Neue Grundsicherung 2026: Was jetzt für Sie wichtig ist
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Wenn Ihr Einkommen nicht für Miete und Lebensunterhalt reicht, können Sie weiterhin Unterstützung beim Jobcenter beantragen – auch dann, wenn Sie arbeiten, aber nur wenig verdienen.
Für Ihren Alltag sind vor allem vier Fragen entscheidend: Haben Sie Anspruch? Welches Einkommen und Vermögen zählt? Welche Unterlagen braucht das Jobcenter? Und was können Sie tun, wenn der Bescheid nicht stimmt? Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch diese Punkte.
Sie haben bisher Bürgergeld erhalten?
Dann müssen Sie wegen der Umbenennung keinen neuen Antrag stellen. Bestehende Bescheide bleiben gültig und die Zahlung läuft weiter. Erst wenn Ihr Bewilligungszeitraum endet, brauchen Sie wie bisher einen Weiterbewilligungsantrag. Das bestätigt auch die Bundesagentur für Arbeit.
Stand: 29.07.2026 · Maßgeblich für Ihren persönlichen Anspruch ist der Bescheid Ihres Jobcenters.
Habe ich Anspruch auf Grundsicherungsgeld?
Die Grundsicherung soll Ihren notwendigen Lebensunterhalt sichern, wenn Sie ihn nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder verwertbarem Vermögen bezahlen können. Nach § 7 SGB II müssen im Kern vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
- Sie können grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten.
- Ihr Einkommen und berücksichtigungsfähiges Vermögen reichen nicht für Ihren Bedarf.
- Sie leben gewöhnlich in Deutschland.
Beispiel: Sie arbeiten 25 Stunden pro Woche, Ihr Lohn reicht aber nach Abzug der Freibeträge nicht für den Lebensunterhalt und die angemessene Miete. Dann kann das Jobcenter Ihr Einkommen durch Grundsicherungsgeld ergänzen. Arbeitslosigkeit ist also keine zwingende Voraussetzung.
Leben Sie mit Ihrem Partner oder Ihren Kindern zusammen, prüft das Jobcenter häufig die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Einkommen und Bedarf werden dann nicht nur für eine Person betrachtet. Studierende und Auszubildende sind grundsätzlich ausgeschlossen, können in besonderen Lebenslagen aber einzelne Mehrbedarfe oder ein Darlehen erhalten.
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, fällt in der Regel nicht mehr unter das SGB II, sondern unter die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Für arbeitende Rentnerinnen und Rentner erklärt unser Rechner zur Aktivrente 2026 die neuen Hinzuverdienstmöglichkeiten.
Wie viel Vermögen darf ich behalten?
Seit dem 1. Juli 2026 wird verwertbares Vermögen grundsätzlich schon ab dem ersten Bezugsmonat geprüft. Die frühere einjährige Karenzzeit für Geldvermögen ist entfallen. Nach § 12 SGB II gelten je Person altersabhängige Freibeträge:
- 5.000 € bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
- 10.000 € ab dem 31. Lebensjahr
- 12.500 € ab dem 41. Lebensjahr
- 20.000 € ab dem 51. Lebensjahr
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf eine andere Person übertragen werden. Beispiel: Ein 35-jähriges Paar verfügt zusammen über 14.000 €. Für beide gelten jeweils 10.000 € Freibetrag, insgesamt also 20.000 €. Das Vermögen liegt damit unter der gemeinsamen Grenze.
Nicht alles wird als verwertbares Vermögen behandelt. Angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, bestimmte Formen der Altersvorsorge und angemessenes selbst genutztes Wohneigentum können geschützt sein. Bei Immobilien, Versicherungen oder größeren Geldzuflüssen sollten Sie die Einordnung im Bescheid besonders sorgfältig prüfen.
Welche Kosten übernimmt die Grundsicherung?
Das Grundsicherungsgeld ist mehr als der monatliche Regelbedarf. Nach § 19 SGB II setzt sich die Leistung je nach Lebenssituation aus mehreren Teilen zusammen:
- Regelbedarf: für Lebensmittel, Kleidung, Strom, Haushaltsbedarf und persönliche Ausgaben
- Unterkunft und Heizung: angemessene tatsächliche Kosten nach § 22 SGB II
- Mehrbedarfe: etwa bei Alleinerziehung, Schwangerschaft oder bestimmten Behinderungen
- Einmalige Bedarfe: zum Beispiel eine notwendige Erstausstattung der Wohnung
- Bildung und Teilhabe: besondere Leistungen für Kinder und Jugendliche
Beispiel: Eine alleinstehende Person erhält 2026 einen Regelbedarf von 563 €. Dazu können die anerkannten Kosten für Miete und Heizung kommen. Eigenes Einkommen, Unterhalt oder andere anrechenbare Einnahmen mindern anschließend den Zahlbetrag. Deshalb kann derselbe Regelbedarf zu unterschiedlichen Auszahlungen führen.
Welche Pflichten muss ich im Alltag beachten?
Wer Grundsicherungsgeld erhält, muss dem Jobcenter die Informationen geben, die für den Anspruch wichtig sind. Besonders häufig entstehen Probleme, weil Veränderungen zu spät gemeldet oder Fristen übersehen werden.
- Teilen Sie neues Einkommen, einen Umzug sowie Ein- oder Auszüge aus dem Haushalt zeitnah mit.
- Reichen Sie angeforderte Nachweise innerhalb der gesetzten Frist ein.
- Nehmen Sie Termine beim Jobcenter wahr oder sagen Sie rechtzeitig mit Begründung ab.
- Wirken Sie an vereinbarten Bewerbungen, Maßnahmen oder zumutbaren Arbeitsangeboten mit.
Können Sie einen Termin wegen Krankheit, fehlender Kinderbetreuung oder eines anderen wichtigen Grundes nicht wahrnehmen, informieren Sie das Jobcenter möglichst vor dem Termin und bewahren Sie den Nachweis auf. Vor einer Minderung muss das Jobcenter Ihnen Gelegenheit geben, Ihre Gründe zu erklären.
Die Bundesagentur für Arbeit erläutert außerdem Ihre Rechte: Dazu gehören Beratung und Vermittlung, mögliche Qualifizierungen, Unterstützung bei Kranken- und Pflegeversicherung sowie das Recht, einem fehlerhaften Bescheid zu widersprechen.
Wann kann das Jobcenter Leistungen mindern?
Eine Minderung erfolgt nicht automatisch nach jedem Fehler. Entscheidend ist unter anderem, ob Sie einen wichtigen Grund hatten oder die Minderung für Sie eine außergewöhnliche Härte wäre. Ohne solchen Grund kann eine Pflichtverletzung den Regelbedarf nach § 31a SGB II um 30 % mindern; die Dauer richtet sich nach § 31b SGB II.
Bei einem ersten versäumten Meldetermin wird nicht sofort gekürzt. Ab dem zweiten Termin ohne wichtigen Grund kann der Regelbedarf nach § 32 SGB II für einen Monat um 30 % gemindert werden. Wer drei aufeinanderfolgende Termine ohne wichtigen Grund versäumt, kann als nicht erreichbar gelten; dann kann der Leistungsanspruch bis zur persönlichen Vorsprache entfallen.
Der vollständige Regelbedarf kann außerdem für bis zu zwei Monate entfallen, wenn eine tatsächlich verfügbare und zumutbare Arbeit willentlich abgelehnt wird. Welche Schutzregeln gelten und wie Sie auf einen Minderungsbescheid reagieren, zeigt unser ausführlicher Leitfaden zu Sanktionen und Widerspruch bei der neuen Grundsicherung.
Wie stelle ich den Antrag ohne unnötige Verzögerung?
Warten Sie nicht, bis alle Unterlagen vollständig sind. Der Antrag kann zunächst online, persönlich, telefonisch oder schriftlich gestellt werden. Fehlende Nachweise dürfen Sie nachreichen. Wichtig ist, dass das Jobcenter den Antrag rechtzeitig erhält.
- Antrag absenden: Nutzen Sie möglichst den Online-Antrag oder lassen Sie sich den Eingang eines formlosen Antrags bestätigen.
- Grunddaten zusammentragen: Halten Sie Ausweis, Mietvertrag und Angaben zu allen Personen Ihrer Bedarfsgemeinschaft bereit.
- Einkommen und Vermögen belegen: Häufig verlangt das Jobcenter unter anderem Kontoauszüge der letzten drei Monate, Lohnabrechnungen sowie Nachweise zu Unterhalt, Kindergeld oder Versicherungen.
- Nur Kopien einreichen: Die Bundesagentur für Arbeit warnt ausdrücklich davor, Originale als Nachweis abzugeben.
- Bescheid vollständig prüfen: Kontrollieren Sie nicht nur den Zahlbetrag, sondern auch Einkommen, Vermögen, Mietkosten, Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und Bewilligungsdauer.
Beispiel zur Frist: Stellen Sie den Antrag erst am 26. eines Monats, wirkt er für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel trotzdem auf den Monatsersten zurück. Das ergibt sich aus § 37 Abs. 2 SGB II. Für frühere Monate wird grundsätzlich nicht gezahlt.
Was kann ich tun, wenn der Bescheid falsch wirkt?
Lesen Sie zuerst die Berechnung und die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Häufige Streitpunkte sind nicht anerkannte Mietkosten, falsch angerechnetes Einkommen, ein übersehener Freibetrag oder eine unvollständige Bedarfsgemeinschaft.
Gegen einen Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen ( § 84 SGG). Nennen Sie den Bescheid und das Aktenzeichen eindeutig. Eine ausführliche Begründung können Sie nachreichen, sollten aber konkret erklären, welche Berechnung oder Feststellung geprüft werden soll.
Diese fünf Punkte sollten Sie im Bescheid vergleichen
- Sind alle Personen der Bedarfsgemeinschaft richtig erfasst?
- Wurde das Einkommen im richtigen Monat und mit den passenden Freibeträgen angerechnet?
- Sind Miete, Nebenkosten und Heizung vollständig berücksichtigt?
- Wurde geschütztes Vermögen fälschlich als verfügbar behandelt?
- Stimmen Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums?
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Amtliche Quellen
- Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherung
- Leistungen und Bedarfe seit 1. Juli 2026
- Was sich mit der neuen Grundsicherung geändert hat
- Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab
- Grundsicherungsgeld beantragen: Nachweise und Bescheid
- Rechte, Pflichten und Leistungsminderungen
- § 7 SGB II – Leistungsberechtigte
- § 12 SGB II – Zu berücksichtigendes Vermögen
- § 19 SGB II – Grundsicherungsgeld und Bildung und Teilhabe
- § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- § 31a SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
- § 31b SGB II – Beginn und Dauer der Minderung
- § 32 SGB II – Meldeversäumnisse
- § 37 SGB II – Antragserfordernis
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist
