Pfändungsfreibetrag & P-Konto: Wie viel von Gehalt und Konto bleibt Ihnen? (Stand 2026)
Bei einer Lohnpfändung berechnet der Arbeitgeber den pfändbaren Teil Ihres Nettoeinkommens nach der amtlichen Tabelle zu § 850c ZPO. Bei einer Kontopfändung schützt ein P-Konto zunächst monatlich 1.590,00 € Kontoguthaben automatisch (§ 899 Abs. 1 ZPO, Rechtsstand 2. September 2026); Erhöhungen müssen Sie regelmäßig nachweisen.
Rechnen Sie unten mit dem Pfändungsrechner aus, wie viel pfändbar ist, nutzen Sie die Musterschreiben oder lassen Sie Ihren Fall im KI-Rechtsassistenten einordnen.
Direktantwort: Welcher Freibetrag gilt?
Lohnpfändung
Der Arbeitgeber führt nur den Tabellenbetrag ab. Bis 1.589,99 € monatlichem Nettoeinkommen ist bei null Unterhaltspflichten nach der Tabelle nichts pfändbar.
Kontopfändung mit P-Konto
Die Bank lässt zunächst 1.590,00 € pro Monat verfügbar. Unterhalt, Kindergeld und bestimmte Leistungen erhöhen den Schutz erst mit passendem Nachweis.
Diese Werte sind nicht austauschbar: Der Rechner unten schätzt nur die Lohnpfändung; er ist keine Berechnung des verfügbaren P-Konto-Guthabens.
Erst Freibetrag sichern, dann Antrag vorbereiten.
SpecterAI hilft, Ihre Pfändung nach Einkommen, Unterhaltspflichten, P-Konto-Status und Bescheinigung zu strukturieren – und einen Antrag auf Freibetragserhöhung (§ 903/§ 905 ZPO) vorzubereiten.
Lohnpfändung 2026: So viel von Ihrem Gehalt bleibt nach der Tabelle
§ 850c ZPO schützt Arbeitseinkommen nach einer gestaffelten Tabelle. Bis zum monatlichen Betrag von 1.587,40 € ist das Einkommen nach dem Gesetz unpfändbar; die amtliche Monatstabelle reicht deshalb bis 1.589,99 €. Erst darüber wird ein Teil pfändbar. Gesetzliche Unterhaltspflichten verändern die Tabelle. Maßgeblich sind Auszahlungszeitraum, anrechenbares Nettoeinkommen und die konkrete Pfändung.
Amtliche Werte, gültig ab 1. Juli 2026
- Monatlicher Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO 1.587,40 €
- In der Monatstabelle nichts pfändbar bis 1.589,99 €
- Erhöhung für die 1. unterhaltsberechtigte Person + 597,42 €
- Erhöhung für jede weitere Person (2. bis 5.) + 332,83 €
- Mehrbetrag oberhalb dieser Grenze – voll pfändbar ab 4.866,30 €
Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80), § 850c ZPO. Verbindlich ist allein die amtliche Bekanntmachung.
- Jährliche Anpassung zum 1. Juli: Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst (§ 850c Abs. 4 ZPO). Die hier genannten Werte gelten seit dem 1. Juli 2026.
- Abrundung auf volle 10 €: Für die Tabelle wird das Nettoeinkommen auf die nächste 10-Euro-Stufe abgerundet; daraus ergeben sich die festen Tabellenbeträge. Deshalb beginnt der erste Tabellenbereich erst bei 1.590,00 €, obwohl der zugrunde liegende Betrag nach § 850c Abs. 1 bei 1.587,40 € liegt.
- Voll pfändbar oberhalb der Tabelle: Der Teil des Einkommens, der die Obergrenze übersteigt, ist in voller Höhe pfändbar.
Nicht verwechseln: Bei der Lohnpfändung behält der Arbeitgeber als Drittschuldner den Tabellenbetrag direkt ein. Bei der Kontopfändung schützt die Bank auf dem P-Konto zunächst den aufgerundeten Kontogrundschutz von 1.590,00 €. Was nach einer Lohnpfändung ausgezahlt wird und was auf dem Konto geschützt ist, sind daher zwei getrennte Rechenschritte.
Lohnpfändungsrechner: Wie viel wird vom Gehalt abgezogen?
Geben Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen und die Zahl der gesetzlich Unterhaltsberechtigten ein. Der Rechner schätzt den pfändbaren Betrag aus den hinterlegten amtlichen Werten der Monatstabelle (Stand 1. Juli 2026) – ohne Seiten-Reload und ohne dass Ihre Eingaben an einen Server gesendet werden. Er berechnet ausdrücklich nicht den verfügbaren Betrag eines P-Kontos.
Pfändbarer Betrag (mtl.)
638,82 €
Voraussichtlicher Auszahlungsbetrag nach Lohnpfändung
1.861,18 €
Schätzung der Lohnpfändung auf Basis der amtlichen Pfändungstabelle (§ 850c ZPO, Stand 1. Juli 2026). Der Rechner bildet den Regelfall ab und ersetzt keine Rechtsberatung. Nicht erfasst sind Sonderfälle wie die erweiterte Unterhaltspfändung (§ 850d ZPO), mehrere gleichzeitige Pfändungen, Sonderzahlungen oder abweichende gerichtliche Festsetzungen (§ 906 ZPO). Für den Kontoschutz gilt unabhängig davon zunächst der aufgerundete P-Konto-Grundbetrag von 1.590,00 € nach § 899 Abs. 1 ZPO; Erhöhungen werden hier nicht automatisch berechnet.
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Pfändungstabelle 2026 (Auszug)
Die folgende Übersicht zeigt für ausgewählte Einkommensbänder den monatlich pfändbaren Betrag aus der amtlichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026. Ein Strich (–) bedeutet: nichts pfändbar.
| Monatliches Nettoeinkommen | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 und mehr |
|---|---|---|---|---|---|---|
| bis 1.589,99 € | – | – | – | – | – | – |
| 1.590,00 – 1.599,99 € | 1,82 | – | – | – | – | – |
| 2.000,00 – 2.009,99 € | 288,82 | – | – | – | – | – |
| 2.500,00 – 2.509,99 € | 638,82 | 157,59 | – | – | – | – |
| 3.000,00 – 3.009,99 € | 988,82 | 407,59 | 192,94 | 44,86 | – | – |
| 3.500,00 – 3.509,99 € | 1.338,82 | 657,59 | 392,94 | 194,86 | 63,34 | – |
| 4.000,00 – 4.009,99 € | 1.688,82 | 907,59 | 592,94 | 344,86 | 163,34 | 48,39 |
| 4.500,00 – 4.509,99 € | 2.038,82 | 1.157,59 | 792,94 | 494,86 | 263,34 | 98,39 |
| 4.860,00 – 4.866,30 € | 2.290,82 | 1.337,59 | 936,94 | 602,86 | 335,34 | 134,39 |
Beträge in Euro. Oberhalb von 4.866,30 € Nettoeinkommen ist der Mehrbetrag voll pfändbar. Die Werte gelten je Auszahlungszeitraum (hier: monatlich); für wöchentliche oder tägliche Zahlung gelten gesonderte amtliche Spalten.
P-Konto: Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln (Schritt für Schritt)
Der Pfändungsschutz für Kontoguthaben steht heute in den §§ 899 ff. ZPO. Das frühere Recht des § 850k ZPO a. F. wurde zum 1. Dezember 2021 durch diese Vorschriften ersetzt; der alte Wortlaut ist nicht mehr die geltende Grundlage. Die Einrichtung und Umwandlung des Kontos regelt heute § 850k ZPO in seiner aktuellen Fassung.
- Anspruch auf Umwandlung: Jede Privatperson kann verlangen, dass ihr bestehendes Girokonto als P-Konto geführt wird. Ist bereits gepfändet worden, können Sie die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf Ihr Verlangen folgenden Geschäftstages fordern (§ 850k ZPO). Stellen Sie den Antrag deshalb sofort nach Zustellung der Pfändung, damit der Grundfreibetrag des laufenden Monats geschützt ist.
- Nur ein P-Konto pro Person: Es ist unzulässig, mehrere Pfändungsschutzkonten zu führen (§ 850k Abs. 3 ZPO). Banken melden die P-Konto-Eigenschaft an die Auskunfteien, sodass ein zweites P-Konto auffällt.
- Automatischer Grundschutz: Der Grundfreibetrag (§ 899 Abs. 1 ZPO) ist ohne Gerichtsbeschluss geschützt – die Bank muss den Betrag von 1.590,00 € pro Monat (Aufrundung aus 1.587,40 € nach § 850c Abs. 1 und 4 ZPO) verfügbar lassen. Das ist der Kontogrundschutz und nicht der Auszahlungsbetrag aus dem Lohnpfändungsrechner.
- Ansparfunktion: Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). So lassen sich Rücklagen für größere Rechnungen bilden.
Drei Schritte: 1) Umwandlung in ein P-Konto bei Ihrer Bank schriftlich verlangen. 2) Bescheinigung nach § 903 ZPO einreichen, um den Freibetrag zu erhöhen. 3) Ist die Bescheinigung trotz der erforderlichen Anfragen nicht erhältlich, die Erhöhungsbeträge beim Vollstreckungsgericht nach § 905 ZPO festsetzen lassen.
Freibetrag erhöhen: Bescheinigung nach § 903 ZPO
Über den Grundfreibetrag hinaus erhöhen weitere Beträge Ihren Schutz (§ 902 ZPO). Damit die Bank sie freigibt, brauchen Sie in der Regel eine Bescheinigung nach § 903 ZPO.
Welche Beträge den Freibetrag erhöhen (§ 902 ZPO)
- die Erhöhungsbeträge nach § 850c Abs. 2 ZPO: derzeit 597,42 € für die erste und jeweils 332,83 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
- Kindergeld und vergleichbare gesetzliche Geldleistungen für Kinder
- Bestimmte zweckgebundene Sozialleistungen und einmalige Leistungen (z. B. zur Abgeltung eines Mehraufwands, vgl. § 54 SGB I)
Wer die Bescheinigung ausstellt
Eine Bescheinigung nach § 903 ZPO stellen unter anderem aus: anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, der Arbeitgeber, die Familienkasse, Sozialleistungsträger sowie geeignete Personen wie Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte oder Steuerberater. Bei anerkannten Stellen ist sie meist kostenlos.
Wenn keine Bescheinigung erhältlich ist: Haben Sie zunächst bei der leistenden Stelle und danach bei einer weiteren berechtigten Stelle erfolglos um eine Bescheinigung gebeten, können Sie die Erhöhungsbeträge beim Vollstreckungsgericht nach § 905 ZPO festsetzen lassen. Ein passendes Musterschreiben finden Sie weiter unten.
Unpfändbare und geschützte Einkünfte: Bürgergeld, Kindergeld, Pflegegeld
- Kindergeld: genießt zusätzlichen Schutz und erhöht über § 902 ZPO den geschützten Betrag auf dem P-Konto (Nachweis per Bescheinigung).
- Pflegegeld: ist als zweckgebundene Leistung nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I grundsätzlich unpfändbar.
- Bürgergeld / Sozialleistungen: sind auf dem P-Konto innerhalb des Freibetrags geschützt; Nachzahlungen laufender Leistungen genießen einen besonderen Schutz nach § 904 ZPO (Nachzahlung von Leistungen).
„Ist Bürgergeld pfändbar?“ – Auf dem P-Konto sind die laufenden Sozialleistungen im Rahmen des Freibetrags geschützt. Problematisch werden vor allem Nachzahlungen und Einmalbeträge, die das geschützte Guthaben übersteigen: Sie brauchen dann einen gesonderten Nachweis (Bescheinigung nach § 903 ZPO oder Festsetzung der Erhöhungsbeträge nach § 905 ZPO; bei abweichenden Beträgen kommt § 906 ZPO in Betracht), damit sie nicht abgeführt werden.
Es gibt keine pauschale „absolute Unpfändbarkeit“ jeder Sozialleistung auf dem Konto – entscheidend sind Art der Leistung, Höhe und der rechtzeitige Nachweis. Im Zweifel entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Kontopfändung trotz P-Konto – was tun?
Typische Ursachen, warum trotz P-Konto Guthaben abgeführt wird:
- Der Freibetrag ist zu niedrig, weil eine Bescheinigung nach § 903 ZPO fehlt.
- Das Guthaben liegt über dem geschützten Betrag (z. B. durch Nachzahlung).
- Es bestehen mehrere Pfändungen gleichzeitig (Doppelpfändung).
Sofortmaßnahmen:
- Erhöhungsbescheinigung (§ 903 ZPO) nachreichen und der Bank vorlegen.
- Wenn die Bescheinigung trotz der erforderlichen Anfragen nicht erhältlich ist, beim Vollstreckungsgericht die Erhöhungsbeträge nach § 905 ZPO festsetzen lassen.
- In Härtefällen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragen.
Fristen beachten: Bleiben Sie untätig, kann die Bank das nicht geschützte Guthaben nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist an den Gläubiger auszahlen. Handeln Sie deshalb möglichst sofort nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Antrag vorbereiten: SpecterAI hilft Ihnen, Ihre Angaben für eine Bescheinigung oder einen Antrag nach § 903/§ 905 ZPO zu strukturieren – Schritt für Schritt und kostenlos zum Start.
Musterschreiben zum Kopieren
Zwei kurze Vorlagen mit Platzhaltern in [eckigen Klammern]. Bitte vor dem Versand alle Felder ausfüllen, Belege beilegen und – wo möglich – den Zugang nachweisen (z. B. Einwurf-Einschreiben). Verwenden Sie keine erfundenen Aktenzeichen.
1) Antrag auf Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (an die Bank)
2) Antrag auf Festsetzung der Erhöhungsbeträge (an das Vollstreckungsgericht)
Ausfüllhinweise: Das Aktenzeichen finden Sie auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Für den Antrag nach § 905 ZPO müssen Sie die beiden dort vorausgesetzten Anfragen nach einer Bescheinigung nachweisen. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Diese Vorlagen sind allgemeine Muster und keine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Rechtsberatung.
Häufige Fragen zu Pfändungsfreibetrag und P-Konto
Wie viel Geld bleibt mir bei einer Kontopfändung mit P-Konto?
Auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sind seit 1. Juli 2026 monatlich 1.590,00 € automatisch geschützt. Dieser Kontogrundschutz wird nach § 899 Abs. 1 ZPO aus dem Betrag nach § 850c ZPO auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet. Erhöhungen, etwa wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder Kindergeld, müssen in der Regel nachgewiesen werden (§§ 902, 903 ZPO). Die Werte werden zum 1. Juli angepasst (§ 850c Abs. 4 ZPO).
Wird trotz P-Konto gepfändet – woran liegt das?
Ohne eine Bescheinigung nach § 903 ZPO schützt das P-Konto nur den Grundfreibetrag. Guthaben darüber – etwa wegen weiterer Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Nachzahlungen – wird an den Gläubiger abgeführt, wenn es nicht gesondert nachgewiesen ist. Lösung: Erhöhungsbescheinigung nachreichen oder, wenn diese trotz der erforderlichen Anfragen nicht zu erlangen ist, die Erhöhungsbeträge beim Vollstreckungsgericht nach § 905 ZPO festsetzen lassen; in Härtefällen kommt Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO in Betracht.
Wer stellt die Erhöhungsbescheinigung nach § 903 ZPO aus?
Die Bescheinigung können anerkannte Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, der Arbeitgeber, die Familienkasse, Sozialleistungsträger sowie geeignete Personen wie Rechtsanwälte oder Steuerberater ausstellen. Bei anerkannten Stellen ist sie in der Regel kostenlos. Eine ordnungsgemäße Bescheinigung muss die Bank berücksichtigen. Können Sie die Bescheinigung nicht erlangen, setzt das Vollstreckungsgericht die Erhöhungsbeträge auf Antrag fest (§ 905 ZPO); einen darüber hinaus abweichenden pfändungsfreien Betrag legt es nach § 906 ZPO fest.
Ist Bürgergeld pfändbar?
Bürgergeld und andere Sozialleistungen, die dem Konto gutgeschrieben werden, sind auf dem P-Konto innerhalb des Freibetrags geschützt; bestimmte zweckgebundene Leistungen sind nach § 54 SGB I ohnehin unpfändbar. Nachzahlungen laufender Leistungen genießen einen besonderen Schutz nach § 904 ZPO. Beträge oberhalb des Freibetrags brauchen dagegen einen gesonderten Nachweis (Bescheinigung nach § 903 ZPO oder Festsetzung der Erhöhungsbeträge nach § 905 ZPO), sonst können sie abgeführt werden.
Wie schnell muss die Bank mein Konto in ein P-Konto umwandeln?
Sie haben einen gesetzlichen Anspruch, Ihr bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu führen (§ 850k ZPO). Ist bereits gepfändet worden, können Sie die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf Ihr Verlangen folgenden Geschäftstages verlangen. Pro Person ist nur ein einziges P-Konto zulässig (§ 850k Abs. 3 ZPO); ein zweites P-Konto fällt über die Auskunfteien auf (§ 909 ZPO).
Was passiert mit nicht verbrauchtem Freibetrag?
Nicht ausgeschöpftes geschütztes Guthaben verfällt nicht sofort: Es bleibt nach § 899 Abs. 2 ZPO zusätzlich in den drei nachfolgenden Kalendermonaten geschützt (Ansparfunktion). So können Sie z. B. für eine Nebenkosten- oder Versicherungsrechnung Rücklagen bilden, ohne dass dieser Teil im Folgemonat sofort pfändbar wird.
Sind Lohnpfändungsfreibetrag und P-Konto-Freibetrag dasselbe?
Nein. Bei der Lohnpfändung berechnet der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Nettoeinkommens nach der amtlichen Tabelle zu § 850c ZPO. Beim P-Konto schützt die Bank auf dem gepfändeten Konto zunächst den aufgerundeten monatlichen Grundbetrag von 1.590,00 € nach § 899 Abs. 1 ZPO. Der Rechner auf dieser Seite berechnet nur den Regelfall der Lohnpfändung; für einen höheren Kontoschutz brauchen Sie regelmäßig Nachweise nach §§ 902, 903 ZPO.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Die Beträge und Verfahrenshinweise wurden am 2. September 2026 gegen die folgenden amtlichen Primärquellen geprüft. Die Eurobeträge gelten seit dem 1. Juli 2026; bei einer späteren Anpassung ist die dann geltende Bekanntmachung maßgeblich.
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (amtliche Monatstabelle)
- § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und jährliche Anpassung
- § 850k ZPO – Pfändungsschutzkonto einrichten oder umwandeln
- § 899 ZPO – Kontogrundschutz und Ansparfunktion
- § 902 ZPO – Erhöhungsbeträge auf dem P-Konto
- § 903 ZPO – Nachweise über Erhöhungsbeträge
- § 904 ZPO – Schutz bei Nachzahlungen
- § 905 ZPO – gerichtliche Festsetzung bei fehlender Bescheinigung
- § 906 ZPO – abweichender pfändungsfreier Betrag
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Fazit
Bei der Lohnpfändung entscheidet die Tabelle nach § 850c ZPO, welcher Teil des Nettoeinkommens beim Arbeitgeber verbleibt und welcher abgeführt wird. Bei derKontopfändung schützt ein P-Konto zunächst 1.590,00 € Kontoguthaben pro Monat nach § 899 Abs. 1 ZPO. Weitere Erhöhungen nach § 902 ZPO werden der Bank regelmäßig erst mit einer Bescheinigung nach § 903 ZPO oder einem Beschluss nach § 905 ZPO bekannt.
Wichtiger Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Die genannten Eurobeträge geben den Stand vom 1. Juli 2026 wieder; verbindlich ist allein die amtliche Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine anerkannte Schuldnerberatung.
Für eine erste Strukturierung Ihres Pfändungsfalls steht Ihnen der KI-gestützte Rechtsassistent von SpecterAI kostenlos zur Verfügung.

