Inkassokosten zu hoch? So prüfen und kürzen Sie überhöhte Gebühren
Inkassokosten dürfen nach § 13e RDG höchstens so hoch sein wie die Anwaltsvergütung nach dem RVG – bei unbestrittenen Forderungen meist eine 0,9-Geschäftsgebühr plus maximal 20 € Auslagenpauschale. Liegt die geforderte Summe darüber, zahlen Sie nur die Hauptforderung und den zulässigen Anteil und weisen den Rest schriftlich zurück.
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Geldfrage: wie hoch die Gebühr sein darf und wie viel Sie kürzen können. Springen Sie direkt zum Gebühren-Rechner oder zum Musterbrief zur Kürzung. Wie Sie grundsätzlich auf ein Inkassoschreiben reagieren (ignorieren, zahlen, Verjährung, Mahnbescheid), erklärt die Seite Inkasso-Brief: Rechte & Zahlungsaufforderung.
Erst rechnen, dann nur den zulässigen Teil zahlen.
SpecterAI ordnet ein Inkassoschreiben strukturiert ein: Hauptforderung, Verzug nach § 286 BGB und die nach § 13e RDG zulässige Gebühr. So erkennen Sie, welcher Betrag überhöht ist – bevor Sie überweisen.
Sind die Inkassokosten überhaupt erlaubt? Drei Voraussetzungen
Inkassokosten sind kein selbstverständlicher Aufschlag, sondern ein Verzugsschaden. Geschuldet sind sie nur, wenn drei Bedingungen zusammenkommen:
1. Berechtigte Hauptforderung
Es muss eine berechtigte, fällige Forderung bestehen (Vertrag, Lieferung, Rechnung). Ist die Hauptforderung zweifelhaft, sind auch die Inkassokosten nicht geschuldet.
2. Wirksamer Verzug
Ohne wirksamen Verzug nach § 286 BGB gibt es keine erstattungsfähigen Inkassokosten – auch nicht die erste Gebühr. Bei Verbrauchern tritt Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung nur ein, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).
3. Angemessene Höhe
Die Höhe ist nach § 13e RDG auf die RVG-Anwaltsvergütung gedeckelt. Alles darüber ist kein erforderlicher Verzugsschaden – genau das prüfen Tabelle und Rechner weiter unten.
Hinweis: Die allgemeine Reaktions-Anleitung (ignorieren oder zahlen, Verjährung, Mahnbescheid, SCHUFA, Identitätsdiebstahl) wiederholen wir hier bewusst nicht. Sie steht ausführlich auf Inkasso-Brief: Rechte & Zahlungsaufforderung. Diese Seite konzentriert sich auf die Höhe der Gebühr.
Gebühr nach § 13e RDG prüfen
Inkassokosten der Höhe nach einordnen lassen.
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Inkassokosten-Höchstsätze nach Forderungshöhe (Tabelle)
§ 13e Abs. 1 RDG deckelt die Inkassokosten auf die Vergütung, die einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustünde. Maßstab ist die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, deren Wert sich nach dem Gegenstandswert – also der Hauptforderung – gemäß § 13 RVG richtet. Drei Gebührensätze sind in der Praxis relevant:
- 0,5 – wenn die Forderung sofort nach der ersten Mahnung gezahlt wird (einfacher Fall, Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG).
- höchstens 0,9 – beim üblichen Einzug einer unbestrittenen Forderung (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG).
- bis 1,3 – nur bei einer tatsächlich streitigen oder umfangreichen Sache aus dem allgemeinen Gebührenrahmen (0,5–2,5).
Hinzu kommt die Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG: 20 % der Gebühr, höchstens 20 €. Für unbestrittene Kleinforderungen bis 50 € gilt ein Sonderfall: Die zugrunde gelegte Wertgebühr beträgt nach § 13 Abs. 2 RVG nur 31,50 € statt 51,50 €.
| Hauptforderung bis | 1,0 Gebühr (§ 13 RVG) | Höchstgebühr 0,9 | 0,5 nach erster Mahnung | Auslagen (Nr. 7002) | Gesamt netto |
|---|---|---|---|---|---|
| bis 50 €* | 31,50 € | 28,35 € | 15,75 € | 5,67 € | 34,02 € |
| bis 100 € | 51,50 € | 46,35 € | 25,75 € | 9,27 € | 55,62 € |
| bis 250 € | 51,50 € | 46,35 € | 25,75 € | 9,27 € | 55,62 € |
| bis 500 € | 51,50 € | 46,35 € | 25,75 € | 9,27 € | 55,62 € |
| bis 1.000 € | 93,00 € | 83,70 € | 46,50 € | 16,74 € | 100,44 € |
| bis 1.500 € | 134,50 € | 121,05 € | 67,25 € | 20,00 € | 141,05 € |
| bis 2.000 € | 176,00 € | 158,40 € | 88,00 € | 20,00 € | 178,40 € |
| bis 3.000 € | 235,50 € | 211,95 € | 117,75 € | 20,00 € | 231,95 € |
| bis 5.000 € | 354,50 € | 319,05 € | 177,25 € | 20,00 € | 339,05 € |
| bis 10.000 € | 652,00 € | 586,80 € | 326,00 € | 20,00 € | 606,80 € |
* Kleinforderung bis 50 €: reduzierte Wertgebühr nach § 13 Abs. 2 RVG (31,50 € statt 51,50 €). Die Werte der 1,0-Geschäftsgebühr sind wörtlich aus § 13 RVG (Anlage 2) übernommen; die 0,9- und 0,5-Beträge sind exakt davon abgeleitet, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20 %, höchstens 20 €) bezieht sich auf die jeweils maßgebliche Gebühr (in der Spalte „Gesamt“ auf die 0,9-Gebühr). Es handelt sich um Netto-Obergrenzen; Umsatzsteuer ist nur dann zusätzlich erstattungsfähig, wenn der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Bei tatsächlich streitiger oder umfangreicher Sache kann ein höherer Satz (bis 1,3) zulässig sein. Mehrere Stufen (51 € bis 500 €) teilen sich dieselbe 1,0-Gebühr, weil die RVG-Tabelle in Wertstufen rechnet.
Rechner: Sind die geforderten Gebühren zu hoch?
Der Rechner arbeitet ausschließlich in Ihrem Browser. Es werden keine Daten übertragen oder gespeichert. Tragen Sie die Hauptforderung und den tatsächlich geforderten Inkassobetrag ein – das Ergebnis zeigt die nach § 13e RDG zulässige Obergrenze und die konkrete Überzahlung.
Die geforderten Kosten liegen 64,38 € über der zulässigen Obergrenze. Diesen Mehrbetrag können Sie mit dem Musterbrief zurückweisen.
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Berechnung folgt derselben Datenbasis wie die Höchstsätze-Tabelle (§ 13 RVG / § 13e RDG); bei streitiger Forderung gelten ggf. höhere Sätze.
Diese Inkasso-Pauschalen müssen Sie meist nicht zahlen
Erstattungsfähig sind nur erforderliche Rechtsverfolgungskosten (§ 280, § 286 BGB i. V. m. § 13e RDG). Nicht erforderliche Mehrkosten scheitern an der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB). Typische Positionen, die Sie kritisch prüfen und in der Regel zurückweisen können:
Adress- bzw. Anschriftenermittlungspauschale
Die Anschrift zu ermitteln gehört zum normalen Einzug. Eine gesonderte Pauschale ist regelmäßig kein „erforderlicher“ Rechtsverfolgungsaufwand (§ 280, § 286 BGB i. V. m. § 13e RDG) und scheitert an der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB).
Konto- bzw. Bearbeitungspauschale
Allgemeine Bearbeitungs- oder Kontoführungspauschalen sind mit der Geschäftsgebühr und der Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) bereits abgegolten. Eine zweite Pauschale dafür ist nicht erstattungsfähig.
Aufschläge auf Bankrücklastschriften
Erstattungsfähig sind nur die tatsächlich angefallenen Bankkosten. Pauschale Aufschläge darüber hinaus sind kein ersatzfähiger Verzugsschaden.
Mehrfach- und Folgemahnpauschalen
Für ein und dieselbe außergerichtliche Tätigkeit entsteht die Geschäftsgebühr nur einmal. Pro weiterer Mahnung erneut Gebühren zu berechnen, ist nicht erforderlich und damit nicht geschuldet.
Doppelabrechnung von Anwalt und Inkasso
Werden Anwalts- und Inkassokosten für dieselbe Tätigkeit bzw. dasselbe Stadium parallel abgerechnet, ist nur einmal die nach § 13e RDG zulässige Vergütung erstattungsfähig.
Das Inkassobüro muss eine nachvollziehbare, aufgeschlüsselte Kostenrechnung vorlegen. Pauschalen ohne Aufschlüsselung können Sie zurückweisen und die Aufstellung schriftlich anfordern. Geht es um gefälschte Verträge, Identitätsdiebstahl oder SCHUFA-Einträge, finden Sie die Schritte auf der Inkasso-Brief-Seite.
Verzugszinsen separat nachrechnen
Prüfen Sie die Verzugszinsen getrennt von den Inkassokosten. Für Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz liegt aktuell bei 1,27 % (Stand seit 1. Januar 2026, unverändert zum 1. Juli 2025), woraus sich ein Verzugszins von rund 6,27 % p. a. ergibt. Der Basiszinssatz wird halbjährlich (zum 1. Januar und 1. Juli) angepasst; prüfen Sie vor der Berechnung den aktuellen Wert bei der Deutschen Bundesbank.
Höhere Pauschalzinsen oder gesonderte „Verzugskosten“ über dem gesetzlichen Satz sind nicht geschuldet.
Musterbrief: Inkassokosten kürzen und unter Vorbehalt zahlen
Dieser Brief bestreitet die Forderung nicht insgesamt. Er erkennt die berechtigte Hauptforderung an, zahlt sie zusammen mit dem zulässigen Gebührenanteil und weist nur den überhöhten Rest zurück. Den konkreten Differenzbetrag liefert Ihnen der Rechner oben.
Musterbrief: Kürzung der Inkassokosten / Zahlung unter Vorbehalt
[Ihr Vor- und Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ und Ort]
[Name des Inkassounternehmens]
[Anschrift des Inkassounternehmens]
[Ort], [Datum]
Ihr Aktenzeichen: [Aktenzeichen] – Teilzahlung und Zurückweisung überhöhter Inkassokosten
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Hauptforderung in Höhe von [Betrag der Hauptforderung] € erkenne ich an. Diesen Betrag sowie die nach § 13e RDG zulässigen Inkassokosten in Höhe von [zulässiger Betrag aus dem Rechner] € – insgesamt [Summe] € – habe ich heute auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Die darüber hinaus geforderten Inkassokosten in Höhe von [überhöhter Restbetrag] € weise ich zurück. Inkassokosten sind nach § 13e Abs. 1 RDG auf die Vergütung gedeckelt, die einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustünde (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, bei unbestrittener Forderung höchstens 0,9, zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von höchstens 20 €). Der geforderte Mehrbetrag übersteigt diese Grenze und ist nicht erstattungsfähig.
Ich fordere Sie auf, mir bis zum [Datum, ca. 14 Tage] eine nachvollziehbare, aufgeschlüsselte Kostenrechnung zu übersenden, aus der sich Gebührensatz, Gegenstandswert und Auslagen einzeln ergeben.
Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rückforderung. Dieses Schreiben stellt kein Schuldanerkenntnis hinsichtlich der zurückgewiesenen Beträge dar.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Vor- und Nachname]
Passen Sie die Platzhalter an Ihren Fall an und versenden Sie das Schreiben am besten per Einwurf-Einschreiben. Die Zahlung unter Vorbehalt erhält Ihren Rückforderungsanspruch; ohne Vorbehalt ist eine spätere Rückforderung nach § 814 BGB erschwert.
Wenn das Inkasso die Gebühren nicht reduziert
- Aufsichtsbehörde: Inkassodienstleister sind beim Bundesamt für Justiz registriert (§§ 10 ff. RDG) und stehen unter dessen Aufsicht (§ 13h RDG). Überhöhte oder intransparente Kostenforderungen können Sie dort beanstanden.
- Verbraucherzentrale: Für eine Einzelfallprüfung Ihres konkreten Schreibens ist die Verbraucherzentrale eine niedrigschwellige Anlaufstelle.
- Weiteres Vorgehen: Die vollständige Reaktions- und Mahnbescheid-Anleitung (Widerspruch, gerichtliches Mahnverfahren, Verjährung) finden Sie auf Inkasso-Brief: Rechte & Zahlungsaufforderung.
Weiterführend zu verwandten Geldfragen: das Widerrufsrecht beim Onlinekauf, Ihre Rechte bei Gewährleistung und Garantie sowie Auskunft und Löschung nach DSGVO.
Häufige Fragen zu überhöhten Inkassokosten
Wie hoch dürfen Inkassokosten maximal sein?
Nach § 13e Abs. 1 RDG sind Inkassokosten auf die Vergütung gedeckelt, die einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustünde. Maßstab ist die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG; bei einer unbestrittenen Forderung höchstens 0,9 (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG) zuzüglich Auslagenpauschale von 20 %, höchstens 20 € (Nr. 7002 VV RVG). Beispiel bei 500 € Hauptforderung: 1,0-Gebühr 51,50 € (§ 13 RVG), davon 0,9 = 46,35 € plus 9,27 € Auslagen, also rund 55,62 € – nicht mehrere Hundert Euro.
Muss ich Inkassokosten zahlen, wenn ich nie eine Mahnung bekommen habe?
Inkassokosten sind ein Verzugsschaden und setzen einen wirksamen Verzug nach § 286 BGB voraus. Ohne Verzug besteht grundsätzlich keine Erstattungspflicht (§ 280, § 286 BGB) – auch nicht für die erste Inkasso-Gebühr. Verzug tritt ohne Mahnung nur ein, wenn ein kalendermäßiger Termin vereinbart war oder – gegenüber Verbrauchern – 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, und das nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).
Welche Inkasso-Pauschalen sind nicht erstattungsfähig?
Nicht erstattungsfähig sind regelmäßig Adress- bzw. Anschriftenermittlungspauschalen, Konto- und Bearbeitungspauschalen, Aufschläge auf Bankrücklastschriften über die tatsächlichen Bankkosten hinaus, Mehrfach- und Folgemahnpauschalen sowie die Doppelabrechnung von Anwalt und Inkasso für dieselbe Tätigkeit. Erstattungsfähig sind nur „erforderliche“ Rechtsverfolgungskosten (§ 280, § 286 BGB i. V. m. § 13e RDG); nicht erforderliche Mehrkosten scheitern an der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB).
Kann ich zu viel gezahlte Inkassokosten zurückfordern?
Ja. Überzahlte Beträge können nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) zurückgefordert werden. Wichtig: Zahlen Sie ausdrücklich „unter Vorbehalt der Rückforderung“. Wer in Kenntnis der Nichtschuld ohne Vorbehalt freiwillig zahlt, kann an § 814 BGB scheitern, der die spätere Rückforderung erschwert.
Sind Inkassokosten bei Kleinforderungen unter 50 Euro gedeckelt?
Ja. Für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung bis 50 € betrifft, beträgt die zugrunde gelegte Wertgebühr abweichend nur 31,50 € statt 51,50 € (§ 13 Abs. 2 RVG i. V. m. § 13e RDG). Daraus ergibt sich bei der 0,9-Gebühr ein Höchstbetrag von 28,35 € plus Auslagen.
Was kann ich tun, wenn das Inkasso die überhöhten Gebühren nicht senkt?
Kürzen Sie schriftlich und zahlen Sie nur die Hauptforderung plus den zulässigen Gebührenanteil – ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung. Reagiert das Inkasso nicht, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren (Inkassodienstleister sind beim Bundesamt für Justiz registriert, §§ 10 ff. RDG, und stehen unter dessen Aufsicht, § 13h RDG) und die Verbraucherzentrale einschalten. Für das weitere Vorgehen bei Mahnbescheid und Verjährung hilft unsere Seite zum Inkasso-Brief.
Inkassoschreiben prüfen lassen
Inkassoschreiben prüfen: Gebühren und Verzug strukturiert einordnen. SpecterAI trennt Hauptforderung, Verzug (§ 286 BGB) und die nach § 13e RDG zulässige Gebühr – mit Hinweis auf den überhöhten Anteil. Erste Nutzung kostenlos.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Gesetzestexte: § 13e RDG, § 13 RVG, Anlage 2 zu § 13 RVG, § 286 BGB, § 288 BGB. Beträge sind Netto-Höchstsätze und vor einer Veröffentlichung gegen den jeweils aktuellen Gesetzestext zu prüfen. Im Zweifel die Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt einschalten.
