Stand: 18. September 2026 · Deutsches Recht
Kreditrate nicht zahlbar: Muss die Bank ab 20.11.2026 angemessene Nachsicht gewähren?
Direkte Antwort: Ab dem 20.11.2026 begründet § 497a Abs. 2 BGB n.F. für ein erfasstes Allgemein-Verbraucherdarlehen eine gesetzliche Pflicht zu angemessener, einzelfallbezogener Nachsicht, sofern sie im konkreten Fall angebracht ist, bevor der Darlehensgeber wegen des Darlehens ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleitet. Die konkrete Durchsetzbarkeit bleibt einzelfallabhängig. Das bedeutet nicht, dass die Bank stets genau drei Monate stunden oder eine bestimmte Ratenhöhe anbieten muss. In Betracht kommen je nach Einzelfall etwa Zahlungsaufschub, Laufzeitverlängerung, Ratenänderung oder Umschuldung. Für Teilzahlungsdarlehen muss eine geschuldete Maßnahme spätestens mit der Zahlungsfristsetzung angeboten werden (§ 498 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.). Für einen vor dem 20.11.2026 geschlossenen befristeten Ratenkredit gilt die neue Nachsichtspflicht nach Art. 229 § 71 Abs. 1 EGBGB n.F. grundsätzlich nicht. Sie ist für Verträge zu prüfen, die ab dem 20.11.2026 geschlossen werden, also auch für eine ab diesem Tag geschlossene Umschuldung oder einen Neuabschluss. Für bestehende unbefristete Verträge wie einen eingeräumten Dispo gelten ab dem 20.11.2026 nach Art. 229 § 71 Abs. 2 EGBGB n.F. unter anderem die neuen Regeln des § 504 BGB; bei einer Dispo-Kündigung ist die Zwölf-Monatsraten-Regel daher auch für bestehende Dispos zu prüfen.
Springen Sie direkt zur Tabelle der Nachsichtsmaßnahmen, zur Prüf-Checkliste oder zum Muster-Antrag. Diese Seite behandelt ausschließlich deutsches Recht und ist keine Rechtsberatung.
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SpecterAI hilft, Vertragsart, Abschlussdatum, Zahlungsfrist und die für eine Anfrage relevanten individuellen Umstände strukturiert zu prüfen – als rechtliche Orientierung, nicht als Ersatz für Schuldnerberatung oder anwaltliche Einzelfallprüfung.
Direktantwort: Was ändert sich ab dem 20.11.2026?
Die neue Regelung verlangt keine pauschale Ratenpause. Sie begründet, wenn die Voraussetzungen erfüllt und angemessene Nachsicht im konkreten Fall angebracht ist, eine gesetzliche Pflicht zu angemessener, einzelfallbezogener Nachsicht. Die konkrete Durchsetzbarkeit bleibt einzelfallabhängig. Ob § 497a BGB n.F. überhaupt anwendbar ist, hängt zunächst von der Einordnung als Allgemein-Verbraucherdarlehen, vom Übergangsrecht und vom aktuellen Stand der Rückzahlung ab: Für einen vor dem 20.11.2026 geschlossenen befristeten Ratenkredit gilt die neue Nachsichtspflicht grundsätzlich nicht; eine ab diesem Tag geschlossene Umschuldung oder ein Neuabschluss ist nach dem neuen Recht zu prüfen. Für bestehende unbefristete Verträge wie einen eingeräumten Dispo gilt ab diesem Tag unter anderem § 504 BGB n.F.
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Rechtsstand: verkündet, aber grundsätzlich erst ab 20.11.2026 anwendbar
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 wurde mit Ausfertigungsdatum 12.05.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 139 am 18.05.2026 verkündet. Damit ist die Reform verkündet und nicht mehr nur ein Referenten- oder Kabinettsentwurf. Die verbraucherkreditrechtlichen Neuregelungen treten nach Art. 16 Abs. 1–2 des Umsetzungsgesetzes grundsätzlich am 20.11.2026 in Kraft. Die maßgeblichen Regeln stehen in § 497a und § 498 BGB n.F. sowie Art. 229 § 71 EGBGB n.F.; maßgeblich für die n.F. ist der verkündete Regelungstext des BGBl. 2026 I Nr. 139.
Ausfertigung
12.05.2026
Verkündung
18.05.2026
Grundsätzliches Inkrafttreten
20.11.2026
Redaktioneller Stand dieser Seite: 18. September 2026. Zwischen dem verkündeten Gesetz, dem künftigen Inkrafttreten und dem redaktionellen Stand muss unterschieden werden. § 497a BGB n.F. begründet eine gesetzliche Pflicht zu angemessener, einzelfallbezogener Nachsicht, gilt aber nicht bereits am Tag dieser Veröffentlichung; die konkrete Durchsetzbarkeit bleibt einzelfallabhängig.
Die verlinkten Einzelnormen bei Gesetze im Internet (§ 491 BGB, § 498 BGB und § 18a KWG) sind jeweils als derzeitige konsolidierte Fassung gekennzeichnet. Sie zeigen am Stand dieser Seite nicht vollständig den ab dem 20.11.2026 geltenden Neutext; dafür ist der verkündete BGBl.-Text maßgeblich.
Was bedeutet „angemessene Nachsicht“ nach § 497a BGB?
§ 497a Abs. 2 BGB n.F. begründet für ein erfasstes Allgemein-Verbraucherdarlehen eine gesetzliche Pflicht zu angemessener, einzelfallbezogener Nachsicht und verlangt, die individuellen Umstände des Darlehensnehmers zu berücksichtigen. Angemessene Nachsicht ist deshalb keine starre Standardlösung. Entscheidend ist, ob eine Maßnahme angesichts des konkreten Vertrags, der Zahlungsschwierigkeit und der weiteren Rückzahlung angebracht ist. Die konkrete Durchsetzbarkeit bleibt einzelfallabhängig. Der Gesetzestext nennt mehrere mögliche Formen. Die vollständige Übersicht folgt in der Tabelle zu § 497a Abs. 2 BGB n.F..
Genannt werden vollständige oder anteilige Umschuldung, Laufzeitverlängerung, Änderung der Darlehensart, Zahlungsaufschub, Herabsetzung des Sollzinssatzes, Zahlungsunterbrechung, Teilrückzahlungen, Währungsumrechnung, Teilerlass und Schuldenkonsolidierung. Die Aufzählung bedeutet nicht, dass jede Bank jede einzelne Maßnahme anbieten muss. Sie begründet auch keinen automatischen Anspruch auf eine dreimonatige Stundung oder eine bestimmte Rate.
Wichtig: Im Antrag sollte deshalb nicht eine Wunschmaßnahme als sicher geschuldet behauptet werden. Sinnvoller ist die Bitte, die individuellen Umstände zu prüfen und ein passendes Angebot zu unterbreiten.
Nachsichtsmaßnahmen nach § 497a Abs. 2 BGB n.F. im Überblick
Jede Zeile beschreibt eine gesetzlich genannte mögliche Nachsichtsmaßnahme. Die Tabelle ersetzt keine Einzelfallprüfung und legt weder eine bestimmte Dauer noch eine bestimmte Reaktion der Bank fest.
Die Übergangsprüfung geht vor: Bei einem vor dem 20.11.2026 geschlossenen befristeten Ratenkredit ist § 497a BGB n.F. nicht die Rechtsgrundlage. Für eine ab dem 20.11.2026 geschlossene Umschuldung oder einen Neuabschluss ist die Pflicht nach dem neuen Recht zu prüfen. Bei bestehenden unbefristeten Verträgen wie einem eingeräumten Dispo ist ab dem 20.11.2026 unter anderem § 504 BGB n.F. zu berücksichtigen.
Vergleichstabelle der möglichen Maßnahmen
Vier Spalten, elf gesetzlich genannte Formen und die jeweilige Vorsicht bei der Anfrage
| Maßnahme | Gesetzlich genannte Form | Was der Muster-Antrag dazu anfragen kann | Rechtliche Einschränkung |
|---|---|---|---|
| Vollständige Umschuldung | vollständige Umschuldung | Prüfen, ob eine vollständige Umschuldung zu den individuellen Umständen passt. | Gesetzlich genannte mögliche Maßnahme; individuelle Umstände entscheiden, kein automatischer Anspruch auf sie. |
| Anteilige Umschuldung | anteilige Umschuldung | Anfragen, ob nur ein Teil des Darlehens umgeschuldet werden kann. | Gesetzlich genannte mögliche Maßnahme; individuelle Umstände entscheiden, kein automatischer Anspruch auf sie. |
| Laufzeitverlängerung | Verlängerung der Laufzeit | Eine längere Rückzahlungsdauer als mögliche Entlastung prüfen lassen. | Gesetzlich genannte mögliche Maßnahme; individuelle Umstände entscheiden, kein automatischer Anspruch auf diese Laufzeit oder Rate. |
| Änderung der Darlehensart | Änderung der Darlehensart | Prüfen, ob die Darlehensart an die finanzielle Situation angepasst werden kann. | Gesetzlich genannte mögliche Maßnahme; individuelle Umstände und der konkrete Vertrag entscheiden, kein automatischer Anspruch auf diese Änderung. |
| Zahlungsaufschub | Zahlungsaufschub | Einen Aufschub für fällige Zahlungen als passende Lösung anfragen. | Gesetzlich genannte mögliche Maßnahme; individuelle Umstände entscheiden, kein automatischer Anspruch auf drei Monate oder eine andere feste Dauer. |
| Herabsetzung des Sollzinssatzes | Herabsetzung des Sollzinssatzes | Prüfen lassen, ob ein niedrigerer Sollzinssatz die Rückzahlung tragfähig macht. | Gesetzlich genannte mögliche Maßnahme; individuelle Umstände entscheiden, kein automatischer Anspruch auf eine bestimmte Zinshöhe. |
| Zahlungsunterbrechung | Zahlungsunterbrechung | Eine zeitweise Unterbrechung der Zahlungen als Option anfragen. | Gesetzlich genannte mögliche Maßnahme; individuelle Umstände entscheiden, kein automatischer Anspruch auf eine bestimmte Unterbrechungsdauer oder Rate danach. |
| Teilrückzahlungen | Teilrückzahlungen | Prüfen, ob Teilzahlungen statt der bisherigen Zahlung möglich sind. | Gesetzlich genannte mögliche Maßnahme; individuelle Umstände entscheiden, kein automatischer Anspruch auf eine konkrete Höhe. |
| Währungsumrechnung | Währungsumrechnung | Anfragen, ob eine Währungsumrechnung die Belastung angemessen mindern kann. | Gesetzlich genannte mögliche Maßnahme; individuelle Umstände entscheiden, kein automatischer Anspruch auf eine bestimmte Währung. |
| Teilerlass | Teilerlass | Prüfen lassen, ob ein Teilerlass als angemessene Nachsicht in Betracht kommt. | Gesetzlich genannte mögliche Maßnahme; individuelle Umstände entscheiden, kein automatischer Anspruch auf einen bestimmten Erlass. |
| Schuldenkonsolidierung | Schuldenkonsolidierung | Anfragen, ob mehrere Belastungen in einer tragfähigen Regelung zusammengeführt werden können. | Gesetzlich genannte mögliche Maßnahme; individuelle Umstände und der konkrete Vertrag entscheiden, kein automatischer Anspruch auf diese Konsolidierung. |
Welche Kreditverträge können erfasst sein?
Ausgangspunkt ist der Begriff des Allgemein-Verbraucherdarlehens. Die Einordnung richtet sich nach §§ 491 und 506 BGB n.F. Die Neufassung entfernt die bisherigen Ausschlüsse für Darlehen unter 200 Euro sowie für Darlehen mit Rückzahlung binnen drei Monaten und geringen Kosten. Außerdem nennt die Bundesregierung künftig auch zins- und gebührenfreie Kredite sowie Buy-now-pay-later-Modelle als mögliche Anwendungsfälle.
Das bedeutet nicht, dass jedes BNPL-Modell automatisch erfasst ist. Bei Zahlungsaufschüben und sonstigen Finanzierungshilfen müssen die Ausnahmen des § 506 BGB n.F. geprüft werden. Ausgenommen sein können insbesondere die unentgeltliche Stundung einer bereits bestehenden Forderung, bestimmte Debitkarten mit Rückzahlung binnen 40 Tagen und bestimmte Verkäufer-Rechnungskäufe mit einer Frist von höchstens 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung. Die besondere 14-Tage-Regel gilt nur, wenn ein Unternehmer, der kein Kleinstunternehmen und kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist, Dienstleistungen der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 anbietet, für deren Erbringung Fernabsatzverträge nach § 312c BGB geschlossen werden. Dann darf er für die vollständige Zahlung keine längere Frist als 14 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung einräumen; zusätzlich darf kein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe erwerben. Entscheidend bleiben die gesetzliche Konstruktion, der Vertragspartner, Kosten und weitere Voraussetzungen.
Zur thematischen Abgrenzung können Sie den Ratgeber zu Buy now, pay later 2026 lesen. Dort geht es um Widerruf und Kreditprüfung; diese Seite behandelt die Nachsicht bei Zahlungsschwierigkeiten. Eine kostenlose Händlerrechnung oder ein Zahlungsaufschub darf daher nicht allein wegen seiner Bezeichnung als Kredit oder Nicht-Kredit eingeordnet werden.
Änderung des Darlehens und wiederholte Nachsicht
Nach § 497a Abs. 3 BGB n.F. ist bei einer Änderung eines fortbestehenden Allgemein-Verbraucherdarlehens keine neue Prüfung nach § 505a BGB erforderlich, wenn der Gesamtbetrag nicht deutlich steigt. Diese Regel betrifft die Kreditwürdigkeitsprüfung bei der Änderung; sie macht eine Vertragsänderung nicht automatisch passend oder geschuldet.
§ 497a Abs. 4 BGB n.F. regelt außerdem, dass Nachsichtsmaßnahmen grundsätzlich nicht wiederholt angeboten werden müssen. Eine Ausnahme gilt in begründeten Fällen. Eine feste Wiederholungsfrist oder zusätzliche Zahl nennt § 497a Abs. 4 BGB n.F. nicht. Deshalb sollte ein Antrag den neuen oder veränderten Umstand konkret beschreiben, statt eine automatische Wiederholung zu unterstellen.
Altvertrag, Umschuldung oder spätere Vertragsänderung
Art. 229 § 71 Abs. 1 EGBGB n.F. enthält die Grundregel: Für Schuldverhältnisse, die vor dem 20.11.2026 bestanden, gilt grundsätzlich das alte Recht weiter. Für einen befristeten Ratenkredit, der vor dem 20.11.2026 geschlossen wurde, gilt deshalb die neue Nachsichtspflicht des § 497a BGB n.F. nicht. § 497a BGB und § 498 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. sind in der Ausnahmeliste des Art. 229 § 71 Abs. 2 EGBGB n.F. nicht genannt.
Für Verträge, die ab dem 20.11.2026 geschlossen werden, ist § 497a BGB n.F. nach dem neuen Recht zu prüfen; das gilt auch für eine ab diesem Tag geschlossene Umschuldung oder einen Neuabschluss. Für bestehende unbefristete Verträge wie einen eingeräumten Dispo gelten nach Art. 229 § 71 Abs. 2 EGBGB n.F. ab dem 20.11.2026 unter anderem die neuen Regeln des § 504 BGB n.F. Daher ist die Zwölf-Monatsraten-Regel bei einer Dispo-Kündigung auch für bestehende Dispos zu prüfen, sofern die Voraussetzungen des § 504 Abs. 2 BGB n.F. erfüllt sind. Eine bloße Vertragsänderung ist davon getrennt einzuordnen.
Kündigung, Zahlungsfrist und Zwangsvollstreckung nicht verwechseln
§ 497a Abs. 2 BGB n.F. betrifft angemessene Nachsicht, bevor der Darlehensgeber wegen eines Allgemein-Verbraucherdarlehens ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleitet. Daraus darf nicht pauschal folgen, dass jede Bank vor jeder Kündigung eine Stundung anbieten muss. Die ausdrückliche zeitliche Verknüpfung mit einem Angebot steht für Teilzahlungsdarlehen in § 498 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.: Wenn eine Nachsichtsmaßnahme geschuldet ist, muss sie spätestens mit der Fristsetzung angeboten werden.
Für die Gesamtfälligstellung nach § 498 BGB bleiben bei einem Teilzahlungsdarlehen die gesetzlichen Voraussetzungen maßgeblich: Es müssen mindestens zwei aufeinanderfolgende Teilzahlungen ganz oder teilweise ausstehen. Zusätzlich muss der Rückstand bei einer Laufzeit bis zu drei Jahren 10 Prozent des Nennbetrags erreichen, bei einer längeren Laufzeit 5 Prozent. Außerdem muss eine zweiwöchige Zahlungsfrist erfolglos bleiben. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen nennt § 498 Abs. 2 BGB eine Schwelle von 2,5 Prozent.
Frist sauber einordnen: Die Zweiwochenfrist ist eine Zahlungsfrist vor der Gesamtfälligstellung. Sie ist keine gesetzliche Antwortfrist der Bank auf einen Antrag auf Nachsicht.
Handelt es sich bereits um ein gerichtliches Mahnverfahren, ist der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein eigener Prüfpunkt. Bei einem Inkasso-Schreiben hilft die Einordnung im Ratgeber Inkasso-Brief: Rechte und Zahlungsaufforderung. Beide Schritte ersetzen nicht die Prüfung, ob § 497a BGB n.F. auf den Kreditvertrag anwendbar ist.
Immobilienkredit: § 18a KWG und die Abgrenzung zu § 497a BGB
§ 497a BGB n.F. betrifft seinem Wortlaut nach Allgemein-Verbraucherdarlehen. § 18a Abs. 8b KWG n.F. betrifft dagegen Verbraucherdarlehensverträge allgemein: Kreditinstitute müssen geeignete Strategien und Verfahren haben, damit sie sich – sofern angebracht – um angemessene Nachsicht vor der Zwangsvollstreckung bemühen. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag ist ausdrücklich zu berücksichtigen, ob die besicherte Wohnimmobilie der Hauptwohnsitz des Darlehensnehmers ist.
§ 18a Abs. 8c KWG n.F. ergänzt für Allgemein-Verbraucherdarlehen Verfahren und Strategien zur frühzeitigen Erkennung finanzieller Schwierigkeiten sowie die Verweisung an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste. Die aufsichtsrechtlichen Pflichten nach § 18a KWG sind nicht mit einem identischen direkten zivilrechtlichen Anspruch aus § 497a BGB gleichzusetzen. Bei einer Baufinanzierung müssen daher Vertragsart, Sicherheiten, Schreiben der Bank und die konkrete Rechtsgrundlage getrennt geprüft werden. Die Checkliste weiter unten fragt diese Abgrenzung ausdrücklich ab.
Überziehung und Dispo: Sonderregel nach § 504 BGB
§ 504 Abs. 2 BGB n.F. enthält eine Sonderregel für die gekündigte oder teilgekündigte Überziehungsmöglichkeit. Der Darlehensgeber muss den Darlehensnehmer mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Kündigung oder Teilkündigung informieren. Vor der Zwangsvollstreckung muss er den in Anspruch genommenen Betrag im Umfang der erklärten Kündigung ohne zusätzliche Kosten zum geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten anbieten, sofern der Verbraucher nicht früher zurückzahlen will.
§ 505 Abs. 5 BGB n.F. ergänzt die entsprechende Regel für die geduldete Überziehung. Diese Dispo-Sonderregel darf nicht auf gewöhnliche Ratenkredite übertragen werden. Für einen klassischen Teilzahlungskredit bleiben die Einordnung nach § 497a und die Voraussetzungen des § 498 BGB maßgeblich.
Schuldnerberatung und Grenzen der neuen Pflicht
§ 497a Abs. 1 BGB n.F. verpflichtet den Darlehensgeber bei finanziellen Schwierigkeiten eines Darlehensnehmers eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu verweisen. § 18a Abs. 8c KWG n.F. ergänzt diese Richtung für Kreditinstitute durch Verfahren zur frühen Erkennung und Verweisung.
Aus § 497a, § 498 und Art. 229 § 71 EGBGB n.F. ergibt sich für den Muster-Antrag keine einheitliche Bearbeitungsfrist und keine feste Mindestdauer einer Stundung. Eine amtliche Pflichtfelder- oder Nachweisliste für diesen Antrag ergibt sich daraus ebenfalls nicht. Freiwillige Anlagen können die individuelle Situation erläutern, sollten aber nur tatsächlich vorhandene und wahrheitsgemäße Unterlagen nennen.
Die Seite ist deshalb rechtliche Orientierung. Bei akuten Zahlungsschwierigkeiten sollte zusätzlich Schuldnerberatung genutzt und bei einem konkreten Kündigungs-, Vollstreckungs- oder Immobilienkredit-Schreiben eine anwaltliche Einzelfallprüfung erwogen werden.
Prüf-Checkliste: Gilt die neue Pflicht für meinen Vertrag?
Markieren Sie nur Punkte, die Sie anhand des Vertrags oder des Bankschreibens bereits geprüft haben. Die Checkliste gibt kein automatisches Ergebnis aus; sie zeigt, welche Einordnungsfragen für den Muster-Antrag und eine weitere Prüfung fehlen können.
Prüfstatus
0 von 8 Prüffragen markiert
- Die Markierungen zeigen nur den Bearbeitungsstand Ihrer Unterlagen.
- Ein Anspruch auf eine bestimmte Stundung oder eine bestimmte Bankreaktion folgt daraus nicht.
Prüfen Sie anschließend den Muster-Antrag und die Dokumentenprüfung für den nächsten Schritt. Trennen Sie außerdem die Zahlungsfrist aus § 498 BGB von einer Antwort auf Ihre Bitte. Wenn bereits gepfändet wird, kann der P-Konto- und Pfändungsratgeber ein nächster praktischer Prüfpunkt sein; zusätzliche Freibeträge werden auf dieser Seite nicht eingeführt.
Muster-Antrag auf eine angemessene Nachsichtsmaßnahme
Der folgende Text verlangt eine Prüfung der individuellen Umstände und ein passendes Angebot. Er behauptet keine bestimmte Stundung, feste Dauer oder bestimmte Ratenhöhe als sicher geschuldet. Platzhalter müssen mit eigenen, wahrheitsgemäßen Angaben ausgefüllt werden.
Redaktioneller Hinweis: § 497a BGB n.F. begründet ab dem 20.11.2026 eine gesetzliche Pflicht zu angemessener, einzelfallbezogener Nachsicht, sofern sie angebracht ist; die konkrete Durchsetzbarkeit bleibt einzelfallabhängig. Bei einem vor dem 20.11.2026 geschlossenen befristeten Ratenkredit ist stattdessen um eine freiwillige Nachsicht oder Stundung zu bitten; ein Anspruch nach § 497a BGB n.F. ist nicht zu behaupten. Aus § 497a, § 498 und Art. 229 § 71 EGBGB n.F. ergibt sich keine einheitliche gesetzliche Antwortfrist für diesen Antrag und keine amtliche Pflichtliste für Anlagen. Die Zweiwochenfrist aus § 498 BGB bleibt eine Zahlungsfrist vor der Gesamtfälligstellung.
Kreditvertrag oder Bankschreiben prüfen lassen
Laden Sie Ihren Kreditvertrag und das Schreiben der Bank hoch. SpecterAI hilft Ihnen, Vertragsart, Abschlussdatum, Zahlungsfrist und die für Ihre Anfrage relevanten Punkte strukturiert einzuordnen – als rechtliche Orientierung, nicht als Ersatz für Schuldnerberatung oder anwaltliche Einzelfallprüfung.
Weitere passende Ratgeber
Für die Einordnung des gesamten Vorgangs können weitere Verbraucherrechtsfragen danebenstehen: der Inkasso-Brief bei einer Zahlungsaufforderung, der Mahnbescheid mit Widerspruchsfrist bei einem gerichtlichen Mahnverfahren und der BNPL-Ratgeber bei einem Zahlungsaufschub oder Kauf auf Rechnung. Einen thematischen Überblick bietet der Verbraucherrecht-Hub.
Diese Verweise beantworten nicht automatisch die Frage, ob § 497a BGB n.F. gilt. Vertragsart, Übergangsrecht, Zahlungsstand und individuelle Umstände bleiben die zentralen Prüfpunkte.
Häufige Fragen zur Kreditrate und Nachsicht
Meine Kreditrate kann ich nicht zahlen – muss die Bank mir eine Stundung geben?
Ab dem 20.11.2026 kann bei einem nach dem neuen Recht erfassten Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 497a Abs. 2 BGB n.F. eine gesetzliche Pflicht zu angemessener, einzelfallbezogener Nachsicht bestehen, wenn sie im konkreten Fall angebracht ist. Die konkrete Durchsetzbarkeit bleibt einzelfallabhängig. Eine bestimmte Stundung, Dauer oder Ratenhöhe ist aber nicht automatisch garantiert. Maßgeblich sind die individuellen Umstände, die Vertragsart, das Übergangsrecht und der Stand des Vorgangs.
Kann ich bei der Bank eine Ratenpause oder Ratenreduzierung beantragen?
Ja, Sie können die Prüfung einer angemessenen Nachsichtsmaßnahme beantragen. Zahlungsaufschub, Zahlungsunterbrechung und eine Änderung der Rate sind gesetzlich genannte mögliche Maßnahmen. Bei einem vor dem 20.11.2026 geschlossenen befristeten Ratenkredit sollte die Anfrage stattdessen um freiwillige Nachsicht oder Stundung bitten, ohne einen Anspruch nach § 497a BGB n.F. zu behaupten. Der Muster-Antrag und die Tabelle auf dieser Seite helfen bei der vorsichtigen Anfrage, versprechen aber keine bestimmte Lösung und keine feste Dauer.
Ab wann gilt die neue Pflicht der Bank bei Zahlungsproblemen?
Die neue Pflicht gilt grundsätzlich ab dem 20.11.2026 für Verträge, auf die das neue Recht anzuwenden ist. Das Umsetzungsgesetz wurde als BGBl. 2026 I Nr. 139 am 18.05.2026 verkündet; die verbraucherkreditrechtlichen Neuregelungen treten grundsätzlich aber erst am 20.11.2026 in Kraft. Für einen vor dem 20.11.2026 geschlossenen befristeten Ratenkredit gilt nach Art. 229 § 71 Abs. 1 EGBGB n.F. grundsätzlich das alte Recht.
Gilt § 497a BGB auch für meinen alten Kredit?
Für einen befristeten Ratenkredit, der vor dem 20.11.2026 geschlossen wurde, gilt die neue Nachsichtspflicht des § 497a BGB n.F. nach Art. 229 § 71 Abs. 1 EGBGB n.F. nicht; es gilt das alte Recht. Für Verträge, die ab dem 20.11.2026 geschlossen werden, ist § 497a BGB n.F. nach dem neuen Recht zu prüfen, auch bei einer ab diesem Tag geschlossenen Umschuldung oder einem Neuabschluss. Bei bestehenden unbefristeten Verträgen wie einem eingeräumten Dispo gelten ab dem 20.11.2026 nach Art. 229 § 71 Abs. 2 EGBGB n.F. unter anderem die neuen Regeln des § 504 BGB n.F.; deshalb ist bei einer Dispo-Kündigung auch für einen bestehenden Dispo das Angebot von zwölf gleichen Monatsraten zu prüfen.
Muss die Bank mir genau drei Monate Stundung geben?
Nein, nicht automatisch. § 497a BGB n.F. begründet eine gesetzliche Pflicht zu angemessener, einzelfallbezogener Nachsicht, aber keine Garantie auf genau drei Monate, eine bestimmte Ratenhöhe oder eine einzelne Wunschmaßnahme. Ob und wie die Pflicht konkret durchsetzbar ist, hängt vom Einzelfall ab; angemessene Nachsicht muss nach den individuellen Umständen angebracht sein.
Darf die Bank meinen Kredit kündigen, obwohl ich um Nachsicht gebeten habe?
Eine pauschale Kündigungssperre folgt daraus nicht. § 497a Abs. 2 BGB n.F. betrifft angemessene Nachsicht vor der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens. Für die Gesamtfälligstellung bleibt § 498 BGB maßgeblich. Die Zweiwochenfrist nach § 498 ist eine Zahlungsfrist und keine Antwortfrist auf den Muster-Antrag.
Gilt die neue Regel auch für eine Baufinanzierung oder einen Immobilienkredit?
§ 497a BGB n.F. betrifft seinem Wortlaut nach Allgemein-Verbraucherdarlehen. § 18a Abs. 8b KWG n.F. betrifft Verbraucherdarlehensverträge allgemein und verpflichtet Kreditinstitute zu geeigneten Strategien und Bemühungen um angemessene Nachsicht vor der Zwangsvollstreckung; bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die besicherte Wohnimmobilie der Hauptwohnsitz des Darlehensnehmers ist. § 18a Abs. 8c KWG n.F. ergänzt für Allgemein-Verbraucherdarlehen die Früherkennung finanzieller Schwierigkeiten und die Verweisung an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste. Das ist nicht als identischer direkter zivilrechtlicher Anspruch aus § 497a BGB einzuordnen.
Ich habe den Dispo gekündigt bekommen – muss die Bank Raten anbieten?
Für eine gekündigte oder teilgekündigte Überziehungsmöglichkeit gilt die Sonderregel des § 504 Abs. 2 BGB n.F. Der Darlehensgeber muss mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Kündigung oder Teilkündigung informieren und vor der Zwangsvollstreckung den in Anspruch genommenen Betrag im Umfang der erklärten Kündigung ohne zusätzliche Kosten zum geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten anbieten, sofern keine frühere Rückzahlung gewünscht wird. Nach Art. 229 § 71 Abs. 2 EGBGB n.F. ist § 504 BGB n.F. ab dem 20.11.2026 auch bei bestehenden unbefristeten Dispos zu prüfen. Das gilt nicht automatisch für gewöhnliche Ratenkredite.
Was schreibe ich der Bank, wenn ich die nächste Kreditrate nicht schaffe?
Schildern Sie die Zahlungsschwierigkeit kurz und wahrheitsgemäß, nennen Sie Darlehensnummer, Vertragsdatum, Rate und Fälligkeit und bitten Sie um die Prüfung Ihrer individuellen Umstände sowie ein passendes Angebot. Verwenden Sie dafür den kopierbaren Muster-Antrag. Eine amtliche Nachweisliste oder gesetzliche Antwortfrist sollte nicht behauptet werden.
Fazit
Ab dem 20.11.2026 geht es bei Zahlungsschwierigkeiten nicht um eine pauschale Pflicht zur dreimonatigen Stundung. Maßgeblich ist, ob ein erfasstes Allgemein-Verbraucherdarlehen vorliegt und ob angemessene Nachsicht nach den individuellen Umständen angebracht ist. Prüfen Sie deshalb zuerst Vertrag, Datum, Vertragsänderungen, Zahlungsstand und die mögliche Sonderregel für Dispo oder Immobilienkredit.
- Nachsicht und konkrete Wunschmaßnahme voneinander trennen.
- Verkündetes Gesetz, Inkrafttreten und redaktionellen Stand nicht vermischen.
- Die Zweiwochenfrist nach § 498 BGB nicht als Antwortfrist missverstehen.
- Individuelle finanzielle Umstände wahrheitsgemäß schildern und Schuldnerberatung einbeziehen.
- Bei Kündigung, Zwangsvollstreckung oder Baufinanzierung rechtzeitig Einzelfallprüfung organisieren.
Kreditvertrag oder Bankschreiben prüfen lassen
Laden Sie Ihren Kreditvertrag und das Schreiben der Bank hoch. SpecterAI hilft Ihnen, Vertragsart, Abschlussdatum, Zahlungsfrist und die für Ihre Anfrage relevanten Punkte strukturiert einzuordnen – als rechtliche Orientierung, nicht als Ersatz für Schuldnerberatung oder anwaltliche Einzelfallprüfung.
Hinweis: SpecterAI liefert rechtliche Orientierung und keine Rechtsberatung. Bei akuter Vollstreckung, einer Kündigung oder einer erheblichen finanziellen Belastung kann zusätzlich Schuldnerberatung oder anwaltliche Prüfung erforderlich sein.
Amtliche Quellen
- BGBl. 2026 I Nr. 139 – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225
- Verkündungsseite zum BGBl. 2026 I Nr. 139
- § 491 BGB – derzeitige konsolidierte Fassung (Verbraucherdarlehensvertrag)
- § 498 BGB – derzeitige konsolidierte Fassung (Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen)
- § 18a KWG – derzeitige konsolidierte Fassung (Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen)
- Schutz bei Verbraucherkreditverträgen ab 20. November 2026
- Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2023/2225
