Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG): Zugang, Kosten und Ihr Anspruchs-Check
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Auf einen Blick
Das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) ist seit 25.09.2026 beschlossen, aber noch nicht verkündet; es tritt grundsätzlich am 20.11.2026 in Kraft. § 1 regelt den Zugang zu Schuldnerberatungsstellen, aber keinen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Stelle. Nach § 3 sind Entgelte erlaubt, wenn sie nicht unangemessen belasten, nicht der Gewinnerzielung dienen und vorab mitgeteilt werden – ohne Euro-Höchstbetrag.
- Status
- beschlossen, noch nicht verkündet
- Billigung am 25.09.2026, BT-Drs. 21/8160
- Grundsätzliches Inkrafttreten
- 20.11.2026
- § 6 SchuBerDG
- Zugang
- „Zugang", kein individueller Anspruch auf eine Stelle
- § 1 SchuBerDG
- Entgelt
- erlaubt, aber kein Euro-Höchstbetrag in der finalen Fassung
- § 3 Abs. 1 SchuBerDG
- Kosten-Information
- rechtzeitig vor Inanspruchnahme, mit Höhe
- § 3 Abs. 2 SchuBerDG
- Keine Schuldnerberatung im Sinne des Gesetzes
- Beratung durch Kreditgeber oder Kreditvermittler
- § 2 SchuBerDG
Stand: 27. September 2026 · keine Rechtsberatung
Erst einordnen, dann anfragen.
SpecterAI hilft, Zugang, Anbieter-Typ und die für § 3 SchuBerDG relevanten Umstände strukturiert zu prüfen – als rechtliche Orientierung, nicht als Ersatz für die Beratungsstelle selbst.
Ist das SchuBerDG schon in Kraft? Stand: beschlossen, noch nicht verkündet
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat legte am 23.09.2026 seine Beschlussempfehlung vor (BT-Drs. 21/8160, Berichterstatter Abg. Dirk Wiese für den Bundestag und MP Hendrik Wüst für den Bundesrat). Bundestag und Bundesrat billigten dieses Vermittlungsergebnis am 25.09.2026 – der Bundesrat stimmte einstimmig zu (BR-Drs. 557/26(B)).
Status wörtlich: Das SchuBerDG ist damit beschlossen, aber noch nicht ausgefertigt bzw. verkündet. Es ist ausdrücklich nicht „in Kraft" und auch nicht „verkündet" – diese Begriffe sind hier bewusst nicht austauschbar.
Zum redaktionellen Stand dieser Seite (27. September 2026) liefert gesetze-im-internet.de/schuberdg/ einen 404-Fehler; es existiert noch keine Fundstelle im Bundesgesetzblatt. Ausfertigungs- und Verkündungsdatum sind deshalb bewusst nicht genannt – auch nicht als plausible Schätzung.
Prüfen Sie vor einer Anfrage bei einer Beratungsstelle den aktuellen Stand erneut bei bmjv.de oder dip.bundestag.de.
Vorgeschichte der Drucksachen
- BT-Drs. 21/1847: Regierungsentwurf
- BT-Drs. 21/2458 und 21/2669 Nr. 15
- BT-Drs. 21/2774: Beschlussempfehlung Rechtsausschuss, Bundestagsbeschluss 14.11.2025
- BT-Drs. 21/5883: Nichtzustimmung des Bundesrats vom 08.05.2026
- BT-Drs. 21/5930: Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung, 13.05.2026
- BT-Drs. 21/8160: Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, 23.09.2026
SchuBerDG, § 1 und § 3
Zugang und Kosten der Schuldnerberatung einordnen.
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Habe ich einen Anspruch auf Schuldnerberatung? § 1 SchuBerDG: Zugang statt Rechtsanspruch
Nach § 1 SchuBerDG erhalten Verbraucher mit bestehenden oder zu erwartenden Zahlungsschwierigkeiten Zugang zu Schuldnerberatungsstellen – unter Berücksichtigung der bestehenden, nach § 3 Überschuldungsstatistikgesetz gelisteten Beratungsstellen. Der Gesetzgeber verwendet bewusst das Wort „Zugang", nicht „Rechtsanspruch".
§ 1 Abs. 2 SchuBerDG erlaubt es den Ländern, Näheres zu Organisation und Anerkennung der Beratungsstellen zu regeln. Es gibt also keinen bundeseinheitlichen, individuell einklagbaren Anspruch gegen eine bestimmte Stelle – die Ausgestaltung bleibt teils Ländersache.
Debattenkontext: Im parlamentarischen Verfahren forderte die Fraktion Die Linke einen Anspruch auf Zugang zu Schuldnerberatung (Änderungsantrag BT-Drs. 21/2788); der Antrag wurde abgelehnt. Das ist Dokumentation des parlamentarischen Verfahrens, keine eigene rechtliche Wertung dieser Seite.
Was zählt als unabhängige Schuldnerberatung (§ 2)?
§ 2 Abs. 1 SchuBerDG definiert Schuldnerberatung als unabhängige und individuelle Unterstützung von Verbrauchern, die fachlicher, rechtlicher oder psychologischer Art sein kann. Nach § 2 Abs. 2 bieten die in § 3 Überschuldungsstatistikgesetz genannten Stellen professionelle Schuldnerberatung an. Ausdrücklich ausgeschlossen ist eine Beratung durch:
- einen Kreditgeber oder Kreditvermittler (Art. 3 Nr. 2/12 Richtlinie (EU) 2023/2225), sowie
- einen Kreditkäufer oder Kreditdienstleister (Art. 3 Nr. 6/8 Richtlinie (EU) 2021/2167).
§ 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) bleibt davon unberührt. Praktisch bedeutet das: Eine „Beratung" direkt bei der eigenen Bank oder einem Kreditvermittler ist keine Schuldnerberatung im Sinne des Gesetzes – auch wenn sie so genannt wird.
Was kostet Schuldnerberatung ab November 2026 (§ 3)?
Nach § 3 Abs. 1 SchuBerDG dürfen Schuldnerberatungsstellen Entgelte erheben. Zwei Grenzen gelten dafür: Das Entgelt darf keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und darf nicht der Gewinnerzielung dienen.
§ 3 Abs. 2 SchuBerDG verpflichtet die Beratungsstelle, Verbraucher rechtzeitig vor Inanspruchnahme über ein etwaiges Entgelt und dessen Höhe zu informieren.
Wichtig, oft übersehen: Es gibt keinen gesetzlich fixierten Euro-Höchstbetrag und keine Betriebskosten-Deckelung in der finalen Fassung.
Das war nicht immer so: In der am 14.11.2025 vom Bundestag beschlossenen Fassung (BT-Drs. 21/2774) galt noch ein Grundsatz der Kostenfreiheit: Schuldnerberatung sollte grundsätzlich kostenlos angeboten werden, Entgelte waren nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und höchstens bis zur Höhe der Betriebskosten zulässig.
Beides – Kostenfreiheits-Grundsatz und Betriebskosten-Grenze – hat der Vermittlungsausschuss (BT-Drs. 21/8160) ersatzlos gestrichen.
Vorher/Nachher: Zugang und Kosten der Schuldnerberatung
Die folgende Tabelle stellt jeweils den bisherigen Rechtszustand dem SchuBerDG gegenüber – grundsätzlich ab dem 20.11.2026. Jede Aussage ist strikt auf die verkündeten bzw. beschlossenen Vorschriften gestützt.
Bisher vs. SchuBerDG
Zugang und Kosten der Schuldnerberatung – grundsätzlich ab 20.11.2026
| Aspekt | Bisher | Ab SchuBerDG (grundsätzlich ab 20.11.2026) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage für Zugang | Kein allgemeiner bundesgesetzlicher Zugang für alle Verbraucher; bisher nur leistungsrechtlich, z. B. § 16a Nr. 2 SGB II (Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung) und § 11 Abs. 4 SGB XII. | § 1 SchuBerDG: bundesgesetzlich geregelter „Zugang" zu Schuldnerberatungsstellen – unter Berücksichtigung der in § 3 Überschuldungsstatistikgesetz genannten bestehenden Stellen –, aber kein individueller Rechtsanspruch auf eine bestimmte Stelle. |
| Entgelte | Keine allgemeine Entgeltregel; für Leistungsbeziehende Schuldnerberatung als Ermessensleistung nach § 16a Nr. 2 SGB II bzw. Kosten übernahme nach § 11 Abs. 4 Satz 3 SGB XII möglich. | § 3 SchuBerDG: Entgelte erlaubt, aber keine unangemessene Belastung, keine Gewinnerzielung, Pflicht zur vorherigen Information – kein Euro-Höchstbetrag. |
| Definition unabhängige Beratung | Keine gesetzliche Definition unabhängiger Schuldnerberatung. | § 2 SchuBerDG: gesetzlich definiert; Beratung durch Kreditgeber oder Kreditvermittler ausdrücklich ausgeschlossen. |
| Berichtspflicht / Monitoring | Keine Berichtspflicht zu verfügbaren Schuldnerberatungsstellen. | § 4 SchuBerDG: BMJV-Bericht an die EU-Kommission bis 20.11.2026, danach jährlich bis 20.11. – die Berichtspflicht selbst tritt bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
Ihr Anspruchs- und Kosten-Check
Beantworten Sie vier Fragen. Der Check arbeitet ausschließlich in Ihrem Browser – es werden keine Daten übertragen oder gespeichert. Am Ende erhalten Sie eine allgemeine Einordnung zu Zugang, Entgelt und passender Anlaufstelle. Das ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Frage 1 von 4
Haben Sie bestehende oder zu erwartende Zahlungsschwierigkeiten als Verbraucher?
Muster: Anfrage zu Entgelten vor Beratungsbeginn
Das folgende Schreiben stützt sich auf die Informationspflicht der Beratungsstelle nach § 3 Abs. 2 SchuBerDG: Sie müssen vor Beginn der Beratung erfahren, ob und in welcher Höhe ein Entgelt anfällt. Tauschen Sie die Platzhalter gegen Ihre eigenen, wahrheitsgemäßen Angaben aus.
Zeitpunkt beachten: Die Informationspflicht nach § 3 Abs. 2 SchuBerDG gilt erst ab dem 20.11.2026. Vor diesem Datum können Sie dieselbe Anfrage stellen, aber ohne Berufung auf das Gesetz.
Bewusst kein separates Muster an die Bank oder den Kreditgeber auf dieser Seite: Eine Anfrage an die Bank stützt sich nicht auf das SchuBerDG, sondern ab 20.11.2026 auf § 497a Abs. 1 BGB n.F. (Verweisung an Schuldnerberatungsdienste bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen). Die passende Muster-Anfrage an den Darlehensgeber finden Sie auf Kreditrate nicht zahlbar: Nachsicht-Pflicht ab 20.11.2026.
Abgrenzung: SchuBerDG vs. § 497a BGB vs. § 305 InsO
Drei Regelungen werden häufig verwechselt, weil sie zeitlich zusammenfallen oder dieselben Beratungsstellen betreffen können. Rechtlich sind sie klar getrennt.
§ 497a BGB n.F. (Nachsicht und Verweisungspflicht der Bank)
Ein anderes, bereits verkündetes Gesetz (BGBl. 2026 I Nr. 139). Die Verweisungspflicht der Bank sitzt im BGB, nicht im SchuBerDG – das SchuBerDG selbst regelt nur Zugang, Begriff und Entgelte der Beratungsstellen.
- § 497a Abs. 1 BGB n.F.: verpflichtet den Darlehensgeber eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, einen Darlehensnehmer mit Zahlungsschwierigkeiten an Schuldnerberatungsdienste nach dem SchuBerDG zu verweisen.
- § 497a Abs. 2 BGB n.F.: verpflichtet ihn, sofern angebracht, zu angemessener Nachsicht (u. a. Umschuldung, Zahlungsaufschub), bevor er die Zwangsvollstreckung einleitet.
- Geltung: zivilrechtlich nur für Darlehensverträge, die ab dem 20.11.2026 geschlossen werden (Art. 229 § 71 Abs. 1 EGBGB).
- Ergänzend: § 504a Abs. 2, § 505a Abs. 1 BGB n.F. und § 18a Abs. 8c KWG n.F.
Mehr dazu auf Kreditrate nicht zahlbar: Nachsicht-Pflicht ab 20.11.2026.
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Privatinsolvenz)
Verlangt für den Verbraucherinsolvenzantrag eine Bescheinigung einer „geeigneten Person oder Stelle" über einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch. Das ist ein eigenständiges, vorinsolvenzliches Pflichtverfahren – getrennt vom SchuBerDG-Zugangs- und Entgeltregime, auch wenn oft dieselben Stellen betroffen sind.
SchuBerDG (diese Seite)
Regelt Zugang (§ 1) und Entgelte (§ 3) der unabhängigen Schuldnerberatung allgemein – unabhängig davon, ob ein Insolvenzantrag oder ein Kreditvertrag im Hintergrund steht.
Überschneidung per Gesetz
Das Bescheinigungsverfahren nach § 305 InsO bleibt ein eigenes, vom SchuBerDG-Zugangs- und Entgeltregime getrenntes Verfahren.
- Verweis: § 1 Abs. 1 SchuBerDG verweist auf die in § 3 Überschuldungsstatistikgesetz genannten Stellen.
- Dazu gehören: nach § 3 Nr. 3 ÜSchuldStatG auch gewerbliche Anbieter mit Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Ab wann gilt das SchuBerDG? Inkrafttreten, Berichtspflicht und Evaluation (§§ 4–6)
§ 4 SchuBerDG verpflichtet das BMJV, der EU-Kommission bis zum 20.11.2026 und danach jährlich bis 20.11. über die verfügbaren Schuldnerberatungsstellen zu berichten.
§ 5 SchuBerDG sieht eine Evaluation der tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen des Gesetzes ein Jahr nach dem EU-Kommissionsbericht vor (Art. 36 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2023/2225).
Grundsätzliches Inkrafttreten ( § 6 Satz 1)
20. November 2026
Berichtspflicht § 4 (§ 6 Satz 2)
Tag nach der Verkündung des Gesetzes
Dieser Unterschied wird oft übersehen: Während der Großteil des Gesetzes erst am 20.11.2026 wirkt, läuft die Berichtspflicht des BMJV schon ab dem Verkündungstag plus einem Tag.
Häufige Fragen zum SchuBerDG
Was ist das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG)?
Das SchuBerDG ist ein neues Bundesgesetz über den Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsstellen und deren Entgelte; Stand 27.09.2026 ist es beschlossen, aber noch nicht ausgefertigt bzw. verkündet.
Bundestag und Bundesrat haben es am 25.09.2026 nach der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses gebilligt. Es setzt Art. 36 der Richtlinie (EU) 2023/2225 (Verbraucherkreditrichtlinie-neu) um.
Was ändert sich durch das SchuBerDG für Verbraucher?
Drei Dinge ändern sich: Der Zugang zu Schuldnerberatungsstellen wird gesetzlich geregelt (§ 1), unabhängige Schuldnerberatung wird definiert (§ 2), und Entgelte werden an Angemessenheitskriterien plus eine Vorab-Informationspflicht gebunden (§ 3).
Der Zugang berücksichtigt die in § 3 Überschuldungsstatistikgesetz genannten bestehenden Stellen; eine Beratung durch Kreditgeber oder Kreditvermittler wird ausdrücklich abgegrenzt. Einen festen Euro-Höchstbetrag für Entgelte gibt es nicht.
Wie hoch sind die Kosten für die Schuldnerberatung ab November 2026?
Einen gesetzlich festen Betrag gibt es nicht: Nach § 3 SchuBerDG dürfen Schuldnerberatungsstellen Entgelte erheben, solange diese keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen.
Die Beratungsstelle muss Sie rechtzeitig vor Inanspruchnahme über ein etwaiges Entgelt und dessen Höhe informieren (§ 3 Abs. 2). Wichtig: Die finale Fassung des Gesetzes enthält keinen Euro-Höchstbetrag und keine Betriebskosten-Deckelung.
Ist Schuldnerberatung kostenlos?
Nicht zwingend: Das SchuBerDG erlaubt Entgelte in den Grenzen des § 3 und garantiert keine Gebührenbefreiung.
In der am 14.11.2025 vom Bundestag beschlossenen Fassung (BT-Drs. 21/2774) sollte Schuldnerberatung noch grundsätzlich kostenlos angeboten werden, Entgelte waren nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und höchstens bis zur Höhe der Betriebskosten zulässig; beides hat der Vermittlungsausschuss (BT-Drs. 21/8160) gestrichen.
Beziehen Sie Leistungen nach dem SGB II oder Sozialhilfe, fragen Sie beim Jobcenter bzw. Sozialamt nach einer Kostenübernahme (§ 16a Nr. 2 SGB II, § 11 Abs. 4 SGB XII).
Habe ich einen Anspruch auf Schuldnerberatung?
Nicht im Sinne eines einklagbaren Anspruchs gegen eine bestimmte Stelle: § 1 SchuBerDG spricht von „Zugang" zu Schuldnerberatungsstellen, nicht von einem individuell einklagbaren bundesweiten Rechtsanspruch.
Organisation und Anerkennung der Beratungsstellen kann durch Landesrecht geregelt werden. Im parlamentarischen Verfahren forderte die Fraktion Die Linke einen Anspruch auf Zugang zu Schuldnerberatung (Änderungsantrag BT-Drs. 21/2788); der Antrag wurde abgelehnt.
Zählt eine Beratung durch meine Bank oder einen Kreditvermittler als Schuldnerberatung?
Nein. § 2 SchuBerDG schließt eine Beratung durch Kreditgeber, Kreditvermittler, Kreditkäufer oder Kreditdienstleister ausdrücklich von der Definition der unabhängigen Schuldnerberatung aus.
§ 3 RDG bleibt davon unberührt.
Muss meine Bank mich auf Schuldnerberatung hinweisen?
Ja, grundsätzlich ab 20.11.2026 – die Pflicht steht aber nicht im SchuBerDG, sondern in § 497a Abs. 1 BGB n.F. (BGBl. 2026 I Nr. 139) und ergänzenden Vorschriften in BGB und KWG. Das SchuBerDG selbst regelt nur Zugang, Begriff und Entgelte der Beratungsstellen. Für welche Kredit- und Dispoverträge die Verweisungspflicht gilt, erklärt unser Ratgeber „Kreditrate nicht zahlbar: Nachsicht-Pflicht ab 20.11.2026".
Ab wann gilt das Schuldnerberatungsdienstegesetz?
Grundsätzlich ab dem 20.11.2026 (§ 6 SchuBerDG); die Berichtspflicht nach § 4 tritt bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Stand 27.09.2026 ist das Gesetz beschlossen, aber noch nicht ausgefertigt bzw. verkündet – es existiert noch keine Fundstelle im Bundesgesetzblatt.
Regelt das SchuBerDG auch die Bescheinigung nach § 305 InsO für die Privatinsolvenz?
Nein. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangt für den Insolvenzantrag eine Bescheinigung einer „geeigneten Stelle" über einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch – ein eigenständiges vorinsolvenzliches Pflichtverfahren, das dieselben Beratungsstellen betreffen kann, aber rechtlich getrennt vom allgemeinen SchuBerDG-Zugangs- und Entgeltregime ist.
Verwandte Themen
Ist neben der Schuldnerberatung auch ein Kreditvertrag betroffen, passen diese drei Ratgeber zusammen mit dieser Seite:
- Kreditrate nicht zahlbar: Nachsicht-Pflicht ab 20.11.2026 – relevant, wenn Ihre Zahlungsschwierigkeit direkt aus einer Kreditrate folgt.
- Dispo gekündigt: Rückzahlung in 12 Monatsraten – relevant, wenn eine Überziehungsmöglichkeit gekündigt wurde.
- Konto überzogen ohne Dispo: Zinsen zurückfordern – relevant bei einer geduldeten Überziehung ohne eingeräumten Dispo.
Fall zum SchuBerDG oder zum Entgelt einordnen lassen
Nicht sicher, ob Ihre Situation unter das SchuBerDG fällt oder ob ein verlangtes Beratungsentgelt zulässig ist? Lassen Sie Ihren Fall in der Specter-KI-Rechtsberatung mit Bezug auf die exakten §§ des SchuBerDG einordnen.
Fazit
Das SchuBerDG ist Stand 27.09.2026 beschlossen, aber noch nicht verkündet, und wird grundsätzlich am 20.11.2026 wirksam. Zugang statt Rechtsanspruch, klare Abgrenzung unabhängiger Beratung von Bank- oder Vermittlerberatung, und Entgelte ohne festen Euro-Höchstbetrag, aber mit Vorab-Informationspflicht – das sind die drei Kernpunkte:
- Status sauber trennen: beschlossen ≠ verkündet ≠ in Kraft.
- „Zugang" (§ 1) nicht mit einem einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Stelle verwechseln.
- Beratung bei Bank oder Kreditvermittler zählt nach § 2 nicht als unabhängige Schuldnerberatung.
- Kein Euro-Höchstbetrag für Entgelte – aber eine Informationspflicht vor Beratungsbeginn (§ 3).
- SchuBerDG, § 497a BGB n.F. und § 305 InsO nicht vermischen – drei getrennte Regelungskreise.
Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine rechtliche Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei akuten Zahlungsschwierigkeiten hilft eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle; bei konkreten Vertrags- oder Kündigungsschreiben kann zusätzlich anwaltliche Prüfung sinnvoll sein.
Amtliche Quellen
- BT-Drs. 21/8160 – Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (23.09.2026)
- BT-Drs. 21/1847 – Regierungsentwurf zum SchuBerDG
- BT-Drs. 21/2774 – Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (12.11.2025)
- Bundesrat kompakt: Zustimmung zum Vermittlungsergebnis (25.09.2026)
- Vermittlungsausschuss: Beratungsvorgang zum SchuBerDG
- Bundestag Textarchiv: Schuldnerberatungsdienstegesetz – Einigung im Vermittlungsausschuss (kw39)
- Richtlinie (EU) 2023/2225 (Verbraucherkreditrichtlinie-neu), Art. 36
- § 305 InsO – Antrag des Schuldners (geeignete Stelle)
- § 3 Überschuldungsstatistikgesetz – Erhebungseinheiten (Beratungsstellen)
- § 16a SGB II – Kommunale Eingliederungsleistungen (Schuldnerberatung)
- § 11 SGB XII – Beratung und Unterstützung (Kosten der Schuldnerberatung)
- BGBl. 2026 I Nr. 139 – separates, bereits verkündetes Gesetz (§ 497a BGB n.F., Art. 229 § 71 EGBGB)
Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung; es besteht keine Ergebniszusage. Status, Verkündungsdatum und die konkrete Anwendbarkeit im Einzelfall sind vor einer Entscheidung erneut zu prüfen. Im Zweifel wenden Sie sich an eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.

