Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) 2026: Anspruch, Vermögen & Antrag

Bürgergeld 2026 heißt jetzt Grundsicherungsgeld: alle Regelbedarfe, Schonvermögen nach Alter, Freibeträge und Anspruchs-Schätzer für Ihren Haushalt.

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  1. 1Fall schildern
  2. 2Prüfung mit § & Urteil
  3. 3Nächste Schritte & Muster
Von SpecterAI Redaktion

Stand: 27. September 2026

Grundsicherungsgeld 2026: Wer Anspruch hat, wie viel Vermögen bleiben darf und wie der Antrag gelingt

Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Es ergänzt Ihr Einkommen, wenn es nicht für Lebensunterhalt, Miete und Heizung reicht, auch wenn Sie arbeiten. Hier finden Sie alle Regelbedarfe 2026, die Vermögensgrenzen, die Freibeträge beim Hinzuverdienst und einen Schätzer für Ihren Haushalt.

Das Wichtigste in Kürze

Name und Rechtsgrundlage
Grundsicherungsgeld nach § 19 SGB II, seit 01.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107)
Regelbedarf alleinstehend
563 € im Monat, unverändert gegenüber 2025
Schonvermögen je Person
5.000 bis 20.000 € nach Alter, ohne Karenzzeit
Bisher Bürgergeld bezogen?
Kein neuer Antrag nötig; Bescheide gelten weiter
Freibetrag bei Arbeit
bis 348 € im Monat, mit minderjährigem Kind bis 378 €
Antrag
wirkt auf den Ersten des Antragsmonats zurück (§ 37 SGB II)

Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld?

Nach § 7 SGB II müssen vier Voraussetzungen zusammenkommen:

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
  • Sie können mindestens drei Stunden täglich arbeiten (erwerbsfähig nach § 8 SGB II).
  • Einkommen und verwertbares Vermögen reichen nicht für den Bedarf Ihres Haushalts.
  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Arbeitslos müssen Sie nicht sein. Wer arbeitet und trotzdem unter dem Bedarf bleibt, bekommt ergänzend Grundsicherungsgeld. Leben Sie mit Partner oder Kindern zusammen, rechnet das Jobcenter für die ganze Bedarfsgemeinschaft: Einkommen des Partners zählt mit.

Ausgeschlossen sind unter anderem Personen, die eine Altersrente beziehen, und in der Regel Auszubildende und Studierende in einer BAföG- oder BAB-förderfähigen Ausbildung (§ 7 Abs. 4 und 5 SGB II). Ab der Regelaltersgrenze ist die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII zuständig; für arbeitende Rentner erklärt der Rechner zur Aktivrente 2026 den steuerfreien Hinzuverdienst.

Regelbedarfe 2026: alle Stufen

Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2026

Monatsbeträge je Person, unverändert gegenüber 2025. Quelle: BMAS.

Regelbedarfsstufen 2026 in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
StufeFür wenBetrag
Stufe 1Alleinstehende und Alleinerziehende§ 20 Abs. 2 S. 1 SGB II563 €
Stufe 2Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, je Person§ 20 Abs. 4 SGB II506 €
Stufe 3Erwachsene von 18 bis 24 Jahren im Haushalt der Eltern§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II451 €
Stufe 4Jugendliche von 14 bis 17 Jahren§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 23 SGB II471 €
Stufe 5Kinder von 6 bis 13 Jahren§ 23 Nr. 1 SGB II390 €
Stufe 6Kinder unter 6 Jahren§ 23 Nr. 1 SGB II357 €

Zum Regelbedarf kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und gegebenenfalls Mehrbedarfe. Die häufigsten:

  • Alleinerziehende: 36 % der Stufe 1 (202,68 €) bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16, sonst 12 % je minderjährigem Kind, höchstens 60 % (337,80 €).
  • Schwangere: 17 % des Regelbedarfs ab der 13. Schwangerschaftswoche.
  • Warmwasser über Boiler oder Durchlauferhitzer: zwischen 0,8 und 2,3 % des Regelbedarfs.

Bei den Wohnkosten zahlt das Jobcenter im ersten Jahr grundsätzlich die tatsächliche Miete, seit 01.07.2026 aber höchstens das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Wie Sie eine gekürzte Miete prüfen, zeigt der Leitfaden zur Mietobergrenze beim 1,5-Fachen.

Anspruchs-Schätzer für Ihren Haushalt

Regelbedarfe plus Wohnkosten, minus anrechenbares Einkommen nach den Freibeträgen des § 11b SGB II. Das Ergebnis ist eine grobe Schätzung; Vermögen, Mehrbedarfe außer für Alleinerziehende und die Angemessenheit der Miete prüft der Rechner nicht.

Haushalt
Kinder im HaushaltUnverheiratete Kinder bis 24 Jahre, die ihren Bedarf nicht selbst decken können. Alter in Jahren.
pro Monat, soweit angemessen
z. B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Arbeitslosengeld, Rente
Erwerbseinkommen

Kindergeld von 259 € je Kind unter 18 rechnet der Schätzer automatisch als Einkommen an.

Bedarf im Monat

1.113,00 €

Anrechenbares Einkommen

0,00 €

Geschätzter Anspruch

1.113,00 €

pro Monat, grobe Schätzung

Rechenweg

Regelbedarfe 563,00 €Wohnkosten 550,00 €Bedarf 1.113,00 €
Erwerbseinkommen nach Freibetrag 0,00 €Einkommen 0,00 €

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Wie viel Vermögen darf ich behalten?

Seit dem 1. Juli 2026 zählt verwertbares Vermögen ab dem ersten Monat. Die frühere einjährige Karenzzeit mit 40.000 € Schonvermögen ist entfallen. Je Person der Bedarfsgemeinschaft zieht das Jobcenter nach § 12 Abs. 2 SGB II einen Freibetrag ab:

Vermögensfreibeträge je Person

Der höhere Betrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird.

Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II
AlterFreibetrag
unter 30 Jahren5.000 €
ab dem 30. Geburtstag10.000 €
ab dem 40. Geburtstag12.500 €
ab dem 50. Geburtstag20.000 €

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen. Beispiel: Ein Paar mit 35 und 45 Jahren hat 10.000 € und 12.500 € frei, zusammen 22.500 €. Liegen 20.000 € auf dem Konto einer Person, bleibt das Vermögen geschützt.

Unabhängig von diesen Beträgen bleiben unter anderem geschützt:

  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn Sie das im Antrag erklären,
  • Versicherungsverträge zur Altersvorsorge und staatlich geförderte Altersvorsorge,
  • ein selbst genutztes Haus bis 140 m² oder eine Eigentumswohnung bis 130 m² Wohnfläche (mehr ab fünf Bewohnern).

Übergang: Hat Ihr Bewilligungszeitraum vor dem 01.07.2026 begonnen, gelten bis zu seinem Ende noch die alten Vermögensregeln (§ 65a Abs. 1 SGB II). Die neuen Freibeträge greifen mit dem nächsten Weiterbewilligungsantrag.

Verheiratet, aber getrennt lebend

Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nur der nicht dauernd getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartner (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II). Ob Sie getrennt leben, beurteilt das Jobcenter nach familienrechtlichen Maßstäben (BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 4 AS 49/09 R). Es kommt auf zwei Dinge an:

Keine häusliche Gemeinschaft

Sie führen keinen gemeinsamen Haushalt mehr. Das geht auch innerhalb derselben Wohnung (§ 1567 Abs. 1 BGB).

Erkennbarer Trennungswille

Mindestens einer lehnt die eheliche Lebensgemeinschaft ab. Getrennte Wohnungen allein reichen nicht: Ohne Trennungswillen bleibt das Paar eine Bedarfsgemeinschaft.

Leben Sie dauernd getrennt, bildet jeder eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Das hat vier Folgen:

  • Das Einkommen des anderen wird nicht mehr angerechnet.
  • Statt der Partnerstufe (506 €) gilt in der Regel der Regelbedarf für Alleinstehende (563 €).
  • Wohnen Sie weiter zusammen, teilt das Jobcenter die Miete grundsätzlich nach Köpfen auf (BSG, B 14 AS 14/17 R).
  • Gezahlter Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) zählt als Einkommen; zahlt der Partner nicht, kann das Jobcenter den Anspruch auf sich überleiten (§ 33 SGB II).

Bei einer Trennung in derselben Wohnung fragt das Jobcenter meist genauer nach. Belegen Sie deshalb, wer welches Zimmer nutzt und dass Sie getrennt wirtschaften, und teilen Sie die Trennung sofort mit (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Dafür können Sie dieses Schreiben anpassen:

Betreff: Änderungsmitteilung – dauerhafte Trennung von meinem Ehepartner BG-Nummer: [Nummer] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit teile ich Ihnen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I mit, dass ich seit dem [Datum] dauernd getrennt von meinem Ehepartner [Name, Geburtsdatum] lebe. Ich lehne die eheliche Lebensgemeinschaft ab und möchte sie nicht wiederherstellen. [Variante A] Mein Ehepartner ist am [Datum] aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Neue Anschrift: [Adresse]. [Variante B] Wir wohnen vorerst weiter in derselben Wohnung, leben dort aber getrennt: Ich nutze [Zimmer], wir wirtschaften getrennt, haben getrennte Kassen und versorgen uns jeweils selbst. Bitte prüfen Sie meinen Anspruch ab dem [Datum] ohne meinen Ehepartner als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft neu. Als Nachweise füge ich bei: [z. B. Meldebescheinigung, Mietvertrag, Kontoauszüge, Schreiben zur Trennung]. Mit freundlichen Grüßen [Name]

So stellen Sie den Antrag ohne Zeitverlust

Der Antrag ist an keine Form gebunden: online, persönlich, telefonisch oder schriftlich. Nachweise dürfen Sie nachreichen. Entscheidend ist, dass der Antrag im richtigen Monat beim Jobcenter eingeht.

  1. Antrag noch diesen Monat stellen: Er wirkt auf den Monatsersten zurück (§ 37 Abs. 2 SGB II). Wer am 26. September beantragt, bekommt Leistungen ab dem 1. September, für August aber nichts.
  2. Grunddaten bereithalten: Ausweis, Mietvertrag mit Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung, Angaben zu allen Personen im Haushalt.
  3. Einkommen und Vermögen belegen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Lohnabrechnungen, Nachweise zu Unterhalt, Kindergeld und Versicherungen.
  4. Nur Kopien schicken: Die Bundesagentur für Arbeit rät ausdrücklich, keine Originale einzureichen.
  5. Änderungen sofort melden: neuer Job, Umzug, Ein- oder Auszug einer Person, Trennung.

Wer Termine ohne wichtigen Grund versäumt oder zumutbare Arbeit ablehnt, riskiert Minderungen; nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Terminen kann der eigene Anspruch sogar ganz entfallen (§ 7b Abs. 4 SGB II). Welche Kürzung wann gilt und wie Sie fristgerecht widersprechen, zeigt der Leitfaden zu Sanktionen und Widerspruch bei der neuen Grundsicherung.

Bescheid prüfen: fünf Punkte

  1. Sind alle Personen der Bedarfsgemeinschaft richtig erfasst, und fehlt niemand, der getrennt lebt?
  2. Stimmen die Regelbedarfsstufen mit der Tabelle oben überein?
  3. Wurde das Einkommen im richtigen Monat und mit den Freibeträgen nach § 11b SGB II angerechnet?
  4. Sind Miete, Nebenkosten und Heizung vollständig berücksichtigt?
  5. Wurde geschütztes Vermögen fälschlich als verfügbar behandelt?

Gegen einen falschen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Nennen Sie Bescheid und Aktenzeichen; die Begründung dürfen Sie nachreichen.

Häufige Fragen

Wie viel Grundsicherungsgeld bekommt eine alleinstehende Person 2026?

Der Regelbedarf beträgt 2026 unverändert 563 € im Monat. Dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und gegebenenfalls Mehrbedarfe. Anrechenbares Einkommen wird davon abgezogen, deshalb fällt der Zahlbetrag je nach Einkommen und Miete unterschiedlich aus.

Wie viel Vermögen darf ich beim Grundsicherungsgeld haben?

Je Person der Bedarfsgemeinschaft sind nach Alter geschützt: 5.000 € unter 30 Jahren, 10.000 € ab dem 30. Geburtstag, 12.500 € ab dem 40. Geburtstag und 20.000 € ab dem 50. Geburtstag (§ 12 Abs. 2 SGB II). Die einjährige Karenzzeit für Vermögen gibt es für Bewilligungszeiträume ab dem 01.07.2026 nicht mehr.

Muss ich als bisheriger Bürgergeld-Bezieher einen neuen Antrag stellen?

Nein. Laufende Bescheide gelten weiter, das Geld wird unter dem neuen Namen Grundsicherungsgeld weitergezahlt. Erst wenn Ihr Bewilligungszeitraum endet, stellen Sie wie bisher einen Weiterbewilligungsantrag. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.07.2026 begonnen haben, gelten noch die alten Vermögensregeln (§ 65a Abs. 1 SGB II).

Wie viel darf ich zum Grundsicherungsgeld dazuverdienen?

Vom Erwerbseinkommen bleiben 100 € frei, vom Bruttoanteil zwischen 100 und 520 € weitere 20 %, zwischen 520 und 1.000 € 30 % und zwischen 1.000 und 1.200 € 10 % (§ 11b SGB II). Mit minderjährigem Kind reicht die letzte Stufe bis 1.500 €. Höchstens bleiben so 348 € frei, mit Kind 378 €.

Bilden getrennt lebende Ehepartner eine Bedarfsgemeinschaft?

Nein, wenn sie dauernd getrennt leben (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II). Dafür reicht eine räumliche Trennung allein nicht: Mindestens einer muss die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar ablehnen. Getrennt leben ist nach § 1567 Abs. 1 BGB auch innerhalb derselben Wohnung möglich.

Ab wann zahlt das Jobcenter nach dem Antrag?

Der Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem Sie ihn stellen (§ 37 Abs. 2 SGB II). Für frühere Monate wird nicht gezahlt. Stellen Sie den Antrag deshalb noch im laufenden Monat, auch wenn Unterlagen fehlen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der Bescheid Ihres Jobcenters. Stand: 27. September 2026.

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