Was bedeutet § 355 BGB für Sie?
§ 355 BGB regelt, wie ein gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht ausgeübt wird: Der Verbraucher muss dem Unternehmer eindeutig erklären, dass er den Vertrag widerruft; eine Begründung ist nicht nötig. Die Grundfrist beträgt 14 Tage. § 355 BGB schafft aber nicht für jeden Vertrag ein Widerrufsrecht. Ob eines besteht, folgt etwa aus den Regeln für Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Auch der genaue Fristbeginn hängt häufig von Sonderregeln in § 356 BGB ab: Beim Warenkauf regelmäßig vom Erhalt der Ware, bei anderen Verträgen vielfach vom Vertragsschluss und jeweils nicht vor ordnungsgemäßer Unterrichtung.
Gesetzesstand geprüft am 27. September 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Anspruch zuerst prüfen
§ 355 BGB beschreibt die Ausübung eines bereits gesetzlich eingeräumten Widerrufsrechts. Nicht jeder Ladenkauf und nicht jeder individuell geschlossene Vertrag kann widerrufen werden; wichtige Ausnahmen stehen in § 312g Abs. 2 BGB.
- Wichtige Ausnahmen
Kein Widerrufsrecht besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, unter anderem bei Maßanfertigungen und auf persönliche Bedürfnisse zugeschnittenen Waren (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB), bei schnell verderblichen Waren (§ 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB), bei versiegelten Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB), und bei Freizeitdienstleistungen mit festem Termin, etwa Veranstaltungstickets (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
- Nur für Verbraucher
Das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB steht nur Verbrauchern zu. Wer überwiegend für sein Gewerbe oder seine selbständige berufliche Tätigkeit bestellt, ist kein Verbraucher (§ 13 BGB) und kann nur ein freiwillig eingeräumtes Rückgaberecht nutzen.
- 14 Tage Grundfrist
Die Grundfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Für das Ende zählen Kalendertage; fällt es auf Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, greift grundsätzlich § 193 BGB.
- Fristbeginn je Vertrag
Beim Online-Warenkauf beginnt die Frist regelmäßig erst mit Erhalt der Ware. Bei Dienstleistungen ist häufig der Vertragsschluss maßgeblich. Zusätzlich darf die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung nicht fehlen (§ 356 BGB).
- Keine besondere Form
Das Gesetz verlangt keine Unterschrift und kein Händlerformular. Eine eindeutige E-Mail kann genügen. Die bloße kommentarlose Rücksendung der Ware lässt den Widerrufswillen dagegen nicht immer eindeutig erkennen.
- Absendung wahrt Frist
Zur Fristwahrung genügt nach § 355 Abs. 1 BGB die rechtzeitige Absendung der Erklärung. Weil der Verbraucher die Absendung im Streitfall beweisen muss, sollten Versand- und Eingangsbestätigungen gesichert werden.
- Fehlende Belehrung
F ür viele Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträge erlischt das Widerrufsrecht bei fehlender ordnungsgemäßer Belehrung nach § 356 Abs. 3 und 4 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Ausgangszeitpunkt. Für Finanzdienstleistungen bestehen Besonderheiten.
- Rückabwicklung
Nach dem Widerruf sind empfangene Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB); für den Händler läuft die Frist ab Zugang des Widerrufs. Er muss auch die Hinsendekosten erstatten, außer Mehrkosten einer teureren als der günstigsten Standardlieferung (§ 357 Abs. 2 BGB), und grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel verwenden (§ 357 Abs. 3 BGB). Beim Warenkauf darf der Unternehmer die Rückzahlung unter den Voraussetzungen des § 357 Abs. 4 BGB bis zum Rückerhalt der Ware oder bis zum Versandnachweis zurückhalten.
- Wertersatz
Prüfen darf man die Ware so, wie es im Ladengeschäft möglich wäre. Wertersatz schuldet der Verbraucher nach § 357a Abs. 1 BGB nur für einen Wertverlust durch einen darüber hinausgehenden Umgang und nur, wenn er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das Widerrufsrecht selbst entfällt dadurch nicht.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Eine online bestellte Ware wird am 1. Juni zugestellt und der Verbraucher wurde ordnungsgemäß belehrt. Der Tag des Erhalts wird nicht mitgerechnet; die 14-Tage-Frist endet grundsätzlich mit Ablauf des 15. Juni. Eine eindeutige E-Mail, die spätestens an diesem Tag abgesendet wird, wahrt die Frist. Anschließend muss die Ware nach den Rückabwicklungsregeln zurückgesendet werden. Bei Teillieferungen, digitalen Inhalten, Dienstleistungen oder fehlender Belehrung kann die Berechnung anders ausfallen.
Häufige Fragen zu § 355 BGB
Welche Verträge kann ich widerrufen?
Typische Fälle sind Online-, Telefon- und Außergeschäftsraumverträge, wenn das Gesetz ein Widerrufsrecht vorsieht. § 355 BGB allein macht aber nicht jeden Vertrag widerruflich; Ausnahmen, etwa für bestimmte Maßanfertigungen oder entsiegelte Hygieneartikel, stehen insbesondere in § 312g Abs. 2 BGB.
Muss ich für den Widerruf ein Formular nutzen?
Nein. Die Erklärung muss den Entschluss zum Widerruf eindeutig erkennen lassen, braucht aber grundsätzlich weder Begründung noch bestimmte Form. Das Musterformular des Unternehmers ist optional.
Reicht es, die Ware einfach zurückzuschicken?
Eine kommentarlose Rücksendung kann unklar sein. Sicherer ist eine ausdrückliche Widerrufserklärung per E-Mail oder Brief und eine getrennte, dokumentierte Rücksendung.
Wann beginnt die 14-Tage-Frist?
Das hängt von der Vertragsart ab. Beim Warenkauf regelmäßig mit Erhalt der Ware, bei vielen Dienstleistungen mit Vertragsschluss – und bei den von § 356 BGB erfassten Verträgen nicht vor ordnungsgemäßer Belehrung.
Was gilt bei fehlender Widerrufsbelehrung?
Bei vielen Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen verlängert sich die Ausübungszeit, endet aber grundsätzlich spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Ausgangszeitpunkt. Finanzdienstleistungen und andere Sonderfälle müssen getrennt geprüft werden.
Kann ich schon vor der Lieferung widerrufen?
Ja. Das Widerrufsrecht besteht ab Vertragsschluss. Beim Warenkauf beginnt die 14-Tage-Frist zwar regelmäßig erst mit Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 BGB), der Widerruf kann aber schon vorher erklärt werden, etwa direkt nach der Bestellung.
Muss ich zahlen, wenn ich die Ware benutzt habe?
Nur unter Umständen. Nach § 357a Abs. 1 BGB schuldet der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust, der auf einen zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktion nicht notwendigen Umgang zurückgeht, und nur bei ordnungsgemäßer Belehrung. Maßstab ist, was im Ladengeschäft möglich gewesen wäre: Ein Autoteil einbauen und damit Probe fahren geht darüber hinaus (BGH, VIII ZR 55/15).
Wann bekomme ich mein Geld zurück?
Der Händler muss spätestens 14 Tage nach Zugang des Widerrufs zahlen, einschließlich der Kosten für die günstigste Standardlieferung, und dafür grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel nutzen (§ 357 Abs. 1 BGB, § 357 Abs. 2 BGB und § 357 Abs. 3 BGB). Bei Waren darf er warten, bis die Ware zurück ist oder Sie die Absendung nachweisen.
Gilt das Widerrufsrecht auch bei Käufen für mein Unternehmen?
Nein. Das gesetzliche Widerrufsrecht haben nur Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Bei Bestellungen für ein Gewerbe oder eine selbständige berufliche Tätigkeit besteht es nicht; manche Händler räumen freiwillig ein Rückgaberecht ein.
Wer trägt die Rücksendekosten?
Bei Fernabsatz-Warenkäufen trägt der Verbraucher die unmittelbaren Rücksendekosten grundsätzlich nur, wenn der Unternehmer ihn darüber ordnungsgemäß unterrichtet hat. Für nicht paketversandfähige Waren gelten zusätzliche Informationspflichten.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 355 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 356 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 312g Abs. 2 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 13 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 193 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 357 Abs. 1 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 357a Abs. 1 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- BGH, Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 55/15 (Wertersatz nach Einbau und Probefahrt)
Amtliche Quelle: Bundesgerichtshof

