Was bedeutet § 622 BGB für Sie?
§ 622 BGB legt die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse fest: Die Grundfrist beträgt 4 volle Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist für Kündigungen durch den Arbeitgeber – von 1 Monat (ab 2 Jahren) bis 7 Monate (ab 20 Jahren), jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich die Grundfrist; Probezeit, Tarifvertrag und die engen Ausnahmen des § 622 Abs. 5 BGB können kürzere Fristen erlauben. Vertraglich darf die Arbeitnehmerfrist nie länger als die Arbeitgeberfrist sein.
Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Grundfrist
4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
- Verlängerung
Arbeitgeber: 1 Monat ab 2 Jahren bis 7 Monate ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit, jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
- Arbeitnehmer
Grundsätzlich 4 Wochen; Ausnahmen gelten etwa in vereinbarter Probezeit, durch Tarifvertrag und bei vorübergehender Aushilfe bis 3 Monate (§ 622 Abs. 3–5 BGB).
- Tarif/Individualvertrag
Abweichungen sind möglich; die Arbeitnehmerfrist darf jedoch nicht länger sein als die für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist 5 Jahre im Betrieb – der Arbeitgeber muss 2 Monate Kündigungsfrist einhalten, der Arbeitnehmer nur 4 Wochen (sofern vertraglich nichts anderes gilt).
Häufige Fragen zu § 622 BGB
Wann muss die Kündigung zugehen, um zum Monatsende zu wirken?
Zwischen Zugang und Beendigung müssen vier volle Wochen, also 28 Tage, liegen; zusätzlich muss der Beendigungstag der 15. oder das Monatsende sein. Deshalb reicht ein Zugang am 15. nicht automatisch für das Monatsende. Beispiel 2026: Zugang am 15. Januar erlaubt frühestens den 15. Februar; Zugang am 31. Januar erlaubt frühestens den 28. Februar.
Darf eine kürzere Frist vereinbart werden?
Nur in den gesetzlichen Ausnahmen, etwa durch Tarifvertrag, während einer vereinbarten Probezeit oder bei einer vorübergehenden Aushilfe bis 3 Monate (§ 622 Abs. 3–5 BGB). Die vier Wochen sind der Regelfall.
Was gilt in der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Vertraglich darf für den Arbeitgeber eine längere Frist gelten als für den Arbeitnehmer; unzulässig ist nach § 622 Abs. 6 BGB nur eine längere Arbeitnehmer- als Arbeitgeberfrist.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 622 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
