Urlaubsanspruch-Rechner: Mindesturlaub & Teilurlaub (2026)
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG 24 Werktage pro Jahr – bei einer 5-Tage-Woche also 20 Arbeitstage. Bei Teilzeit wird der Anspruch anteilig berechnet. Bei Eintritt oder Austritt im laufenden Jahr kann nach § 5 BUrlG ein anteiliger Anspruch entstehen. Der Rechner zeigt Ihren Anspruch in Sekunden.
Urlaubsanspruch-Rechner
Urlaubsanspruch-Rechner (§ 3, § 5 BUrlG)
Berechnen Sie Ihren gesetzlichen Mindesturlaub und den anteiligen Urlaub bei Eintritt oder Austritt im laufenden Jahr. Vertragliche oder tarifliche Mehrurlaubstage tragen Sie optional ein.
Ohne Angabe gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Bei Teilurlaub oder Austritt zeigt der Rechner nur den gesetzlich gesicherten Mindesturlaub; Mehrurlaub hängt von der Vertrags- oder Tarifregelung ab.
Wählen Sie Ihre Arbeitstage pro Woche, um den Mindesturlaub zu sehen.
Mindesturlaub je Arbeitstagen pro Woche
Berechnung: 24 Werktage ÷ 6 × Arbeitstage pro Woche. Bei einer 5-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage. Tarifverträge und Arbeitsverträge können mehr Urlaub vorsehen – niemals weniger.
Teilzeit mit vertraglichem Mehrurlaub
Vertraglicher Urlaub wird genauso umgerechnet, sofern Vertrag oder Tarifvertrag nichts anderes regeln: Urlaubstage ÷ betriebsübliche Arbeitstage pro Woche × eigene Arbeitstage pro Woche. Beispiel: Der Vertrag sieht 30 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche vor. Wer 3 Tage pro Woche arbeitet, hat 30 ÷ 5 × 3 = 18 Urlaubstage – also wie in Vollzeit 6 freie Wochen. Im Rechner tragen Sie beim vertraglichen Urlaub diesen bereits umgerechneten Wert ein.
Unregelmäßige Arbeitstage: auf Jahresbasis rechnen
Wechselt die Zahl Ihrer Arbeitstage von Woche zu Woche, rechnen Sie mit den Tagen mit Arbeitspflicht im ganzen Jahr: 24 Werktage × Arbeitstage im Jahr ÷ 312 (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 315/17). Beispiel: 182 Arbeitstage im Jahr ergeben 24 × 182 ÷ 312 = 14 Urlaubstage Mindesturlaub.
Wann steht nur anteiliger Urlaub zu? (§ 5 BUrlG)
- Eintritt nach dem 1. Juli: Weil die sechsmonatige Wartezeit im Urlaubsjahr nicht mehr erfüllt wird, entsteht 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses.
- Austritt vor erfüllter Wartezeit: Der Urlaub wird nach den vollen Monaten des Arbeitsverhältnisses anteilig berechnet (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b BUrlG).
- Austritt in der ersten Jahreshälfte: Auch nach erfüllter Wartezeit bleibt es beim anteiligen Urlaub (§ 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG).
- Austritt nach dem 30. Juni: Der volle Jahresurlaubsanspruch besteht nur, wenn die sechsmonatige Wartezeit zuvor erfüllt wurde.
Rundung (§ 5 Abs. 2 BUrlG): Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet. Beispiel: Eintritt am 1. September, 5-Tage-Woche, gesetzlicher Mindesturlaub 20 Tage. Für 4 volle Monate ergeben sich 4 × 20 ÷ 12 = 6,67 Tage, aufgerundet 7 Urlaubstage.
Wann verfällt Urlaub?
Urlaub verfällt nicht automatisch zum Jahresende. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Arbeitgeber den Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewähren; nur wenn er den Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht nehmen kann, wird er übertragen – und verfällt dann regelmäßig am 31. März des Folgejahres.
- Hinweis des Arbeitgebers: Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber Sie für das jeweilige Urlaubsjahr konkret und rechtzeitig auffordert, den Urlaub zu nehmen, und klar mitteilt, wie viele Tage offen sind und dass sie sonst verfallen (EuGH, 06.11.2018 – C-684/16 Max-Planck; BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 423/16). Schriftform ist nicht vorgeschrieben: Die Wahl der Mittel überlässt das BAG grundsätzlich dem Arbeitgeber und nennt als Beispiel eine Mitteilung in Textform zu Beginn des Kalenderjahres. Abstrakte Angaben im Arbeitsvertrag oder in einem Merkblatt genügen in der Regel nicht.
- Verjährung: Auch die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber Sie so auf Ihren Urlaub und die Verfallfristen hingewiesen hat (BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 266/20). Ohne Hinweis kann daher auch Urlaub aus weit zurückliegenden Jahren noch offen sein.
- Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub bleibt bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres erhalten (EuGH/BAG).
- Auszahlung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht genommener Urlaub abgegolten – nur in Geld, eine Abwälzung auf Überstunden ist nicht zulässig.
Muster: Urlaubsantrag
Stellen Sie den Antrag in Textform, damit Zeitraum, Resturlaub und Antragsdatum später nachweisbar sind.
Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch
Wie viele Urlaubstage stehen mir bei einer 4-Tage-Woche zu?
Gesetzlich 16 Tage (24 ÷ 6 × 4). Vertragliche und tarifliche Mehrurlaubstage kommen hinzu – der Rechner rechnet sie mit, wenn Sie sie eintragen.
Bekomme ich bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte den vollen Urlaub?
Ja, sofern die sechsmonatige Wartezeit nach § 4 BUrlG erfüllt ist. Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni, wird bereits genommener Urlaub auf den vollen Jahresanspruch angerechnet.
Verfällt mein Resturlaub am 31. Dezember?
Nur wenn der Arbeitgeber ordnungsgemäß auf den Verfall hingewiesen hat und der Urlaub nicht aus betrieblichen oder persönlichen Gründen übertragen wurde. Ohne wirksamen Hinweis verfällt er nicht.
Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich krank bin?
Nur Tage mit ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit werden nach § 9 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet. Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich und lassen Sie die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen; eine bloße Mitteilung, man sei krank, genügt nicht. Für langandauernde Krankheit gelten zusätzliche Verfallsregeln.
Stand: September 2026. Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Weitere Informationen: Urlaubsanspruch & Überstunden.
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