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Mieterhöhung bei IndexmieteIst das zusätzlich erlaubt? VPI‑Rechner & Fristen

Indexmiete nach § 557b BGB: Rechnen Sie die zulässige Anpassung, prüfen Sie Zusatzforderungen und kopieren Sie unsere Musterantwort.

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Indexmiete (§ 557b BGB)

Anpassung allein nach Verbraucherpreisindex (VPI), Wartefrist 12 Monate.

Mini‑VPI‑Rechner

Ausgangsmiete × (VPI heute / VPI damals) = neue Miete.

Zusätzlich zulässig?

§ 558 ausgeschlossen; § 559 Modernisierung gesondert prüfen.

Indexbasis & letzte Anpassung

Stützpunkte dokumentieren, identische VPI-Basis (z. B. 2015=100) nutzen und prüfen, ob die letzte Anpassung ausgeführt wurde.

Indexmiete prüfen

Wie Vermieter eine Indexmiete begründen müssen

Eine Indexmiete nach § 557b BGB hängt ausschließlich am Verbraucherpreisindex. Vergleichsmieten, Mietspiegel und Kappungsgrenzen bleiben außen vor. Damit die Anpassung trägt, braucht es eine durchgängig einheitliche Indexbasis (z. B. 2015 = 100), die 12‑Monats‑Sperrfrist zwischen zwei Anpassungen und eine nachvollziehbar dokumentierte Rechnung.

Pflichtangaben im Erhöhungsschreiben

Damit Mieter:innen den Rechenweg prüfen können, sollten Vermieter folgende Punkte offenlegen:

  • Stützpunkt: Datum und Betrag der zuletzt wirksam gewordenen Indexmiete.
  • Indexwerte: Alter und aktueller VPI auf identischer Basis (z. B. 2020 = 100) inklusive Quellenhinweis.
  • Berechnungsformel: Ausgangsmiete × (aktueller VPI / alter VPI) = neue Miete, idealerweise mit Zwischenschritten.
  • Fristvermerk: Hinweis auf die 12‑Monats‑Wartefrist und den Wirksamkeitszeitpunkt (Beginn des übernächsten Monats nach Zugang).

Warum viele Schreiben widersprüchlich wirken

Häufig tauchen neben der Indexrechnung noch Mietspiegelwerte oder Vergleichswohnungen auf – meist als Versuch, die Forderung zu untermauern. Juristisch bleibt das wirkungslos: Solange die Indexklausel gilt, ist § 558 BGB (Vergleichsmiete) gesperrt. Nur eine gesondert begründete Modernisierung nach § 559 BGB kann daneben bestehen – dann aber mit eigenständiger Berechnung und Formvorschriften.

Rechenbeispiel zur Orientierung

Ausgangsmiete 900,00 € · VPI zuletzt 100,0 · VPI aktuell 112,3 ⇒ 900 × (112,3 / 100,0) = 1.010,70 €. Die Differenz beträgt 110,70 € (≈ 12,3 %). Wichtig: Die bisherige Miete muss bereits auf dem letzten Indexwert beruhen – sonst stimmt der neue Ausgangspunkt nicht.

Praxis-Tipp: Führen Sie ein eigenes Protokoll (Datum, Miete, VPI-Basis, neuer Betrag). So erkennen Sie sofort, ob Stützpunkte oder Indexbasis gewechselt wurden.

Häufige Fehler in Vermieterschreiben

  • Wechsel zwischen unterschiedlichen Indexbasen (z. B. 2015 = 100 und 2020 = 100).
  • Verweis auf Mietspiegel oder Vergleichswohnungen trotz Sperrwirkung des § 558 BGB.
  • Unterschlagene Wartefrist – weniger als 12 Monate seit der letzten Anpassung.
  • Fehlende Zwischenschritte oder Quellenangaben zur verwendeten VPI-Reihe.

Checkliste für Ihre Prüfung

  • Sind Ausgangsmiete, Indexbasis und VPI-Werte sauber belegt?
  • Wurde die 12‑Monats‑Wartefrist ausdrücklich eingehalten?
  • Sind mögliche Modernisierungsforderungen separat nach § 559 BGB begründet?
  • Liegen Belege wie destatis-Link oder Veröffentlichungsdatum der Indexwerte bei?

Mini‑VPI‑Rechner

Tragen Sie Ausgangsmiete und Indexwerte ein, um die geforderte Miete nachzuvollziehen. Verwenden Sie ausschließlich veröffentlichte VPI-Werte.

Beispiel: 900,00 € → 1.010,70 € (12,3 %) bei Index 1.000 → 1.123.
Neue Miete: 1.010,70 €
Differenz: 110,70 €
Veränderung: 12,30 %
Formel: Ausgangsmiete × (VPI aktuell / VPI zuletzt)

Kurz-Check zur Zulässigkeit

Drei Fragen helfen, das Schreiben einzuordnen. Unstimmigkeiten sind ein Warnsignal und sollten dokumentiert werden.

Ergebnis: Zulässig, wenn Wartefrist (12 Monate), Textform und nachvollziehbare VPI‑Berechnung eingehalten sind (§ 557b BGB).

In fünf Schritten reagieren

  1. Vertrag prüfen: Ist die Indexklausel klar formuliert und noch aktiv?
  2. Daten sichern: VPI-Werte samt Veröffentlichungsdatum dokumentieren.
  3. Berechnung abgleichen: Formel anwenden, Wartefrist nachrechnen.
  4. Zusatzforderungen trennen: Vergleichsmiete ablehnen, Modernisierung gesondert prüfen.
  5. Schriftlich antworten: Fehlende Angaben anfordern und Zahlung der alten Miete ankündigen.

Musterantwort zum Kopieren

Kopieren, persönliche Angaben einsetzen, Belege anfordern.

Betreff: Ihre Mieterhöhungsforderung bei Indexmiete

Sehr geehrte Damen und Herren,

für unser Mietverhältnis ist eine Indexmiete (§ 557b BGB) vereinbart. Erhöhungen nach § 558 BGB (Vergleichsmiete) sind während der Laufzeit ausgeschlossen.
Bitte legen Sie die VPI-Werte (damals/heute), den Berechnungsweg sowie die Wartefrist (12 Monate seit der letzten Änderung) nachvollziehbar dar.
Modernisierungsforderungen nach § 559 BGB sind – sofern geltend gemacht – gesondert zu prüfen (Form, Berechnung, Kappungsbeträge).

Bis zur ordnungsgemäßen Begründung zahle ich die bisherige Miete weiter.

Mit freundlichen Grüßen
[Name/Adresse]

Quellen & weiterführende Links

  1. § 557b BGB – Indexmiete (Voraussetzungen, Wartefrist, Wirksamkeit)Gesetze im Internetdejure.org
  2. Verbraucherpreisindex (VPI) – Statistisches Bundesamtdestatis.de
  3. § 558 BGB – Vergleichsmiete (bei Indexmiete ausgeschlossen)Gesetze im Internet
  4. § 559 BGB – ModernisierungsmieterhöhungGesetze im Internet

Checkliste

12‑Monats‑Sperrfrist seit letzter Anpassung eingehalten
Letzte Indexanpassung umgesetzt? Ausgangsmiete stimmt
VPI-Basis identisch (z. B. 2015=100 oder 2020=100)
Textform + nachvollziehbare VPI-Rechnung (Stützpunkte, Formel)
Zusatzforderungen getrennt prüfen (Vergleichsmiete ausgeschlossen, Modernisierung separat)

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