Dispo gekündigt: Ab 20.11.2026 haben Sie Anspruch auf ein Angebot über 12 Monatsraten
Direkte Antwort: Kündigt oder kürzt die Bank den Dispo auf Ihrem privaten Girokonto und haben Sie ihn bereits genutzt, muss sie Ihnen ab dem 20.11.2026 vor einer Zwangsvollstreckung anbieten, den genutzten Betrag im Umfang der Kündigung ohne zusätzliche Kosten zum bisherigen Dispo-Zinssatz in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuzahlen (§ 504 Abs. 2 BGB n.F.). Außerdem muss sie Sie mindestens 30 Tage vor dem Wirksamwerden der Kündigung informieren. Das gilt nach der Übergangsregel auch für bestehende unbefristete Dispos – das ist der Regelfall; für befristete Altverträge bleibt es beim alten Recht. Bis zum 19.11.2026 gibt es diesen Anspruch noch nicht.
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Auf einen Blick
Kündigt oder kürzt die Bank ab dem 20.11.2026 den Dispo auf Ihrem privaten Girokonto, muss sie Sie mindestens 30 Tage vorher informieren. Haben Sie den Dispo genutzt, muss sie vor einer Zwangsvollstreckung anbieten, den Betrag ohne Zusatzkosten zum Dispo-Zins in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuzahlen (§ 504 Abs. 2 BGB n.F.). Das gilt für neue Verträge und bestehende unbefristete Dispos.
- Gilt ab
- 20.11.2026
- BGBl. 2026 I Nr. 139
- Vorankündigung der Kündigung
- mindestens 30 Tage
- § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.
- Rückzahlung
- 12 gleiche Monatsraten ohne Zusatzkosten
- § 504 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.
- Bestehende Dispos
- erfasst, wenn unbefristet (Regelfall)
- Art. 229 § 71 Abs. 2 EGBGB n.F.
Stand: 19. September 2026 · keine Rechtsberatung
Kündigungsschreiben der Bank einordnen.
SpecterAI prüft mit Ihnen Kündigungsdatum, Wirksamwerden, genutzten Betrag und das Ratenangebot der Bank – als rechtliche Orientierung, nicht als Ersatz für Schuldnerberatung oder anwaltliche Einzelfallprüfung.
Rechner: Monatsrate nach Dispo-Kündigung
Tragen Sie den bisherigen Dispo-Rahmen, den neuen Rahmen nach der Kündigung (0 bei vollständiger Kündigung), Ihr Minus zum Wirksamwerden der Kündigung und den Dispo-Sollzinssatz ein. Der Rechner gilt für den Dispo eines Verbrauchers, also in der Regel auf dem privaten Girokonto.
Betrag im Umfang der Kündigung
2.400,00 €
Monatsrate (12 gleiche Raten)
213,80 €
Zinsen über 12 Monate
165,59 €
Näherung mit monatlicher Verzinsung zum eingegebenen Sollzinssatz. Die Bank berechnet nach ihrer vertraglichen Zinsmethode; zusätzliche Kosten dürfen für die Raten nach § 504 Abs. 2 BGB n.F. nicht anfallen.
Girokonto und Überziehung
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Was § 504 Abs. 2 BGB ab dem 20.11.2026 regelt
Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 wurde am 18.05.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 139 verkündet und tritt nach seinem Art. 16 Abs. 1 grundsätzlich am 20.11.2026 in Kraft. Es ersetzt § 504 Abs. 2 BGB vollständig. Die neue Vorschrift enthält zwei Pflichten der Bank:
1. Mindestens 30 Tage Vorlauf
Nach einer Kündigung oder Teilkündigung der Überziehungsmöglichkeit muss die Bank Sie mindestens 30 Tage bevor sie wirksam wird in der vereinbarten Weise über die Beendigung oder Kürzung informieren.
2. Ratenangebot vor der Vollstreckung
Haben Sie den Dispo vor der Beendigung oder Kürzung genutzt, muss die Bank vor Einleitung einer Zwangsvollstreckung anbieten, den genutzten Betrag im Umfang der Kündigung ohne zusätzliche Kosten zum Dispo-Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuzahlen – es sei denn, Sie zahlen früher zurück.
Zusätzlich muss die Bank Sie nach § 504 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. mindestens einmal im Monat über die Angaben zu Ihrem Dispo unterrichten. Und: Das Gesetz streicht § 504 Abs. 1 Satz 4 BGB, der bisher die Regel des § 499 Abs. 1 BGB zu Kündigungsvereinbarungen für Dispos ausgeschlossen hat. Welche Folgen das für die Kündigungsklausel Ihres Kontovertrags hat, hängt vom konkreten Vertrag ab.
Dispo-Kündigung: bis 19.11.2026 und ab 20.11.2026
Information vor dem Wirksamwerden der Kündigung
Bis 19.11.2026: Keine besondere gesetzliche Vorlaufzeit in § 504 BGB; maßgeblich waren Vertrag und AGB.
Ab 20.11.2026: Mindestens 30 Tage bevor die Kündigung oder Teilkündigung wirksam wird, in der vereinbarten Weise (§ 504 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.).
Rückzahlung des bereits genutzten Betrags
Bis 19.11.2026: Kein gesetzlicher Anspruch auf Raten; nach Wirksamwerden der Kündigung konnte der Betrag in einer Summe fällig werden.
Ab 20.11.2026: Vor Einleitung einer Zwangsvollstreckung muss die Bank anbieten, den genutzten Betrag im Umfang der Kündigung in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuzahlen (§ 504 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.).
Zinsen und Kosten der Raten
Bis 19.11.2026: Nach Vertrag, gegebenenfalls Verzugszinsen.
Ab 20.11.2026: Zum Sollzinssatz der Überziehungsmöglichkeit und ohne zusätzliche Kosten.
Frühere Rückzahlung
Bis 19.11.2026: Jederzeit möglich.
Ab 20.11.2026: Bleibt möglich: Das Ratenangebot entfällt, wenn Sie sich für eine frühere Rückzahlung entscheiden.
Kontoinformation über den Dispo
Bis 19.11.2026: In regelmäßigen Zeitabständen (§ 504 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Ab 20.11.2026: In regelmäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal im Monat (§ 504 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).
Vergleich alte und neue Rechtslage
Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit (Dispo) nach § 504 BGB
| Punkt | Bis 19.11.2026 | Ab 20.11.2026 |
|---|---|---|
| Information vor dem Wirksamwerden der Kündigung | Keine besondere gesetzliche Vorlaufzeit in § 504 BGB; maßgeblich waren Vertrag und AGB. | Mindestens 30 Tage bevor die Kündigung oder Teilkündigung wirksam wird, in der vereinbarten Weise (§ 504 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.). |
| Rückzahlung des bereits genutzten Betrags | Kein gesetzlicher Anspruch auf Raten; nach Wirksamwerden der Kündigung konnte der Betrag in einer Summe fällig werden. | Vor Einleitung einer Zwangsvollstreckung muss die Bank anbieten, den genutzten Betrag im Umfang der Kündigung in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuzahlen (§ 504 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.). |
| Zinsen und Kosten der Raten | Nach Vertrag, gegebenenfalls Verzugszinsen. | Zum Sollzinssatz der Überziehungsmöglichkeit und ohne zusätzliche Kosten. |
| Frühere Rückzahlung | Jederzeit möglich. | Bleibt möglich: Das Ratenangebot entfällt, wenn Sie sich für eine frühere Rückzahlung entscheiden. |
| Kontoinformation über den Dispo | In regelmäßigen Zeitabständen (§ 504 Abs. 1 Satz 1 BGB). | In regelmäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal im Monat (§ 504 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.). |
Gilt das auch für meinen bestehenden Dispo?
Grundsätzlich gilt für Kreditverträge, die vor dem 20.11.2026 bestanden, das alte Recht weiter (Art. 229 § 71 Abs. 1 EGBGB n.F.). Für unbefristete Allgemein-Verbraucherdarlehen macht Art. 229 § 71 Abs. 2 EGBGB n.F. aber eine Ausnahme: Auf sie sind unter anderem die §§ 504, 504a und 505 Abs. 1 und 2 BGB in der neuen Fassung anzuwenden. Ein eingeräumter Dispo ist typischerweise unbefristet. Kündigt die Bank ab dem 20.11.2026, gelten die 30-Tage-Information und das Ratenangebot deshalb auch für Ihren schon bestehenden Dispo. Für den Stichtag kommt es auf die jeweilige Pflicht an: Die 30-Tage-Information hängt an der Kündigungserklärung, das Ratenangebot an der Einleitung der Zwangsvollstreckung.
Eingeräumter Dispo, Kündigung ab 20.11.2026
Neue Regel nach § 504 Abs. 2 BGB n.F. anwendbar, auch wenn der Kontovertrag älter ist.
Kündigung vor, Vollstreckung ab 20.11.2026
Die 30-Tage-Information ist für vorher erklärte Kündigungen nicht ausdrücklich geregelt. Das Ratenangebot knüpft an die Vollstreckung an und ist deshalb zu prüfen. Nur wenn alles vor dem Stichtag abgeschlossen ist, gilt allein altes Recht.
Geschäftskonto oder Selbstständige
§ 504 BGB schützt nur Verbraucher. Für einen Dispo auf dem Geschäftskonto oder für gewerbliche bzw. selbstständige Zwecke gilt die Ratenregel nicht; hier zählen Vertrag und AGB.
Geduldete Überziehung ohne Dispo
§ 505 Abs. 5 BGB n.F. verweist auf § 504 Abs. 2; für schon bestehende Entgeltvereinbarungen nennt die Übergangsregel § 505 nur mit Abs. 1 und 2 – Einzelfall prüfen.
Muster: Ratenangebot nach Dispo-Kündigung anfordern
Das Schreiben ist für einen Verbraucher-Dispo gedacht, der unter das neue Recht fällt – also einen ab dem 20.11.2026 geschlossenen oder einen schon bestehenden unbefristeten Dispo –, wenn die Bank ab dem 20.11.2026 vollstrecken könnte. Bei einem befristeten Überziehungsvertrag, der schon vor dem 20.11.2026 bestand, gilt grundsätzlich altes Recht; bitten Sie dann um eine freiwillige Ratenvereinbarung. Es fordert das gesetzliche Ratenangebot für einen Verbraucher-Dispo schriftlich an und hält fest, dass Sie keine frühere Rückzahlung wählen. Ergänzen Sie die Platzhalter mit Ihren eigenen Angaben.
Solange die neue Regel noch nicht gilt – also bei einer Vollstreckung vor dem 20.11.2026 – besteht dieser gesetzliche Anspruch noch nicht. Formulieren Sie das Schreiben dann als Bitte um eine freiwillige Ratenzahlungsvereinbarung und nennen Sie einen realistischen Monatsbetrag.
Wenn auch die Raten zu hoch sind
- Beratungsangebot der Bank: Nutzen Sie den Dispo sechs Monate ununterbrochen und durchschnittlich zu mehr als 75 Prozent, muss die Bank Ihnen nach § 504a BGB eine Beratung zu günstigeren Alternativen anbieten. Ab dem 20.11.2026 verweist sie dabei auf Schuldnerberatungsdienste.
- Ratenkredit statt Dispo: Bei Zahlungsproblemen mit einem Ratenkredit kann ab dem 20.11.2026 zusätzlich die Nachsichtspflicht der Bank nach § 497a BGB relevant sein.
- Pfändung verhindern: Droht eine Kontopfändung, schützt das P-Konto mit Freibetrag Ihr Existenzminimum.
- Inkasso nach der Kündigung: Wird die Forderung an ein Inkassounternehmen abgegeben, helfen die Hinweise zum Inkasso-Brief.
Häufige Fragen zur Dispo-Kündigung
Dispo gekündigt – muss ich alles auf einmal zurückzahlen?
Ab dem 20.11.2026 nicht mehr ohne Weiteres: Hat die Bank die Überziehungsmöglichkeit gekündigt oder gekürzt und haben Sie den Dispo vorher genutzt, muss sie Ihnen vor Einleitung einer Zwangsvollstreckung anbieten, den genutzten Betrag im Umfang der Kündigung ohne zusätzliche Kosten zum Dispo-Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuzahlen (§ 504 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.). Sie dürfen stattdessen auch früher zurückzahlen. Bis zum 19.11.2026 gibt es diesen gesetzlichen Ratenanspruch noch nicht.
Dürfen Banken grundlos einen Dispokredit kündigen?
Das Gesetz schreibt für die Kündigung eines Dispos keinen bestimmten Kündigungsgrund vor; maßgeblich sind Kontovertrag und AGB. Die AGB der Banken und Sparkassen sehen in der Regel vor, dass die Bank bei einer Kündigung auf berechtigte Belange des Kunden Rücksicht nimmt. Ab dem 20.11.2026 muss sie Sie außerdem mindestens 30 Tage vor dem Wirksamwerden informieren und vor einer Zwangsvollstreckung zwölf Monatsraten anbieten (§ 504 Abs. 2 BGB n.F.).
Was passiert, wenn die Bank den Dispo kündigt?
Mit Wirksamwerden der Kündigung entfällt der Kreditrahmen, und ein bestehendes Minus wird zur Rückzahlung fällig. Ab dem 20.11.2026 läuft das in festen Schritten ab: Information mindestens 30 Tage vorher, dann – wenn Sie den Dispo genutzt haben – vor jeder Zwangsvollstreckung ein Angebot, den Betrag ohne Zusatzkosten in zwölf gleichen Monatsraten zum bisherigen Dispo-Zins zurückzuzahlen.
Gilt die 12-Monatsraten-Regel auch für ein Geschäftskonto?
Nein. § 504 BGB ist eine Schutzvorschrift für Verbraucherdarlehen. Sie gilt für den Dispo eines Verbrauchers, typischerweise auf dem privaten Girokonto. Wird der Dispo für ein Geschäftskonto oder für gewerbliche bzw. selbstständige Zwecke genutzt, greift die Ratenregel nicht; dann sind Kreditvertrag und AGB der Bank maßgeblich.
Gilt die 12-Monatsraten-Regel auch für meinen alten Dispo?
Ja, für bestehende unbefristete Dispos ab dem 20.11.2026 – das ist der Regelfall. Für einen befristeten Überziehungsvertrag, der schon vor dem 20.11.2026 bestand, gilt dagegen grundsätzlich das alte Recht (Art. 229 § 71 Abs. 1 EGBGB n.F.). Nach Art. 229 § 71 Abs. 2 EGBGB n.F. sind auf unbefristete Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 20.11.2026 bestanden, unter anderem § 504 BGB in der ab dem 20.11.2026 geltenden Fassung anzuwenden. Ein eingeräumter Dispo ist typischerweise ein solcher unbefristeter Vertrag. Die Pflicht zum Ratenangebot knüpft an die Einleitung der Zwangsvollstreckung an: Soll ab dem 20.11.2026 vollstreckt werden, ist sie zu prüfen – auch wenn die Kündigung kurz vorher erklärt wurde. Ob die 30-Tage-Information auch für Kündigungen gilt, die schon vor dem 20.11.2026 erklärt wurden, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.
Wie hoch ist die Monatsrate, wenn mein Dispo gekündigt wurde?
Das hängt vom genutzten Betrag im Umfang der Kündigung und vom Sollzinssatz Ihres Dispos ab. Der Rechner auf dieser Seite verteilt den Betrag auf zwölf gleiche Monatsraten zum eingegebenen Zinssatz. Beispiel: 2.400 Euro bei 12,5 Prozent Sollzins ergeben rechnerisch rund 214 Euro im Monat. Die Bank kann nach ihrer vertraglichen Zinsberechnung leicht abweichen; zusätzliche Kosten dürfen für die Raten nicht anfallen.
Darf die Bank den Dispo einfach kürzen?
Eine Kürzung ist rechtlich eine Teilkündigung, und die ist ebenfalls erfasst: Ab dem 20.11.2026 gelten die 30-Tage-Information und das Ratenangebot auch dafür. Das Ratenangebot betrifft dann den in Anspruch genommenen Betrag im Umfang der erklärten Kündigung – vereinfacht der Teil Ihres Minus, der über dem neuen, niedrigeren Rahmen liegt. Den verbleibenden Rahmen können Sie weiter nach Vertrag nutzen.
Wie lange vorher muss die Bank die Dispo-Kündigung ankündigen?
Ab dem 20.11.2026 muss die Bank Sie nach einer Kündigung oder Teilkündigung mindestens 30 Tage bevor sie wirksam wird in der vereinbarten Weise über die Beendigung oder Kürzung der Überziehungsmöglichkeit informieren (§ 504 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.). Zusätzliche vertragliche Kündigungsfristen und die AGB Ihrer Bank bleiben zu prüfen.
Gilt das auch bei einer geduldeten Überziehung ohne Dispo?
§ 505 Abs. 5 BGB n.F. erklärt § 504 Abs. 2 bei der geduldeten Überziehung für entsprechend anwendbar. Für Vereinbarungen über ein Überziehungsentgelt, die schon vor dem 20.11.2026 bestanden, nennt die Übergangsregel in Art. 229 § 71 Abs. 2 EGBGB n.F. § 505 jedoch nur mit Absatz 1 und 2. Ob die Ratenregel dort greift, sollte deshalb im Einzelfall geprüft werden.
Muss ich der Bank schreiben, um die Raten zu bekommen?
Das Gesetz verpflichtet die Bank, das Angebot vor der Zwangsvollstreckung von sich aus zu unterbreiten. Ein kurzes Schreiben schafft aber Klarheit und dokumentiert, dass Sie keine frühere Rückzahlung wählen. Dafür können Sie das kopierbare Muster auf dieser Seite verwenden.
Was ist, wenn ich auch die Raten nicht zahlen kann?
Dann sollten Sie früh Kontakt mit der Bank aufnehmen und eine Schuldnerberatung einbeziehen. Bei dauerhaft hoher Dispo-Nutzung muss die Bank nach § 504a BGB eine Beratung anbieten; ab dem 20.11.2026 verweist sie dabei auf Schuldnerberatungsdienste. Droht eine Pfändung, ist das P-Konto der wichtigste Schutz für den Grundfreibetrag.
Fazit
Ab dem 20.11.2026 darf eine Dispo-Kündigung nicht mehr ohne Weiteres in eine sofortige Zwangsvollstreckung münden. Die Bank muss 30 Tage vorher informieren und vor der Vollstreckung zwölf gleiche Monatsraten ohne Zusatzkosten anbieten – auch bei bestehenden unbefristeten Dispos. Halten Sie Kündigungsschreiben, Kontoauszüge und das Ratenangebot fest und prüfen Sie die Rate mit dem Rechner.
Dispo-Kündigung prüfen lassen
Laden Sie das Kündigungsschreiben und den letzten Kontoauszug hoch. SpecterAI ordnet Datum, Wirksamwerden, Betrag und Ratenangebot ein – als rechtliche Orientierung, nicht als Ersatz für Schuldnerberatung oder anwaltliche Einzelfallprüfung.
Hinweis: SpecterAI liefert rechtliche Orientierung und keine Rechtsberatung. Bei drohender Vollstreckung oder hoher Verschuldung kann zusätzlich Schuldnerberatung oder anwaltliche Prüfung erforderlich sein.
Amtliche Quellen
- BGBl. 2026 I Nr. 139 – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 (Art. 1 Nr. 22 und 24, Art. 2, Art. 16)
- Verkündungsseite zum BGBl. 2026 I Nr. 139
- § 504 BGB – konsolidierte Fassung bei Gesetze im Internet (Neufassung ab 20.11.2026: siehe BGBl. 2026 I Nr. 139)
- § 504a BGB – Beratungspflicht bei dauerhafter Inanspruchnahme
- § 505 BGB – konsolidierte Fassung bei Gesetze im Internet (Neufassung ab 20.11.2026: siehe BGBl. 2026 I Nr. 139)
- Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge

