Was bedeutet § 623 BGB für Sie?
§ 623 BGB zwingt zur Schriftform bei jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag – die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Praktisch heißt das: eigenhändige Unterschrift auf Papier, kein Scan, keine E-Mail. Ein Formverstoß macht die Kündigung unwirksam – ein mächtiges Argument, wenn der Arbeitgeber per E-Mail kündigt.
Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Zwingend
Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift – elektronische Form ist ausgeschlossen.
- Unwirksamkeit
Formfehler machen die Kündigung nichtig; das Arbeitsverhältnis besteht fort.
- Auch Aufhebungsverträge
Die Schriftform gilt für Aufhebungsverträge und andere Vereinbarungen, die das Arbeitsverhältnis selbst beenden. Ein reiner Abwicklungsvertrag, der nach einer bereits erklärten Kündigung nur deren Folgen regelt, fällt nicht allein deshalb unter § 623 BGB.
- Beweislast
Der Arbeitgeber muss Zugang und Schriftform der Kündigung beweisen.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt per E-Mail mit eingescanter Unterschrift – die Kündigung ist unwirksam. Der Arbeitnehmer kann die Weiterbeschäftigung verlangen und rechtzeitig Kündigungsschutzklage prüfen.
Häufige Fragen zu § 623 BGB
Ist eine per Bot zugestellte Kündigung wirksam?
Nein – § 623 BGB schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Auch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die eigenhändige Unterschrift auf Papier nicht.
Muss die Kündigung handschriftlich sein?
Ja, eigenhändig unterschrieben; Stempel, Faksimile oder eingescannte Unterschriften genügen nicht.
Was mache ich mit einer formunwirksamen Kündigung?
Nicht einfach hinnehmen: auf Unwirksamkeit hinweisen, Weiterbeschäftigung anbieten und innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage prüfen.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 623 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
