Was bedeutet § 14 TzBfG für Sie?
§ 14 TzBfG begrenzt die sachgrundlose Befristung im Regelfall auf 2 Jahre mit bis zu drei Verlängerungen – und grundsätzlich nur ohne Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber. Sonderregeln erlauben unter anderem längere Grenzen bei neu gegründeten Unternehmen, für bestimmte Arbeitnehmer ab 52 Jahren und aufgrund von Tarifverträgen. Entscheidend ist die gesetzlich vorgeschriebene Form: Ist die Befristungsabrede formunwirksam, gilt der Vertrag grundsätzlich als unbefristet. Die Unwirksamkeit muss regelmäßig innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende gerichtlich geltend gemacht werden.
Gesetzesstand geprüft am 27. September 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Regelfall: 2 Jahre
Ohne Sachgrund grundsätzlich bis zu 2 Jahre und maximal 3 Verlängerungen; § 14 Abs. 2a, Abs. 3 und Tarifverträge können abweichende Grenzen vorsehen.
- Schriftform
§ 14 Abs. 4 TzBfG: Die Befristung muss schriftlich vereinbart sein – sonst gilt der Vertrag als unbefristet.
- Vorbeschäftigung
Bei früherer Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ist sachgrundlose Befristung regelmäßig ausgeschlossen.
- Entfristungsklage
Klage binnen 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende (§ 17 TzBfG) – verspätet eingereicht, ist der Anspruch weg.
- Verlängerung
Eine sachgrundlose Befristung wird nur dann wirksam verlängert, wenn die Verlängerung vor Ablauf schriftlich vereinbart wird und sich dabei nur die Laufzeit ändert. Werden zugleich Gehalt, Stunden oder Aufgaben geändert, gilt das als neuer Vertrag – und der ist wegen der Vorbeschäftigung meist nicht mehr sachgrundlos befristbar.
- Zweckbefristung
Ist der Vertrag an einen Zweck geknüpft (etwa bis zur Rückkehr einer Kollegin), endet er erst mit Zweckerreichung, frühestens aber 2 Wochen nach der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers, wann der Zweck erreicht ist (§ 15 Abs. 2 TzBfG).
- Gleiche Behandlung
Befristet Beschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristete Kollegen (§ 4 Abs. 2 TzBfG). Der Arbeitgeber muss sie über freie unbefristete Stellen informieren (§ 18 TzBfG).
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Eine zweijährige Befristung wird zweimal verlängert und liegt bei 30 Monaten – die Höchstdauer ist überschritten, das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet.
Häufige Fragen zu § 14 TzBfG
Was bedeutet Entfristung?
Entfristung heißt, dass aus dem befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird – entweder freiwillig per Vertrag oder weil die Befristung unwirksam war (§ 16 TzBfG). Die Unwirksamkeit muss innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende mit der Entfristungsklage geltend gemacht werden (§ 17 TzBfG).
Was gilt bei Befristung mit Sachgrund?
Mit Sachgrund (z. B. Vertretung, Projekt) gibt es keine 2-Jahres-Grenze; der Sachgrund muss aber wirklich vorliegen. Sehr lange Ketten von Sachgrundbefristungen können rechtsmissbräuchlich sein – das prüfen die Arbeitsgerichte anhand von Gesamtdauer und Zahl der Verträge.
Gilt die Schriftform auch für Verlängerungen?
Ja, jede Verlängerung muss schriftlich erfolgen – eine mündliche Verlängerung ist unwirksam und macht den Vertrag unbefristet.
Was passiert nach Ablauf des befristeten Vertrags?
Er endet grundsätzlich automatisch. Wird die Arbeit danach mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, gilt das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 6 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 14 TzBfG – Teilzeit- und Befristungsgesetz
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 17 TzBfG – Teilzeit- und Befristungsgesetz
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 15 Abs. 2 TzBfG – Teilzeit- und Befristungsgesetz
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 4 Abs. 2 TzBfG – Teilzeit- und Befristungsgesetz
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 18 TzBfG – Teilzeit- und Befristungsgesetz
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 16 TzBfG – Teilzeit- und Befristungsgesetz
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
