Stand: 17. Oktober 2026
Minijob 2027: was Arbeitgeber der neue § 249b SGB V wirklich kostet
Beschäftigen Sie einen gewerblichen Minijobber, zahlen Sie ab dem 1. Januar 2027 mehr Krankenversicherungsbeitrag. Der Pauschalbeitrag steigt von 13 Prozent auf 14,6 Prozent plus einen Zusatzbeitrag. Beschäftigen Sie dagegen jemanden in Ihrem Privathaushalt, bleibt alles beim Alten. Mit Rechner für Ihren konkreten Fall.
Kurz gesagt — Für gewerbliche Minijobs (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) steigt Ihr KV-Pauschalbeitrag ab dem 1. Januar 2027 von 13 Prozent auf 14,6 Prozent plus den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V (§ 249b Satz 1 SGB V n.F.). Für Minijobs in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) bleibt es bei 5 Prozent — § 249b Satz 2 SGB V wurde nicht geändert.
Das Wichtigste in Kürze
- Betroffen
- Arbeitgeber gewerblicher Minijobs nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – Kleinbetriebe, Handwerk, Gastro, Einzelhandel, Vereine
- Nicht betroffen
- Privathaushalte nach § 8a SGB IV – bleibt bei 5 %
- Was steigt
- KV-Pauschalbeitrag von 13 % auf 14,6 % + Zusatzbeitragssatz
- Ab wann
- 1. Januar 2027 (Art. 8 Abs. 2 GKV-BSSG)
- Verkündet
- 29. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228
- Offene Zahl
- Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2027 (§ 242a SGB V) – im September 2026 noch nicht bekannt
Gewerblicher Minijob oder Privathaushalt – der Unterschied entscheidet alles
§ 249b SGB V unterscheidet zwei Gruppen von Arbeitgebern, und das ist der wichtigste Punkt der ganzen Änderung. Satz 1 gilt für Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – also für jeden Betrieb, Verein oder sonstigen Arbeitgeber außerhalb eines Privathaushalts. Satz 2 gilt nur für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten nach § 8a SGB IV. Geändert wurde ausschließlich Satz 1: der gewerbliche Minijob wird teurer, der Minijob im Privathaushalt nicht.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – gewerblich
Betrag steigt ab 01.01.2027
Handwerksbetrieb, Gastronomie, Einzelhandel, Verein oder jeder andere Arbeitgeber außerhalb des eigenen Haushalts. KV-Pauschalbeitrag: 13 % bisher → 14,6 % + Zusatzbeitragssatz ab 2027.
§ 8a SGB IV – Privathaushalt
Keine Änderung
Haushaltshilfe, Betreuung, Reinigung oder Gartenarbeit im eigenen Privathaushalt über das Haushaltsscheckverfahren. KV-Pauschalbeitrag bleibt bei 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, unverändert).
Beschäftigen Sie mehrere Minijobber – etwa eine Aushilfe im Laden und daneben eine Haushaltshilfe zu Hause –, gilt für jede Beschäftigung die passende Vorschrift für sich.
Arbeitgeber-Rechner: Mehrkosten ab 2027
Tragen Sie das monatliche Entgelt Ihres Minijobbers ein und wählen Sie die Beschäftigungsart. Nur für gewerbliche Minijobs wichtig: eine Annahme für den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2027.
Beschäftigungsart
Warum ist der Zusatzbeitragssatz editierbar statt fest eingetragen?
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 jedes Jahr neu bekannt (§ 242a SGB V) – im September 2026 lag dieser Wert noch nicht vor. Die 2,5 Prozentpunkte hier sind deshalb nur ein Platzhalter zum Ausprobieren, keine Prognose. Sobald der amtliche Wert feststeht, tragen Sie ihn hier ein.
KV-Pauschalbeitrag bisher
67,60 €
im Monat (13,0 %), 811,20 € im Jahr
KV-Pauschalbeitrag ab 01.01.2027
88,92 €
im Monat (17,1 %), 1.067,04 € im Jahr
Mehrkosten für Sie als Arbeitgeber
21,32 €
im Monat, das sind 255,84 € im Jahr – zusätzlich zu dem, was Sie bisher gezahlt haben.
Rechenweg
Weitere Abgaben auf den Minijob mit einbeziehen (optional)
Diese Abgaben ändert das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nicht. Die aktuellen Sätze (Rentenversicherungspauschale, Pauschsteuer, U1/U2, Insolvenzgeldumlage und Unfallversicherung) bekommen Sie bei der Minijob-Zentrale oder Ihrer Krankenkasse; den Beitrag zur Unfallversicherung erfahren Sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. dem Unfallversicherungsträger. Die Umlagesätze U1/U2 unterscheiden sich je nach Kasse. Alle Felder starten bei 0 und zählen nur mit, wenn Sie sie ausfüllen. Die Pauschsteuer beträgt derzeit 2 %; laut Regierungsentwurf soll sie ab 2027 auf 5 % steigen (noch nicht beschlossen).
Was bedeutet das für Sie?
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KV-Pauschalbeitrag nach Entgelt-Stufen
Gerechnet für gewerbliche Minijobs mit der aktuell eingestellten Annahme (17,1 % ab 2027).
| Arbeitsentgelt | KV-Beitrag bisher | KV-Beitrag ab 2027 | Mehrkosten/Monat | Mehrkosten/Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 250,00 € | 32,50 € | 42,75 € | 10,25 € | 123,00 € |
| 400,00 € | 52,00 € | 68,40 € | 16,40 € | 196,80 € |
| 550,00 € | 71,50 € | 94,05 € | 22,55 € | 270,60 € |
| 603,00 € | 78,39 € | 103,11 € | 24,72 € | 296,64 € |
603 € ist die oberste Stufe in dieser Tabelle. Bei Privathaushalten bleiben die Mehrkosten in jeder Zeile bei 0,00 €, weil § 249b Satz 2 SGB V unverändert bleibt.
Ihre konkrete Situation
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Die Stichtage
Zeitplan der Erhöhung
Nach Artikel 8 des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes und § 249b SGB V.
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 29.07.2026 | Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228). Der neue § 249b Satz 1 SGB V gilt noch nicht. |
| 01.01.2027 | § 249b Satz 1 SGB V in der neuen Fassung gilt (Art. 8 Abs. 2 GKV-BSSG, Art. 1 Nr. 64). Der KV-Pauschalbeitrag für gewerbliche Minijobs richtet sich ab hier nach § 241 SGB V zuzüglich § 242a SGB V. § 249b Satz 2 SGB V für Privathaushalte bleibt unverändert. |
Zusätzlich geplant: Pauschsteuer 5 % ab 2027
Neben dem höheren KV-Pauschalbeitrag plant die Bundesregierung eine zweite Mehrbelastung: Die einheitliche Pauschsteuer, die Arbeitgeber für Minijobs nach § 40a Abs. 2 EStG abführen, soll von 2 % auf 5 % des Arbeitsentgelts steigen – für gewerbliche Minijobs und Privathaushalte gleichermaßen. Anders als die KV-Erhöhung ist das noch kein geltendes Recht.
Stand des Verfahrens
- Geplant
- Pauschsteuer 2 % → 5 % (§ 40a Abs. 2 EStG), ab 01.01.2027
- Stufe
- Regierungsentwurf im Bundestag, BT-Drs. 21/8235 vom 28.09.2026
- Bundestag
- Erste Lesung am 08.10.2026, danach Finanzausschuss
- Bundesrat
- Stellungnahme vom 16.10.2026 ohne Einwand gegen die Erhöhung; die Streichungsempfehlung des Wirtschaftsausschusses fand keinen Eingang (BR-Drs. 507/26(B)). Nach dem Bundestagsbeschluss muss der Bundesrat noch zustimmen.
- Dokument
- Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Art. 1 Nr. 7
Bis zum Inkrafttreten einer Änderung gelten 2 %. Der Rechner oben rechnet die Pauschsteuer nur mit, wenn Sie sie unter „Weitere Abgaben“ auswählen.
Rechenbeispiel bei 633 € Monatsentgelt (Minijob-Grenze 2027)
Wer zahlt die Pauschsteuer: Betrieb oder Minijobber?
Abführen muss sie immer der Arbeitgeber. Bei einem vereinbarten Bruttolohn darf er sie aber vom Lohn abziehen.
- Steuerrecht: Der Arbeitgeber ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer und führt sie an die Minijob-Zentrale ab (§ 40 Abs. 3, § 40a Abs. 5 und 6 EStG).
- Arbeitsrecht: Wer die Steuer wirtschaftlich trägt, bestimmt der Arbeitsvertrag. Bei einer Bruttolohnabrede hat das Bundesarbeitsgericht die Abwälzung auf die Beschäftigte gebilligt (Urteil vom 01.02.2006 – 5 AZR 628/04). Bei einer Nettolohnabrede bleibt sie beim Arbeitgeber.
- Folge bei 5 %: Wird abgewälzt, blieben von 633 € Bruttolohn nach der Pauschsteuer 601,35 € statt 620,34 € beim geltenden Satz von 2 %, jeweils vor einem eigenen Beitrag zur Rentenversicherung. Trägt der Betrieb die Steuer, steigen seine Kosten um 18,99 € im Monat.
- Alternative: Statt pauschal kann nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen abgerechnet werden. In den Steuerklassen I bis IV fällt bei einem Lohn in dieser Höhe keine Lohnsteuer an, in den Klassen V und VI schon; der Lohn zählt dann in der Steuererklärung mit.
Die 5 % sind nicht beschlossen. Bis zu einer Verkündung im Bundesgesetzblatt gelten 2 %.
Was Sie als Arbeitgeber jetzt tun sollten
Einen Antrag brauchen Sie für die Erhöhung nicht zu stellen. § 249b Satz 1 SGB V n.F. gilt ab dem 1. Januar 2027 automatisch für jeden gewerblichen Minijob. Sinnvoll ist trotzdem, sich schon jetzt auf die höhere Belastung einzustellen: Rechnen Sie die Mehrkosten für jeden Ihrer gewerblichen Minijobber mit dem Rechner oben durch, sobald das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 bekanntgegeben hat.
Praktischer Hinweis: Beschäftigen Sie gewerbliche Minijobber und gleichzeitig jemanden im Privathaushalt, halten Sie beide Beitragskonten getrennt. Für den Privathaushalt bleibt es bei 5 Prozent (§ 249b Satz 2 SGB V) – unabhängig davon, was für Ihren Betrieb ab 2027 gilt.
Häufige Fragen
Was kostet mich mein Minijobber ab 2027 mehr?
Das kommt darauf an, was für einen Minijob Sie haben.
Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ändert sich nichts: Der Pauschalbeitrag bleibt bei 5 Prozent (§ 249b Satz 2 SGB V).
Bei einem gewerblichen Minijob (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) steigt der Krankenversicherungs-Pauschalbeitrag ab dem 1. Januar 2027 von bisher 13 Prozent auf 14,6 Prozent (§ 241 SGB V) plus den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (§ 242a SGB V, § 249b Satz 1 SGB V n.F.).
Wie hoch dieser Zusatzbeitragssatz für 2027 genau ist, hatte das Bundesministerium für Gesundheit im September 2026 noch nicht bekanntgegeben. Mit dem Rechner oben rechnen Sie die Mehrkosten schon jetzt mit einer eigenen Annahme durch; sobald der amtliche Wert feststeht, tragen Sie ihn einfach ein.
Gilt die Erhöhung auch für meine Haushaltshilfe im Privathaushalt?
Nein. § 249b SGB V hat zwei Sätze, und nur Satz 1 wurde geändert.
Satz 2 regelt den Pauschalbeitrag von 5 Prozent für Beschäftigungen im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) und bleibt unverändert. Beschäftigen Sie also eine Haushaltshilfe, Putzkraft, Betreuungsperson oder Gartenkraft über das Haushaltsscheckverfahren, zahlen Sie ab 2027 weiterhin denselben Pauschalbeitrag wie bisher.
Die Erhöhung betrifft nur gewerbliche Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
Was genau ändert sich am Gesetzestext des § 249b SGB V?
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Gesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29. Juli 2026) ersetzt § 249b Satz 1 SGB V komplett.
Der neue Wortlaut lautet: "Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, auf das aus dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt einen Beitrag in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu tragen."
Bisher stand dort ein fester Pauschalbeitrag von 13 Prozent. Neu ist die Kopplung an den allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent, § 241 SGB V) plus den jährlich neu festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (§ 242a SGB V) – der Pauschalbeitrag für gewerbliche Minijobs wird damit dynamisch statt fest.
Ab wann gilt die neue Regelung genau, und wie sicher ist dieses Datum?
Ab dem 1. Januar 2027. Das steht nicht in einer Pressemitteilung, sondern direkt im Gesetz: Artikel 8 Absatz 2 des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes nennt Artikel 1 Nummer 64 – das ist die Neufassung des § 249b Satz 1 SGB V – als eine der Vorschriften, die am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Verkündet wurde das Gesetz schon am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 228); fällig werden die höheren Pauschalbeiträge aber erst mit dem Jahreswechsel 2026/2027.
Wie hoch ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2027 – und warum nennt diese Seite keine feste Zahl?
Weil er im September 2026 noch nicht amtlich feststand.
§ 242a SGB V verpflichtet das Bundesministerium für Gesundheit, diesen Satz jedes Jahr neu bekanntzugeben – meist erst im Herbst des Vorjahres. Für 2027 lag diese Bekanntgabe bei Erstellung dieser Seite noch nicht vor.
Deshalb nennt diese Seite keinen festen neuen Gesamtprozentsatz als Gesetzeswert, sondern macht den Zusatzbeitragssatz im Rechner oben zu einem editierbaren Feld. Der voreingestellte Wert von 2,5 Prozentpunkten ist ausdrücklich nur ein Platzhalter zum Ausprobieren – keine Prognose und kein amtlicher Wert.
Tragen Sie den tatsächlichen Wert ein, sobald das Bundesministerium für Gesundheit ihn veröffentlicht.
Was ist mit den anderen Abgaben auf den Minijob – Rentenversicherungspauschale, Pauschsteuer, U1/U2, Insolvenzgeldumlage und Unfallversicherung?
Diese Abgaben ändert das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nicht – betroffen ist nur der KV-Pauschalbeitrag nach § 249b Satz 1 SGB V. Die genauen aktuellen Sätze für die Rentenversicherungspauschale, die Pauschsteuer nach § 40a EStG sowie die Umlagen U1, U2, die Insolvenzgeldumlage und die Unfallversicherung stehen hier nicht, weil sie sich teils jährlich ändern; die Umlagesätze U1/U2 unterscheiden sich zusätzlich von Krankenkasse zu Krankenkasse.
Eine Ausnahme ist geplant, aber noch nicht beschlossen: Laut Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (BT-Drs. 21/8235 vom 28.09.2026) soll die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG ab 01.01.2027 von 2 % auf 5 % steigen.
Der Bundestag hat den Entwurf am 08.10.2026 in erster Lesung beraten; der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 16.10.2026 keine Streichung der Erhöhung verlangt. Beschlossen ist sie nicht. Im Rechner können Sie diese Sätze unter "Weitere Abgaben" optional selbst eintragen.
Die aktuellen Werte bekommen Sie bei der Minijob-Zentrale, der Krankenkasse oder für die Unfallversicherung beim zuständigen Unfallversicherungsträger.
Betrifft die Änderung auch Midijobs oder normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung?
Der Midijob ist ebenfalls betroffen, aber über eine andere Vorschrift; reguläre Beschäftigung oberhalb des Übergangsbereichs nicht.
§ 249b SGB V selbst regelt nur den Arbeitgeberbeitrag für Minijobs nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Dasselbe Gesetz ändert in Art. 2 Nr. 1 aber den Faktor F in § 20 Abs. 2a Satz 2 SGB IV: Im Übergangsbereich (Midijob) steigt dadurch ab 01.01.2027 der Arbeitgeberanteil.
Der Arbeitnehmeranteil wird dort ohnehin reduziert nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV berechnet, nicht hälftig. An der Beitragsverteilung für reguläre Beschäftigung oberhalb des Übergangsbereichs ändern § 249b SGB V und der neue Faktor F nichts.
Darf mein Arbeitgeber die Pauschsteuer vom Minijob-Lohn abziehen?
Ja, wenn ein Bruttolohn vereinbart ist.
Gegenüber dem Staat schuldet zwar allein der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3 EStG). Wer sie wirtschaftlich trägt, regelt das Steuerrecht aber nicht: Das Bundesarbeitsgericht hat die Abwälzung auf die Minijobberin bei einer Bruttolohnabrede gebilligt (Urteil vom 01.02.2006 – 5 AZR 628/04).
Ist ein Nettolohn vereinbart, trägt der Arbeitgeber die Steuer. Bei 633 Euro wären das beim geltenden Satz von 2 Prozent 12,66 Euro im Monat und nach dem Entwurf 31,65 Euro.
Rechtsquellen und Hinweis zur Aktualität
Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29. Juli 2026. § 249b Satz 1 SGB V wird durch Artikel 1 Nummer 64 ersetzt und tritt nach Artikel 8 Absatz 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. § 249b Satz 2 SGB V bleibt unverändert.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 17.10.2026. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2027 nach § 242a SGB V stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest und kann sich von der im Rechner verwendeten Annahme unterscheiden. Prüfen Sie Ihren konkreten Fall im Zweifel mit sozialrechtlicher oder steuerlicher Beratung.
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Amtliche Quellen
- § 249b SGB V – Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
- § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung
- § 8a SGB IV – Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228)
- § 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
- BT-Drs. 21/8235 vom 28.09.2026 – Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, nicht beschlossen)
- BR-Drs. 507/1/26 – Empfehlungen der Ausschüsse zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 vom 05.10.2026
- BR-Drs. 507/26(B) – Stellungnahme des Bundesrates zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 vom 16.10.2026
- § 40 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (Schuldner der pauschalen Lohnsteuer)