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  2. Elternunterhalt Berechnen Selbstbehalt

Elternunterhalt berechnen 2026: Selbstbehalt 2.650 €

Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen? Elternunterhalt 2026 mit Rechner: Selbstbehalt 2.650 €, 100.000-€-Grenze und Muster gegen das Sozialamt.

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Elternunterhalt 2026 berechnen: Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?

Wenn ein Elternteil ins Pflegeheim zieht und die Rente die Kosten nicht deckt, springt zunächst das Sozialamt ein – und prüft dann, ob es sich das Geld bei den erwachsenen Kindern zurückholt. Diese Seite erklärt die 100.000-€-Grenze, den Selbstbehalt von 2.650 € (Düsseldorfer Tabelle 2026) und enthält einen Rechner sowie ein Muster-Antwortschreiben gegen das Sozialamt.

Sie wollen direkt rechnen oder dem Amt antworten? Springen Sie zum Elternunterhalt-Rechner oder zur Muster-Antwort an das Sozialamt.

Kurzantwort

Erwachsene Kinder zahlen Elternunterhalt nur, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 SGB XII, Angehörigen-Entlastungsgesetz). Erst dann greift das Sozialamt für ungedeckte Pflegeheimkosten zurück. Vom bereinigten Nettoeinkommen bleiben der Selbstbehalt von 2.650 € (Düsseldorfer Tabelle 2026) sowie 70 % des darüber liegenden Betrags anrechnungsfrei – nur 30 % zählen.

Schreiben vom Sozialamt? Erst prüfen, dann antworten.

SpecterAI hilft, Ihren Fall zu strukturieren: 100.000-€-Grenze, Selbstbehalt, bereinigtes Einkommen und die konkrete Forderung. So vermeiden Sie, vorschnell zu viele Daten offenzulegen oder zu hohe Beträge zuzusagen.

Fall kostenlos einordnenMuster-Antwort ansehen
1Bruttojahreseinkommen über 100.000 €?
2Bereinigtes Netto über dem Selbstbehalt?
3Nur 30 % des Mehreinkommens zählen
4Gedeckelt auf den ungedeckten Pflegebedarf

Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen? Die Kurzantwort

Im Grundsatz gilt: Verwandte in gerader Linie schulden einander Unterhalt (§ 1601 BGB). Das betrifft nicht nur Eltern, die für ihre Kinder zahlen, sondern auch erwachsene Kinder, die unter bestimmten Voraussetzungen für ihre bedürftigen Eltern aufkommen müssen. In der Praxis wird dieser Anspruch fast nie vom Elternteil selbst erhoben, sondern vom Sozialamt: Zahlt der Sozialhilfeträger die ungedeckten Heimkosten, geht der Unterhaltsanspruch im Wege des Rückgriffs auf ihn über (Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII).

Ob ein Kind tatsächlich zahlen muss, hängt von drei Voraussetzungen ab, die in dieser Reihenfolge zu prüfen sind:

  • Bedürftigkeit des Elternteils (§ 1602 BGB): Der Elternteil kann seinen Bedarf – meist die Pflegeheimkosten – nicht aus eigener Rente, Pflegeleistung und eigenem Vermögen decken. Das Maß dieses Unterhalts bestimmt sich nach seiner Lebensstellung (§ 1610 BGB).
  • Leistungsfähigkeit des Kindes (§ 1603 Abs. 1 BGB): Das Kind kann Unterhalt zahlen, ohne den eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden – hier greift der Selbstbehalt.
  • Die 100.000-€-Schwelle (§ 94 Abs. 1a SGB XII): Erst wenn das Bruttojahreseinkommen des Kindes diese Grenze übersteigt, darf das Sozialamt überhaupt zurückgreifen.

Wichtig ist die Abgrenzung: Diese Seite behandelt ausschließlich den Unterhalt erwachsener Kinder für ihre Eltern. Sie ist klar zu trennen vom Kindesunterhalt (Eltern zahlen für Kinder, siehe Düsseldorfer Tabelle) und vom Trennungs- oder Ehegattenunterhalt (siehe Unterhalt berechnen).

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine rechtliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Im Einzelfall – besonders bei hohen Forderungen – sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

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Die 100.000-€-Grenze: Wann das Sozialamt überhaupt zurückgreifen darf

Die wichtigste Entlastung für Angehörige stammt aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das seit dem 01.01.2020 in Kraft ist. Seitdem geht der Unterhaltsanspruch nur dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Gesamteinkommen des Kindes 100.000 € im Jahr übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Liegt das Einkommen darunter, scheidet ein Rückgriff aus – und zwar unabhängig davon, wie hoch die Pflegekosten sind.

Maßgeblich ist das Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV, im Wesentlichen also die Summe der Einkünfte (brutto). Die Grenze gilt pro unterhaltspflichtigem Kind getrennt: Hat ein Elternteil mehrere Kinder, wird für jedes Kind einzeln geprüft, ob es die Schwelle überschreitet.

Nur Ihr eigenes Einkommen zählt. Das Einkommen des Ehepartners oder Schwiegerkinds bleibt für die 100.000-€-Grenze außen vor. Ein Schwiegerkind ist nach § 1601 BGB ohnehin nicht selbst unterhaltspflichtig.

Hinzu kommt eine gesetzliche Vermutung: Solange keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Grenze vorliegen, wird ein Einkommen unter 100.000 € vermutet. Ohne solche Anhaltspunkte besteht keine umfassende Auskunftspflicht – das ist die zentrale Verteidigungslinie gegenüber dem Sozialamt (mehr dazu im Abschnitt zum Auskunftsersuchen).

Selbstbehalt 2026: Erstmals seit 2020 wieder beziffert (2.650 €)

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 (gültig ab 01.01.2026) nennt den angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt erstmals seit 2020 wieder mit einer konkreten Zahl: 2.650 € für Alleinstehende. Damit gibt es nach Jahren der Unsicherheit wieder einen festen Orientierungswert für die Praxis.

Selbstbehalt Alleinstehende
2.650 €
angemessener Eigenbedarf pro Monat
Anteil Ehepartner
2.120 €
erhöht den Familienselbstbehalt
Anrechnungsfrei
70 %
des Einkommens über dem Selbstbehalt

Bei Verheirateten gilt ein erhöhter Familienselbstbehalt: Zum individuellen Selbstbehalt kommt ein Anteil für den Ehepartner hinzu, der in der Tabelle mit 2.120 € angesetzt ist. Das Schwiegerkind haftet dabei nicht selbst – es geht allein darum, dem verheirateten Kind den Familienunterhalt zu sichern.

Entscheidend ist außerdem: Über dem Selbstbehalt liegendes bereinigtes Einkommen wird nicht voll herangezogen. 70 % bleiben anrechnungsfrei, nur 30 % fließen in den Elternunterhalt. Und selbst dieser Betrag ist gedeckelt: Das Kind zahlt höchstens den tatsächlich ungedeckten Bedarf (Heimkosten abzüglich Rente, Pflegeversicherung und des über das Schonvermögen hinausgehenden Vermögens des Elternteils) – auch wenn die rechnerische Leistungsfähigkeit höher wäre.

Wichtig: Zahlen vor Nutzung prüfen

Die Werte 2.650 €, 2.120 € und 70 % sind der Düsseldorfer Tabelle 2026 entnommen. Da es um existenzielle Geldfragen geht, sollten Sie sie vor einer verbindlichen Nutzung gegen die offizielle, vom OLG Düsseldorf veröffentlichte Tabelle abgleichen: Düsseldorfer Tabelle (OLG Düsseldorf).

Elternunterhalt-Rechner: Ihr monatlicher Zahlbetrag in zwei Schritten

Der Rechner arbeitet in zwei Schritten: Zuerst die 100.000-€-Schwelle, dann die Leistungsfähigkeit. Alle Eingaben bleiben in Ihrem Browser – es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.

Schritt 1 – Schwellen-Check
€
Gesamteinkommen i. S. d. § 16 SGB IV. Das Einkommen des Ehepartners zählt hier nicht mit.
Schritt 2 – Leistungsfähigkeit
€
Familienstand
Selbstbehalt: 2.650 €
Netto − Selbstbehalt = Mehreinkommen70 % des Mehreinkommens bleiben frei30 % = möglicher Elternunterhalt / Monat
Geben Sie Ihr Bruttojahreseinkommen ein, um den Schwellen-Check zu starten.
Unverbindliche Schätzung. Individuelle Abzugsposten und das Schonvermögen sind hier nicht abschließend abgebildet; der Rechner ersetzt keine anwaltliche Prüfung.

Beispiel-Berechnungen über mehrere Einkommensstufen

Die folgende Tabelle rechnet die Selbstbehalt- und 70/30-Logik der Düsseldorfer Tabelle 2026 für Alleinstehende durch. Die erste Zeile zeigt den wichtigsten Fall: Liegt das Bruttojahreseinkommen unter 100.000 €, entfällt der Elternunterhalt vollständig.

Beispielhafter monatlicher Elternunterhalt nach bereinigtem Nettoeinkommen (Alleinstehende, Düsseldorfer Tabelle 2026, Selbstbehalt 2.650 €)
BruttojahreseinkommenBereinigtes Netto/MonatSelbstbehalt 2026MehreinkommenAnrechnungsfrei (70 %)Einsatzbetrag (30 %) = max. Elternunterhalt/Monat
unter 100.000 €————0 € (kein Rückgriff)
über 100.000 €2.650 €2.650 €0 €0 €0 €
über 100.000 €3.000 €2.650 €350 €245 €105 €
über 100.000 €3.500 €2.650 €850 €595 €255 €
über 100.000 €4.500 €2.650 €1.850 €1.295 €555 €
über 100.000 €6.000 €2.650 €3.350 €2.345 €1.005 €

Gerundete Beispielwerte. Die tatsächliche Bereinigung des Einkommens erfolgt individuell, und der Betrag ist durch den ungedeckten Pflegebedarf gedeckelt. Die Zahlen sind vor Veröffentlichung bzw. Nutzung gegen die offizielle Düsseldorfer Tabelle 2026 zu prüfen.

Bereinigtes Nettoeinkommen: Was Sie abziehen dürfen

Grundlage der Berechnung ist nicht das Brutto und auch nicht das reine Netto, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Vom Nettoeinkommen werden bestimmte anerkannte Positionen abgezogen, bevor der Selbstbehalt angesetzt und das Mehreinkommen ermittelt wird. Typische abzugsfähige Positionen sind:

  • zusätzliche Altersvorsorge (anerkannt bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Bruttoeinkommens)
  • berufsbedingte Aufwendungen und Fahrtkosten
  • eheliche Unterhaltspflichten
  • eigene Kindesunterhaltspflichten
  • berücksichtigungswürdige Schulden (z. B. laufende Kredite)
  • angemessene Wohnkosten

Dabei gilt eine klare Rangfolge: Vorrangige Unterhaltspflichten – etwa gegenüber eigenen Kindern und dem Ehepartner – gehen dem Elternunterhalt vor. Wer ohnehin schon Unterhalt für die eigene Familie leistet, hat entsprechend weniger einsetzbares Einkommen.

Welche Beträge und Prozentsätze im Einzelnen anerkannt werden, hängt vom Einzelfall und der aktuellen Praxis ab. Verlassen Sie sich bei konkreten Quoten nicht auf Faustwerte, sondern lassen Sie die Bereinigung individuell prüfen.

Schonvermögen: Müssen Sie Erspartes oder das eigene Haus einsetzen?

Nicht nur das Einkommen, auch das Vermögen kann beim Elternunterhalt eine Rolle spielen. Allerdings gibt es einen weitreichenden Schutz. Geschützt sind insbesondere:

  • eine angemessene zusätzliche Altersvorsorge
  • ein angemessenes, selbstgenutztes Eigenheim
  • ein Notgroschen bzw. Schonvermögen für unvorhergesehene Ausgaben

Die genaue Bewertung des Vermögens ist einzelfallabhängig und in der Praxis häufig streitig. Konkrete Freibeträge sollten Sie deshalb nicht aus Faustwerten ableiten, sondern im Einzelfall belegen lassen. Wichtig ist außerdem die Reihenfolge: Bevor Kinder herangezogen werden, wird zuerst das Vermögen des bedürftigen Elternteils eingesetzt – bis hinunter auf dessen eigenes Schonvermögen.

Auskunftsersuchen des Sozialamts: Rechte, Pflichten und Muster-Antwort

Bekommen Sie Post vom Sozialamt, ist das meist ein Auskunftsersuchen: Das Amt will Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse kennen, um zu prüfen, ob es zurückgreifen kann. Der Auskunftsanspruch ergibt sich zwischen Verwandten aus § 1605 BGB, gegenüber dem Sozialhilfeträger aus § 117 SGB XII.

Die zentrale Verteidigungslinie: Eine umfassende Auskunft über Einkommen und Vermögen ist erst dann geschuldet, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der 100.000-€-Grenze bestehen (Vermutungsregel des § 94 Abs. 1a SGB XII). Liegen solche Anhaltspunkte nicht vor, genügt häufig eine bloße Schwellen-Auskunft.

  • Fristen notieren und das Schreiben nicht ignorieren.
  • Aber auch nicht vorschnell sämtliche Daten offenlegen.
  • Im Zweifel zunächst nur mitteilen, ob die 100.000-€-Grenze überschritten wird.
Muster-Antwort an das Sozialamt (Variante A oder B wählen)
Betreff: Ihr Auskunftsersuchen zum Elternunterhalt – Az. [Aktenzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom [Datum], mit dem Sie mich als Kind von [Name des Elternteils] zur Auskunft über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern.

Nach § 94 Abs. 1a SGB XII geht ein Unterhaltsanspruch nur dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn mein Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV 100.000 Euro im Jahr übersteigt. Solange keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Überschreiten dieser Grenze vorliegen, wird ein darunterliegendes Einkommen gesetzlich vermutet; eine Auskunftspflicht besteht insoweit nicht.

[Variante A – Einkommen unter 100.000 €]
Mein Jahresbruttoeinkommen liegt unterhalb von 100.000 Euro. Eine Verpflichtung zur Offenlegung weiterer Einkommens- und Vermögensdaten besteht daher nicht. Sollten Ihnen konkrete Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Grenze vorliegen, bitte ich um deren Mitteilung.

[Variante B – Einkommen über 100.000 €]
Zur Prüfung meiner Leistungsfähigkeit übersende ich die angeforderten Unterlagen. Ich weise darauf hin, dass mir ein angemessener Selbstbehalt zu belassen ist und von dem darüber hinausgehenden bereinigten Einkommen nur ein Anteil für den Elternunterhalt einzusetzen ist.

Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs und – soweit ein Rückgriff geltend gemacht wird – um eine nachvollziehbare Aufstellung der ungedeckten Heimkosten sowie der bereits berücksichtigten Renten-, Pflege- und Vermögensleistungen Ihres Hilfeempfängers.

Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Name]
[Anschrift]
[Ort, Datum]

Versenden Sie nur eine Variante (A oder B) und füllen Sie die eckigen Platzhalter aus. Das Muster ist neutral formuliert und enthält keine erfundenen Fristen oder Rechtsfolgen. Bei hohen Forderungen oder unklarer Sachlage empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung.

Sonderfall Verwirkung: Eltern, die sich nie gekümmert haben

Viele fragen sich, ob sie wirklich für einen Elternteil zahlen müssen, der sich nie um sie gekümmert hat. Hier kommt § 1611 BGB ins Spiel: Die Unterhaltspflicht kann wegfallen oder beschränkt sein, wenn der Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht früher gröblich vernachlässigt oder sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Kind schuldig gemacht hat.

Die Hürden sind allerdings hoch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Elternunterhalt führt ein bloßer Kontaktabbruch im Erwachsenenalter allein in der Regel nicht zur Verwirkung. Erforderlich ist regelmäßig ein schwerwiegenderes Fehlverhalten, etwa eine grobe Vernachlässigung der elterlichen Pflichten in der Kindheit.

Praxisfazit: Verwirkung ist die Ausnahme und nur schwer durchzusetzen. Wenn Sie sich darauf berufen wollen, sollten Sie die konkreten Umstände dokumentieren und den Fall individuell prüfen lassen.

Häufige Fragen zum Elternunterhalt

Ab welchem Einkommen muss ich Elternunterhalt zahlen?

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz greift das Sozialamt nur dann auf erwachsene Kinder zurück, wenn deren Bruttojahreseinkommen 100.000 € übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Maßgeblich ist allein das eigene Einkommen des Kindes – das Einkommen des Ehepartners zählt für diese Grenze nicht mit. Solange keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Überschreiten vorliegen, wird ein Einkommen unter 100.000 € gesetzlich vermutet; dann erfolgt kein Rückgriff.

Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Elternunterhalt 2026?

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 (gültig ab 01.01.2026) beziffert den angemessenen Selbstbehalt erstmals seit 2020 wieder konkret: 2.650 € für Alleinstehende. Bei Verheirateten gilt ein erhöhter Familienselbstbehalt (zzgl. eines in der Tabelle mit 2.120 € angesetzten Anteils für den Ehepartner). Vom darüber liegenden bereinigten Einkommen bleiben 70 % anrechnungsfrei, nur 30 % fließen in den Elternunterhalt. Die genauen Werte sind vor verbindlicher Nutzung gegen die offizielle Tabelle des OLG Düsseldorf zu prüfen.

Zählt das Einkommen meines Ehepartners mit?

Nein. Unterhaltspflichtig sind nach § 1601 BGB nur Verwandte in gerader Linie – ein Schwiegerkind haftet selbst nicht. Für die 100.000-€-Grenze zählt deshalb nur das eigene Einkommen des Kindes. Das Familieneinkommen kann allerdings über den erhöhten Familienselbstbehalt mittelbar eine Rolle spielen, wenn die Leistungsfähigkeit des verheirateten Kindes ermittelt wird.

Muss ich dem Sozialamt meine Einkommensunterlagen geben?

Ein Auskunftsanspruch besteht zwischen Verwandten nach § 1605 BGB und gegenüber dem Sozialhilfeträger nach § 117 SGB XII. Eine umfassende Offenlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist aber erst geschuldet, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der 100.000-€-Grenze vorliegen (Vermutungsregel des § 94 Abs. 1a SGB XII). Ein Antwortschreiben mit Schwellen-Auskunft finden Sie als Muster auf dieser Seite.

Muss ich mein Erspartes oder mein Haus für die Pflege der Eltern einsetzen?

Vermögen kann grundsätzlich relevant sein, ist aber weitgehend geschützt: Eine angemessene zusätzliche Altersvorsorge, ein angemessenes selbstgenutztes Eigenheim und ein Notgroschen (Schonvermögen) bleiben in der Regel unangetastet. Die genaue Bewertung ist einzelfallabhängig und streitanfällig – konkrete Freibeträge sollten Sie individuell prüfen lassen. Zuerst ist ohnehin das Vermögen des bedürftigen Elternteils bis auf dessen Schonvermögen einzusetzen.

Muss ich auch zahlen, wenn der Elternteil sich nie um mich gekümmert hat?

Nach § 1611 BGB kann die Unterhaltspflicht entfallen oder beschränkt sein, wenn der Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht früher gröblich vernachlässigt oder sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Elternunterhalt führt ein bloßer Kontaktabbruch im Erwachsenenalter allein jedoch in der Regel nicht zur Verwirkung. Verwirkung ist eine eng begrenzte Ausnahme mit hoher Hürde und sollte im Einzelfall geprüft werden.

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  • Vorsorgevollmacht & Betreuungsverfügung – Vorsorge für den Pflegefall.

Fazit

Elternunterhalt ist seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz für die meisten Kinder kein Thema mehr: Erst ab einem Bruttojahreseinkommen über 100.000 € darf das Sozialamt überhaupt zurückgreifen. Wird die Grenze überschritten, schützt der Selbstbehalt von 2.650 € (Düsseldorfer Tabelle 2026), und vom Mehreinkommen zählen nur 30 %. Der tatsächliche Betrag ist zusätzlich durch den ungedeckten Pflegebedarf gedeckelt.

Schreiben vom Sozialamt erhalten? Prüfen Sie Ihren Selbstbehalt, die 100.000-€-Grenze und Ihre konkrete Forderung mit SpecterAI – kostenlos starten und in Minuten Klarheit gewinnen.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzes- und Tabellenstände können sich ändern; die genannten Werte der Düsseldorfer Tabelle 2026 sind vor verbindlicher Nutzung gegen die offizielle Quelle des OLG Düsseldorf zu prüfen.

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