Aktivrente 2026: bis 2.000 € im Monat steuerfrei dazuverdienen
Die Aktivrente ist ein neuer Steuerfreibetrag (in Kraft seit 01.01.2026, § 3 Nr. 21 EStG): Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 € Arbeitslohn pro Monat (24.000 €/Jahr) steuerfrei verdienen. Der Freibetrag gilt nicht für Selbstständige, Freiberufler, Minijobs, Beamte oder Landwirte/Forstwirte – und die Sozialabgaben bleiben in voller Höhe fällig.
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Was die Aktivrente konkret bedeutet
Die Aktivrente ist ein Einkommensteuer-Freibetrag von bis zu 2.000 €/Monat (24.000 €/Jahr) auf Arbeitslohn (§ 3 Nr. 21 EStG, in Kraft seit 01.01.2026). Sie greift erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 SGB VI) und nur bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) leistet. Es ist ein Steuer-Freibetrag – keine Befreiung von Sozialabgaben und keine Erhöhung der Rente selbst. Selbstständige, Freiberufler, Minijobber, Beamte und Landwirte/Forstwirte sind nicht erfasst; Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben fällig.
Erst die Voraussetzungen prüfen, dann den Freibetrag nutzen.
SpecterAI ordnet Ihre Konstellation strukturiert ein – Regelaltersgrenze, Beschäftigungsart, Steuer und Sozialabgaben – damit Sie wissen, ob und in welcher Höhe der Aktivrente-Freibetrag für Sie greift.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Die Aktivrente ist seit dem 01.01.2026 in Kraft (Aktivrentengesetz, BGBl 2025 I Nr. 361; Freibetrag in § 3 Nr. 21 EStG). Maßgeblich für Ihren Fall sind der Gesetzestext und die amtlichen Quellen (z. B. Finanzamt, Deutsche Rentenversicherung). Stand der Bearbeitung: 27. Juni 2026.
Was ist die Aktivrente 2026?
Die Aktivrente ist ein Einkommensteuer-Freibetrag von bis zu 2.000 € pro Monat beziehungsweise 24.000 € pro Jahr auf Arbeitslohn (§ 3 Nr. 21 EStG, in Kraft seit 01.01.2026). Sie greift erst dann, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung weiterarbeiten, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) leistet. Der Freibetrag belohnt also gezielt das freiwillige Weiterarbeiten über das Renteneintrittsalter hinaus, indem er einen Teil des dabei erzielten Lohns von der Einkommensteuer freistellt. Wirksam wird er erstmals im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Wichtig ist die richtige Einordnung von Anfang an: Es handelt sich um einen Steuer-Freibetrag und gerade nicht um eine Befreiung von den Sozialabgaben oder um eine Erhöhung der gesetzlichen Rente. Die Aktivrente verändert nicht die Höhe Ihrer Rentenzahlung; sie senkt lediglich die Steuerlast auf den zusätzlich verdienten Arbeitslohn bis zum Deckel von 2.000 € im Monat. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen unverändert an.
Eckdaten der Aktivrente im Überblick
- Freibetrag
- 2.000 €/Monat = 24.000 €/Jahr
- Zielgruppe
- sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ab Regelaltersgrenze, deren Arbeitgeber RV-Beiträge (SGB VI) leistet
- Ausgenommen
- Selbstständige, Freiberufler, Minijobs, Beamte, Landwirte/Forstwirte
- Sozialabgaben
- bleiben in voller Höhe fällig
Status: in Kraft seit 01.01.2026 (Aktivrentengesetz, BGBl 2025 I Nr. 361). Der Freibetrag ist in § 3 Nr. 21 EStG kodifiziert und wirkt erstmals im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Stand: 27. Juni 2026.
Systematisch gehört der Freibetrag zu den steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG: Das Aktivrentengesetz (BGBl 2025 I Nr. 361) hat ihn als § 3 Nr. 21 EStG eingefügt. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen für eine Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden und der Arbeitgeber hierfür Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) zu entrichten hat.
Voraussetzungen und Steuer einordnen
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Aktivrente-Steuerrechner
Der Rechner arbeitet ausschließlich in Ihrem Browser; es werden keine Daten übertragen oder gespeichert. Tragen Sie Ihren monatlichen Bruttoarbeitslohn ein und – für die Schätzung der Ersparnis – Ihren persönlichen Grenzsteuersatz. Optional können Sie Ihr Geburtsjahr eingeben, um die Regelaltersgrenze zu prüfen.
Lohn aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Schätzwert; bei Unsicherheit 30 % als grobe Annahme.
Prüft die Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI.
Bitte einen Bruttoarbeitslohn eingeben.
Die Steuerersparnis ist eine Schätzung (steuerfreier Jahresanteil × Grenzsteuersatz) und ersetzt keine Steuerberatung. Sozialversicherungsbeiträge (Kranken- und Pflegeversicherung) werden nicht reduziert und sind im Rechner bewusst ausgeklammert. Der steuerfreie Anteil ist auf 2.000 €/Monat bzw. 24.000 €/Jahr gedeckelt.
Wer profitiert – und wer nicht?
Der Aktivrente-Freibetrag ist eng zugeschnitten: Erfasst sind nur abhängig Beschäftigte in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ab der Regelaltersgrenze, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) leistet. Ausdrücklich ausgeschlossen sind Selbstständige, Freiberufler, geringfügig Beschäftigte (Minijob), Beamte und Pensionäre sowie Landwirte/Forstwirte. Wer also als Rentner ein Gewerbe betreibt oder freiberuflich tätig ist, fällt nicht unter den Freibetrag.
Wer profitiert von der Aktivrente – und wer nicht
| Personengruppe | Freibetrag (bis 2.000 €/Monat) | Begründung / Hinweis |
|---|---|---|
| Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ab Regelaltersgrenze | Ja | Kernzielgruppe: abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 SGB VI), für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) leistet. |
| Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze | Nein | Voraussetzung nicht erfüllt – der Freibetrag greift erst ab der Regelaltersgrenze, nicht schon davor. |
| Selbstständige | Nein | Es fehlt der Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung; Gewinneinkünfte sind nicht erfasst. |
| Freiberufler | Nein | Wie Selbstständige: keine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, daher kein Freibetrag. |
| Minijobber / geringfügig Beschäftigte | Nein | Geringfügige Beschäftigung ist keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der Voraussetzung. |
| Beamte / Pensionäre | Nein | Eigenes Versorgungssystem statt Sozialversicherungspflicht – außerhalb der Zielgruppe des Freibetrags. |
| Landwirte / Forstwirte | Nein | Alterssicherung der Landwirte statt allgemeiner Rentenversicherungspflicht – vom Freibetrag ausgenommen. |
| Sozialabgaben (Kranken- und Pflegeversicherung) bleiben in allen Fällen fällig – der Freibetrag betrifft ausschließlich die Einkommensteuer. | ||
Wichtig: Der Freibetrag betrifft nur die Einkommensteuer. Die Beiträge zur Sozialversicherung – insbesondere zur Kranken- und Pflegeversicherung – bleiben in allen Fällen einkommensabhängig fällig.
Voraussetzungen im Detail und Regelaltersgrenze nach Geburtsjahr
Damit der Aktivrente-Freibetrag greift, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Die folgende Checkliste fasst sie zusammen:
- ✓Die Regelaltersgrenze ist erreicht (je nach Geburtsjahr, § 235 SGB VI).
- ✓Es besteht eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – kein Minijob, keine Selbstständigkeit.
- ✓Der Arbeitgeber leistet für die Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) – auch wenn der Beschäftigte selbst rentenversicherungsfrei ist (§ 5 Abs. 4 SGB VI).
- ✓Es geht um Arbeitslohn aus dieser Beschäftigung – nicht um die Rente selbst, Kapitalerträge oder Mieteinnahmen.
- ✓Der Freibetrag wirkt erstmals im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Regelaltersgrenze nach Geburtsjahr (§ 235 SGB VI)
| Geburtsjahr | Regelaltersgrenze |
|---|---|
| 1958 | 66 Jahre 0 Monate |
| 1959 | 66 Jahre 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre 10 Monate |
| ab 1964 | 67 Jahre 0 Monate |
Der genaue Eintritt in die Regelaltersgrenze richtet sich nach Ihrem Geburtsdatum und ist Voraussetzung für die Aktivrente. Werte gemäß § 235 SGB VI; ab Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze einheitlich bei 67 Jahren.
Steuer vs. Sozialabgaben – was bleibt fällig
Die Aktivrente befreit ausschließlich von der Einkommensteuer auf bis zu 2.000 € im Monat – nicht von den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, wie viel netto tatsächlich übrig bleibt.
- Kranken- und Pflegeversicherung: Die Beiträge bleiben einkommensabhängig fällig und werden durch den Steuerfreibetrag nicht gesenkt.
- Rentenversicherung: Der Beschäftigte selbst ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Der Arbeitgeber zahlt dennoch seinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung – genau diese Arbeitgeber-Beiträge sind Voraussetzung für den Freibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG. Auf die Versicherungsfreiheit kann verzichtet werden, um durch eigene Beiträge den Rentenanspruch weiter zu erhöhen.
Merksatz: steuerfrei ist nicht beitragsfrei. Der Freibetrag wirkt nur bei der Einkommensteuer; die Sozialabgaben laufen weiter.
Kombination mit der vollen Altersrente
Volle Altersrente und Arbeitslohn lassen sich parallel beziehen. Für Bezieher der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr – die Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 01.01.2023 abgeschafft (§ 34 SGB VI). Sie können also die volle gesetzliche Rente erhalten und gleichzeitig weiterarbeiten, ohne dass die Rente deswegen gekürzt wird.
Klarzustellen ist: Die gesetzliche Rente selbst zählt nicht zum 2.000-Euro-Freibetrag. Der Freibetrag gilt ausschließlich für den Arbeitslohn aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Rente wird weiterhin nach den allgemeinen Regeln besteuert.
Wechselwirkungen beachten: Ein höheres zu versteuerndes Gesamteinkommen kann den persönlichen Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte beeinflussen. Wie sich das konkret auswirkt, hängt vom Einzelfall ab – hier lohnt eine individuelle steuerliche Prüfung.
Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich der Freibetrag auswirkt. Der Grenzsteuersatz von 30 % ist dabei eine reine Beispiel-Annahme zur Veranschaulichung der Steuerersparnis – Ihr tatsächlicher Satz kann abweichen. Sozialabgaben fallen in allen Beispielen unverändert an.
1.500 €/Monat
- Steuerfreier Anteil
- 1.500 €
- Steuerpflichtiger Anteil
- 0 €
- Ersparnis (Annahme 30 %)
- 5.400 €/Jahr
Komplett steuerfrei: Der Lohn liegt unter dem Deckel von 2.000 €.
2.000 €/Monat
- Steuerfreier Anteil
- 2.000 €
- Steuerpflichtiger Anteil
- 0 €
- Ersparnis (Annahme 30 %)
- 7.200 €/Jahr
Freibetrag voll ausgeschöpft: genau bis zum Deckel steuerfrei.
2.800 €/Monat
- Steuerfreier Anteil
- 2.000 €
- Steuerpflichtiger Anteil
- 800 €
- Ersparnis (Annahme 30 %)
- 7.200 €/Jahr
2.000 € bleiben steuerfrei, 800 € sind steuerpflichtig.
Die Steuerersparnis ist mit dem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 % illustrativ berechnet (steuerfreier Jahresanteil × 30 %). Maßgeblich ist Ihr persönlicher Steuersatz. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben in allen Beispielen unberührt.
Weiterführend
- Neue Leistungsregeln und Sanktionen ab 2026: Neue Grundsicherung 2026: Sanktionen & Widerspruch.
- Krankenversicherung im Ruhestand wechseln: Krankenversicherung wechseln.
- Selbstbehalt und Berechnung beim Elternunterhalt: Elternunterhalt berechnen & Selbstbehalt.
- Weitere Sozialleistungen und Pflege: Pflegegrade & Leistungen sowie ein Überblick zu den Gesetzesänderungen 2026.
- Geringfügig dazuverdienen und neue Grenzen ab 2027: Minijob-Grenze 633 € & Mindestlohn 14,60 €.
- Einkommensabhängiger Zuschuss beim Autokauf: E-Auto-Förderung 2026 – Zuschuss nach Einkommen.
Häufige Fragen zur Aktivrente
Kann ich die Aktivrente mit der vollen Altersrente kombinieren?
Ja. Für Bezieher der Regelaltersrente gibt es keine Hinzuverdienstgrenze – die Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 01.01.2023 abgeschafft (§ 34 SGB VI). Rente und Arbeitslohn laufen also parallel. Die Aktivrente macht zusätzlich den Arbeitslohn bis 2.000 €/Monat steuerfrei; die gesetzliche Rente selbst zählt nicht zum Freibetrag.
Muss ich trotz Aktivrente Sozialabgaben zahlen?
Ja. Der Freibetrag betrifft nur die Einkommensteuer. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben einkommensabhängig fällig. In einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 4 SGB VI), auf die verzichtet werden kann. Merksatz: steuerfrei ist nicht beitragsfrei.
Was zählt zum 2.000-Euro-Freibetrag – und was nicht?
Erfasst ist nur Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Nicht erfasst sind die gesetzliche Rente, Kapitalerträge, Mieteinnahmen sowie Einkünfte aus Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit. Der Deckel liegt bei 2.000 €/Monat bzw. 24.000 €/Jahr.
Gilt die Aktivrente auch für Selbstständige, Freiberufler oder Minijobs?
Nein. Selbstständige, Freiberufler, geringfügig Beschäftigte (Minijob), Beamte bzw. Pensionäre sowie Landwirte/Forstwirte sind nicht erfasst. Der Freibetrag setzt eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) leistet.
Wie wirkt sich der steuerfreie Verdienst auf meine Krankenversicherung aus?
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben einkommensabhängig und werden durch den Steuerfreibetrag nicht gesenkt – steuerfrei bedeutet nicht beitragsfrei. Auswirkungen auf den Status in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sollten Sie individuell prüfen lassen.
Ab wann gilt die Aktivrente und ab welchem Alter profitiere ich?
Voraussetzung ist das Erreichen der Regelaltersgrenze (je nach Geburtsjahr 66 bis 67 Jahre, § 235 SGB VI). Die Aktivrente ist seit dem 01.01.2026 in Kraft (Aktivrentengesetz, BGBl 2025 I Nr. 361; § 3 Nr. 21 EStG). Der Freibetrag wirkt erstmals im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze – im Monat des Erreichens selbst greift er noch nicht. Stand dieser Seite: 27. Juni 2026.
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Die Aktivrente ist seit dem 01.01.2026 als Einkommensteuer-Freibetrag von bis zu 2.000 €/Monat in Kraft (Aktivrentengesetz, BGBl 2025 I Nr. 361; Freibetrag in § 3 Nr. 21 EStG). Maßgeblich für Ihren Fall sind der Gesetzestext und die amtlichen Quellen. Gesetzestexte: § 235 SGB VI, § 34 SGB VI, § 5 SGB VI, § 3 Nr. 21 EStG. Stand der Bearbeitung: 27. Juni 2026. Im Zweifel eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater oder die Deutsche Rentenversicherung einschalten.
