Abfindung berechnen 2026: Rechner mit Fünftelregelung

Abfindungsrechner 2026: Brutto aus Gehalt × Jahre × Faktor, Steuer mit und ohne Fünftelregelung, Soli und Netto – mit vier Rechenbeispielen.

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  1. 1Fall schildern
  2. 2Prüfung mit § & Urteil
  3. 3Nächste Schritte & Muster
Von SpecterAI Redaktion

Stand: 27. September 2026 · Steuertarif 2026

Abfindung berechnen: brutto, Steuer mit Fünftelregelung und netto

Der Rechner zeigt in einem Schritt, wie hoch die Abfindung brutto ausfällt, wie viel Einkommensteuer 2026 darauf entfällt und was netto übrig bleibt – mit und ohne Fünftelregelung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Brutto = Monatsverdienst × Faktor × Jahre. § 1a KSchG nennt den Faktor 0,5; im Vergleich ist er frei verhandelbar.
  • Die Abfindung ist einkommensteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.
  • Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) senkt die Steuer – seit 2025 aber nicht mehr im Lohnsteuerabzug, sondern erst mit Ihrer Steuererklärung.

Abfindungsrechner mit Fünftelregelung

Oben die Höhe der Abfindung, darunter die Steuerschätzung. Die Ergebnisse aktualisieren sich sofort; der Rechner speichert nichts.

1. Höhe der Abfindung

Geld und Sachbezüge im letzten Monat (§ 10 Abs. 3 KSchG)

Betriebszugehörigkeit

Mehr als 6 Restmonate zählen als volles Jahr (§ 1a Abs. 2 KSchG)
0,25 – schwache Position 1,50 – starke Position

Abfindung brutto

16.000 €

4.000 € × 0,50 × 8 Jahre

2. Steuer 2026 schätzen

im Jahr der Auszahlung, ohne Abfindung – steht im Steuerbescheid; liegt unter dem Bruttolohn

Veranlagung

Steuer auf die Abfindung ohne Fünftelregelung

5.508 €

netto 10.492 €

Steuer auf die Abfindung mit Fünftelregelung

5.155 €

Ersparnis 353 €

Netto-Abfindung mit Fünftelregelung (Schätzung)

10.845 €

Einkommensteuer und Soli nach § 34 EStG abgezogen, ohne Kirchensteuer. Die Fünftelregelung gibt es seit 2025 nur über die Steuererklärung.

Rechenweg

ESt auf 43.200 € (Rest + ⅕) = 8.240 €−ESt auf 40.000 € = 7.209 €=1.031 €× 5 =5.155 € mit Fünftelregelung
ESt auf 56.000 € = 12.717 €−7.209 €=5.508 € ohne Fünftelregelung
Was der Rechner nicht berücksichtigt
  • Kirchensteuer und Kinderfreibeträge beim Solidaritätszuschlag.
  • Arbeitslosengeld oder andere Lohnersatzleistungen im selben Jahr – sie erhöhen über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) den Steuersatz.
  • Den Lohnsteuerabzug im Auszahlungsmonat: Der Arbeitgeber rechnet ohne Fünftelregelung, die Differenz kommt erst mit dem Steuerbescheid zurück.
  • Ob die Voraussetzungen der Fünftelregelung (Zusammenballung, siehe unten) in Ihrem Fall erfüllt sind.
  • Andere Tarifjahre: Für 2025 oder früher (etwa 2020) gelten andere Tarifwerte.

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Vier Rechenbeispiele für 2026

Die Beispiele laufen durch denselben Rechner. Sie zeigen: Die Fünftelregelung bringt am meisten, wenn das übrige Einkommen niedrig und die Abfindung hoch ist. Liegt das Einkommen schon im Spitzensteuerbereich, bringt sie kaum etwas.

Steuer auf die Abfindung 2026

Inklusive Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer · auf dem Smartphone seitlich scrollen

Steuer auf die Abfindung 2026 in vier Rechenbeispielen
FallAbfindung bruttoÜbriges zvESteuer ohne ⅕Steuer mit ⅕Netto mit ⅕
Regelabfindung, ledig16.000 €4.000 € × 0,50 × 8 J.40.000 €Grundtarif5.508 €5.155 €10.845 €
Niedriges Resteinkommen, ledig30.000 €3.750 € × 0,50 × 16 J.20.000 €Grundtarif8.978 €7.735 €22.265 €
Hoher Faktor, mit Soli48.000 €4.000 € × 1,00 × 12 J.30.000 €Grundtarif17.558,60 €14.330 €33.670 €
Verheiratet, Splitting62.400 €6.500 € × 0,80 × 12 J.60.000 €Splitting20.962 €18.260 €44.140 €

Regelabfindung, ledig

⅕ = 3.200 €→ESt 8.240 € − 7.209 €× 5 =5.155 €

Niedriges Resteinkommen, ledig

⅕ = 6.000 €→ESt 3.117 € − 1.570 €× 5 =7.735 €

Hoher Faktor, mit Soli

⅕ = 9.600 €→ESt 7.083 € − 4.217 €× 5 =14.330 €

Ohne Fünftelregelung fielen hier zusätzlich 151,60 € Soli an, mit Fünftelregelung 0 €.

Verheiratet, Splitting

⅕ = 12.480 €→ESt 12.086 € − 8.434 €× 5 =18.260 €

Fünftelregelung: seit 2025 nur noch über die Steuererklärung

Eine Abfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes ist eine Entschädigung im Sinn von § 24 Nr. 1 EStG und kann nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert werden: Das Finanzamt berechnet die Steuer auf ein Fünftel der Abfindung und nimmt den Unterschied mal fünf. So fällt die Progression geringer aus, als wenn die ganze Summe auf einmal zum Einkommen käme.

Seit 1. Januar 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an.

  • Das Wachstumschancengesetz hat § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG gestrichen (Art. 5 Nr. 2, in Kraft seit 01.01.2025).
  • Im Auszahlungsmonat wird deshalb in der Regel mehr Lohnsteuer einbehalten, als am Ende geschuldet ist.
  • Den Vorteil holen Sie sich mit der Einkommensteuererklärung zurück (Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).

Voraussetzung: Zusammenballung

  • Die Abfindung fließt grundsätzlich in einem Kalenderjahr zu. Teilzahlungen über zwei Jahre schließen die Fünftelregelung in der Regel aus – außer eine Teilzahlung ist geringfügig (BFH, IX R 46/14).
  • Sie erhalten in diesem Jahr einschließlich Abfindung mehr als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (BFH, IX R 16/17).

Auszahlungszeitpunkt: Weil die Steuer vom übrigen Einkommen im Auszahlungsjahr abhängt, kann ein Jahr mit wenig anderem Einkommen günstiger sein. Rechnen Sie beide Jahre mit dem Rechner durch – und denken Sie an den Progressionsvorbehalt, wenn Sie in dem Jahr Arbeitslosengeld beziehen.

Sozialversicherung: Eine echte Abfindung ist kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei (BSG, 21.02.1990 – 12 RK 20/88, nach der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung). Werden darin offene Lohn- oder Urlaubsansprüche mit abgegolten, ist dieser Teil beitragspflichtig.

Abfindung, Steuer und Arbeitslosengeld einordnen

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Woher der Faktor kommt

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Der Faktor im Rechner hängt davon ab, auf welchem Weg die Abfindung entsteht:

Angebot nach § 1a KSchG

Faktor 0,5

Betriebsbedingte Kündigung mit Hinweis im Kündigungsschreiben; Sie lassen die Drei-Wochen-Frist verstreichen. 0,5 Monatsverdienste je Jahr, Rest über sechs Monate aufgerundet.

Gesetzestext

Vergleich vor dem Arbeitsgericht

frei verhandelt

Nach einer Kündigungsschutzklage können sich beide Seiten auf Beendigung gegen Abfindung einigen. Die Höhe ist frei verhandelbar und folgt dem Prozessrisiko – je angreifbarer die Kündigung, desto stärker Ihre Position.

Sozialplan oder Aufhebungsvertrag

nach Vereinbarung

Sozialpläne enthalten oft feste Formeln. Beim Aufhebungsvertrag zählt vor der Unterschrift das Sperrzeitrisiko.

Auflösungsurteil (§§ 9, 10 KSchG)

bis 12, 15 oder 18 Monatsverdienste

Das Gericht setzt die Abfindung fest: bis 12 Monatsverdienste; ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit bis 15; ab 55 Jahren und 20 Jahren bis 18 – nicht, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Gesetzestext

Ob Ihre Kündigung angreifbar ist und damit ein höherer Faktor realistisch wird, klären Sie mit dem Kündigungsschutz-Check und der Musterklage. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht sein.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Wird die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten, verschiebt die Abfindung den Beginn des Arbeitslosengeldes nicht. Wird die Frist abgekürzt, ruht der Anspruch nach § 158 SGB III:

  • vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Tag, an dem es bei Einhaltung der Frist geendet hätte,
  • längstens ein Jahr,
  • und nur so lange, bis Sie mit dem bisherigen kalendertäglichen Entgelt 60 % der Abfindung verdient hätten. Dieser Anteil sinkt je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und je fünf Lebensjahre ab 35 um 5 Prozentpunkte, mindestens auf 25 %.

Nach dem Merkblatt 17 der Bundesagentur für Arbeit schiebt das Ruhen nur den Beginn hinaus; die Anspruchsdauer wird nicht gekürzt. Während des Ruhens sind Sie nicht über die Agentur krankenversichert – klären Sie das mit Ihrer Krankenkasse.

Davon zu trennen ist die Sperrzeit nach § 159 SGB III, die vor allem bei Aufhebungsverträgen droht. Prüfen Sie dieses Risiko vor der Unterschrift im Aufhebungsvertrag-Sperrzeit-Check.

Häufige Fragen zur Abfindung

Wie berechne ich meine Abfindung?

Üblicher Ausgangspunkt ist Monatsverdienst × Faktor × Jahre der Betriebszugehörigkeit. Den Faktor 0,5 nennt § 1a Abs. 2 KSchG für das Abfindungsangebot bei betriebsbedingter Kündigung; ein Rest von mehr als sechs Monaten zählt dort als volles Jahr. In einem Vergleich ist der Faktor frei verhandelbar. Beispiel: 4.000 € × 0,5 × 8 Jahre = 16.000 € brutto.

Wie viel Steuer zahle ich auf eine Abfindung?

Die Abfindung ist als Entschädigung (§ 24 Nr. 1 EStG) einkommensteuerpflichtig. Mit der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG wird die Steuer auf ein Fünftel der Abfindung berechnet und verfünffacht. Beispiel 2026: Ledig, 40.000 € übriges zu versteuerndes Einkommen, 16.000 € Abfindung – rund 5.155 € Einkommensteuer mit Fünftelregelung statt 5.508 € ohne.

Zieht der Arbeitgeber die Fünftelregelung noch ab?

Nein. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug abgeschafft (Wachstumschancengesetz, Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). Der Arbeitgeber behält Lohnsteuer nach dem normalen Verfahren ein; die Ermäßigung bekommen Sie erst über Ihre Einkommensteuererklärung.

Muss ich auf die Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherung und deshalb beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (BSG, 21.02.1990 – 12 RK 20/88; so auch die Deutsche Rentenversicherung). Beitragspflichtig bleiben verdeckte Lohnnachzahlungen, auch wenn sie „Abfindung“ heißen.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Endet das Arbeitsverhältnis mit einer Frist, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht, ruht der Anspruch wegen der Abfindung nicht. Wird die Frist verkürzt, ruht das Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III höchstens bis zum fiktiven Ende der Kündigungsfrist und längstens ein Jahr. Laut Bundesagentur verschiebt das Ruhen nur den Beginn, die Anspruchsdauer wird dadurch nicht gekürzt. Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III ist eine andere Frage.

Wann gilt die Fünftelregelung nicht?

Sie setzt eine Zusammenballung voraus: Die Abfindung muss grundsätzlich in einem Kalenderjahr zufließen, und Sie müssen in diesem Jahr einschließlich der Abfindung mehr erhalten als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (BFH, 13.03.2018 – IX R 16/17). Eine Zahlung in zwei Teilbeträgen schadet nur ausnahmsweise nicht, wenn eine Teilzahlung geringfügig ist (BFH, 13.10.2015 – IX R 46/14).

Nächster Schritt nach der Kündigung

Alle Beträge sind Schätzungen auf Basis des Tarifs 2026 und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die tatsächliche Steuer setzt das Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid fest.

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