Düsseldorfer Tabelle
2026
Aktuelle Unterhaltssätze, Kindergeldanrechnung und Selbstbehalt. Prüfen Sie, wie sich der Unterhalt im Jahr 2026 berechnet.
Mindestunterhalt 2026 nach der Düsseldorfer Tabelle (1. Einkommensgruppe, vor Kindergeldanrechnung)
Kindergeld 2026: 259 € – bei minderjährigen Kindern wird in der Regel die Hälfte auf den Tabellenbetrag angerechnet.
Das Wichtigste für 2026
Neue Tabellenbeträge
Die erste Einkommensgruppe startet 2026 bei 486 EUR, 558 EUR, 653 EUR und 698 EUR.
Kindergeld erhöht
Das Kindergeld beträgt 259 EUR; bei Minderjährigen wird regelmäßig die Hälfte angerechnet.
Selbstbehalt prüfen
Eigenbedarf und Mangelfall richten sich nach Tabelle, Leitlinien und konkretem Einkommen.
Mindestunterhalt
Relevant sind Alter, bereinigtes Einkommen, Kindergeld und Zahlbetrag.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und dient als wichtigste Orientierungshilfe für Familiengerichte, Jugendämter und Rechtsanwälte bei der Festlegung von Unterhaltszahlungen.
Wichtig: Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern ist eine von allen Oberlandesgerichten abgestimmte Richtlinie. Rechtsgrundlagen für den Kindesunterhalt sind insbesondere §§ 1601 ff. BGB, § 1612a BGB sowie die Mindestunterhaltsverordnung.
Ziel der Düsseldorfer Tabelle: Eine einheitliche und gerechte Berechnung des Unterhalts sicherzustellen, damit Kinder nach einer Trennung oder Scheidung angemessen versorgt werden – unabhängig davon, wo in Deutschland sie leben.
Hinweis: Die Tabellenbeträge gehen vom Regelfall zweier unterhaltsberechtigter Kinder aus. Bei nur einem Kind wird häufig eine Einkommensgruppe höher, bei drei oder mehr Kindern eine Gruppe niedriger angesetzt.
Wichtige Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2026
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 bringt aktuelle Werte mit sich, die Millionen Unterhaltspflichtige und -berechtigte in Deutschland betreffen:
Leichte Erhöhung der Unterhaltssätze
Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder wurden 2026 erneut angepasst. In der ersten Einkommensgruppe liegen die Tabellenbeträge nun bei 486 EUR, 558 EUR, 653 EUR und 698 EUR vor Kindergeldanrechnung. Grundlage ist die aktuelle Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Selbstbehalt bleibt unverändert
Der Selbstbehalt schützt das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die konkrete Höhe hängt vom Status, Einkommen, Wohnkosten und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien ab. Prüfen Sie deshalb immer die aktuelle Tabelle und den konkreten Mangelfall. Quelle: Selbstbehalt beim Unterhalt
Kindergelderhöhung berücksichtigt
Das Kindergeld beträgt 2026 259 EUR pro Kind. Bei minderjährigen Kindern wird regelmäßig die Hälfte vom Tabellenbetrag abgezogen, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld. Dadurch unterscheiden sich Tabellenbedarf und Zahlbetrag deutlich. Quelle: Kindergeld aktuell
Wichtig: Tabellenbedarf und Zahlbetrag sind nicht dasselbe. Entscheidend ist, welches Kindergeld in welcher Höhe anzurechnen ist.
Einkommensgruppen und Bedarfssätze 2026
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 gliedert sich in 15 Einkommensgruppen und 4 Altersstufen für Kinder:
Altersstufen:
- 1. Altersstufe: 0-5 Jahre
- 2. Altersstufe: 6-11 Jahre
- 3. Altersstufe: 12-17 Jahre
- 4. Altersstufe: Ab 18 Jahre (volljährige Kinder)
Beispiel Bedarfssätze 2026 (Einkommensgruppe 1-3):
| Nettoeinkommen | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | ab 18 Jahre |
|---|---|---|---|---|
| bis 2.100 EUR | 486 EUR | 558 EUR | 653 EUR | 698 EUR |
| 2.101-2.500 EUR | 511 EUR | 586 EUR | 686 EUR | 733 EUR |
| 2.501-2.900 EUR | 535 EUR | 614 EUR | 719 EUR | 768 EUR |
Hinweis: Dies sind die Bedarfssätze vor Abzug des hälftigen Kindergelds. Die tatsächlich zu zahlenden Beträge (Zahlbeträge) liegen nach Anrechnung des Kindergelds niedriger. Quelle: Offizielle Düsseldorfer Tabelle 2026
Zahlbeträge nach Kindergeldabzug
Der tatsächlich zu zahlende Unterhalt (Zahlbetrag) ergibt sich aus dem Bedarfssatz abzüglich des hälftigen Kindergelds. Bei einem Kindergeld von 259 EUR werden bei minderjährigen Kindern regelmäßig 129,50 EUR abgezogen.
Rechenbeispiel:
Situation: Ein Vater mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.300 EUR hat ein 8-jähriges Kind.
- Einkommensgruppe: 2 (2.101-2.500 EUR)
- Altersstufe: 2 (6-11 Jahre)
- Bedarfssatz laut Tabelle: 586 EUR
- Abzüglich hälftiges Kindergeld: -129,50 EUR
- Zahlbetrag: 456,50 EUR monatlich
Zahlbeträge 2026 (Einkommensgruppe 1) nach Kindergeldabzug:
- 0-5 Jahre: 356,50 EUR (486 EUR - 129,50 EUR)
- 6-11 Jahre: 428,50 EUR (558 EUR - 129,50 EUR)
- 12-17 Jahre: 523,50 EUR (653 EUR - 129,50 EUR)
- ab 18 Jahre: 439 EUR (698 EUR - 259 EUR volles Kindergeld)
Quelle: Zahlbetragstabelle 2026
Selbstbehalt: Was muss dem Unterhaltspflichtigen bleiben?
Der Selbstbehalt (Eigenbedarf) ist der Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss, damit sein eigenes Existenzminimum gesichert ist. Prüfen Sie ihn immer anhand der aktuellen Tabelle und der zuständigen OLG-Leitlinien:
Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern:
- Erwerbstätige: 1.450 EUR (inkl. 520 EUR Warmmiete)
- Nicht-Erwerbstätige: 1.200 EUR (inkl. 520 EUR Warmmiete)
Privilegiert volljährig sind unverheiratete Kinder bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber nicht privilegiert volljährigen Kindern:
- In der Regel: 1.750 EUR (inkl. 650 EUR Warmmiete)
Dies betrifft z.B. studierende Kinder, die nicht mehr im Haushalt der Eltern leben, oder volljährige Kinder über 21 Jahre.
Wichtig – Mangelfall: Wenn das Einkommen nach Abzug des Unterhalts unter den Selbstbehalt fallen würde, wird der Unterhalt entsprechend gekürzt. In solchen Fällen spricht man von Mangelfall, und der verfügbare Betrag muss unter allen Unterhaltsberechtigten nach der gesetzlichen Rangfolge (§ 1609 BGB) aufgeteilt werden.
Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder stehen im 1. Rang und haben Vorrang vor anderen Unterhaltsberechtigten.
Quelle: Selbstbehalt beim Unterhalt
Sonderfälle und besondere Situationen
Wechselmodell (Paritätisches Modell)
Leben Kinder etwa gleich viel bei beiden Elternteilen (z.B. 50/50-Aufteilung), wird der Unterhalt anders berechnet. Beide Elternteile tragen die Kosten anteilig nach ihrem Einkommen. Die Düsseldorfer Tabelle gilt hier nicht direkt, sondern wird als Orientierung für den Gesamtbedarf genutzt.
Studierender Nachwuchs
Volljährige Kinder in Ausbildung haben einen pauschalen Bedarf von 930 EUR (inkl. Wohnkosten), wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen. Leben sie noch zu Hause, gilt die 4. Altersstufe der Tabelle.
Mehrbedarf und Sonderbedarf
Zusätzlich zum regulären Unterhalt können Mehrbedarf und Sonderbedarf geltend gemacht werden:
- Mehrbedarf: Regelmäßige, vorhersehbare Kosten, die über längere Zeit anfallen (z.B. Kindergartenbeiträge, Nachhilfeunterricht, Krankenversicherung). Der Mehrbedarf wird anteilig nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile verteilt.
- Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB): Unvorhersehbare, außergewöhnliche Kosten (z.B. Klassenfahrten, kieferorthopädische Behandlungen, Konfirmation). Diese werden ebenfalls anteilig zwischen den Eltern aufgeteilt.
Quelle: Mehrbedarf und Sonderbedarf
Eigenes Einkommen des Kindes
Eigene Einkünfte des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung, Nebenjob) werden auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, allerdings meist nicht in voller Höhe. Ein Freibetrag von bis zu 100 EUR bei Minderjährigen ist üblich.
Was müssen Unterhaltspflichtige und -berechtigte beachten?
Einkommensermittlung
Das für die Tabelle relevante Einkommen ist das bereinigte Nettoeinkommen. Dabei werden vom Bruttoeinkommen bzw. Nettoeinkommen verschiedene Positionen abgezogen:
- Steuern und Sozialabgaben
- Berufsbedingte Aufwendungen: Viele Oberlandesgerichte arbeiten mit einer Pauschale von 5% des Nettoeinkommens (mindestens 50 EUR, höchstens 150 EUR), sofern keine höheren konkreten Kosten nachgewiesen werden. Die genaue Regelung richtet sich nach den Unterhaltsleitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts.
- Kreditraten für ehebedingte Schulden (z.B. gemeinsames Haus)
- Angemessene Altersvorsorge (begrenzt absetzbar, in der Regel bis 4% des Bruttoeinkommens)
Wichtig: Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung zur Einkommensbereinigung. Maßgeblich sind immer die Unterhaltsleitlinien des für Sie zuständigen Oberlandesgerichts.
Auskunftspflicht
Unterhaltspflichtige müssen dem Unterhaltsberechtigten bzw. dem betreuenden Elternteil regelmäßig Auskunft über ihr Einkommen erteilen. Dies geschieht meist durch Vorlage von Gehaltsnachweisen, Steuerbescheiden oder Bilanzen bei Selbstständigen.
Änderungen bei Einkommensänderung
Ändert sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wesentlich (z.B. Jobwechsel, Gehaltserhöhung, Arbeitslosigkeit), kann und sollte der Unterhalt neu berechnet werden. Bei erheblichen Änderungen besteht sogar eine Informationspflicht.
Praxis-Tipp: Vereinbaren Sie dynamische Unterhaltsvereinbarungen, die sich automatisch an Änderungen der Düsseldorfer Tabelle anpassen. So vermeiden Sie ständige Neuverhandlungen und Streitigkeiten.
Titulierung und Vollstreckung
Damit Kindesunterhalt im Ernstfall auch durchgesetzt werden kann, sollte er tituliert werden. Ein Titel ist eine vollstreckbare Urkunde, die es ermöglicht, den Unterhalt notfalls zwangsweise einzutreiben.
Jugendamtsurkunde (§ 59 SGB VIII)
Kostenlose Beurkundung beim Jugendamt. Die Urkunde ist vollstreckbar wie ein Gerichtsurteil und kann später angepasst werden.
Gerichtliche Titulierung
Unterhaltstitel durch Urteil oder gerichtlichen Vergleich. Erforderlich bei streitigen Verfahren oder wenn das Jugendamt nicht zuständig ist.
Notarielle Vereinbarung
Kosten zwischen 100-300 EUR. Enthält meist eine Vollstreckungsunterwerfung und ist damit direkt vollstreckbar.
Zusammenfassung
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 ist das zentrale Instrument zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Entscheidend sind Tabellenbedarf, Kindergeldanrechnung, bereinigtes Einkommen und gegebenenfalls der Selbstbehalt.
Wichtige Eckpunkte 2026:
- Mindestunterhalt (1. Einkommensgruppe): 486 EUR / 558 EUR / 653 EUR / 698 EUR
- Kindergeld: 259 EUR (hälftige Anrechnung bei minderjährigen Kindern: 129,50 EUR)
- Selbstbehalt immer anhand aktueller Tabelle, Einkommen und OLG-Leitlinien prüfen
- Bereinigte Einkommensermittlung nach OLG-Leitlinien (meist 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen)
Bei komplexen Situationen wie Wechselmodell, Mehrbedarf, Sonderbedarf oder Mangelfall sollten Betroffene fachkundige Unterstützung in Anspruch nehmen, um faire und rechtssichere Lösungen zu finden.
SpecterAI unterstützt Sie mit juristisch fundierten Entwürfen bei der Berechnung, Prüfung und Dokumentation von Unterhaltsfragen. Die Entwürfe sollten jedoch vor Unterzeichnung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt geprüft werden.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. SpecterAI bietet KI-gestützte Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Kindesunterhalt 2026?
Der Kindesunterhalt richtet sich nach Einkommen, Alter des Kindes und Kindergeldanrechnung. In der 1. Einkommensgruppe beträgt der Tabellenbedarf 2026 486 EUR (0-5 Jahre), 558 EUR (6-11 Jahre), 653 EUR (12-17 Jahre) und 698 EUR (ab 18 Jahre), jeweils vor Anrechnung des Kindergeldes.
Was ändert sich 2026 bei der Düsseldorfer Tabelle?
2026 wurden die Bedarfssätze moderat angepasst. Gleichzeitig ist das Kindergeld auf 259 EUR gestiegen. Bei minderjährigen Kindern wird in der Regel die Hälfte des Kindergeldes vom Tabellenbetrag abgezogen.
Was ist der Selbstbehalt?
Der Selbstbehalt (Eigenbedarf) ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens bleiben muss. Für die konkrete Höhe sind die aktuelle Düsseldorfer Tabelle und die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts maßgeblich.
Was passiert bei Einkommensänderungen?
Bei wesentlichen Einkommensänderungen (z.B. Jobwechsel, Gehaltserhöhung, Arbeitslosigkeit) kann und sollte der Unterhalt neu berechnet werden. Bei erheblichen Änderungen besteht sogar eine Informationspflicht.
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