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§ 288 BGB Verzugszinsen: einfach erklärt

§ 288 BGB einfach erklärt: Verzugszinsen bei Geldforderungen, Basiszinssatz, 5 %/9 % über Basis, Verzugsschaden und Mahnung.

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Was bedeutet § 288 BGB für Sie?

§ 288 BGB regelt die Verzugszinsen: Wer mit einer Geldforderung in Verzug ist, schuldet Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (seit 1. Juli 2026: Basiszinssatz 1,52 % → 6,52 %), bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers sogar 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (10,52 %, § 288 Abs. 2 BGB). Der Verzug beginnt grundsätzlich mit der Mahnung; bei bestimmten Fristen (z. B. 30 Tage nach Rechnungserhalt) entfällt sie. Daneben steht der Anspruch auf den höheren Verzugsschaden.

Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Welche Regeln sind besonders wichtig?

Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:

  • Satz

    5 %-Punkte über Basiszinssatz (B2C); bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, 9 %-Punkte (B2B, § 288 Abs. 2 BGB).

  • Basiszinssatz

    Seit 1. Juli 2026: 1,52 % – ergibt 6,52 % bzw. 10,52 % p. a.

  • Mahnung

    Verzug entsteht grundsätzlich durch Mahnung; Fälligkeitsfristen (30 Tage) machen sie entbehrlich.

  • Verzugsschaden

    Über die Zinsen hinaus kann der höhere Schaden (z. B. Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten) gefordert werden.

Wie sieht das in der Praxis aus?

Beispiel: Offene Rechnung über 1.000 € seit dem 1. Juli 2026, Verzugszinsen 6,52 % – nach 3 Monaten sind rund 16,30 € Zinsen angefallen, zuzüglich möglicher Mahnkosten.

Häufige Fragen zu § 288 BGB

Muss ich erst mahnen?

Grundsätzlich ja; bei vereinbarter Fälligkeit per Kalenderdatum oder nach Ablauf der 30-Tage-Frist ab Rechnungserhalt (Verbraucher: Hinweis erforderlich) entsteht Verzug ohne Mahnung.

Gelten Verzugszinsen auch für private Schulden?

Ja, für alle Geldforderungen – die Höhe richtet sich danach, ob ein Verbraucher beteiligt ist.

Kann ich auch Zinseszinsen verlangen?

Grundsätzlich nein: § 289 BGB verbietet Verzugszinsen auf geschuldete Zinsen. Auch ein Titel macht aufgelaufene Zinsen nicht automatisch zu verzinslichem Kapital; Vereinbarungen bleiben zusätzlich durch § 248 BGB begrenzt.

Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?

Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.

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