Was bedeutet § 626 BGB für Sie?
§ 626 BGB erlaubt die fristlose Kündigung, wenn Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen – der „wichtige Grund“. Beispiele: Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, tätliche Angriffe, hartnäckige Arbeitsverweigerung. Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt werden, und in vielen Fällen ist vorher eine Abmahnung erforderlich.
Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Wichtiger Grund
Schwere Pflichtverletzung, die die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht (z. B. Diebstahl, Betrug, Gewalt).
- 2-Wochen-Frist
Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der Tatsachen wirksam – danach verfällt der Grund.
- Abmahnung
Bei wiederholbaren Pflichtverletzungen ist regelmäßig erst abzumahnen; nur schwerste Fälle kündigen sofort.
- Reaktion
Gegen eine fristlose Kündigung hilft nur die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Der Arbeitnehmer nimmt betriebliches Eigentum an sich. Das kann einen wichtigen Grund bilden, rechtfertigt aber nicht automatisch die fristlose Kündigung: Arbeitgeber müssen alle Umstände abwägen, etwa Wert, Dauer und störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses, Verschulden und Wiederholungsgefahr. Eine Abmahnung oder ordentliche Kündigung kann als milderes Mittel genügen.
Häufige Fragen zu § 626 BGB
Ab wann läuft die 2-Wochen-Frist?
Ab Kenntnis aller maßgebenden Tatsachen durch den zur Kündigung Berechtigten – nicht erst ab dem Beweismittel-Eingang.
Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?
Nur wenn schon im Voraus erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass selbst ihre erstmalige Hinnahme objektiv unzumutbar wäre. Auch bei Eigentums- oder Vermögensdelikten ist stets die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu prüfen.
Kann die fristlose auch als ordentliche Kündigung wirken?
Möglich, aber nicht automatisch: Eine unwirksame fristlose Kündigung kann nach § 140 BGB als ordentliche Kündigung ausgelegt werden, wenn der Kündigende sie hilfsweise gewollt hat und alle Voraussetzungen (Form, Frist, ggf. Betriebsratsanhörung) vorliegen.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 626 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 140 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09
Amtliche Quelle: Bundesarbeitsgericht
