Neue Verbraucherkreditrechte ab 20. November 2026 · Stand 18. September 2026
Kredit abgelehnt: Erklärung und menschliche Prüfung ab 20.11.2026
Direkte Antwort: Wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, können Sie nach § 30 Abs. 6 BDSG n. F. menschliches Eingreifen, klare und verständliche Erläuterungen zu Prüfung, Logik, Risiken, Bedeutung und Auswirkungen, die Darlegung Ihres Standpunkts sowie eine Überprüfung der Prüfung und der Darlehensentscheidung verlangen. Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob der Vertrag später abgeschlossen oder abgelehnt wird. Bei einer Ablehnung kommen § 505a Abs. 1 BGB n. F. und – je nach Prüfpfad – § 30 Abs. 7 BDSG n. F. hinzu. Nach § 505a Abs. 1 BGB n. F. muss der Darlehensgeber die Ablehnung unverzüglich mitteilen und Sie im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehens gegebenenfalls an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste verweisen. Das Recht garantiert jedoch keine Kreditbewilligung. Die Vorschriften nennen keinen pauschalen Anspruch auf die vollständige Algorithmusformel. § 30 Abs. 6 BDSG n. F. betrifft, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, die verständliche Erläuterung der Kreditwürdigkeitsprüfung; § 30 Abs. 7 BDSG n. F. die dort genannten Datenbankinformationen und Hinweise; § 37a Abs. 4 BDSG n. F. richtet sich nur an den jeweiligen Verantwortlichen, der Wahrscheinlichkeitswerte erstellt.
20.11.2026
Grundsätzliches Inkrafttreten
§ 30 Abs. 6–7 BDSG
Erläuterung, Stellungnahme und Überprüfung
§ 505a Abs. 1 BGB
Ablehnung unverzüglich mitteilen
Ablehnung sichern, Rechte sauber anfordern.
Prüfen Sie zuerst die Vertragsart. Danach können Sie mit dem Muster die Ablehnung, die automatisierte Prüfung, die verständliche Erläuterung, menschliches Eingreifen und die erneute Überprüfung beim Darlehensgeber strukturiert ansprechen.
Was ändert sich ab dem 20.11.2026?
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 ist verkündet. Es steht im BGBl. 2026 I Nr. 139 (verkündeter Regelungstext), wurde am 12.05.2026 ausgefertigt und am 18.05.2026 veröffentlicht. Nach Art. 16 Abs. 1 treten die hier relevanten Änderungen grundsätzlich am 20.11.2026 in Kraft. Art. 16 Abs. 2 enthält die ausdrücklich genannten Ausnahmen; sie sind nicht als allgemeine Verschiebung dieses Stichtags zu verstehen.
Für die praktische Frage „Kredit abgelehnt – was kann ich verlangen?“ ist die Zuordnung der Normen entscheidend: § 505a Abs. 1 BGB n. F. regelt die eingehende Kreditwürdigkeitsprüfung und die unverzügliche Mitteilung, wenn der Darlehensvertrag nicht abgeschlossen wird; bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist der Darlehensnehmer gegebenenfalls an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu verweisen. Die neuen Erläuterungs-, Stellungnahme- und Überprüfungsrechte stehen dagegen in § 30 Abs. 6 und 7 BDSG n. F.Dabei gilt: § 30 Abs. 6 betrifft im Allgemein-Verbraucherdarlehen eine automatisierte Verarbeitung; § 30 Abs. 7 Satz 1 erfasst die datenbankbedingte Ablehnung eines Verbraucherdarlehensvertrags allgemein, während die zusätzlichen Hinweise auf Personenprüfung und Anfechtungsverfahren bei unabhängiger automatisierter Verarbeitung auf Allgemein-Verbraucherdarlehen bezogen sind.
Bis zum 19.11.2026 enthält § 30 Abs. 2 BDSG im Kern die unverzügliche Information über die Ablehnung und die erhaltene Auskunft, wenn eine Datenbankauskunft ursächlich war. Die neuen Absätze 6 und 7 ergänzen ab dem Stichtag die Rechte bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung mit automatisierter Verarbeitung und die detailliertere Ablehnungsinformation.
Für welche Kredite und Finanzierungen gilt das?
§ 30 Abs. 6 BDSG n. F. knüpft ausdrücklich an die Kreditwürdigkeitsprüfung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens an. Der Anspruch setzt außerdem voraus, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet. Maßgeblich ist dafür § 491 Abs. 2 BGB n. F. Die Vorschrift definiert das Allgemein-Verbraucherdarlehen und nennt zugleich Ausnahmen. Es genügt deshalb nicht, dass ein Anbieter im Alltag von „Kredit“ oder „Ratenzahlung“ spricht.
§ 30 Abs. 7 Satz 1 BDSG n. F. erfasst dagegen die datenbankbedingte Ablehnung eines Verbraucherdarlehensvertrags allgemein. Bei einer davon unabhängigen automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer im Falle einer Ablehnung ebenfalls über diese Tatsache unterrichten. Nur bei Allgemein-Verbraucherdarlehen kommen dabei zusätzlich die Hinweise auf das Recht auf Prüfung durch eine Person und auf das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung hinzu.
Nach § 30 Abs. 9 BDSG n. F. werden entsprechende Finanzierungshilfen einbezogen. § 506 BGB n. F. ordnet die entsprechende Anwendung der Verbraucherdarlehensregeln auf bestimmte Finanzierungshilfen an und enthält eigene Ausnahmen. Ein Rechnungskauf, Ratenkauf oder Buy-Now-Pay-Later-Vertrag ist daher nicht automatisch erfasst. Vertragsstruktur und die jeweilige Ausnahme müssen einzeln geprüft werden. Zur Abgrenzung können Sie auch die bestehende Seite zu Buy Now Pay Later und Kreditprüfung öffnen.
Für die Kreditwürdigkeitsprüfung verlangt § 505b BGB n. F. einschlägige und genaue Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen. Die Prüfung bleibt auf den Umfang der gesetzlichen Grundlage begrenzt; aus dieser Informationspflicht folgt weder ein Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis noch eine Kreditbewilligung.
Übergang für ältere Schuldverhältnisse
Art. 229 § 71 EGBGB ordnet für Schuldverhältnisse über Verbraucherdarlehen, Finanzierungshilfen und verbundene Leistungen, die vor dem 20.11.2026 bestanden, grundsätzlich die Weitergeltung der bisherigen Fassung von EGBGB und BGB an. Für die Rechte aus § 30 BDSG n. F. enthält sie keine eigene Übergangsregel; diese treten nach Art. 16 des Umsetzungsgesetzes am 20.11.2026 in Kraft. Für unbefristete Allgemein-Verbraucherdarlehen und entsprechende Finanzierungshilfen nennt die Vorschrift ausdrücklich Ausnahmen. Ob ein vor dem Stichtag gestellter, aber erst danach abgelehnter Antrag unter eine bestimmte Übergangskonstellation fällt, darf nicht pauschal aus dem Datum des Antrags entschieden werden.
Kreditwürdigkeitsprüfung und menschliche Überprüfung
Die Ablehnung mit Paragrafen und nächsten Schritten einordnen.
Kostenlos starten · DSGVO-konform · Keine Kreditkarte
Was können Sie bei automatisierter Kreditwürdigkeitsprüfung verlangen?
§ 30 Abs. 6 BDSG n. F. beschreibt einen eigenen kreditspezifischen Anspruch. Voraussetzung ist, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1851) genügt dafür, dass die Verarbeitung die inhaltliche Bewertung beeinflussen kann; eine rein prozessuale, von der Prüfung unabhängige Automatisierung reicht nicht. Dann können Sie nicht nur nach einer pauschalen „Begründung“ fragen, sondern die einzelnen gesetzlichen Punkte strukturiert anfordern:
Menschliches Eingreifen
Verlangen Sie das Eingreifen einer Person in die Prüfung.
Verständliche Erläuterung
Fragen Sie nach Prüfung, Logik, Risiken, Bedeutung und Auswirkungen der Verarbeitung.
Eigener Standpunkt
Legen Sie Ihre Sicht auf die berücksichtigten Umstände dar.
Überprüfung
Verlangen Sie die Überprüfung der Prüfung und der Darlehensentscheidung durch den Darlehensgeber.
Datenbank und sonstige Automatisierung getrennt abfragen
Datenbankgestützte Ablehnung nach § 30 Abs. 7 BDSG n. F.
Wenn eine Datenbankauskunft die Ablehnung verursacht hat, ist nach der Vorschrift unverzüglich über die Ablehnung, die erhaltene Auskunft, die konsultierte Datenbank und die berücksichtigten Datenkategorien zu informieren. Im Muster sind diese Fragen deshalb einzeln aufgeführt.
Unabhängig automatisierte Verarbeitung nach § 30 Abs. 7 BDSG n. F.
Stützt sich die Kreditwürdigkeitsprüfung unabhängig von der Datenbankauskunft auf automatisierte Verarbeitung und wird der Abschluss abgelehnt, muss der Darlehensgeber darüber informieren; bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen zusätzlich über das Recht auf Prüfung durch eine Person und über das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung.
§ 30 Abs. 6 und 7 BDSG n. F. nennen keine numerische Frist und keine besondere Antragsform. Nach Abschluss einer automatisierten Verarbeitung muss der Darlehensgeber über die Rechte aus § 30 Abs. 6 unterrichten; § 30 Abs. 7 verlangt bei der dort beschriebenen Ablehnung die gesetzlich genannten unverzüglichen Informationen. Die Datenbankinformation darf nicht pauschal als kostenpflichtig dargestellt werden; Art. 19 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/2225 verlangt sie unverzüglich und unentgeltlich. Praktisch sinnvoll ist ein schriftliches, nachweisbares Schreiben, das die konkrete Ablehnung nennt und die Punkte aus dem Muster trennt.
Was gilt bei SCHUFA, Score und Art. 22 DSGVO?
Die neuen Rechte aus § 30 Abs. 6 und 7 BDSG n. F. stehen neben den bestehenden Datenschutzrechten. Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO ist dabei kein allgemeiner Anspruch auf eine Logik-Auskunft in jedem automatisierten Kreditprozess. Die Vorschrift knüpft an eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO an und verlangt aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen des Art. 22 sind deshalb mitzulesen.
Art. 22 Abs. 3 DSGVO nennt in bestimmten Ausnahmefällen menschliches Eingreifen, die Möglichkeit, den eigenen Standpunkt darzulegen, und die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten. Das ist nicht identisch mit dem neuen kreditspezifischen Anspruch aus § 30 Abs. 6 BDSG n. F.; im konkreten Schreiben sollten die Rechtsgrundlagen nicht vermischt werden.
EuGH, C-634/21: Score kann entscheidend sein
Der EuGH ordnete Scoring als automatisierte Einzelentscheidung ein, soweit Kunden der Auskunftei dem Score eine maßgebliche Rolle bei der Kreditvergabe geben. Daraus folgt kein pauschales Verbot jedes SCHUFA-Scores und auch nicht, dass SCHUFA generell unzulässig wäre. Entscheidend bleibt, welche Rolle der Score im konkreten Entscheidungsweg tatsächlich hatte.
§ 37a Abs. 4 BDSG n. F. richtet sich an Verantwortliche, die Wahrscheinlichkeitswerte erstellen: Auf Antrag sind die genutzten personenbezogenen Daten und Kriterien, die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen, die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts sowie die erstellten Werte und ihre Empfänger mitzuteilen. § 37a Abs. 5 BDSG n. F. richtet sich dagegen gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich der jeweiligen auf Wahrscheinlichkeitswerten beruhenden Entscheidung und gibt das Recht auf Anfechtung, Darlegung des eigenen Standpunkts und Entscheidung durch eine natürliche Person. Diese Abgrenzung behandelt die ausführliche Seite zum SCHUFA-Score nach § 37a BDSG bereits vertieft. Sie ersetzt auf dieser Seite nicht die Prüfung der konkreten Kreditablehnung nach § 30 BDSG n. F.
Kreditprüfung: bestehende und neue Rechte im Vergleich
Auskunft über involvierte Logik
Wenn eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling nach Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO vorliegt, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebten Auswirkungen verlangen.
Grenze: Kein allgemeiner Anspruch in jedem automatisierten Kreditprozess: Die gesetzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen des Art. 22 sind mitzulesen.
Automatisierte Entscheidung mit erheblicher Wirkung
In den gesetzlich genannten Ausnahmefällen menschliches Eingreifen, eigene Stellungnahme und Anfechtung einordnen.
Grenze: Art. 22 Abs. 1 betrifft nur rechtliche oder ähnlich erhebliche Wirkungen; nicht jede automatisierte Verarbeitung fällt darunter.
Datenbankgestützte Ablehnung
Ablehnung, erhaltene Auskunft, konsultierte Datenbank und berücksichtigte Datenkategorien anfordern.
Grenze: Die Information setzt eine auf Datenbankauskunft beruhende Ablehnung voraus; sie ist keine allgemeine Ursachenbehauptung.
Automatisierte Kreditwürdigkeitsprüfung
Wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, menschliches Eingreifen, klare Erläuterung, eigene Stellungnahme sowie Überprüfung von Prüfung und Darlehensentscheidung verlangen.
Grenze: Erfasst ist die Prüfung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, wenn sie eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet; eine Bewilligung folgt daraus nicht.
Ablehnung des Vertragsabschlusses
Die unverzügliche Mitteilung verlangen beziehungsweise die bereits mitgeteilte Ablehnung konkret dokumentieren; bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gegebenenfalls den Verweis auf leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste einordnen.
Grenze: Die Vorschrift verlangt dadurch allein noch keine detaillierte Begründung und keinen pauschalen Anspruch auf die vollständige Algorithmusformel. Erläuterungen nach § 30 Abs. 6, Datenbankinformationen nach § 30 Abs. 7 und Daten- sowie Gewichtungsinformationen nach § 37a Abs. 4 richten sich jeweils nach den dort genannten Voraussetzungen.
Score-Erstellung
Gegenüber dem Verantwortlichen, der Wahrscheinlichkeitswerte erstellt, die genutzten personenbezogenen Daten und Kriterien, die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen, die Aussagekraft des konkreten Werts sowie die erstellten Werte und ihre Empfänger anfordern; maßgeblich ist die Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO.
Grenze: Abs. 4 betrifft die Verantwortlichen, die Wahrscheinlichkeitswerte erstellen, nicht pauschal jede Person, die eine darauf beruhende Entscheidung trifft.
Score-basierte Entscheidung
Gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich der jeweiligen auf Wahrscheinlichkeitswerten beruhenden Entscheidung deren Anfechtung, die Darlegung des eigenen Standpunkts und die Entscheidung durch eine natürliche Person verlangen.
Grenze: Abs. 5 betrifft die verantwortliche Stelle hinsichtlich der konkreten Entscheidung; es ist ein eigener Score-Workflow und weder ein pauschales Score-Verbot noch der Ersatz für die Prüfung nach § 30 BDSG n. F.
Kreditprüfung: bestehende und neue Rechte
Die Rechtsgrundlage entscheidet, welche Information oder Prüfung Sie konkret anfordern können.
| Prüfsituation | Rechtsgrundlage | Was Sie verlangen oder erhalten können | Wichtige Grenze |
|---|---|---|---|
| Auskunft über involvierte Logik | Art. 15 Abs. 1 Buchst. h i. V. m. Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO | Wenn eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling nach Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO vorliegt, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebten Auswirkungen verlangen. | Kein allgemeiner Anspruch in jedem automatisierten Kreditprozess: Die gesetzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen des Art. 22 sind mitzulesen. |
| Automatisierte Entscheidung mit erheblicher Wirkung | Art. 22 DSGVO | In den gesetzlich genannten Ausnahmefällen menschliches Eingreifen, eigene Stellungnahme und Anfechtung einordnen. | Art. 22 Abs. 1 betrifft nur rechtliche oder ähnlich erhebliche Wirkungen; nicht jede automatisierte Verarbeitung fällt darunter. |
| Datenbankgestützte Ablehnung | § 30 Abs. 7 BDSG n. F. | Ablehnung, erhaltene Auskunft, konsultierte Datenbank und berücksichtigte Datenkategorien anfordern. | Die Information setzt eine auf Datenbankauskunft beruhende Ablehnung voraus; sie ist keine allgemeine Ursachenbehauptung. |
| Automatisierte Kreditwürdigkeitsprüfung | § 30 Abs. 6 BDSG n. F. | Wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, menschliches Eingreifen, klare Erläuterung, eigene Stellungnahme sowie Überprüfung von Prüfung und Darlehensentscheidung verlangen. | Erfasst ist die Prüfung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, wenn sie eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet; eine Bewilligung folgt daraus nicht. |
| Ablehnung des Vertragsabschlusses | § 505a Abs. 1 BGB n. F. | Die unverzügliche Mitteilung verlangen beziehungsweise die bereits mitgeteilte Ablehnung konkret dokumentieren; bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gegebenenfalls den Verweis auf leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste einordnen. | Die Vorschrift verlangt dadurch allein noch keine detaillierte Begründung und keinen pauschalen Anspruch auf die vollständige Algorithmusformel. Erläuterungen nach § 30 Abs. 6, Datenbankinformationen nach § 30 Abs. 7 und Daten- sowie Gewichtungsinformationen nach § 37a Abs. 4 richten sich jeweils nach den dort genannten Voraussetzungen. |
| Score-Erstellung | § 37a Abs. 4 BDSG n. F. | Gegenüber dem Verantwortlichen, der Wahrscheinlichkeitswerte erstellt, die genutzten personenbezogenen Daten und Kriterien, die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen, die Aussagekraft des konkreten Werts sowie die erstellten Werte und ihre Empfänger anfordern; maßgeblich ist die Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO. | Abs. 4 betrifft die Verantwortlichen, die Wahrscheinlichkeitswerte erstellen, nicht pauschal jede Person, die eine darauf beruhende Entscheidung trifft. |
| Score-basierte Entscheidung | § 37a Abs. 5 BDSG n. F. | Gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich der jeweiligen auf Wahrscheinlichkeitswerten beruhenden Entscheidung deren Anfechtung, die Darlegung des eigenen Standpunkts und die Entscheidung durch eine natürliche Person verlangen. | Abs. 5 betrifft die verantwortliche Stelle hinsichtlich der konkreten Entscheidung; es ist ein eigener Score-Workflow und weder ein pauschales Score-Verbot noch der Ersatz für die Prüfung nach § 30 BDSG n. F. |
Muster: Erläuterung und menschliche Überprüfung verlangen
Das Muster ist auf die ab dem 20.11.2026 grundsätzlich geltenden Regeln zugeschnitten. Ergänzen Sie Name, Anschrift, Darlehensgeber, Darlehensart, Ablehnungsdatum und Antrags- oder Referenznummer. Fügen Sie eine kurze, belegbare Stellungnahme bei. Das Schreiben verspricht weder eine numerische Antwortfrist noch eine Kreditbewilligung; die gesetzlich genannten unverzüglichen Informationspflichten bleiben bestehen. Die Vorschriften nennen keinen pauschalen Anspruch auf die vollständige Algorithmusformel. § 30 Abs. 6 BDSG n. F. betrifft, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, Erläuterungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung einschließlich Logik, Risiken, Bedeutung und Auswirkungen der automatisierten Verarbeitung; § 30 Abs. 7 BDSG n. F. die dort genannten Datenbankinformationen; § 37a Abs. 4 BDSG n. F. richtet sich nur an den jeweiligen Verantwortlichen, der Wahrscheinlichkeitswerte erstellt.
Schritt-Checkliste nach einer Kreditablehnung
- 1
Ablehnung sichern
Sichern Sie die Ablehnung, das Datum, den Anbieter und die Vorgangs- oder Antragsnummer.
- 2
Vertragsart prüfen
Prüfen Sie, ob ein Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 491 Abs. 2 BGB oder eine entsprechende Finanzierungshilfe nach § 506 BGB vorliegt.
- 3
Rechte schriftlich geltend machen
Fordern Sie die Mitteilung nach § 505a Abs. 1 BGB n. F. sowie die Rechte aus § 30 Abs. 6 und 7 BDSG n. F. strukturiert an; für die Rechte aus § 30 Abs. 6 muss die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten.
- 4
Zwei Prüfpfade trennen
Fragen Sie eine datenbankgestützte Ablehnung und eine davon unabhängige automatisierte Verarbeitung getrennt ab; für die Rechte aus § 30 Abs. 6 muss die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten.
- 5
Standpunkt beifügen
Legen Sie eine kurze, belegbare Stellungnahme zu den berücksichtigten Umständen bei.
- 6
Antwort aufbewahren
Bewahren Sie Ablehnung, Antwort, Erläuterung und die erneute Entscheidung zusammen auf.
- 7
BNPL nicht vorschnell einordnen
Gehen Sie bei Ratenkauf oder Buy Now, Pay Later nicht automatisch von der Anwendung aus; Vertragsstruktur und Ausnahmen müssen einzeln geprüft werden.
Die Checkliste ordnet den nächsten Schritt, ersetzt aber keine Prüfung des konkreten Vertrags und keine individuelle Rechtsberatung.
Was die neuen Rechte nicht bedeuten
- Keine Garantie, dass der Kredit bewilligt wird.
- Keine pauschale Unzulässigkeit automatisierter Kreditprüfung oder von SCHUFA-Scores.
- Kein pauschaler Anspruch auf die vollständige Algorithmusformel. § 30 Abs. 6 BDSG n. F. betrifft, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, Erläuterungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung einschließlich Logik, Risiken, Bedeutung und Auswirkungen der automatisierten Verarbeitung; § 30 Abs. 7 BDSG n. F. die dort genannten Datenbankinformationen; § 37a Abs. 4 BDSG n. F. richtet sich nur an den jeweiligen Verantwortlichen, der Wahrscheinlichkeitswerte erstellt.
- Keine numerische Antwortfrist oder besondere Form des Antrags; die gesetzlich genannten unverzüglichen Informationspflichten bleiben bestehen.
- Kein Automatismus für jeden Rechnungskauf, Ratenkauf oder BNPL-Vertrag.
- Art. 229 § 71 EGBGB und die ausdrücklich genannten Ausnahmen müssen beim Übergang geprüft werden.
Die unionsrechtliche Grundlage liegt in Art. 18 Abs. 8 und 9 sowie Art. 19 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/2225. Die deutsche Umsetzung verteilt die Regelung auf BGB und BDSG: § 505a Abs. 1 BGB n. F. für die unverzügliche Ablehnungsmitteilung und den gegebenenfalls erforderlichen Verweis auf leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste bei Allgemein-Verbraucherdarlehen sowie § 30 Abs. 6 und 7 BDSG n. F. für die kreditspezifischen Erläuterungs-, Stellungnahme- und Überprüfungsrechte einschließlich der getrennt einzuordnenden Datenbankinformationen.
Häufige Fragen
Kredit abgelehnt, warum?
Zwischen der unverzüglichen Ablehnungsmitteilung nach § 505a Abs. 1 BGB n. F. und den Rechten aus § 30 Abs. 6–7 BDSG n. F. ist zu unterscheiden: Abs. 6 gilt bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet. Abs. 7 Satz 1 erfasst die datenbankbedingte Ablehnung eines Verbraucherdarlehensvertrags allgemein; die zusätzlichen Hinweise auf das Recht auf Prüfung durch eine Person und auf das Anfechtungsverfahren gelten bei unabhängiger automatisierter Verarbeitung nur für Allgemein-Verbraucherdarlehen. Eine konkrete Ursache lässt sich nicht behaupten, wenn sie nicht mitgeteilt wurde.
Mein Kredit wurde abgelehnt, Grund nicht genannt – was soll ich tun?
Benennen Sie die Ablehnung schriftlich und nutzen Sie das Muster, um die Mitteilung nach § 505a Abs. 1 BGB n. F. einschließlich des gegebenenfalls erforderlichen Verweises auf leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen anzufordern. Trennen Sie außerdem die Datenbankinformationen nach § 30 Abs. 7 Satz 1 BDSG n. F. von den Rechten aus § 30 Abs. 6, die voraussetzen, dass die automatisierte Verarbeitung die inhaltliche Kreditwürdigkeitsprüfung oder ihre Bewertung beeinflusst, und den zusätzlichen Hinweisen nach § 30 Abs. 7 Satz 2 BDSG n. F. Eine numerische Antwortfrist gibt es nicht; die gesetzlich genannten unverzüglichen Informationspflichten bleiben bestehen. Die Datenbankinformation darf nicht pauschal als kostenpflichtig dargestellt werden.
Kredit trotz positiver SCHUFA abgelehnt – woran kann das liegen?
Eine konkrete Ursache darf nicht unterstellt werden. Unterscheiden Sie zwischen einer datenbankgestützten Ablehnung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 BDSG n. F., einer davon unabhängigen automatisierten Verarbeitung und der eigentlichen Darlehensentscheidung. Fordern Sie die Informationen nach § 30 Abs. 7 BDSG n. F. an; die zusätzlichen Hinweise auf Personenprüfung und Anfechtungsverfahren sind bei der unabhängigen automatisierten Verarbeitung auf Allgemein-Verbraucherdarlehen bezogen.
Kann ich verlangen, dass ein Mensch meine Kreditablehnung prüft?
Ja, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet: § 30 Abs. 6 BDSG n. F. nennt menschliches Eingreifen sowie die Überprüfung der Prüfung und Darlehensentscheidung. Das gilt nach der neuen Regelung ab dem 20.11.2026.
Kann ich eine Begründung für die Kreditablehnung verlangen?
Nicht pauschal eine detaillierte Begründung versprechen. § 505a Abs. 1 BGB n. F. betrifft die unverzügliche Mitteilung der Ablehnung und bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen gegebenenfalls den Verweis auf leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste; § 30 Abs. 6 BDSG n. F. verlangt bei der automatisierten Verarbeitung verständliche Erläuterungen zu Prüfung, Logik, Risiken, Bedeutung und Auswirkungen.
Was muss die Bank bei einer automatisierten Kreditentscheidung erklären?
Prüfung, Logik, Risiken, Bedeutung und Auswirkungen sind nach § 30 Abs. 6 BDSG n. F. bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen verständlich zu erläutern, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet. Zusätzlich sind nach § 30 Abs. 7 Satz 1 BDSG n. F. bei einer datenbankbedingten Ablehnung eines Verbraucherdarlehensvertrags die dort genannten Datenbankinformationen mitzuteilen; bei unabhängiger automatisierter Verarbeitung gilt die Information über diese Tatsache allgemein, während Hinweise auf Personenprüfung und Anfechtungsverfahren auf Allgemein-Verbraucherdarlehen bezogen sind.
Wie kann ich gegen eine automatische Kreditablehnung vorgehen?
Legen Sie Ihren eigenen Standpunkt dar und verlangen Sie bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen mit automatisierter personenbezogener Verarbeitung nach § 30 Abs. 6 BDSG n. F. menschliches Eingreifen sowie die Überprüfung. Bei einer unabhängigen automatisierten Verarbeitung nennt § 30 Abs. 7 Satz 2 BDSG n. F. für Allgemein-Verbraucherdarlehen außerdem das Verfahren zur Anfechtung. Eine Erfolgs- oder Bewilligungsgarantie gibt es nicht.
Was hat die SCHUFA mit meiner Kreditablehnung zu tun?
Unterscheiden Sie eine datenbankgestützte Ablehnung von einer unabhängig automatisierten Verarbeitung. Der EuGH hat in C-634/21 und Art. 22 DSGVO die Bedeutung eines Scores bei einer Kreditentscheidung eingeordnet. Daraus folgt weder, dass jeder SCHUFA-Score verboten ist, noch dass SCHUFA generell unzulässig ist.
Gilt das neue Recht auch für Ratenkauf oder Buy Now, Pay Later?
§ 30 Abs. 9 BDSG n. F. und § 506 BGB n. F. beziehen entsprechende Finanzierungshilfen ein. Trotzdem ist nicht jeder Rechnungskauf, Ratenkauf oder BNPL-Vertrag automatisch erfasst. Vertragsstruktur und Ausnahmen müssen einzeln geprüft werden.
Gilt das neue Recht, wenn mein Kreditantrag vor dem 20.11.2026 gestellt wurde?
Art. 229 § 71 EGBGB ordnet für Schuldverhältnisse über Verbraucherdarlehen, Finanzierungshilfen und verbundene Leistungen, die vor dem 20.11.2026 bestanden, grundsätzlich die Weitergeltung der bisherigen Fassung von EGBGB und BGB an (etwa für § 505a BGB). Für die Rechte aus § 30 BDSG n. F. enthält die Vorschrift keine eigene Übergangsregel; sie treten nach Art. 16 des Umsetzungsgesetzes am 20.11.2026 in Kraft. Für unbefristete Allgemein-Verbraucherdarlehen und entsprechende Finanzierungshilfen nennt die Vorschrift ausdrücklich Ausnahmen. Die besondere Konstellation eines früher gestellten und später abgelehnten Antrags darf nicht pauschal entschieden werden.
Kredit abgelehnt? Nächste Schritte vorbereiten.
Prüfen Sie zuerst die Vertragsart und kopieren Sie anschließend das Muster, um Erläuterung, menschliches Eingreifen, Ihre Stellungnahme und die Überprüfung beim Darlehensgeber anzufordern. Öffnen Sie danach den Specter-Chat, um Ihre Ablehnungsmitteilung und die nächsten Schritte strukturiert einzuordnen. Specter bietet Orientierung zum deutschen Recht, aber keine Kreditbewilligung und keine individuelle Rechtsberatung.
Rechtsquellen und Hinweis
Maßgeblich ist die verkündete Fassung des Gesetzes im BGBl. 2026 I Nr. 139. Dieser Beitrag steht auf dem Stand vom 18. September 2026 und behandelt ausschließlich deutsches Recht aus Verbraucherperspektive. Die verlinkten Seiten zu §§ 491, 505a und 506 BGB sowie § 30 BDSG zeigen am Stand 18. September 2026 die bis 19.11.2026 geltende Fassung; die im Beitrag mit „n. F.“ bezeichneten Regelungen folgen ausschließlich aus dem verkündeten BGBl.-Text. Die Darstellung ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Übergangsfragen, die konkrete Vertragsstruktur und die tatsächliche Rolle einer Datenbank oder automatisierten Verarbeitung sollten bei Unsicherheit fachkundig geprüft werden.
Amtliche Quellen
- BGBl. 2026 I Nr. 139 – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225
- BGBl. 2026 I Nr. 139 – Verkündungsseite
- § 491 BGB – Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag (bis 19.11.2026 geltende Fassung)
- § 505a BGB – Kreditwürdigkeitsprüfung und Mitteilung bei Nichtabschluss (bis 19.11.2026 geltende Fassung)
- § 506 BGB – Zahlungsaufschub und Finanzierungshilfe (bis 19.11.2026 geltende Fassung)
- § 30 BDSG – Kreditwürdigkeitsprüfung und Ablehnungsinformation (bis 19.11.2026 geltende Fassung)
- Richtlinie (EU) 2023/2225 – Art. 18 und 19
- DSGVO – Art. 15 und Art. 22
- EuGH, C-634/21 – SCHUFA und Scoring
