Fluggastrechte: bis 600 € Entschädigung nach EU 261
Verspätung, Annullierung oder Überbuchung? Diese Seite erklärt Artikel für Artikel, wann die VO (EG) Nr. 261/2004 greift, wie hoch die Ausgleichszahlung ausfällt (250, 400 oder 600 €) und wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen – mit Rechner, Schritt-für-Schritt-Anleitung und Musterbrief.
Unsicher, ob Ihr konkreter Fall Anspruch auslöst? Lassen Sie ihn vorab im KI-Rechtsassistenten einordnen, bevor Sie die Airline anschreiben.
Erst Anspruch prüfen, dann fordern.
SpecterAI ordnet Ihren Flug nach Strecke, Verspätung, Ursache und Betreuungslage ein – damit Sie nicht zu wenig fordern und Standardabsagen der Airline gezielt entkräften.
Schnellcheck: Habe ich überhaupt Anspruch?
1.Geltungsbereich
Der Flug startet an einem EU-Flughafen – oder landet in der EU und wird von einer EU-Airline durchgeführt (Art. 2 i. V. m. Art. 3 VO (EG) Nr. 261/2004).
2.Auslöser
Verspätung am Endziel ab 3 Stunden, Annullierung (Art. 5) oder Nichtbeförderung/Überbuchung.
3.Kein Ausschluss
Keine nachgewiesenen außergewöhnlichen Umstände (Art. 5 Abs. 3). Technische Defekte zählen meist nicht dazu.
Erfüllen alle drei Punkte zu, ist der pauschale Ausgleich nach Art. 7 dem Grunde nach wahrscheinlich. Die konkrete Bewertung bleibt Einzelfall und ersetzt keine Rechtsberatung.
Strecke, Verspätung und Ursache
Fluggastfall vor dem Schreiben an die Airline einordnen.
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Geltungsbereich und Ansprüche nach VO (EG) Nr. 261/2004
Die Verordnung schützt Fluggäste bei Annullierung, Nichtbeförderung und großer Verspätung. Sie gilt für Flüge, die an einem Flughafen in der EU starten, sowie für Flüge aus einem Drittland in die EU, sofern sie von einer Gemeinschafts-Airline durchgeführt werden. Haftungsschuldner ist nach Art. 2 stets das ausführende Luftfahrtunternehmen – die Airline, die den Flug tatsächlich durchführt, nicht zwingend die buchende Gesellschaft.
Annullierung (Art. 5)
Nach Art. 5 Abs. 1 haben Sie bei Annullierung Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (Art. 8), Betreuung (Art. 9) und – sofern die Airline nicht rechtzeitig informiert hat – auf eine pauschale Ausgleichszahlung (Art. 7). Der Ausgleich kann entfallen, wenn Sie nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c rechtzeitig unterrichtet werden:
- mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug, oder
- zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vorher mit einem Angebot, das den Abflug höchstens 2 Stunden früher und die Ankunft höchstens 4 Stunden später ermöglicht, oder
- weniger als sieben Tage vorher mit einem Angebot, das den Abflug höchstens 1 Stunde früher und die Ankunft höchstens 2 Stunden später ermöglicht.
Verspätung (Art. 6) und das Sturgeon-Urteil
Art. 6 regelt ausdrücklich nur Betreuung und Erstattung bei Verspätung. Den Ausgleichsanspruch bei Verspätung hat erst der EuGH klargestellt: Im Urteil Sturgeon (C-402/07 und C-432/07, 19.11.2009) entschied der Gerichtshof, dass Fluggäste verspäteter Flüge denselben Ausgleich wie bei Annullierung verlangen können, wenn sie ihr Endziel mit einem Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erreichen. Viele Reisende wissen das nicht und verzichten irrtümlich auf Geld, das ihnen zusteht.
Außergewöhnliche Umstände (Art. 5 Abs. 3)
Nach Art. 5 Abs. 3 ist die Airline nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn sie nachweist, dass die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Die Betreuung nach Art. 9 bleibt davon unberührt.
Betreuungsleistungen – Ihr Recht unabhängig vom Ausgleich
Die Betreuung nach Art. 9 ist von der Ausgleichszahlung unabhängig. Selbst wenn die Airline sich auf außergewöhnliche Umstände beruft, schuldet sie weiterhin Verpflegung, Kommunikation, Unterkunft und Transfers, solange Sie warten.
Praxis-Hinweis: Verweigert die Airline am Schalter die Betreuung, dürfen Sie angemessene Eigenaufwendungen (Mahlzeit, Hotel, Transfer) tätigen und später erstattet verlangen. Heben Sie alle Quittungen auf und halten Sie die Beträge maßvoll – ein Fünf-Sterne-Hotel ist in der Regel nicht angemessen.
Ausgleichszahlungen: Beträge, Kürzung und Ausnahmen
Die Pauschale nach Art. 7 Abs. 1 richtet sich nach der Großkreisentfernung (Art. 7 Abs. 4):
Kürzung nach Art. 7 Abs. 2: Bietet die Airline bei Annullierung eine anderweitige Beförderung an, deren Ankunftsverspätung unterhalb bestimmter Grenzen bleibt (z. B. höchstens 4 Stunden bei Langstrecke), darf sie die Pauschale um 50 % kürzen. Bei Nicht-EU-Langstreckenflügen über 3.500 km und 3 bis 4 Stunden Ankunftsverspätung wird ebenfalls häufig nur der halbe Betrag angesetzt.
Gutschein statt Geld? Der Ausgleich nach Art. 7 Abs. 1 ist ein Geldanspruch. Eine Zahlung in Form von Reisegutscheinen ist nach Art. 7 Abs. 3 nur mit Ihrer schriftlichen Zustimmungzulässig. Sie müssen einen Voucher nicht akzeptieren.
Rechenbeispiel:
- Flug Frankfurt–New York (über 3.500 km), annulliert.
- Ersatzflug am nächsten Tag, Ankunft am Endziel +18 Stunden.
600 € Ausgleich (keine 50 %-Kürzung, da keine zeitnahe Alternative)
Zusätzlich schuldet die Airline Hotel, Transfers und Verpflegung nach Art. 9.
Fluggastrechte-Rechner: Anspruch grob einschätzen
Schätzen Sie Ihren möglichen Ausgleich nach VO (EG) Nr. 261/2004. Das Ergebnis ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung – die konkrete Bewertung bleibt Einzelfall.
Hinweis: Vereinfachte Schätzung. Maßgeblich sind die tatsächliche Ankunftsverspätung am Endziel, die genaue Großkreisentfernung und die Beweislage zu außergewöhnlichen Umständen. Keine Rechtsberatung.
Schritt für Schritt: Ansprüche durchsetzen
Schritt 1: Beweise und Zeiten sichern
Bordkarten, Buchungsbestätigung (PNR), Mitteilungen der Airline und vor allem die tatsächliche Ankunftszeit am Endziel festhalten (Foto der Anzeigetafel, Zeitpunkt der Türöffnung). Sammeln Sie Quittungen für Verpflegung, Hotel und Transfer.
Schritt 2: Wahlrecht ausüben (Art. 8)
Bei Annullierung wählen Sie nach Art. 8 zwischen vollständiger Erstattung der Flugscheinkosten (binnen sieben Tagen) oder anderweitiger Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen oder zu einem späteren Wunschzeitpunkt.
Schritt 3: Ausgleich schriftlich fordern
Schreiben Sie die ausführende Airline an, nennen Sie Flugdaten, Strecke und Ankunftsverspätung am Endziel und fordern Sie den Ausgleich nach Art. 7 mit konkretem Betrag und Frist. Geben Sie Ihre Bankverbindung an.
Schritt 4: Eskalation bei Ablehnung
Reagiert die Airline nicht oder lehnt sie ab, wenden Sie sich an die nationale Durchsetzungsstelle (in Deutschland das Luftfahrt-Bundesamt) oder die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp). Bleibt das erfolglos, ist eine Klage möglich – die dreijährige Verjährung (§ 195 BGB) beachten.
Musterbrief: Ausgleich nach EU 261 fordern
Häufige Abwehrargumente der Airline – und wie Sie antworten
❌ „Ein technischer Defekt ist ein außergewöhnlicher Umstand.“
Falsch. Nach dem EuGH-Urteil Wallentin-Hermann (C-549/07, 22.12.2008) gehören technische Probleme regelmäßig nicht zu den außergewöhnlichen Umständen, da sie Teil der normalen Tätigkeit einer Airline sind. Nur versteckte Fabrikationsfehler oder Sabotage können eine Ausnahme begründen.
❌ „Schlechtes Wetter entlastet uns immer.“
Nur teilweise richtig. Extremwetter kann ein außergewöhnlicher Umstand sein (Art. 5 Abs. 3), aber die Airline muss es konkret nachweisen. Eine bloße Behauptung reicht nicht; vorhersehbare Wetterlagen entlasten nicht.
❌ „Die 3-Stunden-Frist gilt ab Abflug.“
Falsch. Maßgeblich ist die Verspätung bei der Ankunft am Endziel (Art. 2; EuGH Sturgeon). Bei Anschlussflügen zählt der Zielort des letzten Fluges.
Verjährung in Deutschland
Für in Deutschland geltend gemachte Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist – also mit der verspäteten Ankunft am Endziel – und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatten.
Beispiel: Ein verspäteter Flug am 10. März 2026 lässt die Verjährung erst mit dem 31. Dezember 2026 beginnen. Der Anspruch verjährt damit grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Andere EU-Staaten kennen abweichende Fristen; diese Seite stellt die Rechtslage für Deutschland dar.
Orientierung aus der Rechtsprechung
Ausgleich auch bei Verspätung – EuGH Sturgeon
C-402/07 und C-432/07, Urteil vom 19.11.2009: Fluggäste verspäteter Flüge haben Anspruch auf Ausgleich nach Art. 7, wenn sie das Endziel mit drei Stunden oder mehr Zeitverlust erreichen.
Technische Defekte – EuGH Wallentin-Hermann
C-549/07, Urteil vom 22.12.2008: Ein technisches Problem fällt grundsätzlich nicht unter die außergewöhnlichen Umstände des Art. 5 Abs. 3, es sei denn, es geht auf Vorkommnisse zurück, die nicht Teil der normalen Tätigkeit der Airline sind.
Endziel statt Teilstrecke
Nach Art. 2 ist das Endziel bei Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges; die dortige Ankunftsverspätung entscheidet über den Anspruch.
Häufige Fragen zu Fluggastrechten
Wann entsteht der Anspruch auf Ausgleich genau?
Maßgeblich ist die Verspätung am Endziel. Nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 in Verbindung mit dem EuGH-Urteil Sturgeon (C-402/07 und C-432/07, 19.11.2009) besteht der pauschale Ausgleich, wenn Sie Ihr Endziel mit einem Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erreichen – ebenso bei Annullierung. Entscheidend ist die tatsächliche Ankunftszeit am letzten Zielort, nicht die Abflugverzögerung.
Wie hoch ist die Entschädigung nach EU261?
Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 staffelt die Pauschale nach Großkreisentfernung (Art. 7 Abs. 4): 250 € bei Flügen bis 1.500 km, 400 € bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km und allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km, 600 € bei allen übrigen Flügen über 3.500 km.
Kann die Airline die Ausgleichszahlung kürzen?
Ja, aber nur eng begrenzt. Nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 darf die Airline um 50 % kürzen, wenn sie bei Annullierung eine anderweitige Beförderung anbietet und Ihre Ankunftsverspätung dabei unterhalb bestimmter Grenzen bleibt. Bei Nicht-EU-Langstreckenflügen über 3.500 km mit 3 bis 4 Stunden Ankunftsverspätung wird der Ausgleich ebenfalls häufig auf 50 % reduziert.
Ist ein Gutschein statt Geld zulässig?
Der Ausgleich nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 ist ein Geldanspruch. Eine Zahlung in Form von Reisegutscheinen oder anderen Leistungen ist nur mit Ihrer schriftlichen Zustimmung möglich (Art. 7 Abs. 3). Sie müssen einen Gutschein also nicht akzeptieren und dürfen auf Auszahlung in Euro bestehen.
Was zählt als außergewöhnliche Umstände?
Nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 entfällt der Ausgleich nur, wenn die Airline nachweist, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, etwa Extremwetter, Sicherheitsrisiken oder Luftraumsperrungen. Technische Defekte gehören nach dem EuGH-Urteil Wallentin-Hermann (C-549/07, 22.12.2008) regelmäßig NICHT dazu, da sie Teil der normalen Tätigkeit einer Airline sind. Die Beweislast trägt die Airline.
Bekomme ich Betreuung auch bei außergewöhnlichen Umständen?
Ja. Die Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 – Mahlzeiten und Erfrischungen, zwei Telefonate oder E-Mails, Hotelunterbringung bei notwendiger Übernachtung und Transfers – schuldet die Airline unabhängig davon, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Art. 5 Abs. 3 schließt nur die Ausgleichszahlung aus, nicht die Betreuung.
Wann verjährt der Anspruch auf Entschädigung?
In Deutschland gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (mit der verspäteten Ankunft am Endziel) und Sie davon Kenntnis hatten. Ein Anspruch aus dem Jahr 2026 verjährt damit grundsätzlich Ende 2029.
Wer haftet bei Code-Share und Anschlussflügen?
Haftungsschuldner ist nach Art. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 das ausführende Luftfahrtunternehmen, also die Airline, die den Flug tatsächlich durchführt – nicht zwingend die Airline, bei der Sie gebucht haben. Bei Anschlussflügen ist das Endziel laut Art. 2 der Zielort des letzten Fluges; die Verspätung am Endziel entscheidet über den Anspruch.
Fazit
Wer seine Rechte kennt, holt deutlich mehr heraus: Bei Verspätung ab 3 Stunden am Endziel, Annullierung oder Überbuchung greifen pauschale Ausgleichszahlungen von 250, 400 oder 600 € (Art. 7), zusätzlich Betreuung (Art. 9) und das Wahlrecht zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung (Art. 8). Technische Defekte und unbelegtes „schlechtes Wetter“ entlasten die Airline meist nicht – die Beweislast liegt bei ihr.
Die genannten Beträge und Fristen sind Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung; die Bewertung bleibt Einzelfall.
Lassen Sie Ihren Flug, die Verspätung am Endziel und mögliche Abwehrargumente der Airline kostenlos mit dem KI-Rechtsassistenten von SpecterAI einordnen.
