Was bedeutet § 355 BGB für Sie?
§ 355 BGB verankert das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Für viele Verträge (Fernabsatz, außerhalb von Geschäftsräumen) gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist. Beginnt die Frist nicht ordnungsgemäß, weil die Widerrufsbelehrung fehlt, verlängert sie sich auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Der Widerruf ist per Textform möglich – die E-Mail genügt, die Frist gilt als gewahrt, wenn die Erklärung rechtzeitig abgesendet wird.
Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- 14 Tage
Widerrufsfrist bei Fernabsatz- und Haustürverträgen; beginnt ab Erhalt der Ware bzw. Vertragsschluss.
- Belehrung
Fehlt die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage.
- Textform
Widerruf per Brief, Fax oder E-Mail – die rechtzeitige Absendung genügt.
- Rückabwicklung
Zahlungen sind grundsätzlich binnen 14 Tagen zurückzugewähren. Beim Warenkauf darf der Händler die Erstattung jedoch bis zum Rückerhalt der Ware oder bis zum Versandnachweis zurückhalten (§ 357 Abs. 4 BGB).
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Der Online-Händler liefert am 1. Juni – die Widerrufsfrist endet am 15. Juni. Schickt der Kunde am 15. Juni per E-Mail den Widerruf ab, ist die Frist gewahrt.
Häufige Fragen zu § 355 BGB
Welche Verträge kann ich widerrufen?
Typischerweise Online-Käufe, Haustür- und Telefonverträge, Verbraucherdarlehen; ausgenommen sind z. B. versiegelte Hygieneartikel nach Öffnung und maßgefertigte Ware.
Muss ich für den Widerruf ein Formular nutzen?
Nein, eine freie Textform genügt – das Musterformular des Händlers ist optional, aber bequem.
Wer trägt die Rücksendekosten?
Der Händler kann sie dem Verbraucher auferlegen, wenn er rechtzeitig darauf hingewiesen hat; sonst trägt er sie selbst.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 355 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 357 Abs. 4 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
