
Mietrecht & WEG · aktuell für 2026
Balkonkraftwerk 2026: Rechte, Zustimmung und Anmeldung
Sie wollen ein Steckersolargerät montieren? Hier entscheiden Sie schnell, ob Sie Vermieter oder WEG brauchen, welche 800-VA-Grenze gilt und was nach dem Einbau ins Marktstammdatenregister gehört.
- 1Fall schildern
- 2Prüfung mit § & Urteil
- 3Nächste Schritte & Muster
Die direkte Antwort
In drei Fragen zum sicheren Start
Als Mieter können Sie die Erlaubnis für ein Steckersolargerät grundsätzlich nach § 554 Abs. 1 BGB verlangen; vor der festen Montage brauchen Sie trotzdem eine Zustimmung. Als Wohnungseigentümer können Sie eine angemessene Maßnahme nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG verlangen. Für die EEG-Vereinfachung zählen insgesamt höchstens 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung; eine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber entfällt, die Registrierung im Marktstammdatenregister nicht.
Ihr Entscheidungsweg
Welcher Schritt passt zu Ihrer Situation?
Mietwohnung: Zustimmung vorbereiten
Montageort, Befestigung, Kabelführung, Leistungsdaten und Rückbau schriftlich beschreiben und die Erlaubnis nach § 554 BGB vor dem Einbau anfragen.
WEG: Beschluss und Durchführung trennen
Als Eigentümer den Anspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG anmelden und zugleich einen konkreten Beschluss zu Montage, Optik, Leitungsweg, Wartung und Rückbau vorbereiten.
Danach: Technik und Register erledigen
Leistungsgrenzen hinter derselben Entnahmestelle prüfen, fachgerecht anschließen, binnen eines Monats im Marktstammdatenregister registrieren und den Zählerstand dokumentieren.
Mieter: Zustimmung nach § 554 BGB
Der Anspruch aus § 554 Abs. 1 BGB erfasst bauliche Veränderungen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Das ist eine Anspruchsgrundlage auf Erlaubnis, kein Freibrief für eine eigenmächtige Befestigung: Beschreiben Sie dem Vermieter vorab das Gerät, den Montageort, die Befestigung, die Kabelführung und den geplanten Rückbau.
Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn die Veränderung auch unter Würdigung Ihrer Interessen unzumutbar ist. Eine pauschale Ablehnung ohne Einzelfallbezug ist deshalb angreifbar; die konkrete Statik, eine gefährliche Befestigung, erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz oder ein nicht geregelter Rückbau können dagegen Gewicht haben. Eine angemessene Sicherheitsleistung darf vereinbart werden.
WEG: privilegierte Maßnahme, aber kein Automatismus
Für Wohnungseigentümer nennt § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte ausdrücklich als Maßnahme, die jeder Eigentümer verlangen kann. Über die Durchführung wird im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen. In den Antrag gehören daher ein konkreter Montageplan, die Leitungsführung, Angaben zur Verkehrssicherheit, die Kostentragung, Wartung und der Rückbau.
Der Anspruch ist begrenzt: Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage oder eine unbillige Benachteiligung anderer Eigentümer bleibt nach § 20 Abs. 4 WEG ausgeschlossen. Die Gemeinschaft darf die Ausführung deshalb koordinieren und sachgerechte Auflagen beschließen, muss den privilegierten Zweck aber in die Abwägung einbeziehen.
Leistungsgrenzen und Anmeldung 2026
Die Sonderregel in § 8 Abs. 5a EEG gilt für ein oder mehrere Steckersolargeräte hinter derselben Entnahmestelle mit insgesamt bis zu 2 kW installierter Modulleistung und bis zu 800 VA Wechselrichterleistung. Werden mehrere Geräte betrieben, werden die Werte addiert. Die Sonderregel setzt außerdem die Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme voraus, also den Verzicht auf eine Einspeisevergütung.
Innerhalb dieser Grenzen kann der Netzbetreiber keine zusätzliche Anlagenmeldung verlangen. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt nach § 5 Abs. 5 MaStRV Pflicht und muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen. Eine Meldung beim Netzbetreiber zusätzlich zum Register ist für diese Konstellation nicht erforderlich.
Zähler, Anschluss und Haftung
- Nutzen Sie eine fachgerechte, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Anschluss- und Befestigungslösung. Bei Unsicherheit sollte eine Elektrofachkraft den Haus- oder Wohnungsstromkreis prüfen.
- Ein vorhandener Zähler darf bei einem qualifizierten Steckersolargerät bis zur Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem weiterlaufen. Nach § 10a Abs. 2 und 3 EEG muss der Messstellenbetreiber diese Ausstattung nach der gesetzlich vorgesehenen Aufforderung unverzüglich vornehmen; eine starre Vier-Monats-Grenze steht im aktuellen Gesetzestext nicht.
- Dokumentieren Sie Montage, Leistungsdaten, Zählerstand und die Zustimmung. Regeln Sie in der Vereinbarung außerdem Schäden, Versicherung, Wartung und Rückbau – das verhindert spätere Streitpunkte zwischen Mieter, Eigentümer und Gemeinschaft.
Musteranschreiben an den Vermieter
Betreff: Zustimmung zur Montage eines Steckersolargeräts
Sehr geehrte/r [Vermieter/in],
ich möchte an meinem Balkon ein Steckersolargerät mit einer Wechselrichterleistung von [800 VA] und einer installierten Modulleistung von [bis zu 2 kW] anbringen. Die Befestigung erfolgt mit [Befestigungsart] innerhalb des Balkonbereichs. Die Anschlussleitung wird sicher entlang von [Kabelführung] geführt; für Wartung und einen späteren Rückbau übernehme ich die Verantwortung.
Hiermit bitte ich gemäß § 554 Abs. 1 BGB um Ihre Zustimmung. Die technischen Unterlagen und Angaben zur Befestigung füge ich bei. Bitte teilen Sie mir bis zum [Datum] mit, ob Sie konkrete Einwände oder sachgerechte Auflagen haben.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift, Datum]
Passen Sie das Muster an Montageort, Gerät und Mietvertrag an. Eine Zustimmung sollte erst nach geklärter Befestigung und Kabelführung umgesetzt werden.
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Amtliche Quellen
- § 554 BGB – bauliche Veränderungen für Steckersolargeräte in der Mietwohnung.
- § 20 WEG – Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen und Beschluss über die Durchführung.
- § 8 Abs. 5a EEG – 2 kW Modulleistung, 800 VA Wechselrichterleistung und keine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber.
- § 10a EEG – Messstellenbetrieb und Übergang vor dem Zählertausch.
- § 5 MaStRV und Bundesnetzagentur: Balkon-Solaranlagen – Registrierung, Leistungsgrenzen und praktische Hinweise.
Häufige Fragen zum Balkonkraftwerk 2026
Brauche ich als Mieter eine Erlaubnis für das Balkonkraftwerk?
Ja. Für eine feste Montage oder sonstige bauliche Veränderung sollten Sie die Zustimmung des Vermieters vor der Installation einholen. Nach § 554 Abs. 1 BGB können Sie die Erlaubnis für ein Steckersolargerät grundsätzlich verlangen; verweigern darf der Vermieter sie nur, wenn die Veränderung auch unter Abwägung Ihrer Interessen unzumutbar ist. Eine Sicherheitsleistung kann vereinbart werden.
Was gilt für Wohnungseigentümer in einer WEG?
§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG gibt jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen, die der Stromerzeugung durch ein Steckersolargerät dienen. Über die konkrete Durchführung beschließt die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Einstimmigkeit ist für den Anspruch nicht erforderlich, die Maßnahme darf die Wohnanlage aber nicht grundlegend umgestalten oder andere Eigentümer unbillig benachteiligen.
Muss ich das Balkonkraftwerk beim Netzbetreiber anmelden?
Für ein Steckersolargerät innerhalb der EEG-Grenzen und bei unentgeltlicher Abnahme darf der Netzbetreiber keine zusätzliche Meldung verlangen (§ 8 Abs. 5a EEG). Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt aber Pflicht und muss nach § 5 Abs. 5 MaStRV grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen.
Sind 2.000 Watt Module und 800 VA Wechselrichter erlaubt?
Die Sonderregelungen des § 8 Abs. 5a EEG gelten für insgesamt bis zu 2 kW installierte Modulleistung und bis zu 800 VA Wechselrichterleistung hinter derselben Entnahmestelle. Bei mehreren Geräten werden die Werte zusammengerechnet. Maßgeblich ist auch die höchste wählbare Leistung, nicht nur eine vorübergehende Drosselung.
Darf ich vor dem Zählertausch starten?
Ja, ein Steckersolargerät im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 5a EEG darf nach § 10a Abs. 3 EEG bis zur Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem mit dem vorhandenen Zähler betrieben werden. Der aktuelle Gesetzestext nennt dafür keine starre Vier-Monats-Grenze. Der Messstellenbetreiber muss den Zähler nach der gesetzlich vorgesehenen Aufforderung unverzüglich ausstatten; einen alten Zähler sollten Sie nicht eigenmächtig zurücksetzen oder ausbauen.
Die Antworten sind eine allgemeine Orientierung. Entscheidend sind Montage, Leistungsdaten, Mietvertrag oder Teilungserklärung sowie die konkrete Situation im Gebäude.
