Pflegemindestlohn ab 1. Juli 2026: Stundenlohn nach Stufe prüfen
Seit dem 1. Juli 2026 gilt in der Pflegebranche ein neuer Pflegemindestlohn: 16,52 €/Std brutto für Pflegehilfskräfte, 17,80 €/Std für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und 21,03 €/Std für Pflegefachkräfte. Rechtsgrundlage ist die Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung auf Basis von § 11 AEntG – nicht das Mindestlohngesetz.
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Die Sätze gelten bereits
Die 7. PflegeArbbV ist seit dem 01.07.2026 in Kraft und gilt bis zum 30.09.2028. Auch die nächste Stufe ab dem 01.07.2027 ist bereits in derselben Verordnung festgeschrieben: 16,95 €/Std für Pflegehilfskräfte, 18,26 €/Std für qualifizierte Pflegehilfskräfte und 21,58 €/Std für Pflegefachkräfte. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge kommen zusätzlich obendrauf.
Nicht raten. Grundlohn nach Stufe prüfen.
Der Rechner übersetzt Monatslohn und Wochenstunden in den effektiven Stundenlohn und zeigt sofort, ob der passende Pflegemindestlohn erreicht wird.
Allgemeine Information und Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Rechner speichert oder überträgt keine Eingaben. Maßgeblich sind die 7. PflegeArbbV, dein Arbeitsvertrag und deine konkrete Tätigkeit. Stand: 14. Juli 2026.
Pflegemindestlohn ab 1. Juli 2026 – die drei Stufen im Überblick
Der Pflegemindestlohn ist nach Qualifikation und entsprechender Tätigkeit gestaffelt. Seit dem 01.07.2026 erhält eine Pflegehilfskraft mindestens 16,52 €/Std brutto. Zuvor waren es seit dem 01.07.2025 16,10 €/Std; das entspricht einem Anstieg um 2,6 %. Für eine qualifizierte Pflegehilfskraft mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit stieg der Satz von 17,35 €/Std auf 17,80 €/Std, ebenfalls um 2,6 %.
Pflegefachkräfte mit abgeschlossener, in der Regel dreijähriger Pflegeausbildung erhalten mindestens 21,03 €/Std brutto. Der vorherige Satz lag bei 20,50 €/Std; auch hier beträgt der Anstieg 2,6 %. Die Werte sind nicht nur angekündigt: Die 7. PflegeArbbV ist seit dem 01.07.2026 in Kraft. Sie enthält zugleich die Sätze für den 01.07.2027 und gilt bis zum 30.09.2028.
Welcher Satz gehört zu welcher Stufe?
- Pflegehilfskraft
- 16,52 €/Std
- Qualifizierte Pflegehilfskraft (mindestens 1 Jahr Ausbildung)
- 17,80 €/Std
- Pflegefachkraft
- 21,03 €/Std
Pflegemindestlohn und mögliche Nachforderung
Lohnabrechnung und richtige Pflegestufe einordnen.
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Interaktiver Pflegemindestlohn-Check
Wähle zuerst deine Qualifikationsstufe und das Prüfjahr. Trage danach Monatslohn und vertragliche Wochenstunden ein. Der Rechner aktualisiert das Ergebnis live nach der Formel Monatslohn ÷ (Wochenstunden × 4,33). Alle Eingaben bleiben in deinem Browser.
Maßgeblich sind Qualifikation und entsprechende Tätigkeit.
Regelmäßiger Bruttolohn pro Monat.
Die Formel rechnet mit 4,33 Wochen pro Monat.
Formelschritt 1
Wochenstunden × 4,33
Formelschritt 2
Monatslohn ÷ Monatsstunden
Vergleich
Mindestens 16,52 €/Std
Bitte Monatslohn und Wochenstunden eingeben. Der Check startet und aktualisiert sich automatisch.
Zuschläge kommen obendrauf: Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Feiertags- oder Wechselschichtzulagen dürfen einen zu niedrigen Grundlohn nicht auf den Pflegemindestlohn auffüllen. Erst muss der Grundlohn den Mindestsatz erreichen; danach werden Zuschläge separat betrachtet. Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung.
Stufen-Tabelle: 2025 → 2026 → 2027
Die Tabelle zeigt die Entwicklung jeder Qualifikationsstufe. Von 2025 bis 2027 steigt der Pflegemindestlohn insgesamt um rund 5,3 % für Hilfs- und Fachkräfte sowie um rund 5,2 % für qualifizierte Pflegehilfskräfte. Die abgesetzte Vergleichszeile macht sichtbar, warum Pflegemindestlohn und allgemeiner Mindestlohn nicht gleichgesetzt werden dürfen.
Pflegemindestlohn nach Qualifikationsstufe: 2025 vs. 2026 vs. 2027 (€/Std brutto)
| Qualifikationsstufe | Seit 01.07.2025 | Ab 01.07.2026 | Ab 01.07.2027 |
|---|---|---|---|
| Pflegehilfskräfte | 16,10 € | 16,52 € | 16,95 € |
| Qualifizierte Pflegehilfskräfte | 17,35 € | 17,80 € | 18,26 € |
| Pflegefachkräfte | 20,50 € | 21,03 € | 21,58 € |
| Allgemeiner Mindestlohn (MiLoG) | – | 13,90 € seit 01.01.2026 | 14,60 € ab 01.01.2027 |
Auf kleinen Bildschirmen horizontal wischen. Die 2026- und 2027-Sätze stehen in derselben 7. PflegeArbbV.
Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge kommen obendrauf
Der Pflegemindestlohn ist der Mindest-Grundstundenlohn. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden zusätzlich gezahlt und nicht auf diesen Grundlohn angerechnet. Ein Arbeitgeber darf deshalb einen Grundstundenlohn unterhalb der passenden Stufe nicht durch Zuschläge „auffüllen“.
1. Grundlohn prüfen
Der Grundstundenlohn muss mindestens 16,52 €, 17,80 € oder 21,03 € erreichen.
2. Stufe zuordnen
Qualifikation und entsprechende Tätigkeit entscheiden über den korrekten Satz.
3. Zuschläge addieren
Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge werden anschließend separat ergänzt.
Wer fällt unter den Pflegemindestlohn? Betreuungskräfte, Hauswirtschaft, Privathaushalt
Die 7. PflegeArbbV erfasst Pflegehilfskräfte, qualifizierte Pflegehilfskräfte und Pflegefachkräfte in Pflegebetrieben. Bei Betreuungskräften entscheidet der tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkt: Wer überwiegend pflegerisch oder betreuend tätig ist, fällt unter den Pflegemindestlohn. Bei gemischten Aufgaben sollte deshalb nicht nur die Stellenbezeichnung, sondern die wirklich ausgeübte Tätigkeit geprüft werden.
Pflegebetrieb und Pflegetätigkeit
Pflegehilfs-, qualifizierte Hilfs- und Fachkräfte werden nach ihrer Stufe eingeordnet.
Betreuungskraft
Erfasst, wenn die Tätigkeit überwiegend pflegerisch oder betreuend geprägt ist.
Hauswirtschaft oder Privathaushalt
Nicht erfasst; hier gilt der allgemeine Mindestlohn von 13,90 € im Jahr 2026 und 14,60 € ab 2027.
Für Grenzfälle hilft der Rechner nur beim Zahlenvergleich. Ob der Pflegemindestlohn überhaupt greift, hängt vom Betrieb und vom Tätigkeitsschwerpunkt ab. Reine Hauswirtschaft sowie Beschäftigung in einem Privathaushalt fallen nicht darunter; dort ist der allgemeine gesetzliche Mindestlohn maßgeblich.
Pflegemindestlohn ≠ allgemeiner Mindestlohn – die häufig verwechselte Abgrenzung
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2026 13,90 €/Std und steigt durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung zum 01.01.2027 auf 14,60 €/Std. Für erfasste Beschäftigte der Pflegebranche ist jedoch der höhere Branchenmindestlohn maßgeblich.
- 1
Höhe
Der Pflegemindestlohn liegt über dem allgemeinen Mindestlohn.
- 2
Stichtag
Pflege: 1. Juli. Allgemeiner Mindestlohn: 1. Januar.
- 3
Rechtsgrundlage
Pflege: AEntG und 7. PflegeArbbV. Allgemein: MiLoG.
- 4
Kommission
Pflegekommission für die Pflege, Mindestlohnkommission für den allgemeinen Mindestlohn.
Merksatz: „Mindestlohn in der Pflege“ meint für erfasste Beschäftigte den höheren Pflegemindestlohn, nicht die 13,90 € des MiLoG. Der Branchenmindestlohn geht vor.
Rechtsgrundlage und Status: 7. PflegeArbbV, § 11 AEntG und Pflegekommission
Die Erhöhung erfolgt durch die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche, kurz 7. PflegeArbbV. Rechtsgrundlage ist § 11 AEntG: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales setzt die von der Pflegekommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeinverbindlich fest. Es handelt sich nicht um eine Anpassung nach dem MiLoG.
Die Pflegekommission beim BMAS ist in § 12 AEntG vorgesehen. Sie einigte sich am 19.11.2025 nach intensiven Verhandlungen auf die neuen Sätze und legt alle zwei Jahre eine Empfehlung zur künftigen Höhe des Pflegemindestlohns vor. § 5 AEntG beschreibt die erstreckbaren Arbeitsbedingungen, insbesondere Mindestentgelt und bezahlten Urlaub.
- Verkündung
- BGBl. I 2026 Nr. 58, ausgegeben am 06.03.2026
- Status
- In Kraft seit 01.07.2026
- Geltungsdauer
- Bis 30.09.2028
- Nächste Stufe
- Bereits ab 01.07.2027 festgeschrieben
Zusätzlicher bezahlter Urlaub nach der 7. PflegeArbbV
Neben dem Mindestentgelt regelt die 7. PflegeArbbV einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz hinaus. Dieser Mehrurlaub richtet sich nach den Wochenarbeitstagen. Für die konkrete Zahl sind der Wortlaut der Verordnung und der Arbeitsvertrag maßgeblich.
Diese Seite nennt bewusst keine feste Tageszahl. Prüfe für deinen individuellen Wochenrhythmus die 7. PflegeArbbV und den Arbeitsvertrag, statt eine pauschale Zahl zu übernehmen.
Was tun, wenn du zu wenig verdienst?
Der Pflegemindestlohn ist zwingend. Wird der passende Satz unterschritten, kommt ein Nachzahlungsanspruch in Betracht. Entscheidend sind die richtige Qualifikationsstufe, die entsprechende Tätigkeit und eine nachvollziehbare Berechnung des Grundstundenlohns. Zuschläge werden getrennt betrachtet.
- 1
Stundenlohn berechnen
Monatslohn und Wochenstunden im Rechner eingeben und Ergebnis sichern.
- 2
Unterlagen abgleichen
Arbeitsvertrag, Qualifikationsnachweis und Lohnabrechnungen mit der richtigen Stufe vergleichen.
- 3
Differenz dokumentieren
Abweichung pro Stunde und Monat notieren; Zuschläge separat ausweisen.
- 4
Anspruch zeitnah geltend machen
Mögliche Ausschluss- oder Verfallfristen im Arbeitsvertrag beachten und die Prüfung nicht aufschieben.
Qualifikationsstufe, Zuschläge und Nachforderung
Vertrag und Lohnabrechnung digital prüfen.
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Weitere hilfreiche Rechner und Pflege-Themen
- Arbeitszeit beim allgemeinen Mindestlohn einordnen: Minijob-Grenze und Mindestlohn-Stundenrechner 2027.
- Leistungen nach Pflegegrad vergleichen: Pflegegrade und Leistungen.
- Eine abgelehnte Einstufung prüfen: Pflegegrad-Widerspruch, Frist und Muster.
- Arbeitszeit und Freizeitausgleich einordnen: Urlaubsanspruch und Überstunden.
Häufige Fragen zum Pflegemindestlohn 2026
Wie viel verdient eine Pflegekraft ab Juli 2026 mindestens pro Stunde?
Seit dem 01.07.2026 gelten brutto mindestens 16,52 €/Std für Pflegehilfskräfte, 17,80 €/Std für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie 21,03 €/Std für Pflegefachkräfte. Grundlage ist die 7. PflegeArbbV.
Verdiene ich in der Pflege 2026 zu wenig – wie prüfe ich meinen Stundenlohn?
Teile den monatlichen Bruttolohn durch die vertraglichen Wochenstunden mal 4,33: effektiver Stundenlohn = Monatslohn brutto ÷ (Wochenstunden × 4,33). Vergleiche das Ergebnis im Rechner mit dem Mindestsatz deiner Stufe. Liegt es darunter, kommt eine Nachforderung in Betracht.
Welcher Pflegemindestlohn gilt für Betreuungskräfte?
Betreuungskräfte fallen unter den Pflegemindestlohn, wenn sie überwiegend pflegerisch oder betreuend tätig sind. Entscheidend ist der tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkt im Pflegebetrieb; bei gemischten Aufgaben sollte die Einordnung konkret geprüft werden.
Gilt der Pflegemindestlohn auch in der Hauswirtschaft oder im Privathaushalt?
Nein. Reine Hauswirtschaft und Beschäftigung in Privathaushalten sind vom Pflegemindestlohn ausgenommen. Dort gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 €/Std im Jahr 2026 und 14,60 €/Std ab 01.01.2027.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegemindestlohn und dem gesetzlichen Mindestlohn?
Der Pflegemindestlohn ist höher, wechselt zum 1. Juli statt zum 1. Januar, beruht auf dem AEntG und der 7. PflegeArbbV statt auf dem MiLoG und folgt der Pflegekommission statt der Mindestlohnkommission. Als Branchenmindestlohn geht er für erfasste Pflegebeschäftigte vor.
Ab wann gilt welcher Pflegemindestlohn-Satz und wie lange?
Seit dem 01.07.2026 gelten 16,52 / 17,80 / 21,03 €/Std. Ab dem 01.07.2027 gelten 16,95 / 18,26 / 21,58 €/Std. Beide Stufen sind in der 7. PflegeArbbV festgeschrieben; die Verordnung gilt bis zum 30.09.2028.
Zählen Nacht- und Sonntagszuschläge zum Pflegemindestlohn?
Nein. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kommen zusätzlich zum Mindestentgelt obendrauf und dürfen einen unter dem Mindestsatz liegenden Grundlohn nicht auffüllen.
Was ist eine qualifizierte Pflegehilfskraft?
Das ist eine Pflegehilfskraft mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. Für sie gilt der mittlere Satz von 17,80 €/Std im Jahr 2026 beziehungsweise 18,26 €/Std ab dem 01.07.2027.
Passt deine Lohnabrechnung zum Pflegemindestlohn?
Specter prüft deinen Arbeits- oder Pflegevertrag und deine Lohnabrechnung in Minuten: richtige Qualifikationsstufe, korrekter Mindestsatz 2026, Zuschläge und mögliche Nachforderung – ohne Kanzlei-Termin. Vertrag oder Abrechnung hochladen und Ergebnis erhalten.
Amtliche Grundlagen
- 7. PflegeArbbV, BGBl. I 2026 Nr. 58 – Verkündung, Entgeltstufen und Geltungsdauer.
- § 11 AEntG – Rechtsverordnung für die Pflegebranche.
- § 12 AEntG – Pflegekommission.
- § 5 AEntG – Mindestentgelt und bezahlter Urlaub als erstreckbare Arbeitsbedingungen.
- § 1 MiLoG – nur zur Abgrenzung vom allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn.
Dies ist keine Rechtsberatung. Der Beitrag bietet allgemeine Information und eine rechnerische Orientierung. Die 7. PflegeArbbV ist seit dem 01.07.2026 in Kraft und gilt bis zum 30.09.2028. Maßgeblich sind der Verordnungstext, dein Arbeitsvertrag, deine Qualifikation und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Mögliche Ansprüche und Fristen sollten im Einzelfall geprüft werden. Stand der Bearbeitung: 14. Juli 2026.
