SchuBerDG: Kosten und Anspruch auf Schuldnerberatung prüfen

SchuBerDG, beschlossen am 25.09.2026: Wer Zugang zu Schuldnerberatung hat, welche Entgelte erlaubt sind und was Banken ab 20.11.2026 tun müssen. Mit Check.

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  1. 1Fall schildern
  2. 2Prüfung mit § & Urteil
  3. 3Nächste Schritte & Muster
Von SpecterAI Redaktion

Schuldnerberatungs­dienstegesetz (SchuBerDG): Zugang, Kosten und Ihr Anspruchs-Check

Direkte Antwort: Das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) wurde am 25.09.2026 von Bundestag und Bundesrat nach der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses gebilligt – Stand 27.09.2026 ist es beschlossen, aber noch nicht ausgefertigt bzw. verkündet. Es regelt den Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsstellen und erlaubt Entgelte nur, wenn sie keine unangemessene Belastung darstellen, nicht der Gewinnerzielung dienen und Verbraucher vorab informiert werden. Es tritt grundsätzlich am 20. November 2026 in Kraft.

Springen Sie direkt zum Anspruchs- und Kosten-Check, zur Vorher/Nachher-Tabelle oder zur Muster-Anfrage zu Entgelten. Diese Seite behandelt ausschließlich deutsches Recht und ist keine Rechtsberatung.

Auf einen Blick

Das SchuBerDG ist seit 25.09.2026 beschlossen, aber noch nicht verkündet und tritt grundsätzlich am 20.11.2026 in Kraft. Es regelt den Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsstellen (§ 1) und erlaubt Entgelte nur ohne unangemessene Belastung, ohne Gewinnerzielung und mit Vorab-Information (§ 3) – ohne festen Euro-Höchstbetrag.

Status
beschlossen, noch nicht verkündet
BT-Drs. 21/8160, 23.09.2026
Grundsätzliches Inkrafttreten
20.11.2026
§ 6 SchuBerDG
Zugang
„Zugang", kein individueller Anspruch auf eine Stelle
§ 1 SchuBerDG
Entgelt-Deckel
kein Euro-Höchstbetrag in der finalen Fassung
§ 3 SchuBerDG

Stand: 27. September 2026 · keine Rechtsberatung

Erst einordnen, dann anfragen.

SpecterAI hilft, Zugang, Anbieter-Typ und die für § 3 SchuBerDG relevanten Umstände strukturiert zu prüfen – als rechtliche Orientierung, nicht als Ersatz für die Beratungsstelle selbst.

1Zugang und Verfahrensstand klären
2Anbieter richtig einordnen (§ 2)
3Entgelt-Information einfordern (§ 3)
4Passende Anfrage stellen

Stand des Verfahrens: beschlossen, noch nicht verkündet

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat legte am 23.09.2026 seine Beschlussempfehlung vor (BT-Drs. 21/8160, Berichterstatter Abg. Dirk Wiese für den Bundestag und MP Hendrik Wüst für den Bundesrat). Bundestag und Bundesrat billigten dieses Vermittlungsergebnis am 25.09.2026 – der Bundesrat stimmte einstimmig zu (BR-Drs. 557/26(B)).

Status wörtlich: Das SchuBerDG ist damit beschlossen, aber noch nicht ausgefertigt bzw. verkündet. Es ist ausdrücklich nicht „in Kraft" und auch nicht „verkündet" – diese Begriffe sind hier bewusst nicht austauschbar.

Zum redaktionellen Stand dieser Seite (27. September 2026) liefert gesetze-im-internet.de/schuberdg/ einen 404-Fehler; es existiert noch keine Fundstelle im Bundesgesetzblatt. Ausfertigungs- und Verkündungsdatum sind deshalb bewusst nicht genannt – auch nicht als plausible Schätzung. Prüfen Sie vor einer Anfrage bei einer Beratungsstelle den aktuellen Stand erneut bei bmjv.de oder dip.bundestag.de.

Vorgeschichte der Drucksachen: BT-Drs. 21/1847 (Regierungsentwurf), 21/2458, 21/2669 Nr. 15, 21/2774 (Beschlussempfehlung Rechtsausschuss, Bundestagsbeschluss 14.11.2025), 21/5883 (Nichtzustimmung des Bundesrats vom 08.05.2026) und 21/5930 (Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung, 13.05.2026), 21/8160 (Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, 23.09.2026).

SchuBerDG, § 1 und § 3

Zugang und Kosten der Schuldnerberatung einordnen.

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Was regelt § 1 SchuBerDG: Zugang statt Rechtsanspruch

Nach § 1 SchuBerDG erhalten Verbraucher mit bestehenden oder zu erwartenden Zahlungsschwierigkeiten Zugang zu Schuldnerberatungsstellen – unter Berücksichtigung der bestehenden, nach § 3 Überschuldungsstatistikgesetz gelisteten Beratungsstellen. Der Gesetzgeber verwendet bewusst das Wort „Zugang", nicht „Rechtsanspruch".

§ 1 Abs. 2 SchuBerDG erlaubt es den Ländern, Näheres zu Organisation und Anerkennung der Beratungsstellen zu regeln. Es gibt also keinen bundeseinheitlichen, individuell einklagbaren Anspruch gegen eine bestimmte Stelle – die Ausgestaltung bleibt teils Ländersache.

Debattenkontext: Im parlamentarischen Verfahren forderte die Fraktion Die Linke einen Anspruch auf Zugang zu Schuldnerberatung (Änderungsantrag BT-Drs. 21/2788); der Antrag wurde abgelehnt. Das ist Dokumentation des parlamentarischen Verfahrens, keine eigene rechtliche Wertung dieser Seite.

Was als unabhängige Schuldnerberatung zählt (§ 2)

§ 2 Abs. 1 SchuBerDG definiert Schuldnerberatung als unabhängige und individuelle Unterstützung von Verbrauchern, die fachlicher, rechtlicher oder psychologischer Art sein kann. Nach § 2 Abs. 2 bieten die in § 3 Überschuldungsstatistikgesetz genannten Stellen professionelle Schuldnerberatung an. Ausdrücklich ausgeschlossen ist eine Beratung durch:

  • einen Kreditgeber oder Kreditvermittler (Art. 3 Nr. 2/12 Richtlinie (EU) 2023/2225), sowie
  • einen Kreditkäufer oder Kreditdienstleister (Art. 3 Nr. 6/8 Richtlinie (EU) 2021/2167).

§ 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) bleibt davon unberührt. Praktisch bedeutet das: Eine „Beratung" direkt bei der eigenen Bank oder einem Kreditvermittler ist keine Schuldnerberatung im Sinne des Gesetzes – auch wenn sie so genannt wird.

Was Schuldnerberatung künftig kosten darf (§ 3)

Nach § 3 Abs. 1 SchuBerDG dürfen Schuldnerberatungsstellen Entgelte erheben. Zwei Grenzen gelten dafür: Das Entgelt darf keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und darf nicht der Gewinnerzielung dienen.

§ 3 Abs. 2 SchuBerDG verpflichtet die Beratungsstelle, Verbraucher rechtzeitig vor Inanspruchnahme über ein etwaiges Entgelt und dessen Höhe zu informieren.

Wichtig, oft übersehen: Es gibt keinen gesetzlich fixierten Euro-Höchstbetrag und keine Betriebskosten-Deckelung in der finalen Fassung.

Das war nicht immer so: In der am 14.11.2025 vom Bundestag beschlossenen Fassung (BT-Drs. 21/2774) galt noch ein Grundsatz der Kostenfreiheit: Schuldnerberatung sollte grundsätzlich kostenlos angeboten werden, Entgelte waren nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und höchstens bis zur Höhe der Betriebskosten zulässig. Beides – Kostenfreiheits-Grundsatz und Betriebskosten-Grenze – hat der Vermittlungsausschuss (BT-Drs. 21/8160) ersatzlos gestrichen.

Vorher/Nachher: Zugang und Kosten der Schuldnerberatung

Die folgende Tabelle stellt jeweils den bisherigen Rechtszustand dem SchuBerDG gegenüber – grundsätzlich ab dem 20.11.2026. Jede Aussage ist strikt auf die verkündeten bzw. beschlossenen Vorschriften gestützt.

Bisher vs. SchuBerDG

Zugang und Kosten der Schuldnerberatung – grundsätzlich ab 20.11.2026

Bisher vs. SchuBerDG: Zugang und Kosten der Schuldnerberatung
AspektBisherAb SchuBerDG (grundsätzlich ab 20.11.2026)
Rechtsgrundlage für ZugangKein allgemeiner bundesgesetzlicher Zugang für alle Verbraucher; bisher nur leistungsrechtlich, z. B. § 16a Nr. 2 SGB II (Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung) und § 11 Abs. 4 SGB XII.§ 1 SchuBerDG: bundesgesetzlich geregelter „Zugang" zu Schuldnerberatungsstellen – unter Berücksichtigung der in § 3 Überschuldungsstatistikgesetz genannten bestehenden Stellen –, aber kein individueller Rechtsanspruch auf eine bestimmte Stelle.
EntgelteKeine allgemeine Entgeltregel; für Leistungsbeziehende Schuldnerberatung als Ermessensleistung nach § 16a Nr. 2 SGB II bzw. Kostenübernahme nach § 11 Abs. 4 Satz 3 SGB XII möglich.§ 3 SchuBerDG: Entgelte erlaubt, aber keine unangemessene Belastung, keine Gewinnerzielung, Pflicht zur vorherigen Information – kein Euro-Höchstbetrag.
Definition unabhängige BeratungKeine gesetzliche Definition unabhängiger Schuldnerberatung.§ 2 SchuBerDG: gesetzlich definiert; Beratung durch Kreditgeber oder Kreditvermittler ausdrücklich ausgeschlossen.
Berichtspflicht / MonitoringKeine Berichtspflicht zu verfügbaren Schuldnerberatungsstellen.§ 4 SchuBerDG: BMJV-Bericht an die EU-Kommission bis 20.11.2026, danach jährlich bis 20.11. – die Berichtspflicht selbst tritt bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Ihr Anspruchs- und Kosten-Check

Beantworten Sie vier Fragen. Der Check arbeitet ausschließlich in Ihrem Browser – es werden keine Daten übertragen oder gespeichert. Am Ende erhalten Sie eine allgemeine Einordnung zu Zugang, Entgelt und passender Anlaufstelle. Das ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Frage 1 von 4

Haben Sie bestehende oder zu erwartende Zahlungsschwierigkeiten als Verbraucher?

Muster: Anfrage zu Entgelten vor Beratungsbeginn

Das folgende Schreiben stützt sich auf die Informationspflicht der Beratungsstelle nach § 3 Abs. 2 SchuBerDG: Sie müssen vor Beginn der Beratung erfahren, ob und in welcher Höhe ein Entgelt anfällt. Tauschen Sie die Platzhalter gegen Ihre eigenen, wahrheitsgemäßen Angaben aus.

Zeitpunkt beachten: Die Informationspflicht nach § 3 Abs. 2 SchuBerDG gilt erst ab dem 20.11.2026. Vor diesem Datum können Sie dieselbe Anfrage stellen, aber ohne Berufung auf das Gesetz.

Betreff: Anfrage zu anfallenden Entgelten vor Beratungsbeginn (§ 3 Abs. 2 SchuBerDG, gilt ab 20.11.2026) Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe bestehende bzw. zu erwartende Zahlungsschwierigkeiten und möchte eine Schuldnerberatung bei Ihnen in Anspruch nehmen. Unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 SchuBerDG (gilt ab 20.11.2026) bitte ich Sie, mich rechtzeitig vor Beginn der Beratung darüber zu informieren, – ob für Ihre Beratung ein Entgelt anfällt, und – in welcher Höhe dieses Entgelt anfällt. Außerdem wäre ich dankbar für einen Hinweis, wie sich das Entgelt berechnet. Bitte teilen Sie mir außerdem mit, ob Ihre Stelle zu den in § 3 Überschuldungsstatistikgesetz genannten Beratungsstellen gehört (z. B. Träger Wohlfahrts-/Verbraucherverband oder Kommune, oder als geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannt). Für eine Rückmeldung vor unserem vereinbarten Termin wäre ich Ihnen dankbar. Mit freundlichen Grüßen

Bewusst kein separates Muster an die Bank oder den Kreditgeber auf dieser Seite: Eine Anfrage an die Bank stützt sich nicht auf das SchuBerDG, sondern ab 20.11.2026 auf § 497a Abs. 1 BGB n.F. (Verweisung an Schuldnerberatungsdienste bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen). Die passende Muster-Anfrage an den Darlehensgeber finden Sie auf Kreditrate nicht zahlbar: Nachsicht-Pflicht ab 20.11.2026.

Abgrenzung: SchuBerDG vs. § 497a BGB vs. § 305 InsO

Drei Regelungen werden häufig verwechselt, weil sie zeitlich zusammenfallen oder dieselben Beratungsstellen betreffen können. Rechtlich sind sie klar getrennt.

§ 497a BGB n.F. (Nachsicht und Verweisungspflicht der Bank)

Ein anderes, bereits verkündetes Gesetz (BGBl. 2026 I Nr. 139): § 497a Abs. 1 BGB n.F. verpflichtet den Darlehensgeber eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, einen Darlehensnehmer mit Zahlungsschwierigkeiten an Schuldnerberatungsdienste nach dem SchuBerDG zu verweisen; § 497a Abs. 2 verpflichtet ihn, sofern angebracht, zu angemessener Nachsicht (u. a. Umschuldung, Zahlungsaufschub), bevor er die Zwangsvollstreckung einleitet. Zivilrechtlich gilt das nur für Darlehensverträge, die ab dem 20.11.2026 geschlossen werden (Art. 229 § 71 Abs. 1 EGBGB). Ergänzend: § 504a Abs. 2, § 505a Abs. 1 BGB n.F. und § 18a Abs. 8c KWG n.F. Mehr dazu auf Kreditrate nicht zahlbar: Nachsicht-Pflicht ab 20.11.2026. Das SchuBerDG selbst regelt nur Zugang, Begriff und Entgelte der Beratungsstellen – die Verweisungspflicht der Bank sitzt im BGB, nicht im SchuBerDG.

§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Privatinsolvenz)

Verlangt für den Verbraucherinsolvenzantrag eine Bescheinigung einer „geeigneten Person oder Stelle" über einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch. Das ist ein eigenständiges, vorinsolvenzliches Pflichtverfahren – getrennt vom SchuBerDG-Zugangs- und Entgeltregime, auch wenn oft dieselben Stellen betroffen sind.

SchuBerDG (diese Seite)

Regelt Zugang (§ 1) und Entgelte (§ 3) der unabhängigen Schuldnerberatung allgemein – unabhängig davon, ob ein Insolvenzantrag oder ein Kreditvertrag im Hintergrund steht.

Überschneidung per Gesetz: § 1 Abs. 1 SchuBerDG verweist auf die in § 3 Überschuldungsstatistikgesetz genannten Stellen; dazu gehören nach § 3 Nr. 3 ÜSchuldStatG auch gewerbliche Anbieter mit Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Das Bescheinigungsverfahren nach § 305 InsO bleibt dennoch ein eigenes, vom SchuBerDG-Zugangs- und Entgeltregime getrenntes Verfahren.

Berichtspflicht, Evaluation und Inkrafttreten (§§ 4–6)

§ 4 SchuBerDG verpflichtet das BMJV, der EU-Kommission bis zum 20.11.2026 und danach jährlich bis 20.11. über die verfügbaren Schuldnerberatungsstellen zu berichten.

§ 5 SchuBerDG sieht eine Evaluation der tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen des Gesetzes ein Jahr nach dem EU-Kommissionsbericht vor (Art. 36 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2023/2225).

Grundsätzliches Inkrafttreten (§ 6 Satz 1)

20. November 2026

Berichtspflicht § 4 (§ 6 Satz 2)

Tag nach der Verkündung des Gesetzes

Dieser Unterschied wird oft übersehen: Während der Großteil des Gesetzes erst am 20.11.2026 wirkt, läuft die Berichtspflicht des BMJV schon ab dem Verkündungstag plus einem Tag.

Häufige Fragen

Was ist das Schuldnerberatungs­dienstegesetz (SchuBerDG)?

Das SchuBerDG ist ein neues Gesetz, das am 25.09.2026 nach der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat gebilligt wurde, Stand 27.09.2026 aber noch nicht ausgefertigt bzw. verkündet ist. Es regelt den Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsstellen und deren Entgelte und setzt Art. 36 der Richtlinie (EU) 2023/2225 (Verbraucherkreditrichtlinie-neu) um.

Was ändert sich durch das SchuBerDG konkret für mich?

Der Zugang zu Schuldnerberatungsstellen – unter Berücksichtigung der in § 3 Überschuldungsstatistikgesetz genannten bestehenden Stellen – wird gesetzlich adressiert (§ 1), unabhängige Beratung wird definiert und ausdrücklich von einer Beratung durch Kreditgeber oder Kreditvermittler abgegrenzt (§ 2), und Entgelte werden an unbestimmte Angemessenheitskriterien plus eine Vorab-Informationspflicht gebunden (§ 3) – ohne festen Euro-Höchstbetrag.

Was darf eine Schuldnerberatung ab November 2026 kosten?

Entgelte sind zulässig, dürfen aber keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen; die Beratungsstelle muss vorab über ein etwaiges Entgelt und dessen Höhe informieren. Wichtig: Es gibt keinen gesetzlichen Höchstbetrag und keine Betriebskosten-Deckelung in der finalen Fassung des Gesetzes.

Muss meine Bank mich auf Schuldnerberatung hinweisen?

Ja, grundsätzlich ab 20.11.2026 – aber nicht aus dem SchuBerDG, sondern aus § 497a Abs. 1 BGB n.F. (BGBl. 2026 I Nr. 139): Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen muss der Darlehensgeber einen Darlehensnehmer mit Zahlungsschwierigkeiten an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste nach dem SchuBerDG verweisen. Ergänzend gelten § 504a Abs. 2 BGB n.F. (dauerhafte Überziehung), § 505a Abs. 1 BGB n.F. (Kreditablehnung) und § 18a Abs. 8c KWG n.F. Das SchuBerDG selbst regelt nur Zugang, Begriff und Entgelte der Beratungsstellen – die Verweisungspflicht der Bank sitzt im BGB. Zivilrechtlich gilt § 497a BGB n.F. nur für Darlehensverträge, die ab dem 20.11.2026 geschlossen werden (Art. 229 § 71 Abs. 1 EGBGB); für ältere Verträge gilt er nicht. Für bestehende unbefristete Verträge wie einen Dispo gilt § 504a BGB n.F. aber schon ab 20.11.2026 (Art. 229 § 71 Abs. 2 EGBGB), und Kreditinstitute sind aufsichtsrechtlich nach § 18a Abs. 8c KWG n.F. ab 20.11.2026 zur Verweisung verpflichtet. Mehr dazu auf unserer Seite zur Nachsicht-Pflicht ab 20.11.2026.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung?

Das Gesetz spricht von „Zugang", nicht von einem individuell einklagbaren bundesweiten Rechtsanspruch gegen eine bestimmte Stelle. Organisation und Anerkennung der Beratungsstellen kann durch Landesrecht geregelt werden. Im parlamentarischen Verfahren forderte die Fraktion Die Linke einen Anspruch auf Zugang zu Schuldnerberatung (Änderungsantrag BT-Drs. 21/2788); der Antrag wurde abgelehnt.

Zählt eine Beratung durch meine Bank oder einen Kreditvermittler als Schuldnerberatung nach dem Gesetz?

Nein. § 2 SchuBerDG schließt eine Beratung durch Kreditgeber, Kreditvermittler, Kreditkäufer oder Kreditdienstleister ausdrücklich von der Definition der unabhängigen Schuldnerberatung aus. § 3 RDG bleibt davon unberührt.

Wann tritt das SchuBerDG in Kraft?

Grundsätzlich am 20.11.2026 (§ 6 SchuBerDG); die Berichtspflicht nach § 4 tritt bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Stand 27.09.2026 ist das Gesetz beschlossen, aber noch nicht ausgefertigt bzw. verkündet – es existiert noch keine Fundstelle im Bundesgesetzblatt.

Was ist der Unterschied zwischen dem SchuBerDG und der Bescheinigung nach § 305 InsO für die Privatinsolvenz?

§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangt für den Insolvenzantrag eine Bescheinigung einer „geeigneten Stelle" über einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch – ein eigenständiges vorinsolvenzliches Pflichtverfahren, das dieselben Beratungsstellen betreffen kann, aber rechtlich getrennt vom allgemeinen SchuBerDG-Zugangs- und Entgeltregime ist.

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Fazit

Das SchuBerDG ist Stand 27.09.2026 beschlossen, aber noch nicht verkündet, und wird grundsätzlich am 20.11.2026 wirksam. Zugang statt Rechtsanspruch, klare Abgrenzung unabhängiger Beratung von Bank- oder Vermittlerberatung, und Entgelte ohne festen Euro-Höchstbetrag, aber mit Vorab-Informationspflicht – das sind die drei Kernpunkte:

  • Status sauber trennen: beschlossen ≠ verkündet ≠ in Kraft.
  • „Zugang" (§ 1) nicht mit einem einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Stelle verwechseln.
  • Beratung bei Bank oder Kreditvermittler zählt nach § 2 nicht als unabhängige Schuldnerberatung.
  • Kein Euro-Höchstbetrag für Entgelte – aber eine Informationspflicht vor Beratungsbeginn (§ 3).
  • SchuBerDG, § 497a BGB n.F. und § 305 InsO nicht vermischen – drei getrennte Regelungskreise.

Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine rechtliche Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei akuten Zahlungsschwierigkeiten hilft eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle; bei konkreten Vertrags- oder Kündigungsschreiben kann zusätzlich anwaltliche Prüfung sinnvoll sein.

Amtliche Quellen

Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung; es besteht keine Ergebniszusage. Status, Verkündungsdatum und die konkrete Anwendbarkeit im Einzelfall sind vor einer Entscheidung erneut zu prüfen. Im Zweifel wenden Sie sich an eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.

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