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Minijob-Grenze 2027: 633 € & Mindestlohn 14,60 €

Minijob-Grenze 2027: 633 €/Monat bei Mindestlohn 14,60 €/Std. Stunden-Rechner (ca. 43,3 Std./Monat) und Tabelle 2025–2027. Basis: § 8 Abs. 1a SGB IV.

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Minijob-Grenze 2027: 633 € und Mindestlohn 14,60 € – mit Stunden-Rechner

Zum 1. Januar 2027 steigt die Minijob-Grenze automatisch von 603 € auf 633 € im Monat, weil der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 €/Std. klettert. Bei Mindestlohn sind das rund 43,3 Stunden pro Monat (etwa 10 Stunden pro Woche) – die Grenze ist über § 8 Abs. 1a SGB IV dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt.

Springen Sie direkt zum Stunden-Rechner, zur Vergleichstabelle 2025–2027 oder zur Erklärung der dynamischen Kopplung.

Minijob-Grenze 2027 auf einen Blick

Zum 1. Januar 2027 steigt die Minijob-Grenze von 603 € auf 633 €/Monat, weil der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 €/Std. steigt. Bei Mindestlohn sind das maximal rund 43,3 Stunden/Monat (~10 Std./Woche); die Jahresverdienstgrenze liegt bei 7.596 €. Die Grenze ist über § 8 Abs. 1a SGB IV dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet). 2026 gelten noch 603 € bzw. 13,90 €.

Erst die Stunden prüfen, dann nicht versehentlich in den Midijob rutschen.

SpecterAI ordnet Ihre Konstellation strukturiert ein – Stundenlohn, Stundenzahl, Minijob-Grenze und Übergangsbereich – damit Sie wissen, wie viele Stunden 2027 erlaubt sind und ab wann die Sozialversicherungspflicht beginnt.

Minijob einordnenZum Stunden-Rechner
1Stundenlohn auf 14,60 € (ab 2027) prüfen
2Stundenzahl an 633 €/Monat anpassen
3Vertrag und Stundenzettel aktualisieren

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Werte für 2026/2027 sind verkündet, kein Entwurf: Mindestlohn 13,90 € (2026) und 14,60 € (2027) aus der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (BGBl. 2025 I, verkündet 07.11.2025); die Minijob-Grenze 603 € (2026) und 633 € (2027) aus der Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV (Bundesanzeiger 20.11.2025). Stand der Bearbeitung: Juni 2026.

Minijob-Stunden-Rechner 2027

Der Rechner arbeitet ausschließlich in Ihrem Browser; es werden keine Daten übertragen oder gespeichert. Wählen Sie das Jahr und tragen Sie Ihren Bruttostundenlohn ein. Voreingestellt sind das Jahr 2027 und der gesetzliche Mindestlohn von 14,60 € – das ergibt das Beispiel 633 € ÷ 14,60 € = rund 43,3 Std./Monat. Ein höherer Stundenlohn bedeutet weniger erlaubte Stunden, damit die 633 € nicht überschritten werden.

Jahr

Minijob-Grenze 2027: 633 €/Monat · Mindestlohn 14,60 €/Std.

Voreingestellt: gesetzlicher Mindestlohn des gewählten Jahres.

Minijob-Grenze 2027

633 €

Max. Stunden/Woche

10,0 Std.

Max. Stunden/Monat

43,3 Std.

633 € ÷ 14,60 € = 43,3 Std./Monat

Die höchstmögliche Arbeitszeit ergibt sich aus Minijob-Grenze ÷ Stundenlohn. Bei Mindestlohn bleibt sie über die Jahre konstant bei rund 43,3 Std./Monat – das ist der Sinn der dynamischen Kopplung. Maßgeblich ist der regelmäßige Verdienst im Jahresdurchschnitt; einzelne Monate dürfen schwanken.

Stundenzahl und Midijob-Grenze einordnen

Prüfen lassen, wie viele Stunden 2027 erlaubt sind.

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Vergleich: Mindestlohn & Minijob-/Midijob-Grenze 2025–2027

Die folgende Übersicht zeigt, wie Mindestlohn und Minijob-Grenze gemeinsam steigen – und dass die maximal mögliche Arbeitszeit bei Mindestlohn dabei bewusst konstant bei rund 43 Stunden im Monat bleibt. Genau das ist der Effekt der dynamischen Kopplung: Wer zum Mindestlohn arbeitet, muss seine Stunden trotz steigender Grenze nicht kürzen.

Mindestlohn und Minijob-/Midijob-Grenze im Vergleich 2025–2027

Mindestlohn und Minijob-/Midijob-Grenze im Vergleich 2025–2027
JahrMindestlohn (€/Std.)Minijob-Grenze (€/Monat)Max. Stunden/Monat bei MindestlohnMidijob-Übergangsbereich (€/Monat)Jahresverdienstgrenze (€/Jahr)
202512,82 €556 €~43,3 Std.556,01 €–2.000 €6.672 €
202613,90 €(+1,08 €)603 €(+47 €)~43,3 Std.603,01 €–2.000 €7.236 €
202714,60 €(+0,70 €)633 €(+30 €)~43,3 Std.633,01 €–2.000 €7.596 €
Differenz zum Vorjahr in Klammern. Die Spalte „Max. Stunden/Monat bei Mindestlohn“ bleibt konstant bei rund 43 Stunden – sichtbarer Beleg der Kopplung nach § 8 Abs. 1a SGB IV. Untere Midijob-Grenze = Minijob-Grenze + 0,01 €; obere Grenze 2.000 €/Monat (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Warum die Minijob-Grenze automatisch steigt (dynamische Kopplung)

Seit dem 1. Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze – also die Minijob-Grenze – nicht mehr fest, sondern dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Steigt der Mindestlohn, steigt die Minijob-Grenze automatisch mit. Eine eigene gesetzliche Änderung der Grenze ist dafür nicht nötig; sie wird lediglich amtlich bekannt gemacht.

Formel der Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1a SGB IV)

Mindestlohn×130÷3=Grenze (aufgerundet auf volle €)

Schritt 1 – Beispiel 2027

14,60 € × 130 = 1.898 €

Schritt 2 – durch 3

1.898 € ÷ 3 = 632,67 €

Schritt 3 – aufrunden

632,67 € → 633 €/Monat

Die 130 in der Formel steht für 13 Wochen (also drei Monate) mit jeweils 10 Wochenstunden. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass eine Minijobberin bei Mindestlohn dauerhaft rund 10 Wochenstunden arbeiten kann, ohne ihre Stundenzahl kürzen zu müssen, nur weil der Mindestlohn steigt. Deshalb ergibt sich rechnerisch immer dieselbe maximale Arbeitszeit von rund 43,3 Stunden im Monat – egal, ob der Mindestlohn 12,82 €, 13,90 € oder 14,60 € beträgt.

Kernidee: Nicht die erlaubten Stunden steigen, sondern der Euro-Betrag der Grenze. Die Arbeitszeit bei Mindestlohn bleibt konstant – die Kopplung schützt damit die rund 10 Wochenstunden des typischen Minijobs.

Vom Minijob zum Midijob: Was ab 633,01 € passiert

Wer regelmäßig mehr als 633 € im Monat verdient, ist 2027 kein Minijobber mehr, sondern befindet sich im Übergangsbereich (Midijob) nach § 20 Abs. 2 SGB IV. Dieser reicht von 633,01 € bis 2.000 €/Monat. Die obere Grenze von 2.000 € ist nicht an den Mindestlohn gekoppelt und bleibt unverändert.

  • Volle Sozialversicherungspflicht: Im Midijob besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen – allerdings mit gleitend reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen. Erst bei 2.000 € wird der volle Arbeitnehmeranteil fällig.
  • Gelegentliches Überschreiten ist erlaubt: Ein unvorhersehbares Überschreiten der 633 € ist in bis zu zwei Kalendermonaten im Jahr zulässig, jeweils bis zum Doppelten der Grenze (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Der Minijob bleibt dabei bestehen – etwa bei einer Krankheitsvertretung.
  • Jahresdurchschnitt entscheidet: Maßgeblich ist der regelmäßige Verdienst im Jahresdurchschnitt. Schwankende Monate sind zulässig, solange der Durchschnitt 633 € nicht übersteigt (7.596 €/Jahr).

Häufige Falle: Bleibt die Stundenzahl gleich, der Stundenlohn steigt aber 2027 auf 14,60 €, kann der Monatsverdienst unbemerkt über 633 € rutschen – und damit in den Midijob. Prüfen Sie deshalb rechtzeitig, ob Lohn × Stunden weiterhin unter der Grenze bleibt.

Abgaben, Steuern und Mindestlohn-Pflicht im Minijob 2027

Der Mindestlohn gilt auch im Minijob: Der vereinbarte Stundenlohn darf ab 2027 die 14,60 € nicht unterschreiten (MiLoG). Die typischen Abgaben trägt im Minijob überwiegend der Arbeitgeber, der die Beschäftigung über die Minijob-Zentrale meldet.

  • Pauschalbeitrag Krankenversicherung: 13 % zahlt der Arbeitgeber bei gesetzlich Versicherten (§ 249b SGB V).
  • Pauschalbeitrag Rentenversicherung: 15 % zahlt der Arbeitgeber (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI).
  • Pauschale Lohnsteuer: in der Regel 2 % (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), die der Arbeitgeber übernimmt oder weiterbelastet.
  • Rentenversicherungspflicht des Minijobbers: Sie besteht grundsätzlich, kann aber auf Antrag entfallen (Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI). Wer in der Rentenversicherung bleibt, erwirbt vollwertige Beitragszeiten.

Gleiche Rechte: Minijobber haben dieselben Arbeitnehmerrechte wie alle anderen Beschäftigten – anteiligen Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Kündigungsschutz.

Was Minijobber und Arbeitgeber jetzt tun sollten

Damit der Minijob 2027 sauber bleibt, lohnt sich ein kurzer Check vor dem Jahreswechsel. Diese vier Schritte verhindern den unbeabsichtigten Rutsch in den Midijob:

  • ✓Stundenlohn prüfen: Liegt er ab 01.01.2027 bei mindestens 14,60 €? Eine niedrigere Vergütung ist unwirksam.
  • ✓Stundenzahl an 633 €/Monat anpassen: Bei Mindestlohn sind rund 43,3 Std./Monat (~10 Std./Woche) möglich.
  • ✓Arbeitsvertrag und Stundenzettel aktualisieren: Neue Stundenzahl und neuen Lohn schriftlich festhalten.
  • ✓Jahresdurchschnitt im Blick behalten: Schwankende Monate sind erlaubt, solange der Schnitt 633 € nicht übersteigt.

Warnung: Wer 2027 den höheren Lohn zahlt, aber die alte Stundenzahl beibehält, überschreitet schnell die 633 €. Nutzen Sie den Stunden-Rechner zur konkreten Stundenplanung.

Weiterführend

  • Steuerfrei weiterarbeiten ab der Regelaltersgrenze: Aktivrente 2026: 2.000 € steuerfrei – Rechner.
  • Anspruch und Voraussetzungen beim Bürgergeld: Bürgergeld-Anspruch.
  • Urlaub und Überstunden auch im Minijob: Urlaubsanspruch & Überstunden.
  • Vor Unterschrift den Vertrag checken: Arbeitsvertrag prüfen.

Häufige Fragen zur Minijob-Grenze 2027

Wie viele Stunden darf ich 2027 im Minijob arbeiten?

Bei dem gesetzlichen Mindestlohn von 14,60 € sind es rund 43,3 Stunden pro Monat bzw. etwa 10 Stunden pro Woche. Rechenweg: 633 € Minijob-Grenze ÷ 14,60 € Stundenlohn = ca. 43,3 Std./Monat. Bei einem höheren Stundenlohn sind es entsprechend weniger Stunden, weil der monatliche Verdienst die 633 € nicht überschreiten darf.

Warum steigt die Minijob-Grenze automatisch mit dem Mindestlohn?

Seit dem 01.10.2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Die Formel lautet: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro. Die 130 stehen für 13 Wochen (drei Monate) mit je 10 Wochenstunden. Ziel ist, dass bei Mindestlohn dauerhaft rund 10 Wochenstunden möglich bleiben, ohne dass die Arbeitszeit gekürzt werden muss.

Was passiert, wenn ich die 633-Euro-Grenze überschreite?

Ab 633,01 € pro Monat beginnt der Midijob bzw. Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV, der 2027 bis 2.000 €/Monat reicht. Dann besteht volle Sozialversicherungspflicht, allerdings mit gleitend reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen. Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten ist erlaubt: in bis zu zwei Kalendermonaten im Jahr, jeweils bis zum Doppelten der Grenze (§ 8 Abs. 1b SGB IV). In diesem Fall bleibt der Minijob bestehen.

Ab wann gilt die Minijob-Grenze von 633 Euro?

Ab dem 01.01.2027. Für das Jahr 2026 gilt noch eine Grenze von 603 € bei einem Mindestlohn von 13,90 €. Rechtsgrundlage sind die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (verkündet im BGBl. am 07.11.2025) und die Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV (Bundesanzeiger vom 20.11.2025).

Gilt der Mindestlohn von 14,60 Euro auch im Minijob?

Ja. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Der vereinbarte Stundenlohn darf ab 2027 die 14,60 € nicht unterschreiten. Eine niedrigere Vergütung ist unwirksam; der Anspruch auf den Mindestlohn lässt sich nicht durch Vertrag ausschließen.

Welche Abgaben fallen im Minijob 2027 an?

Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge: 13 % zur Krankenversicherung bei gesetzlich Versicherten (§ 249b SGB V), 15 % zur Rentenversicherung (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI) sowie in der Regel 2 % pauschale Lohnsteuer. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI).

Was bedeutet die Grenze "im Jahresdurchschnitt"?

Maßgeblich ist der regelmäßige monatliche Verdienst im Jahresdurchschnitt. 633 €/Monat entsprechen 7.596 €/Jahr (2027). Einzelne Monate dürfen schwanken, solange der Durchschnitt 633 € nicht übersteigt. So lassen sich saisonale Mehr- und Minderstunden ausgleichen, ohne den Minijob-Status zu verlieren.

Unsicher bei Stundenzahl oder Midijob-Grenze 2027?

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Werte für 2026/2027 sind verkündet (kein Entwurf): Mindestlohn 13,90 €/14,60 € aus der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (BGBl. 2025 I, verkündet 07.11.2025); Minijob-Grenze 603 €/633 € aus der Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV (Bundesanzeiger 20.11.2025). Maßgeblich für Ihren Fall sind der Gesetzestext und die amtlichen Quellen (z. B. Minijob-Zentrale, Deutsche Rentenversicherung). Gesetzestexte: § 8 SGB IV, § 20 SGB IV, § 1 MiLoG, § 6 SGB VI. Stand der Bearbeitung: Juni 2026. Im Zweifel die Minijob-Zentrale oder eine Steuer- bzw. Rechtsberatung einschalten.

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