Was bedeutet § 3 BUrlG für Sie?
§ 3 BUrlG garantiert jedem Arbeitnehmer mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr – bezogen auf eine 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen. Der Urlaubsanspruch entsteht bereits nach sechs Monaten voll („Wartezeit“), und bei Teilzeit wird der Anspruch anteilig nach Arbeitstagen pro Woche berechnet. Vertraglich darf mehr, aber nie weniger als der gesetzliche Mindesturlaub vereinbart werden.
Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- 24 Werktage
Gesetzlicher Mindesturlaub bei 6-Tage-Woche; bei 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage.
- Teilzeit
Anteilig: 24 × Arbeitstage pro Woche ÷ 6 – z. B. 16 Tage bei 4-Tage-Woche.
- Wartezeit
Der volle gesetzliche Jahresanspruch entsteht nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Wer die Wartezeit noch im selben Kalenderjahr erfüllt und weiterbeschäftigt bleibt, erhält den vollen Anspruch; Teilurlaub gibt es nur in den Fällen des § 5 Abs. 1 BUrlG.
- Nicht abdingbar
Der gesetzliche Mindesturlaub ist unabdingbar: Weder einzelvertraglich noch durch Tarifvertrag darf er unterschritten werden (§ 13 Abs. 1 BUrlG schließt Tarifabweichungen von § 3 Abs. 1 aus); abweichen darf nur zugunsten der Arbeitnehmer.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet 3 Tage pro Woche – der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 × 3 ÷ 6 = 12 Arbeitstage pro Jahr.
Häufige Fragen zu § 3 BUrlG
Zählen Samstage als Werktage?
Für die gesetzliche Berechnung ja: Der Mindesturlaub von 24 Werktagen bezieht sich auf die 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag).
Verfällt Urlaub automatisch?
Nur bei ordnungsgemäßer Belehrung des Arbeitgebers und nach den Übertragungsregeln (§ 7 BUrlG); krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub bleibt erhalten.
Gilt der Mindesturlaub auch für Minijobber?
Ja, der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt für alle Arbeitnehmer – auch für geringfügig Beschäftigte.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 3 BUrlG – Bundesurlaubsgesetz
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 5 Abs. 1 BUrlG – Bundesurlaubsgesetz
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 13 Abs. 1 BUrlG – Bundesurlaubsgesetz
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 7 BUrlG – Bundesurlaubsgesetz
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
