Pendlerpauschale 2026: 38 Cent ab dem ersten Kilometer – Vorher/Nachher-Rechner
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, Steueränderungsgesetz 2025). Der bisherige Split – 30 Cent für die Kilometer 1–20, 38 Cent erst ab Kilometer 21 – entfällt. Bei 20 Kilometern und 220 Arbeitstagen sind das rund 352 Euro mehr Werbungskosten pro Jahr.
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Das Wichtigste in einem Satz
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Entfernungspauschale einheitlich mit 38 Cent ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, Steueränderungsgesetz 2025). Der frühere 30/38-Split – 30 Cent für die Kilometer 1–20 und erst 38 Cent ab Kilometer 21 – entfällt. Angehoben werden ausschließlich die Kilometer 1–20 um +8 Cent; ab Kilometer 21 galten schon vorher 38 Cent. Deshalb ist das jährliche Plus ab 20 km einfacher Entfernung gedeckelt: Bei 220 Arbeitstagen sind es rund 352 Euro mehr Werbungskosten pro Jahr.
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Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Die einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer gilt seit dem 01.01.2026 (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, geändert durch das Steueränderungsgesetz 2025). Maßgeblich für Ihren Fall sind der Gesetzestext und die amtlichen Quellen (z. B. Finanzamt, ELSTER). Stand der Bearbeitung: 1. Juli 2026.
Was sich 2026 ändert: 38 Cent ab dem ersten Kilometer
Die Entfernungspauschale – umgangssprachlich Pendlerpauschale – ist der Betrag, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten absetzen dürfen. Bis zum 31. Dezember 2025 galt dabei ein gestaffelter Satz: 30 Cent für die Kilometer 1 bis 20 und erst 38 Cent ab dem 21. Kilometer (der sogenannte 30/38-Split). Seit dem 1. Januar 2026 ist dieser Split abgeschafft. Es gilt jetzt ein einheitlicher Satz von 38 Cent je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer – dauerhaft und unbefristet.
Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025. Die Änderung betrifft rund 14 Millionen Pendlerinnen und Pendler. Ziel des Gesetzgebers ist die Entlastung insbesondere von Berufspendlern mit kurzen Wegen, die von der bisherigen 38-Cent-Stufe (ab km 21) gar nicht profitieren konnten.
Alter und neuer Rechtsstand im Überblick
- Bis 31.12.2025 (alt)
- 30 Cent für km 1–20, 38 Cent ab km 21 (30/38-Split)
- Seit 01.01.2026 (neu)
- 38 Cent je vollem Entfernungskilometer ab km 1
- Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (StÄndG 2025)
- Betroffen
- rund 14 Mio. Pendler
Gesetzgebungsstand: verkündet, kein Entwurf. Der Bundestag beschloss das Steueränderungsgesetz 2025 am 04.12.2025, der Bundesrat stimmte am 19.12.2025 zu; die Verkündung erfolgte im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 Teil I Nr. 363, ausgegeben am 23.12.2025). In Kraft seit 01.01.2026. Maßgeblich bleiben der Gesetzestext und die amtlichen Quellen.
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Vorher/Nachher-Rechner: Ihre Mehr-Ersparnis 2026 vs. 2025
Der Rechner arbeitet ausschließlich in Ihrem Browser; es werden keine Daten übertragen oder gespeichert. Tragen Sie Ihre einfache Entfernung und die Zahl Ihrer Arbeitstage ein. Optional können Sie Ihren persönlichen Grenzsteuersatz angeben, um näherungsweise die tatsächliche Steuerersparnis abzuschätzen. Es zählt nur die einfache Entfernung (nicht Hin- und Rückweg), auf volle Kilometer abgerundet.
Wohnung–erste Tätigkeitsstätte, auf volle km abgerundet.
Voreinstellung 220 Tage; nur tatsächliche Fahrten zählen.
Für die Näherung der echten Steuerersparnis.
Werbungskosten 2025 (alt)
1.320,00 €
Werbungskosten 2026 (neu)
1.672,00 €
Mehr pro Jahr
352,00 € (29,33 €/Monat)
Offengelegte Formeln
Werbungskosten 2026
km × 0,38 € × Arbeitstage
Werbungskosten 2025
(min(km,20) × 0,30 € + max(km−20,0) × 0,38 €) × Arbeitstage
Mehr pro Jahr (Delta)
min(km,20) × 0,08 € × Arbeitstage
Das Delta ist ab 20 km gedeckelt (bei 220 Arbeitstagen = 352 €), weil sich nur die ersten 20 Kilometer ändern. Das Delta sind zusätzliche Werbungskosten und keine 1:1-Rückzahlung; die tatsächliche Steuerersparnis (Delta × Grenzsteuersatz) ist eine Näherung und ersetzt keine Steuerberatung.
Warum vor allem Kurzpendler profitieren – und ab 20 km die Ersparnis gedeckelt ist
Die Reform erhöht ausschließlich die Kilometer 1 bis 20 um +8 Cent (von 30 auf 38 Cent). Ab Kilometer 21 galten schon vorher 38 Cent – dort ändert sich also nichts. Aus dieser Mechanik folgt der zentrale und oft übersehene Punkt: Für alle mit mindestens 20 Kilometern einfacher Entfernung ist die jährliche Mehr-Werbungskosten identisch – bei 220 Arbeitstagen genau 352 Euro, egal ob der Arbeitsweg 20, 30 oder 80 Kilometer beträgt.
Erstmals überhaupt profitieren jetzt die Kurzpendler: Wer nur 5 bis 15 Kilometer pendelt, hatte bisher gar keine 38-Cent-Strecke und bekam durchgängig nur 30 Cent. Für diese Gruppe ist die Reform die eigentliche Entlastung – sie steigt linear mit jedem zusätzlichen Kilometer bis zur 20-Kilometer-Grenze.
10 km
10 × 0,08 € × 220 Tage
+176 €/Jahr
20 km (und mehr)
20 × 0,08 € × 220 Tage – danach konstant
+352 €/Jahr
Diese beiden Beispielrechnungen sind deckungsgleich mit den offiziellen Beispielen der Bundesregierung (10 km = +176 €, 20 km = +352 € bei 220 Arbeitstagen).
Vorsicht bei älteren Vergleichsrechnern: Viele Rechner im Netz rechneten in der Übergangsphase noch mit dem alten 30/38-Split. Prüfen Sie, ob ein Rechner bereits die 38-Cent-Regel ab dem ersten Kilometer zugrunde legt – sonst wird Ihr Weg unter 20 km zu niedrig angesetzt.
Ersparnis-Tabelle nach Entfernung (220 Arbeitstage)
Die folgende Tabelle zeigt die jährlichen Werbungskosten aus der Entfernungspauschale vor und nach der Reform sowie das konkrete Plus – berechnet für 220 Arbeitstage und die einfache Entfernung. Gut zu sehen ist der Deckelungseffekt: Bis 20 km steigt das jährliche Plus, danach bleibt es konstant bei 352 Euro.
Entfernungspauschale pro Jahr bei 220 Arbeitstagen: 2025 (30/38-Split) vs. 2026 (38 Cent ab km 1)
| Einfache Entfernung | Werbungskosten 2025 (alt) | Werbungskosten 2026 (neu) | Mehr pro Jahr | Mehr pro Monat (rechnerisch) |
|---|---|---|---|---|
| 5 km | 330 € | 418 € | +88 € | ~7,33 € |
| 10 km | 660 € | 836 € | +176 € | ~14,67 € |
| 15 km | 990 € | 1.254 € | +264 € | ~22,00 € |
| 20 km | 1.320 € | 1.672 € | +352 € | ~29,33 € |
| 30 km | 2.156 € | 2.508 € | +352 € | ~29,33 € |
| 50 km | 3.828 € | 4.180 € | +352 € | ~29,33 € |
| Ab 20 km bleibt das jährliche Plus konstant bei 352 € (bei 220 Arbeitstagen), da sich nur die Kilometer 1–20 ändern. Alle Werte skalieren linear mit den Arbeitstagen – bei z. B. 200 statt 220 Tagen entsprechend × 200/220. | ||||
Für wen die Pauschale gilt: alle Verkehrsmittel, Höchstbetrag, Homeoffice
Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig: Ob Sie mit dem Auto, Motorrad, Fahrrad, zu Fuß, mit Bus, Bahn oder in einer Mitfahrgemeinschaft zur Arbeit kommen – in allen Fällen gelten 38 Cent je Entfernungskilometer. Auf das tatsächlich genutzte Verkehrsmittel kommt es für die Pauschale nicht an.
- Höchstbetrag 4.500 €/Jahr bei Fahrrad, ÖPNV, Fußweg oder als Mitfahrer – kein Höchstbetrag beim eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).
- ÖPNV: Sind die tatsächlichen Ticketkosten höher als die Entfernungspauschale, dürfen Sie die höheren tatsächlichen Kosten ansetzen statt der Pauschale.
- Homeoffice-Tage: Für Tage im Homeoffice gibt es keine Entfernungspauschale, aber die Homeoffice-/Tagespauschale von 6 €/Tag, maximal 210 Tage = 1.260 €/Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Grundsätzlich ist pro Kalendertag nur eines von beidem möglich – entweder Fahrt zur Arbeit oder Tagespauschale.
Praxis: Wer an vielen Tagen im Homeoffice arbeitet, sollte pro Kalendertag sauber trennen: Fahrtkosten und Tagespauschale werden über das Jahr kombiniert, in der Regel aber nicht am selben Tag doppelt. Ausnahme: Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. bei Lehrkräften), kann die Tagespauschale zusätzlich zur Fahrt am selben Tag angesetzt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).
So wirkt sich die Erhöhung steuerlich wirklich aus
Ehrlich eingeordnet: Das errechnete Plus sind zusätzliche Werbungskosten – keine 1:1-Rückzahlung vom Finanzamt. Steuerlich wirkt es sich erst aus, wenn Ihre gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Bis zu diesem Betrag sind Werbungskosten ohnehin pauschal berücksichtigt; erst darüber hinaus zählt jeder zusätzliche Euro tatsächlich.
Die tatsächliche Ersparnis ergibt sich dann als zusätzliche Werbungskosten × persönlicher Grenzsteuersatz. Ein Rechenbeispiel: 352 € zusätzliche Werbungskosten führen bei einem Grenzsteuersatz von rund 30 % zu etwa 106 € mehr Erstattung im Jahr – nicht zu 352 €.
Mobilitätsprämie für Geringverdiener: Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt und deshalb von höheren Werbungskosten steuerlich nicht profitiert, kann die Mobilitätsprämie erhalten – 14 % der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer (§§ 101 ff. EStG). Diese Prämie wurde durch das Steueränderungsgesetz 2025 entfristet.
So holen Sie die neue Pauschale: Steuererklärung und Lohnsteuerermäßigung
Es gibt zwei Wege, die höhere Pendlerpauschale 2026 zu nutzen – rückwirkend über die Steuererklärung oder sofort über einen Lohnsteuer-Freibetrag.
Weg 1: Steuererklärung (Anlage N)
Tragen Sie die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in der Anlage N ein – mit einfacher Entfernung, Zahl der Arbeitstage und Verkehrsmittel. Die Abgabe erfolgt in der Regel elektronisch über ELSTER. Die Erstattung kommt dann mit dem Steuerbescheid für 2026 im Folgejahr.
Weg 2: Lohnsteuer-Freibetrag (Sofort-Effekt)
Wer den Vorteil schon 2026 monatlich spüren will, lässt über den Lohnsteuerermäßigungsantrag beim Finanzamt einen Freibetrag eintragen (§ 39a EStG). Der Arbeitgeber behält dann von Anfang an weniger Lohnsteuer ein – Sie haben monatlich mehr netto statt erst im Folgejahr eine Erstattung.
Wichtig beim Freibetrag: Ein Freibetrag wird nur eingetragen, wenn die Summe der begünstigten Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 € übersteigt (§ 39a Abs. 2 EStG). Setzen Sie realistische Arbeitstage an und dokumentieren Sie Ihre Fahrten – zu hoch angesetzte Tage können zu Nachzahlungen führen. Die Steuererklärung für 2026 ist grundsätzlich bis zum 31. Juli 2027 abzugeben; mit steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist.
Weiterführend
- Steuerfrei dazuverdienen im Ruhestand: Aktivrente 2026 – bis 2.000 € steuerfrei (Rechner).
- Neue Verdienstgrenze und Mindestlohn: Minijob-Grenze 2027 – 633 € & Mindestlohn 14,60 € (Rechner).
- Gegen einen fehlerhaften Bescheid vorgehen: Grundsteuerbescheid Einspruch – Frist & Muster.
- Einkommensabhängiger Zuschuss beim Autokauf: E-Auto-Förderung 2026 – Zuschuss nach Einkommen (Rechner).
Häufige Fragen zur Pendlerpauschale 2026
Gilt die Pendlerpauschale 2026 wirklich schon ab dem ersten Kilometer?
Ja. Seit dem 01.01.2026 gilt einheitlich ein Satz von 38 Cent ab Kilometer 1; der alte 30-Cent-Satz für die ersten 20 Kilometer entfällt. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025. Die Regelung ist dauerhaft und unbefristet.
Wie viel mehr bekomme ich 2026 konkret heraus?
Das jährliche Plus errechnet sich als min(km, 20) × 0,08 € × Arbeitstage. Beispiele bei 220 Arbeitstagen: 10 km = +176 €/Jahr, ab 20 km gedeckelt bei +352 €/Jahr. Wichtig: Das sind zusätzliche Werbungskosten – die tatsächliche Steuerersparnis ergibt sich erst über Ihren persönlichen Grenzsteuersatz.
Zählt die einfache Strecke oder Hin- und Rückweg?
Nur die einfache Entfernung, einmal pro Arbeitstag, auf volle Kilometer abgerundet. Maßgeblich ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung; eine längere Strecke zählt nur, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.
Wo trage ich die Pendlerpauschale in der Steuererklärung ein?
In der Anlage N unter den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – mit einfacher Entfernung, Zahl der Arbeitstage und Verkehrsmittel. Die Abgabe erfolgt in der Regel elektronisch über ELSTER. Die Erhöhung wirkt sich steuerlich erst aus, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen.
Kann ich die Erhöhung schon 2026 monatlich nutzen statt auf die Erstattung zu warten?
Ja. Über den Lohnsteuerermäßigungsantrag lässt sich ein Freibetrag beim Finanzamt eintragen (§ 39a EStG), sodass der Arbeitgeber sofort weniger Lohnsteuer einbehält – Sie haben monatlich mehr netto statt der Erstattung erst im Folgejahr. Zu beachten ist die Antragsgrenze von 600 €.
Gilt die 38-Cent-Pauschale auch für Bahn, Bus oder Fahrrad?
Ja, sie gilt verkehrsmittelunabhängig – für Auto, Motorrad, Fahrrad, zu Fuß, Bus, Bahn oder Mitfahrgemeinschaft. Bei Fahrrad, ÖPNV, Fußweg oder Mitfahrt greift jedoch ein Höchstbetrag von 4.500 €/Jahr (nicht beim eigenen Pkw). Bei ÖPNV dürfen höhere tatsächliche Ticketkosten statt der Pauschale angesetzt werden.
Was gilt an Homeoffice-Tagen?
Für Homeoffice-Tage gibt es keine Entfernungspauschale, dafür die Homeoffice-/Tagespauschale von 6 €/Tag, maximal 210 Tage = 1.260 €/Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Grundsätzlich gilt pro Kalendertag nur eine der beiden Pauschalen. Ausnahme: Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. bei Lehrkräften), kann die Tagespauschale zusätzlich zur Fahrt am selben Tag angesetzt werden. Stand dieser Seite: 1. Juli 2026.
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Die einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer gilt seit dem 01.01.2026 (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, geändert durch das Steueränderungsgesetz 2025). Maßgeblich für Ihren Fall sind der Gesetzestext und die amtlichen Quellen. Gesetzestexte: § 9 EStG, § 9a EStG, § 4 Abs. 5 EStG, § 39a EStG. Stand der Bearbeitung: 1. Juli 2026. Im Zweifel eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt einschalten.
