Direktantwort: neue Kaltmiete berechnen
Wie berechne ich die Mieterhöhung bei Indexmiete?
Die neue Kaltmiete berechnet sich bei einer Indexmiete nach § 557b BGB so: bisherige Kaltmiete × (aktueller VPI ÷ Ausgangs-VPI). Der aktuelle und der Ausgangsindex müssen zur selben Indexreihe gehören. Zusätzlich muss zwischen zwei Anpassungen mindestens ein Jahr liegen; Vergleichsmiete, Mietspiegel und eine Kappungsgrenze nach § 558 BGB ersetzen diese Prüfung nicht.
Offizieller Destatis-Datenstand: Juli 2026
Nach dem offiziellen Datenstand von Destatis lag der Verbraucherpreisindex im Juli 2026 bei 125,6 (2020 = 100). Das ist ein möglicher aktueller Wert für die Orientierung, aber nicht automatisch der richtige Eingabewert für jeden Mietvertrag: Für Ihre Rechnung benötigen Sie den Indexstand, der zur Indexbasis des Vertrags und zum Vertrags- oder letzten Anpassungsmonat passt.
Prüfen Sie deshalb zuerst Monat und Indexbasis der letzten wirksamen Anpassung. Verwenden Sie 125,6 nur, wenn dieser Juli-2026-Wert für Ihre Berechnung tatsächlich der passende aktuelle Vergleichsmonat ist. Ein vorgeschlagener Indexmietendeckel für angespannte Wohnlagen ist außerdem kein geltendes Recht und ändert die Berechnung nach § 557b BGB derzeit nicht.
Pflichtangaben im Erhöhungsschreiben
Damit Mieter:innen den Rechenweg prüfen können, sollten Vermieter folgende Punkte offenlegen:
- Stützpunkt: Datum und Betrag der zuletzt wirksam gewordenen Indexmiete.
- Indexwerte: Alter und aktueller VPI auf identischer Basis (z. B. 2020 = 100) inklusive Quellenhinweis.
- Berechnungsformel: Ausgangsmiete × (aktueller VPI / alter VPI) = neue Miete, idealerweise mit Zwischenschritten.
- Fristvermerk: Hinweis auf die 12‑Monats‑Wartefrist und den Wirksamkeitszeitpunkt (Beginn des übernächsten Monats nach Zugang).
Warum viele Schreiben widersprüchlich wirken
Häufig tauchen neben der Indexrechnung noch Mietspiegelwerte oder Vergleichswohnungen auf – meist als Versuch, die Forderung zu untermauern. Juristisch bleibt das wirkungslos: Solange die Indexklausel gilt, ist § 558 BGB (Vergleichsmiete) gesperrt. Nur eine gesondert begründete Modernisierung nach § 559 BGB kann daneben bestehen – dann aber mit eigenständiger Berechnung und Formvorschriften.
Rechenbeispiel zur Orientierung
Ausgangsmiete 900,00 € · VPI zuletzt 100,0 · VPI aktuell 112,3 ⇒ 900 × (112,3 / 100,0) = 1.010,70 €. Die Differenz beträgt 110,70 € (≈ 12,3 %). Wichtig: Die bisherige Miete muss bereits auf dem letzten Indexwert beruhen – sonst stimmt der neue Ausgangspunkt nicht.
Häufige Fehler in Vermieterschreiben
- Wechsel zwischen unterschiedlichen Indexbasen (z. B. 2015 = 100 und 2020 = 100).
- Verweis auf Mietspiegel oder Vergleichswohnungen trotz Sperrwirkung des § 558 BGB.
- Unterschlagene Wartefrist – weniger als 12 Monate seit der letzten Anpassung.
- Fehlende Zwischenschritte oder Quellenangaben zur verwendeten VPI-Reihe.
Checkliste für Ihre Prüfung
- Sind Ausgangsmiete, Indexbasis und VPI-Werte sauber belegt?
- Wurde die 12‑Monats‑Wartefrist ausdrücklich eingehalten?
- Sind mögliche Modernisierungsforderungen separat nach § 559 BGB begründet?
- Liegen Belege wie destatis-Link oder Veröffentlichungsdatum der Indexwerte bei?

