Mindestunterhalt 20261. Einkommensgruppe, vor Kindergeldanrechnung
- 0–5 Jahre
- 486 €
- 6–11 Jahre
- 558 €
- 12–17 Jahre
- 653 €
- ab 18 Jahre
- 698 €
Kindergeld 2026: 259 €. Bei minderjährigen Kindern wird in der Regel die Hälfte auf den Tabellenbetrag angerechnet.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist die bundesweit verwendete Richtlinie für den Unterhaltsbedarf von Kindern. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages.
Wichtig: Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft. Rechtsgrundlagen für den Kindesunterhalt sind insbesondere §§ 1601 ff. BGB, § 1612a BGB sowie die Mindestunterhaltsverordnung, die den Mindestunterhalt 2026 auf 486 €, 558 € und 653 € festlegt.
Die Tabellenbeträge sind der Bedarf des Kindes, nicht der Zahlbetrag. Sie gehen von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr oder weniger Berechtigten können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe angemessen sein (Anm. A.I).
Was sich 2026 geändert hat
Quellen: Düsseldorfer Tabelle 2026, Düsseldorfer Tabelle 2025, Bundesagentur für Arbeit zum Kindergeld 2026.
Düsseldorfer Tabelle 2026: alle Einkommensgruppen
Maßgeblich sind das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes. Die Altersstufe wechselt ab dem Monat, in dem das Kind 6, 12 bzw. 18 Jahre alt wird (§ 1612a Abs. 3 BGB).
| Nettoeinkommen | 0–5 J. | 6–11 J. | 12–17 J. | ab 18 J. | Prozent | Bedarfskontrollbetrag |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1.bis 2.100 € | 486 | 558 | 653 | 698 | 100 % | 1.200 / 1.450 € |
| 2.2.101 – 2.500 € | 511 | 586 | 686 | 733 | 105 % | 1.750 € |
| 3.2.501 – 2.900 € | 535 | 614 | 719 | 768 | 110 % | 1.850 € |
| 4.2.901 – 3.300 € | 559 | 642 | 751 | 803 | 115 % | 1.950 € |
| 5.3.301 – 3.700 € | 584 | 670 | 784 | 838 | 120 % | 2.050 € |
| 6.3.701 – 4.100 € | 623 | 715 | 836 | 894 | 128 % | 2.150 € |
| 7.4.101 – 4.500 € | 661 | 759 | 889 | 950 | 136 % | 2.250 € |
| 8.4.501 – 4.900 € | 700 | 804 | 941 | 1.006 | 144 % | 2.350 € |
| 9.4.901 – 5.300 € | 739 | 849 | 993 | 1.061 | 152 % | 2.450 € |
| 10.5.301 – 5.700 € | 778 | 893 | 1.045 | 1.117 | 160 % | 2.550 € |
| 11.5.701 – 6.400 € | 817 | 938 | 1.098 | 1.173 | 168 % | 2.850 € |
| 12.6.401 – 7.200 € | 856 | 983 | 1.150 | 1.229 | 176 % | 3.250 € |
| 13.7.201 – 8.200 € | 895 | 1.027 | 1.202 | 1.285 | 184 % | 3.750 € |
| 14.8.201 – 9.700 € | 934 | 1.072 | 1.254 | 1.341 | 192 % | 4.350 € |
| 15.9.701 – 11.200 € | 972 | 1.116 | 1.306 | 1.396 | 200 % | 5.050 € |
- Prozentsatz: Steigerung gegenüber dem Mindestunterhalt der 1. Gruppe. Die Beträge sind nach § 1612a Abs. 2 BGB auf volle Euro aufgerundet (Anm. A.II).
- Bedarfskontrollbetrag: Nicht identisch mit dem Selbstbehalt. Bleibt dem Pflichtigen nach allen Unterhaltszahlungen weniger, kann der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe angesetzt werden, deren Kontrollbetrag nicht unterschritten wird (Anm. A.III).
- Über 11.200 €: Die Tabelle endet mit Gruppe 15. Bei höherem Einkommen wird der Bedarf nicht mehr pauschal abgelesen.
- Volljährige Kinder: Wohnen sie bei den Eltern oder einem Elternteil, gilt die 4. Altersstufe; beide Eltern haften anteilig (Anm. A.II).
Zahlbeträge 2026 nach Kindergeldabzug
Der tatsächlich zu zahlende Unterhalt ist der Bedarf abzüglich des Kindergeldanteils: bei Minderjährigen das halbe Kindergeld von 129,50 €, bei Volljährigen das volle Kindergeld von 259 € (§ 1612b BGB). Die Tabelle entspricht dem Anhang „Tabelle Zahlbeträge“ der Düsseldorfer Tabelle 2026.
| Nettoeinkommen | 0–5 J. | 6–11 J. | 12–17 J. | ab 18 J. |
|---|---|---|---|---|
| 1.bis 2.100 € | 356,50 | 428,50 | 523,50 | 439,00 |
| 2.2.101 – 2.500 € | 381,50 | 456,50 | 556,50 | 474,00 |
| 3.2.501 – 2.900 € | 405,50 | 484,50 | 589,50 | 509,00 |
| 4.2.901 – 3.300 € | 429,50 | 512,50 | 621,50 | 544,00 |
| 5.3.301 – 3.700 € | 454,50 | 540,50 | 654,50 | 579,00 |
| 6.3.701 – 4.100 € | 493,50 | 585,50 | 706,50 | 635,00 |
| 7.4.101 – 4.500 € | 531,50 | 629,50 | 759,50 | 691,00 |
| 8.4.501 – 4.900 € | 570,50 | 674,50 | 811,50 | 747,00 |
| 9.4.901 – 5.300 € | 609,50 | 719,50 | 863,50 | 802,00 |
| 10.5.301 – 5.700 € | 648,50 | 763,50 | 915,50 | 858,00 |
| 11.5.701 – 6.400 € | 687,50 | 808,50 | 968,50 | 914,00 |
| 12.6.401 – 7.200 € | 726,50 | 853,50 | 1.020,50 | 970,00 |
| 13.7.201 – 8.200 € | 765,50 | 897,50 | 1.072,50 | 1.026,00 |
| 14.8.201 – 9.700 € | 804,50 | 942,50 | 1.124,50 | 1.082,00 |
| 15.9.701 – 11.200 € | 842,50 | 986,50 | 1.176,50 | 1.137,00 |
Bei nur einem Unterhaltsberechtigten kann eine Höherstufung angemessen sein. Für Ihre Zahlen: Kindesunterhalt-Rechner 2026.
Selbstbehalte 2026: Was dem Unterhaltspflichtigen bleibt
Der Selbstbehalt (Eigenbedarf) ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt bleiben muss. Er hängt davon ab, wem gegenüber Unterhalt geschuldet wird. Die Werte sind gegenüber 2025 unverändert.
| Unterhalt gegenüber | Selbstbehalt | davon Warmmiete | Anm. |
|---|---|---|---|
| Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder, Pflichtiger erwerbstätig | 1.450 € | bis 520 € | A.VII |
| Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder, Pflichtiger nicht erwerbstätig | 1.200 € | bis 520 € | A.VII |
| Volljährige, nicht privilegierte Kinder | mind. 1.750 € | bis 650 € | A.VII |
| Getrenntlebender oder geschiedener Ehegatte, Pflichtiger erwerbstätig | 1.600 € | bis 580 € | B.II |
| Getrenntlebender oder geschiedener Ehegatte, Pflichtiger nicht erwerbstätig | 1.475 € | bis 580 € | B.II |
| Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB), erwerbstätig / nicht erwerbstätig | 1.600 € / 1.475 € | bis 580 € | D.IV |
| Eltern (Elternunterhalt), zuzüglich 70 % des darüber liegenden Einkommens | mind. 2.650 € | bis 1.000 € | D.I |
| Enkel, zuzüglich der Hälfte des darüber liegenden Einkommens | mind. 2.650 € | bis 1.000 € | D.II |
- Privilegiert volljährig sind unverheiratete Kinder bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Sie stehen Minderjährigen gleich.
- Höhere Wohnkosten Übersteigt die angemessene Warmmiete den enthaltenen Betrag, soll der Selbstbehalt erhöht werden.
- Mangelfall Reicht das Einkommen über dem Selbstbehalt nicht für alle Kinder, wird der verfügbare Betrag im Verhältnis der Zahlbeträge verteilt (Anm. C, Rangfolge nach § 1609 BGB).
Weitere Richtwerte der Tabelle 2026: Bedarf eines studierenden Kindes mit eigener Wohnung in der Regel 990 €, Existenzminimum eines unterhaltsberechtigten Ehegatten 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 €, Bedarf nach § 1615l BGB mindestens 1.200 €.
Ehegattenunterhalt nach der Tabelle (Teil B)
Für Trennungs- und nachehelichen Unterhalt nennt die Tabelle Quoten: Gegen einen erwerbstätigen Pflichtigen erhält der Berechtigte 45 % der Differenz der anrechenbaren Erwerbseinkommen, für sonstige Einkünfte gilt die Halbteilung. Ist der Pflichtige nicht erwerbstätig, etwa Rentner, gelten 50 %. Kindesunterhalt wird vorher mit dem Zahlbetrag abgezogen.
Mit Ihren Zahlen rechnen: Trennungsunterhalt-Rechner 2026.
Sonderfälle und besondere Situationen
Wechselmodell
Leben Kinder etwa gleich viel bei beiden Elternteilen, tragen beide den Barunterhalt anteilig nach ihrem Einkommen. Die Düsseldorfer Tabelle dient dann nur als Orientierung für den Gesamtbedarf.
Volljährige Kinder mit eigenem Hausstand
Der angemessene Bedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei den Eltern wohnt, beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 in der Regel 990 EUR monatlich. Darin sind bis zu 440 EUR Warmmiete enthalten; der Betrag kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren kommen gegebenenfalls hinzu (Anm. A.IV und A.V). Quelle: Leitlinien NRW 2026.
Mehrbedarf und Sonderbedarf
Zusätzlich zum regulären Unterhalt können Mehrbedarf und Sonderbedarf geltend gemacht werden:
- Mehrbedarf: Regelmäßige, vorhersehbare Kosten, die über längere Zeit anfallen (z. B. Kindergartenbeiträge, Nachhilfeunterricht). Der Mehrbedarf wird anteilig nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile verteilt.
- Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB): Unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf. Ob konkrete Kosten darunter fallen, hängt insbesondere von ihrer Vorhersehbarkeit und den Umständen des Einzelfalls ab. Beide Eltern können dafür anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen haften.
Quelle: § 1613 BGB
Eigenes Einkommen des Kindes
Eigenes Einkommen des Kindes mindert seinen Unterhaltsanspruch, aber nicht immer in voller Höhe:
- Minderjähriges, betreutes Kind: bereinigtes Einkommen wird in der Regel zur Hälfte angerechnet.
- Ausbildungsvergütung bei Kind im Elternhaushalt: in der Regel 100 EUR als pauschaler Ausbildungsaufwand abziehbar.
- Einkünfte in geringem Umfang, etwa aus Ferienjobs, bleiben regelmäßig unberücksichtigt.
- Volljährige Kinder: eigenes Einkommen einschließlich BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen grundsätzlich voll.
Quelle: Leitlinien NRW 2026
Was müssen Unterhaltspflichtige und -berechtigte beachten?
Einkommensermittlung
Das für die Tabelle relevante Einkommen ist das bereinigte Nettoeinkommen. Welche Positionen abgezogen werden können, regeln die Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts. Typische Prüfposten sind:
- Steuern und Sozialabgaben
- Berufsbedingte Aufwendungen: je nach OLG pauschal oder konkret.
- NRW: grundsätzlich konkret darzulegen; eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens wird dort in der Regel nur bei fiktiven Erwerbseinkünften gewährt.
- Niedersachsen 2026: bei nichtselbstständiger Tätigkeit 5 % des Nettoeinkommens pauschal, bei Vollzeit mindestens 50 EUR und höchstens 150 EUR.
- Schulden: Sie können das anrechenbare Einkommen nach einer Abwägung im Einzelfall mindern. Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern werden sie regelmäßig nur dann voll berücksichtigt, wenn der Mindestunterhalt gesichert bleibt.
- Zusätzliche Altersvorsorge: Beim Kindesunterhalt können tatsächlich geleistete Beiträge in der Regel bis zu 4 % des Bruttoeinkommens berücksichtigt werden, wenn der Mindestbedarf minderjähriger und gleichgestellter volljähriger Kinder gedeckt ist.
Auskunftspflicht
Verwandte in gerader Linie müssen einander auf Verlangen Auskunft über Einkünfte und Vermögen erteilen, soweit dies für die Feststellung des Unterhalts erforderlich ist. Eine erneute Auskunft kann grundsätzlich nach zwei Jahren verlangt werden; früher nur, wenn wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen glaubhaft gemacht werden. Rechtsgrundlage: § 1605 BGB.
Änderungen bei Einkommensänderung
Ändert sich das Einkommen wesentlich, kann eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine formelle Anpassung des Unterhaltstitels erforderlich sein. Aus § 1605 BGB folgt keine pauschale Pflicht, jede Einkommensänderung ungefragt mitzuteilen.
Während eines laufenden gerichtlichen Unterhaltsverfahrens müssen Beteiligte dem Gericht jedoch ohne Aufforderung wesentliche Änderungen der zuvor angeordneten Angaben mitteilen (§ 235 Abs. 3 FamFG).
Praxis-Tipp: Ein dynamischer Titel über einen Prozentsatz des Mindestunterhalts passt sich an, wenn der Mindestunterhalt oder die Altersstufe wechselt. Statische Beträge müssen dagegen neu vereinbart oder abgeändert werden.
Titulierung und Vollstreckung
Damit Kindesunterhalt im Ernstfall auch durchgesetzt werden kann, sollte er tituliert werden. Ein Titel ist eine vollstreckbare Urkunde, die es ermöglicht, den Unterhalt notfalls zwangsweise einzutreiben.
Jugendamtsurkunde (§ 59 SGB VIII)
Kostenlose Beurkundung beim zuständigen Jugendamt für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Urkunde ist vollstreckbar und kann später angepasst werden.
Gerichtliche Titulierung
Unterhaltstitel durch Beschluss oder gerichtlichen Vergleich. Erforderlich bei streitigen Verfahren oder wenn keine Jugendamtsurkunde möglich ist.
Notarielle Vereinbarung
Die Kosten richten sich nach dem Geschäftswert und dem Umfang der Beurkundung nach dem GNotKG. Eine vollstreckbare notarielle Urkunde setzt eine entsprechende Vollstreckungsunterwerfung voraus.
Zusammenfassung
- Mindestunterhalt (1. Einkommensgruppe): 486 € / 558 € / 653 €, ab 18 Jahren 698 €
- Kindergeld: 259 € (hälftige Anrechnung bei minderjährigen Kindern: 129,50 €)
- Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern: 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 €
- Einkommensbereinigung nach den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts prüfen; es gibt keine bundesweit einheitliche 5-%-Pauschale
Bei komplexen Situationen wie Wechselmodell, Mehrbedarf, Sonderbedarf oder Mangelfall sollten Betroffene fachkundige Unterstützung in Anspruch nehmen.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. SpecterAI bietet KI-gestützte Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
Häufige Fragen zur Düsseldorfer Tabelle 2026
Wie hoch ist der Kindesunterhalt 2026?
Der Kindesunterhalt richtet sich nach Einkommen, Alter des Kindes und Kindergeldanrechnung.
In der 1. Einkommensgruppe beträgt der Tabellenbedarf 2026 486 EUR (0-5 Jahre), 558 EUR (6-11 Jahre), 653 EUR (12-17 Jahre) und 698 EUR (ab 18 Jahre), jeweils vor Anrechnung des Kindergeldes.
Was ändert sich 2026 bei der Düsseldorfer Tabelle?
Der Mindestunterhalt steigt 2026 auf 486 EUR, 558 EUR und 653 EUR (2025: 482 EUR, 554 EUR und 649 EUR), der Bedarf ab 18 Jahren in der 1. Gruppe auf 698 EUR.
Das Kindergeld beträgt 259 EUR statt 255 EUR. Einkommensgruppen, Bedarfskontrollbeträge und Selbstbehalte sind unverändert.
Was ist der Selbstbehalt?
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens bleiben muss. 2026 beträgt er gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 EUR (erwerbstätig) bzw. 1.200 EUR, gegenüber volljährigen Kindern mindestens 1.750 EUR und gegenüber dem Ehegatten 1.600 EUR bzw. 1.475 EUR.
Was ist der Bedarfskontrollbetrag?
Jede Einkommensgruppe hat einen Bedarfskontrollbetrag, ab Gruppe 2 von 1.750 EUR bis 5.050 EUR.
Bleibt dem Pflichtigen nach allen Unterhaltszahlungen weniger, kann der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe angesetzt werden, deren Kontrollbetrag nicht unterschritten wird. Er ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt.
Was passiert bei Einkommensänderungen?
Bei wesentlichen Einkommensänderungen kann eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine formelle Anpassung des Unterhaltstitels erforderlich sein.
Aus § 1605 BGB folgt keine pauschale ungefragte Mitteilungspflicht; während eines laufenden gerichtlichen Unterhaltsverfahrens müssen Beteiligte dem Gericht jedoch wesentliche Änderungen zuvor angeordneter Angaben mitteilen.
