Menü

Kategorien

Alle Artikel

Pfändungsfreibetrag & P-Konto: Pfändungsrechner

Wie viel Gehalt bleibt bei Lohn-/Kontopfändung? Pfändungsrechner nach amtlicher Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) plus P-Konto-Freibeträge & Musterantrag.

DSGVO-konform & sicher
In Deutschland gehostet
Antwort in Sekunden
Kostenlos · unverbindlich · keine Kreditkarte
  1. 1Fall schildern
  2. 2Prüfung mit § & Urteil
  3. 3Nächste Schritte & Muster

Ihre konkrete Situation

Frag Specter zu Ihrem Fall – kostenlos.

Kostenlos starten · DSGVO-konform · Keine Kreditkarte

Pfändungsfreibetrag & P-Konto: Wie viel von Gehalt und Konto bleibt Ihnen? (Stand 2026)

Bei einer Lohn- oder Kontopfändung bleibt Ihnen ein gesetzlicher Pfändungsfreibetrag: rund 1.590 € netto im Monat (§ 850c ZPO, Stand 1. Juli 2026), der mit gesetzlichen Unterhaltspflichten steigt. Auf einem P-Konto (§§ 899 ff. ZPO) ist der Grundfreibetrag automatisch geschützt; eine Bescheinigung nach § 903 ZPO weist Erhöhungsbeträge nach.

Rechnen Sie unten mit dem Pfändungsrechner aus, wie viel pfändbar ist, nutzen Sie die Musterschreiben oder lassen Sie Ihren Fall im KI-Rechtsassistenten einordnen.

Erst Freibetrag sichern, dann Antrag vorbereiten.

SpecterAI hilft, Ihre Pfändung nach Einkommen, Unterhaltspflichten, P-Konto-Status und Bescheinigung zu strukturieren – und einen Antrag auf Freibetragserhöhung (§ 903/§ 905 ZPO) vorzubereiten.

1 Pfändungsfreibetrag mit dem Rechner ermitteln
2 Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen
3 Bescheinigung nach § 903 ZPO einreichen
4 Fehlende Bescheinigung gerichtlich ersetzen lassen (§ 905 ZPO)

Pfändungsfreibetrag 2026: So viel von Ihrem Gehalt ist unpfändbar

§ 850c ZPO schützt Ihr Arbeitseinkommen über einen gestaffelten Freibetrag: Bis zu einem monatlichen Grundbetrag bleibt das Nettoeinkommen vollständig unpfändbar. Erst das Einkommen oberhalb dieser Grenze wird – gestaffelt – pfändbar, und auch dann nur zum Teil. Mit jeder Person, der Sie gesetzlich Unterhalt schulden, steigt der geschützte Betrag.

Amtliche Werte, gültig ab 1. Juli 2026

  • Monatlicher Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO 1.587,40 €
  • In der Monatstabelle nichts pfändbar bis 1.589,99 €
  • Erhöhung für die 1. unterhaltsberechtigte Person + 597,42 €
  • Erhöhung für jede weitere Person (2. bis 5.) + 332,83 €
  • Mehrbetrag oberhalb dieser Grenze – voll pfändbar ab 4.866,30 €

Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80), § 850c ZPO. Verbindlich ist allein die amtliche Bekanntmachung.

  • Jährliche Anpassung zum 1. Juli: Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst (§ 850c Abs. 4 ZPO). Die hier genannten Werte gelten seit dem 1. Juli 2026.
  • Abrundung auf volle 10 €: Für die Tabelle wird das Nettoeinkommen auf die nächste 10-Euro-Stufe abgerundet; daraus ergeben sich die festen Tabellenbeträge.
  • Voll pfändbar oberhalb der Tabelle: Der Teil des Einkommens, der die Obergrenze übersteigt, ist in voller Höhe pfändbar.

Lohnpfändung vs. Kontopfändung: Bei der Lohnpfändung behält der Arbeitgeber als Drittschuldner den pfändbaren Teil direkt ein. Bei der Kontopfändung greift die Bank auf das Guthaben zu. Beide knüpfen an denselben Freibetrag an – auf dem Konto setzen Sie ihn über ein P-Konto durch.

Pfändungsrechner: Wie viel ist pfändbar?

Geben Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen und die Zahl der gesetzlich Unterhaltsberechtigten ein. Der Rechner liest den pfändbaren Betrag aus den hinterlegten amtlichen Werten der Pfändungstabelle ab (Stand 1. Juli 2026) – ohne Seiten-Reload und ohne dass Ihre Eingaben an einen Server gesendet werden.

Pfändbarer Betrag (mtl.)

638,82 €

Verbleibt Ihnen (Freibetrag)

1.861,18 €

Schätzung auf Basis der amtlichen Pfändungstabelle (§ 850c ZPO, Stand 1. Juli 2026). Der Rechner bildet den Regelfall ab und ersetzt keine Rechtsberatung. Nicht erfasst sind Sonderfälle wie die erweiterte Unterhaltspfändung (§ 850d ZPO), mehrere gleichzeitige Pfändungen, Sonderzahlungen oder abweichende gerichtliche Festsetzungen (§ 906 ZPO).

P-Konto und Freibetragserhöhung

Pfändungsfreibetrag prüfen und Antrag vorbereiten.

Kostenlos starten · DSGVO-konform · Keine Kreditkarte

Pfändungstabelle 2026 (Auszug)

Die folgende Übersicht zeigt für ausgewählte Einkommensbänder den monatlich pfändbaren Betrag aus der amtlichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026. Ein Strich (–) bedeutet: nichts pfändbar.

Pfändungstabelle 2026: pfändbarer Betrag nach monatlichem Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten (§ 850c ZPO, Stand 1. Juli 2026). Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80). Die vollständige Tabelle ist beim BMJ bzw. im Bundesgesetzblatt einsehbar.
Monatliches Nettoeinkommen012345 und mehr
bis 1.589,99 €
1.590,00 – 1.599,99 €1,82
2.000,00 – 2.009,99 €288,82
2.500,00 – 2.509,99 €638,82157,59
3.000,00 – 3.009,99 €988,82407,59192,9444,86
3.500,00 – 3.509,99 €1.338,82657,59392,94194,8663,34
4.000,00 – 4.009,99 €1.688,82907,59592,94344,86163,3448,39
4.500,00 – 4.509,99 €2.038,821.157,59792,94494,86263,3498,39
4.860,00 – 4.866,30 €2.290,821.337,59936,94602,86335,34134,39

Beträge in Euro. Oberhalb von 4.866,30 € Nettoeinkommen ist der Mehrbetrag voll pfändbar. Die Werte gelten je Auszahlungszeitraum (hier: monatlich); für wöchentliche oder tägliche Zahlung gelten gesonderte amtliche Spalten.

P-Konto: Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln (Schritt für Schritt)

Der Pfändungsschutz für Kontoguthaben steht heute in den §§ 899 ff. ZPO. Das frühere Recht des § 850k ZPO a. F. wurde zum 1. Dezember 2021 durch diese Vorschriften ersetzt; der alte Wortlaut ist nicht mehr die geltende Grundlage. Die Einrichtung und Umwandlung des Kontos regelt heute § 850k ZPO in seiner aktuellen Fassung.

  • Anspruch auf Umwandlung: Jede Privatperson kann verlangen, dass ihr bestehendes Girokonto als P-Konto geführt wird. Ist bereits gepfändet worden, können Sie die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf Ihr Verlangen folgenden Geschäftstages fordern (§ 850k ZPO). Stellen Sie den Antrag deshalb sofort nach Zustellung der Pfändung, damit der Grundfreibetrag des laufenden Monats geschützt ist.
  • Nur ein P-Konto pro Person: Es ist unzulässig, mehrere Pfändungsschutzkonten zu führen (§ 850k Abs. 3 ZPO). Banken melden die P-Konto-Eigenschaft an die Auskunfteien, sodass ein zweites P-Konto auffällt.
  • Automatischer Grundschutz: Der Grundfreibetrag (§ 899 Abs. 1 ZPO) ist ohne Gerichtsbeschluss geschützt – die Bank gibt ihn ohne weiteren Antrag frei.
  • Ansparfunktion: Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). So lassen sich Rücklagen für größere Rechnungen bilden.

Drei Schritte: 1) Umwandlung in ein P-Konto bei Ihrer Bank schriftlich verlangen. 2) Bescheinigung nach § 903 ZPO einreichen, um den Freibetrag zu erhöhen. 3) Ist die Bescheinigung trotz der erforderlichen Anfragen nicht erhältlich, die Erhöhungsbeträge beim Vollstreckungsgericht nach § 905 ZPO festsetzen lassen.

Freibetrag erhöhen: Bescheinigung nach § 903 ZPO

Über den Grundfreibetrag hinaus erhöhen weitere Beträge Ihren Schutz (§ 902 ZPO). Damit die Bank sie freigibt, brauchen Sie in der Regel eine Bescheinigung nach § 903 ZPO.

Welche Beträge den Freibetrag erhöhen (§ 902 ZPO)

  • Unterhaltsleistungen an Personen, denen Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind
  • Kindergeld und vergleichbare Leistungen für Kinder
  • Bestimmte zweckgebundene Sozialleistungen und einmalige Leistungen (z. B. zur Abgeltung eines Mehraufwands, vgl. § 54 SGB I)

Wer die Bescheinigung ausstellt

Eine Bescheinigung nach § 903 ZPO stellen unter anderem aus: anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, der Arbeitgeber, die Familienkasse, Sozialleistungsträger sowie geeignete Personen wie Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte oder Steuerberater. Bei anerkannten Stellen ist sie meist kostenlos.

Wenn keine Bescheinigung erhältlich ist: Haben Sie zunächst bei der leistenden Stelle und danach bei einer weiteren berechtigten Stelle erfolglos um eine Bescheinigung gebeten, können Sie die Erhöhungsbeträge beim Vollstreckungsgericht nach § 905 ZPO festsetzen lassen. Ein passendes Musterschreiben finden Sie weiter unten.

Unpfändbare und geschützte Einkünfte: Bürgergeld, Kindergeld, Pflegegeld

  • Kindergeld: genießt zusätzlichen Schutz und erhöht über § 902 ZPO den geschützten Betrag auf dem P-Konto (Nachweis per Bescheinigung).
  • Pflegegeld: ist als zweckgebundene Leistung nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I grundsätzlich unpfändbar.
  • Bürgergeld / Sozialleistungen: sind auf dem P-Konto innerhalb des Freibetrags geschützt; Nachzahlungen laufender Leistungen genießen einen besonderen Schutz nach § 904 ZPO (Nachzahlung von Leistungen).

„Ist Bürgergeld pfändbar?“ – Auf dem P-Konto sind die laufenden Sozialleistungen im Rahmen des Freibetrags geschützt. Problematisch werden vor allem Nachzahlungen und Einmalbeträge, die das geschützte Guthaben übersteigen: Sie brauchen dann einen gesonderten Nachweis (Bescheinigung nach § 903 ZPO oder Festsetzung der Erhöhungsbeträge nach § 905 ZPO; bei abweichenden Beträgen kommt § 906 ZPO in Betracht), damit sie nicht abgeführt werden.

Es gibt keine pauschale „absolute Unpfändbarkeit“ jeder Sozialleistung auf dem Konto – entscheidend sind Art der Leistung, Höhe und der rechtzeitige Nachweis. Im Zweifel entscheidet das Vollstreckungsgericht.

Kontopfändung trotz P-Konto – was tun?

Typische Ursachen, warum trotz P-Konto Guthaben abgeführt wird:

  • Der Freibetrag ist zu niedrig, weil eine Bescheinigung nach § 903 ZPO fehlt.
  • Das Guthaben liegt über dem geschützten Betrag (z. B. durch Nachzahlung).
  • Es bestehen mehrere Pfändungen gleichzeitig (Doppelpfändung).

Sofortmaßnahmen:

  1. Erhöhungsbescheinigung (§ 903 ZPO) nachreichen und der Bank vorlegen.
  2. Wenn die Bescheinigung trotz der erforderlichen Anfragen nicht erhältlich ist, beim Vollstreckungsgericht die Erhöhungsbeträge nach § 905 ZPO festsetzen lassen.
  3. In Härtefällen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragen.

Fristen beachten: Bleiben Sie untätig, kann die Bank das nicht geschützte Guthaben nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist an den Gläubiger auszahlen. Handeln Sie deshalb möglichst sofort nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Antrag vorbereiten: SpecterAI hilft Ihnen, Ihre Angaben für eine Bescheinigung oder einen Antrag nach § 903/§ 905 ZPO zu strukturieren – Schritt für Schritt und kostenlos zum Start.

Musterschreiben zum Kopieren

Zwei kurze Vorlagen mit Platzhaltern in [eckigen Klammern]. Bitte vor dem Versand alle Felder ausfüllen, Belege beilegen und – wo möglich – den Zugang nachweisen (z. B. Einwurf-Einschreiben). Verwenden Sie keine erfundenen Aktenzeichen.

1) Antrag auf Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (an die Bank)

[Ihr Name] [Ihre Adresse] [PLZ, Ort] [Name der Bank] [Adresse der Bank] [Ort], [Datum] Umwandlung meines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Konto-IBAN: [DE.. .. .. ..] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit verlange ich, mein oben genanntes Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) im Sinne der §§ 899 ff. ZPO zu führen. Ich bitte um Umwandlung mit Wirkung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. [Falls bereits gepfändet wurde, ergänzen:] Mein Konto ist seit dem [Datum der Pfändung] von einer Pfändung betroffen. Ich fordere die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf dieses Verlangen folgenden Geschäftstages (§ 850k Abs. 2 ZPO). Ich versichere, dass ich kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhalte (§ 850k Abs. 3 ZPO). Bitte bestätigen Sie mir die Umwandlung schriftlich und teilen Sie mir den ab sofort geschützten monatlichen Grundfreibetrag mit. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Ihr Name]

2) Antrag auf Festsetzung der Erhöhungsbeträge (an das Vollstreckungsgericht)

[Ihr Name] [Ihre Adresse] [PLZ, Ort] An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – [Ort des zuständigen Amtsgerichts] [Ort], [Datum] Antrag auf Festsetzung der Erhöhungsbeträge nach § 905 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache [Name des Gläubigers] gegen [Ihr Name] Aktenzeichen der Pfändung: [Aktenzeichen laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluss] Drittschuldnerin: [Name der Bank], IBAN [DE.. .. .. ..] Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage, die Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO festzusetzen und die Angaben nach § 903 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu bestimmen. Eine Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO konnte ich nicht in zumutbarer Weise erlangen, obwohl ich darum - zunächst bei [Leistungsträger / Familienkasse / Arbeitgeber] und - anschließend bei einer weiteren zur Ausstellung berechtigten Stelle [Name der Stelle] nachgesucht habe. Die Voraussetzungen für Erhöhungsbeträge liegen aus folgenden Gründen vor: - Ich gewähre [Anzahl] Person(en) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt: [Namen / Verhältnis, z. B. Kind, Ehegatte]. - Ich beziehe folgende zu berücksichtigende Leistungen: [z. B. Kindergeld, Sozialleistung] in Höhe von [Betrag] €. Beigefügt: - Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - Nachweise über die beiden Anfragen nach einer Bescheinigung - Nachweise zu Unterhaltspflichten und Leistungen Ich bitte um zeitnahe Entscheidung, da andernfalls die Abführung des Guthabens droht. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Ihr Name]

Ausfüllhinweise: Das Aktenzeichen finden Sie auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Für den Antrag nach § 905 ZPO müssen Sie die beiden dort vorausgesetzten Anfragen nach einer Bescheinigung nachweisen. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Diese Vorlagen sind allgemeine Muster und keine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Rechtsberatung.

Häufige Fragen zu Pfändungsfreibetrag und P-Konto

Wie viel Geld bleibt mir bei einer Kontopfändung mit P-Konto?

Auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist der monatliche Grundfreibetrag automatisch geschützt – seit 1. Juli 2026 sind das 1.590 € im Monat (§ 899 Abs. 1 i. V. m. § 850c ZPO). Der Betrag kann sich insbesondere bei gesetzlichen Unterhaltspflichten und Kindergeld erhöhen (erste unterhaltsberechtigte Person +597,42 €, jede weitere +332,83 €). Verbindlich ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026; die Freigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst (§ 850c Abs. 4 ZPO).

Wird trotz P-Konto gepfändet – woran liegt das?

Ohne eine Bescheinigung nach § 903 ZPO schützt das P-Konto nur den Grundfreibetrag. Guthaben darüber – etwa wegen weiterer Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Nachzahlungen – wird an den Gläubiger abgeführt, wenn es nicht gesondert nachgewiesen ist. Lösung: Erhöhungsbescheinigung nachreichen oder, wenn diese trotz der erforderlichen Anfragen nicht zu erlangen ist, die Erhöhungsbeträge beim Vollstreckungsgericht nach § 905 ZPO festsetzen lassen; in Härtefällen kommt Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO in Betracht.

Wer stellt die Erhöhungsbescheinigung nach § 903 ZPO aus?

Die Bescheinigung können anerkannte Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, der Arbeitgeber, die Familienkasse, Sozialleistungsträger sowie geeignete Personen wie Rechtsanwälte oder Steuerberater ausstellen. Bei anerkannten Stellen ist sie in der Regel kostenlos. Eine ordnungsgemäße Bescheinigung muss die Bank berücksichtigen. Können Sie die Bescheinigung nicht erlangen, setzt das Vollstreckungsgericht die Erhöhungsbeträge auf Antrag fest (§ 905 ZPO); einen darüber hinaus abweichenden pfändungsfreien Betrag legt es nach § 906 ZPO fest.

Ist Bürgergeld pfändbar?

Bürgergeld und andere Sozialleistungen, die dem Konto gutgeschrieben werden, sind auf dem P-Konto innerhalb des Freibetrags geschützt; bestimmte zweckgebundene Leistungen sind nach § 54 SGB I ohnehin unpfändbar. Nachzahlungen laufender Leistungen genießen einen besonderen Schutz nach § 904 ZPO. Beträge oberhalb des Freibetrags brauchen dagegen einen gesonderten Nachweis (Bescheinigung nach § 903 ZPO oder Festsetzung der Erhöhungsbeträge nach § 905 ZPO), sonst können sie abgeführt werden.

Wie schnell muss die Bank mein Konto in ein P-Konto umwandeln?

Sie haben einen gesetzlichen Anspruch, Ihr bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu führen (§ 850k ZPO). Ist bereits gepfändet worden, können Sie die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf Ihr Verlangen folgenden Geschäftstages verlangen. Pro Person ist nur ein einziges P-Konto zulässig (§ 850k Abs. 3 ZPO); ein zweites P-Konto fällt über die Auskunfteien auf (§ 909 ZPO).

Was passiert mit nicht verbrauchtem Freibetrag?

Nicht ausgeschöpftes geschütztes Guthaben verfällt nicht sofort: Es bleibt nach § 899 Abs. 2 ZPO zusätzlich in den drei nachfolgenden Kalendermonaten geschützt (Ansparfunktion). So können Sie z. B. für eine Nebenkosten- oder Versicherungsrechnung Rücklagen bilden, ohne dass dieser Teil im Folgemonat sofort pfändbar wird.

Passende Themen

Fazit

Bei einer Lohn- oder Kontopfändung bleibt Ihnen Ihr Existenzminimum: der gestaffelte Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO und – auf dem Konto – der automatische Schutz des P-Kontos nach §§ 899 ff. ZPO. Mit einer Bescheinigung nach § 903 ZPO erhöhen Sie den Freibetrag. Ist die Bescheinigung trotz der vorgeschriebenen Anfragen nicht erhältlich, setzt das Vollstreckungsgericht die Erhöhungsbeträge nach § 905 ZPO fest; für abweichende Beträge gilt § 906 ZPO.

Wichtiger Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Die genannten Eurobeträge geben den Stand vom 1. Juli 2026 wieder; verbindlich ist allein die amtliche Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine anerkannte Schuldnerberatung.

Für eine erste Strukturierung Ihres Pfändungsfalls steht Ihnen der KI-gestützte Rechtsassistent von SpecterAI kostenlos zur Verfügung.

SpecterAI

Das können Sie fragen

Belegte Antwort mit § und Urteil – kostenlos

Bereit für die Zukunft der Rechtshilfe?

Starten Sie jetzt mit SpecterAI und erleben Sie, wie einfach und effizient juristische Arbeit sein kann. Kostenlos testen, keine Kreditkarte erforderlich.