Arbeitszeugnis-Codes: Tabelle mit Formulierungen & Noten

Arbeitszeugnis-Codes als Tabelle: Zufriedenheitsformel Note 1–6, Verhalten, Schlussformel und Warnsignale – mit Zeugnis-Check und Muster zur Berichtigung.

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Von SpecterAI Redaktion
Code-Tabelle & Zeugnis-CheckArbeitsrecht · Stand 27.09.2026

Arbeitszeugnis-Codes: Tabelle mit Formulierungen & Noten

Die Note eines Arbeitszeugnisses steckt in drei Formeln: Zufriedenheitsformel, Verhaltenssatz und Schlussformel.

  • Die Tabellen zeigen, welche Formulierung welcher Note entspricht und welche Wendungen als Warnsignal gelten.
  • Ihren eigenen Text prüfen Sie im Zeugnis-Check, ohne dass Daten Ihren Browser verlassen.
  • Versteckte Codes sind verboten: Das Zeugnis muss klar und verständlich sein (§ 109 Abs. 2 GewO).

Zufriedenheitsformel: Noten 1 bis 6

Der Satz „erledigte die Aufgaben … zu unserer … Zufriedenheit“ gilt als Gesamtnote. Entscheidend sind das Wort „voll“ und ein Zeitfaktor wie „stets“. Die Stufen 1 bis 3 hat das BAG am 18.11.2014 (9 AZR 584/13) ausdrücklich so eingeordnet; die Stufen 4 bis 6 sind gefestigte Praxis, aber nicht gerichtlich festgeschrieben.

Zufriedenheitsformel und Note
NoteFormulierung
Sehr gut (1)BAG: Höchststufe der Skala„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“
Gut (2)BAG, 9 AZR 584/13„stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ (auch „immer“, „durchgehend“)
Befriedigend (3)BAG, 9 AZR 584/13„zu unserer vollen Zufriedenheit“ oder „stets zu unserer Zufriedenheit“
Ausreichend (4)Praxisübliche Lesart„zu unserer Zufriedenheit“
Mangelhaft (5)Praxisübliche Lesart„im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“
Ungenügend (6)Praxisübliche Lesart„hat sich bemüht, die Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“

„Stets“ bedeutet nach dem BAG nicht, dass nie ein Fehler passiert ist, sondern ein Mehr gegenüber dem, was üblicherweise erwartet werden kann. Statt „stets“ stehen oft „immer“, „jederzeit“ oder „durchgehend“.

Verhaltensbeurteilung: Formulierungen und Noten

Beim Verhalten zählen das Adjektiv und die Reihenfolge der Personengruppen. Üblich ist: Vorgesetzte, dann Kollegen, dann Kunden oder Externe. Die Abstufung ist praxisüblich, nicht gesetzlich festgelegt; manche Formulierungen werden unterschiedlich eingeordnet, deshalb teils zwei Noten.

Verhaltensformel und Note
NoteFormulierung
Sehr gut (1)„Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets vorbildlich.“
Gut (2)„… war vorbildlich.“
Gut bis befriedigend (2–3)„… war stets einwandfrei.“
Befriedigend bis ausreichend (3–4)„… war einwandfrei.“ oder „… war korrekt.“
Ausreichend bis mangelhaft (4–5)„Sein Verhalten gab zu keinen Beanstandungen Anlass.“
WarnsignalVorgesetzte fehlen oder stehen hinter den Kollegen („gegenüber Kollegen und Vorgesetzten“)

Schlussformel: Bedauern, Dank, Wünsche

Die Schlussformel wiederholt die Gesamtnote mit anderen Worten. Je mehr von Bedauern, Dank und guten Wünschen sie enthält, desto besser wird sie gelesen.

Schlussformel und Note (praxisübliche Lesart)
NoteFormulierung
Sehr gut (1)„Wir bedauern sein Ausscheiden sehr, danken ihm für die stets sehr gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für die Zukunft weiterhin viel Erfolg.“
Gut (2)„Wir bedauern sein Ausscheiden, danken ihm für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg.“
Befriedigend (3)„Wir danken ihr für die Zusammenarbeit und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute.“ (Dank und Wünsche, kein Bedauern)
Ausreichend (4)„Wir wünschen ihr für die Zukunft alles Gute.“ (nur Wünsche)
WarnsignalKeine Schlussformel, „mehr Erfolg“ oder „vor allem Gesundheit“ im Schlusssatz

Rechtslage: Einen Anspruch auf Dank und gute Wünsche gibt es nicht (BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21). Sind Sie mit einer vorhandenen Schlussformel nicht einverstanden, können Sie nur ein Zeugnis ohne Schlussformel verlangen, keine Umformulierung (BAG, 11.12.2012 – 9 AZR 227/11).

Warnsignale: versteckte Kritik und Auslassungen

Diese Wendungen klingen freundlich, werden in der Zeugnissprache aber negativ gelesen. Gezielt eingesetzt verstoßen sie gegen § 109 Abs. 2 GewO, und Sie können eine Berichtigung verlangen.

Formulierung und übliche Lesart
FormulierungWird gelesen als
„war stets bemüht“, „bemühte sich“Einsatz ohne Erfolg
„trug durch seine Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei“Alkohol im Dienst oder viel Plaudern
„zeigte Verständnis für seine Arbeit“, „zeigte Interesse“Einstellung statt Leistung
„im Rahmen seiner Fähigkeiten“Niedriges Leistungsniveau
„erledigte die Aufgaben ordnungsgemäß“Pflichterfüllung ohne Eigeninitiative
„wusste sich gut zu verkaufen“Wichtigtuerei
„war stets pünktlich“ als hervorgehobene StärkeBetonung von Selbstverständlichkeiten, wenn Wichtigeres fehlt
„im gegenseitigen Einvernehmen“Trennung wohl auf Initiative des Arbeitgebers

Was fehlt, sagt oft mehr

  • Keine Leistungsbeurteilung oder keine Zufriedenheitsformel
  • Verhalten ohne Vorgesetzte, oder Kollegen vor Vorgesetzten genannt
  • Kerntätigkeiten fehlen, Nebensächliches steht im Vordergrund
  • Keine Schlussformel (kein Anspruch, aber oft negativ gelesen)

Zeugnis-Check: Formulierungen im eigenen Zeugnis finden

Fügen Sie Ihr Zeugnis ein. Der Check markiert die Formulierungen aus den Tabellen oben und zeigt, welche Note sie nahelegen.

Die Prüfung läuft nur in Ihrem Browser: Der Text wird weder gesendet noch gespeichert. Namen können Sie vorher schwärzen.

Rechtslage: was § 109 GewO verlangt

  • Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis

    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis mit Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis). Auf Verlangen muss es sich auch auf Leistung und Verhalten erstrecken (qualifiziertes Zeugnis), § 109 Abs. 1 GewO.

  • Klar, verständlich, ohne versteckte Codes

    Das Zeugnis darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus Form oder Wortlaut ersichtliche Aussage treffen sollen, § 109 Abs. 2 GewO.

  • Elektronisch nur mit Einwilligung

    In elektronischer Form darf das Zeugnis nur mit Ihrer Einwilligung erteilt werden, § 109 Abs. 3 GewO.

  • Leistungsgerecht, nicht automatisch gut

    § 109 GewO gibt Anspruch auf ein leistungsgerechtes Zeugnis. Wer eine bessere Note als befriedigend will, muss im Streit die Tatsachen dafür vortragen und beweisen (BAG, 9 AZR 584/13).

  • Fließtext statt Notentabelle

    Ein Zeugnis im Stil eines Schulzeugnisses mit tabellarischen Noten erfüllt den Anspruch regelmäßig nicht; Maßstab ist ein wohlwollender, verständiger Arbeitgeber (BAG, 27.04.2021 – 9 AZR 262/20).

Berichtigung verlangen: so gehen Sie vor

Wer ein fehlerhaftes Zeugnis beanstandet, macht weiter seinen Zeugnisanspruch geltend; einen eigenen „Berichtigungsanspruch“ neben § 109 GewO gibt es nicht (BAG, 9 AZR 262/20). Praktisch heißt das:

  1. 1Stellen markierenJede beanstandete Formulierung wörtlich benennen.
  2. 2Wunschtext vorschlagenKonkreten Wortlaut angeben, etwa „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“.
  3. 3Belege beifügenFür eine Note über befriedigend: Zielerreichung, Beurteilungen, Feedback.
  4. 4Frist setzenSchriftlich, mit Datum; Arbeits- und Tarifvertrag auf Ausschlussfristen prüfen.

Muster: Berichtigungsverlangen Arbeitszeugnis

[Vorname Nachname] [Straße Hausnummer] [PLZ Ort] [Firma] [z. Hd. Personalabteilung / Name] [Straße Hausnummer] [PLZ Ort] [Ort], [Datum] Berichtigung meines Arbeitszeugnisses vom [Datum des Zeugnisses] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für das Arbeitszeugnis vom [Datum], das ich am [Zugangsdatum] erhalten habe. Nach § 109 GewO habe ich Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das klar und verständlich formuliert ist und meine Leistung und mein Verhalten zutreffend beurteilt. In folgenden Punkten erfüllt das Zeugnis diesen Anspruch nicht: 1. [Abschnitt, z. B. Leistungsbeurteilung]: Dort heißt es „[bisheriger Wortlaut]“. [Begründung, z. B.: Meine Leistungen lagen über dem Durchschnitt. Ich habe [konkrete Ergebnisse, Zielerreichung, Beurteilungen] erbracht.] Ich bitte um folgende Formulierung: „[gewünschter Wortlaut]“. 2. [Weiterer Punkt, z. B. fehlende Tätigkeit, fehlende Vorgesetzte in der Verhaltensbeurteilung, Schreibfehler]: [gewünschte Korrektur] Als Belege füge ich bei: [z. B. Zielvereinbarungen, Beurteilungen, Zwischenzeugnis, Kundenfeedback]. Bitte senden Sie mir das berichtigte Zeugnis mit dem ursprünglichen Ausstellungsdatum bis zum [Datum, z. B. zwei Wochen ab heute] zu. Das bisherige Zeugnis gebe ich Ihnen im Austausch gern zurück. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Vorname Nachname]

Lenkt der Arbeitgeber nicht ein, bleibt die Klage auf Erteilung eines richtigen Zeugnisses beim Arbeitsgericht.

Häufige Fragen zu Zeugnis-Codes

Welche Formulierung im Arbeitszeugnis entspricht welcher Note?

Maßgeblich ist die Zufriedenheitsformel: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ steht für sehr gut, „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ für gut, „zu unserer vollen Zufriedenheit“ oder „stets zu unserer Zufriedenheit“ für befriedigend (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13). „Zu unserer Zufriedenheit“ gilt praxisüblich als ausreichend, „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ als mangelhaft und „hat sich bemüht“ als ungenügend.

Sind Geheimcodes im Arbeitszeugnis erlaubt?

Nein. Nach § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus Wortlaut oder Form ersichtliche Aussage treffen sollen. Die abgestufte Zufriedenheitsskala ist dagegen gebräuchliche Zeugnissprache, die das BAG seiner Rechtsprechung zugrunde legt.

Muss ich beweisen, dass mir ein „gut“ zusteht?

Ja, wenn Sie mehr als eine durchschnittliche Beurteilung wollen. Das BAG (18.11.2014 – 9 AZR 584/13) ordnet „zur vollen Zufriedenheit“ als befriedigend ein. Wer „gut“ oder „sehr gut“ verlangt, muss im Rechtsstreit die Tatsachen vortragen und beweisen, die die bessere Note rechtfertigen – auch wenn in der Branche überwiegend gute Noten vergeben werden.

Habe ich Anspruch auf eine Schlussformel mit Dank und guten Wünschen?

Nein. Das BAG hat am 25.01.2022 (9 AZR 146/21) entschieden, dass kein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel besteht. Gefällt Ihnen eine vorhandene Schlussformel nicht, können Sie nach BAG, 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 nur ein Zeugnis ohne Schlussformel verlangen, keine Umformulierung.

Wie verlange ich die Berichtigung meines Arbeitszeugnisses?

Schriftlich und konkret: Benennen Sie jede beanstandete Stelle, schlagen Sie den gewünschten Wortlaut vor, fügen Sie Belege bei und setzen Sie eine Frist. Rechtlich machen Sie damit weiter Ihren Zeugnisanspruch aus § 109 GewO geltend (BAG, 27.04.2021 – 9 AZR 262/20). Prüfen Sie Arbeits- und Tarifvertrag auf Ausschlussfristen und reagieren Sie zeitnah.

Ist der Zeugnis-Check auf dieser Seite sicher?

Der Check läuft vollständig in Ihrem Browser. Der eingefügte Zeugnistext wird weder gesendet noch gespeichert. Das Ergebnis ist eine Orientierung anhand gebräuchlicher Formulierungen und ersetzt keine Prüfung des ganzen Zeugnisses im Zusammenhang.

Stand: 27.09.2026. Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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