Was bedeutet § 3 EFZG für Sie?
§ 3 EFZG sichert Arbeitnehmern bei Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – in Höhe des regelmäßigen Entgelts. Voraussetzungen: ein Arbeitsverhältnis von mindestens 4 Wochen und eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden. Danach übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld. Bei wiederholter Krankheit wegen derselben Krankheit gibt es nur in bestimmten Fällen erneut Entgeltfortzahlung.
Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- 6 Wochen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung für höchstens 6 Wochen je Krankheitsfall.
- Wartezeit
Anspruch entsteht erst nach 4 Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis.
- AU/eAU
Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich zu melden und ärztlich feststellen zu lassen. Bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die eAU regelmäßig bei der Krankenkasse ab; Papier bleibt für Ausnahmefälle relevant.
- Wiederholte Krankheit
Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit: neuer Anspruch, wenn seit dem Ende der letzten AU wegen dieser Krankheit 6 Monate vergangen sind oder seit dem Beginn der ersten AU 12 Monate (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG); eine zwischenzeitliche andersartige Erkrankung ist unschädlich.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Der Arbeitnehmer ist 8 Wochen durchgehend arbeitsunfähig – der Arbeitgeber zahlt höchstens 6 Wochen weiter, anschließend kommt bei gesetzlich Versicherten grundsätzlich Krankengeld der Krankenkasse in Betracht.
Häufige Fragen zu § 3 EFZG
Muss ich schon am ersten Krankheitstag eine AU nachweisen?
Die Arbeitsunfähigkeit ist sofort zu melden. Dauert sie länger als 3 Kalendertage, muss sie spätestens am folgenden Arbeitstag ärztlich festgestellt sein; der Arbeitgeber darf die Feststellung früher verlangen. Bei gesetzlich Versicherten ruft er die eAU regelmäßig selbst ab.
Was passiert, wenn ich ohne AU nicht zur Arbeit erscheine?
Ohne rechtzeitige Meldung riskieren Sie Abmahnung und Lohnausfall; unentschuldigtes Fehlen kann sogar eine Kündigung tragen.
Gilt die Entgeltfortzahlung auch im Minijob?
Ja, der Anspruch besteht unabhängig von der Beschäftigungsform – auch im Minijob und in der Teilzeit.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 3 EFZG – Entgeltfortzahlungsgesetz
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
