Wohngeld 2027: Was vom Wohngeld bleibt, wenn die Reform so kommt
Direkte Antwort: Nach dem Regierungsentwurf sinkt das Wohngeld für die meisten Haushalte, in unseren Beispielen um 53 bis 114 Euro im Monat. Im Rechenbeispiel (1 Person, Mietenstufe III, 450 Euro Miete, 1.000 Euro Bruttorente) wären es 237 € statt 290 €. Bei 1.500 Euro Bruttorente entfiele der Anspruch ganz.
Beschlossen ist das nicht. Der Entwurf liegt seit dem 30.09.2026 im Bundestag (BT-Drs. 21/8284) und soll am 01.01.2027 in Kraft treten. Bis dahin gilt das heutige Wohngeld weiter.
Direkt zum Vergleichsrechner, zur Übergangsregel für laufende Bescheide und Anträge, zum Stand des Verfahrens oder zum Muster für den Antrag. Zuletzt geprüft: 02.10.2026. Diese Seite behandelt deutsches Recht und ist keine Rechtsberatung.
Auf einen Blick
Der Regierungsentwurf zur Wohngeldreform (BT-Drs. 21/8284 vom 30.09.2026, nicht beschlossen) senkt das Wohngeld ab 01.01.2027 über drei Hebel: Parameter c plus 58 Prozent, halbierte Heizkostenkomponente, keine Fortschreibung. Laufende Bescheide blieben bis zum Ende des Bewilligungszeitraums unverändert (§ 42e WoGG-E).
- Status
- Regierungsentwurf, nicht beschlossen
- BT-Drs. 21/8284 vom 30.09.2026; BR-Drs. 474/26
- Geplantes Inkrafttreten
- 01.01.2027
- Art. 3 des Entwurfs
- Einkommensanrechnung
- Parameter c plus 58 Prozent
- Anlage 2 WoGG-E
- Heizkostenkomponente
- 48 statt 96 Euro (1 Person)
- § 12 Abs. 6 WoGG-E
- Bagatellgrenze
- 15 statt 10 Euro im Monat
- § 21 Abs. 1 Nr. 1 WoGG-E
- Laufende Bescheide
- gelten bis zum Ende des Bewilligungszeitraums
- § 42e Abs. 1 WoGG-E
Stand: 2. Oktober 2026 · keine Rechtsberatung
Wohngeld-Rechner 2027: heute gegen Regierungsentwurf
Der Rechner rechnet zweimal mit der Wohngeldformel aus § 19 Abs. 1 WoGG: einmal mit den geltenden Werten, einmal mit den Werten des Regierungsentwurfs. Er läuft nur in Ihrem Browser; es werden keine Daten übertragen.
1 bis 12 Personen
Ohne Heizkosten; Höchstbetrag wird angewandt
Pauschbetrag 102 € oder 1.230 € im Jahr
Alle Mitglieder zusammen, ohne Kindergeld
Je 10 % für Steuer, Kranken- und Rentenversicherung
Z. B. 1.320 € für Alleinerziehende (§ 17 WoGG)
Setzt beide Mietenstufen automatisch
Ohne Suche: Stufe von Hand wählen. Alle Gemeinden stehen in der Liste der Mietenstufen 2027.
Wohngeld heute
290 € / Monat
geltendes Recht, Stand 01.01.2025
Wohngeld nach Entwurf 2027
237 € / Monat
Regierungsentwurf, nicht beschlossen
Unterschied
−53 € / Monat
−636 € im Jahr
Brutto-Einkommensgrenze heute
ca. 1.667 € / Monat
darüber kein Wohngeld, bei Ihren übrigen Angaben
Brutto-Einkommensgrenze nach Entwurf
ca. 1.499 € / Monat
darüber kein Wohngeld, bei Ihren übrigen Angaben
Was der Rechner vereinfacht
Eigene Berechnung nach WoGG und Entwurf, kein amtlicher Rechner, kein Bescheid.
- Ein Einkommen: Der Rechner wendet einen Pauschbetrag und einen Pauschalabzug auf das gesamte Haushaltseinkommen an. Rechtlich wird das Einkommen je Haushaltsmitglied ermittelt (§ 14 WoGG); bei mehreren Verdienern weicht das Ergebnis ab.
- Einkommensbegriff: Der Entwurf ändert auch, was als Einkommen zählt (§ 14 WoGG-E). Der Rechner rechnet in beiden Spalten mit demselben Einkommen.
- Verbindlich: Über den Anspruch entscheidet Ihre Wohngeldbehörde. Der Entwurf kann im Bundestag noch geändert werden.
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Rechenweg Schritt für Schritt anzeigen
Formel nach § 19 Abs. 1 WoGG: Wohngeld = 1,15 x (M – (a + b x M + c x Y) x Y). M ist die zu berücksichtigende Miete, Y das monatliche Gesamteinkommen. Der Entwurf lässt die Formel stehen und ändert die Werte, die hineinfließen.
| Schritt | Geltendes Recht | Entwurf 2027 |
|---|---|---|
| Jahreseinkommen nach Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 14) | 11.898,00 € | 11.898,00 € |
| Jahreseinkommen nach Pauschalabzug 10 % (§ 16) | 10.708,20 € | 10.708,20 € |
| Y = Gesamteinkommen nach Freibeträgen / 12 (§ 13) | 892,35 € | 892,35 € |
| Höchstbetrag der Miete (Anlage 1) | 456,00 € | 456,00 € |
| Miete bis Höchstbetrag plus Klimakomponente | 450,00 € | 450,00 € |
| Entlastung bei den Heizkosten (§ 12 Abs. 6) | 110,40 € | 62,40 € |
| M = Miete plus Heizkostenentlastung | 560,40 € | 512,40 € |
| Parameter c (Anlage 2) | 0,00004080 | 0,00006446 |
| z1 = a + b · M + c · Y | 0,345232 | 0,343319 |
| z4 = 1,15 · (M – z1 · Y), ungerundet | 290,18 | 236,95 |
| Bagatellgrenze (§ 21) | unter 10 € kein Anspruch | unter 15 € kein Anspruch |
| Wohngeld, auf volle Euro gerundet | 290 € | 237 € |
Sechs Beispielhaushalte: Wohngeld heute und nach dem Regierungsentwurf
Eigenrechnung mit der Formel dieser Seite, nicht amtlich.
Tabelle seitlich wischen
| Haushalt | Heute | Entwurf 2027 | Unterschied im Monat |
|---|---|---|---|
| Rentnerin, allein1.000 € Bruttorente, Mietenstufe III, 450 € Miete | 290 € | 237 € | −53 € |
| Rentner, allein1.300 € Bruttorente, Mietenstufe III, 450 € Miete | 168 € | 107 € | −61 € |
| Rentner, allein1.500 € Bruttorente, Mietenstufe III, 450 € Miete | 83 € | kein Anspruch | −83 € |
| Arbeitnehmerin, allein2.000 € brutto, Mietenstufe IV, 520 € Miete | 119 € | 51 € | −68 € |
| Alleinerziehend, 1 Kind2.400 € brutto, Mietenstufe IV, 650 € Miete, Freibetrag 1.320 € | 290 € | 212 € | −78 € |
| Familie, 4 Personen3.500 € brutto, Mietenstufe III, 800 € Miete | 415 € | 301 € | −114 € |
Wohngeld 2027
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Was sich beim Wohngeld 2027 ändern soll: drei Hebel
Die Kürzung kommt nicht aus einer einzelnen Zahl, sondern aus drei Stellschrauben, die zusammenwirken. Die Formel selbst bleibt. Laut Entwurf spart das Bund und Länder 2027 jeweils 738 Millionen Euro, ab 2029 jeweils 1,08 Milliarden Euro im Jahr.
Einkommen zählt stärker
Geltendes Recht
Parameter c bei 1 Person: 0,0000408
Entwurf, nicht beschlossen
Parameter c bei 1 Person: 0,00006446 (plus 58 Prozent, bei allen Haushaltsgrößen)
Je höher das Einkommen, desto stärker die Kürzung. Die Einkommensgrenze, ab der es kein Wohngeld mehr gibt, sinkt.
Heizkostenkomponente halbiert
Geltendes Recht
1 Person: 96 € dauerhafte Komponente, zusammen mit der CO2-Entlastung 110,40 €
Entwurf, nicht beschlossen
1 Person: 48 € dauerhafte Komponente, zusammen 62,40 €
Die Komponente erhöht die anrechenbare Miete in der Formel. Das Wohngeld sinkt dadurch, aber nicht um volle 48 €.
Keine Erhöhung zum 1. Januar 2027
Geltendes Recht
Fortschreibung alle zwei Jahre, zuletzt zum 01.01.2025 (§ 43 WoGG)
Entwurf, nicht beschlossen
Fortschreibung zum 01.01.2027 einmalig ausgesetzt (§ 43 Abs. 11 WoGG-E)
Höchstbeträge und Formelwerte bleiben auf dem Stand 2025, obwohl Mieten und Preise gestiegen sind.
Was der Entwurf außerdem vorsieht
Bagatellgrenze 15 statt 10 Euro
Unter 15 Euro im Monat gäbe es kein Wohngeld mehr; heute liegt die Grenze bei 10 Euro.
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 WoGG-E
Mietenstufen neu festgelegt
411 Gemeinden würden höher, 126 niedriger eingestuft; bei 1.065 von 1.602 Gemeinden bliebe die Stufe gleich.
Art. 2 Nr. 2, Anlage zur WoGV-E
Wohngeld höchstens in Höhe der Miete
Das Wohngeld dürfte die zu berücksichtigende Miete oder Belastung nicht übersteigen.
§ 19 Abs. 4 WoGG-E
Werbungskosten nur pauschal
Abgezogen würden nur noch die Pauschbeträge nach § 9a EStG, höhere tatsächliche Werbungskosten nicht mehr.
§ 14 Abs. 1 Satz 5 WoGG-E
Freibetrag bei Behinderung und Pflege neu gefasst
Die 1.800 Euro gäbe es bei einem Grad der Behinderung von 100 oder ab Pflegegrad 3. Wer heute mit einem Grad der Behinderung unter 100 und Pflegegrad 1 oder 2 zu Hause gepflegt wird, fiele heraus.
§ 17 Nr. 1 WoGG-E
Vermögensgrenze im Gesetz
Erhebliches Vermögen läge in der Regel über 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied vor, höchstens 120.000 Euro.
§ 21 Abs. 2 WoGG-E
Mütterrente III für 2027 bleibt außen vor
Der für 2027 gewährte Zuschlag würde beim Jahreseinkommen nicht berücksichtigt.
§ 47 WoGG-E
Auszahlung nur noch aufs Konto
Das Wohngeld würde ausschließlich auf ein Konto eines Haushaltsmitglieds überwiesen.
§ 26 Abs. 2 WoGG-E
Wie der Zuschlag aus der Mütterrente III beim Wohngeld wirkt, rechnet die Seite Mütterrente 3 und Wohngeld vor. Welche Gemeinden die Stufe wechseln, zeigt die Liste der Mietenstufen 2027.
Übergangsregel: Wer das alte Wohngeld behält
Entscheidend ist, wann der Antrag gestellt und wann bewilligt wird. Der Entwurf enthält dafür eine eigene Übergangsvorschrift, § 42e WoGG-E. Sie schützt laufende Bescheide und Anträge aus dem Jahr 2026 vor einer Kürzung mitten im Bewilligungszeitraum.
- 1
Wohngeld ist vor dem 01.01.2027 bewilligt, der Bewilligungszeitraum läuft in das Jahr 2027
Es bliebe bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums beim bewilligten Wohngeld.
§ 42e Abs. 1 WoGG-E
- 2
Antrag bis 31.12.2026 gestellt, aber noch nicht entschieden
Bis 31.12.2026 gälte altes, ab 01.01.2027 neues Recht. Wäre das neue Wohngeld niedriger als das für Dezember 2026, bliebe es für den Rest des Bewilligungszeitraums beim höheren Dezember-Betrag.
§ 42e Abs. 3 WoGG-E
- 3
Im laufenden Bewilligungszeitraum wird neu entschieden, zum Beispiel wegen höherer Miete oder geändertem Einkommen
Für die Zeit ab 01.01.2027 gälte das neue Recht.
§ 42e Abs. 2 WoGG-E, § 27 WoGG
- 4
Antrag ab Januar 2027 oder Weiterbewilligung nach Ablauf des alten Zeitraums
Es gälte das neue Recht mit den niedrigeren Werten. Ausnahme: Beginnt der Bewilligungszeitraum ausnahmsweise noch vor 2027 (Fälle des § 25 Abs. 3 bis 5 WoGG), gilt der Schutz für den Dezember-Betrag wie bei Anträgen aus 2026.
Art. 3 des Entwurfs, § 42e Abs. 4 WoGG-E
Was daraus folgt
Wer Anspruch hat und noch keinen Antrag gestellt hat, verliert durch Warten Geld.
- Antragsmonat zählt: Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird (§ 25 Abs. 2 WoGG). Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden (§ 25 Abs. 1 WoGG).
- Antrag bis 31.12.2026: Nach § 42e Abs. 3 WoGG-E bliebe es für den ganzen Bewilligungszeitraum beim Betrag für Dezember 2026, wenn das neue Recht weniger ergäbe.
- Laufender Bescheid: Sie müssen nichts tun. Der bewilligte Betrag liefe bis zum Ende des Zeitraums weiter; die neuen Werte kämen erst mit der Weiterbewilligung.
- Vorsicht bei Änderungen: Wird im laufenden Zeitraum neu entschieden, gälte ab 01.01.2027 das neue Recht (§ 42e Abs. 2 WoGG-E). Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 WoGG bleiben bestehen.
Heute regelt § 41 WoGG den Übergang bei Rechtsänderungen: Vor dem Inkrafttreten entschiedene Anträge bleiben beim alten Recht (§ 41 Abs. 2 WoGG). Ob § 42e so beschlossen wird, steht nicht fest.
Muster: Wohngeldantrag fristwahrend stellen (kopierbar)
Für den Beginn zählt der Monat, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingeht. Wer den Vordruck nicht rechtzeitig vollständig hat, kann den Antrag zunächst formlos stellen und Formular und Nachweise nachreichen. Ersetzen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern.
- 1Nur stellen, wenn Sie voraussichtlich Anspruch haben; der Rechner oben gibt eine erste Orientierung.
- 2So abgeben, dass der Eingang belegt ist: persönlich gegen Eingangsstempel, per Einschreiben oder über das Online-Portal Ihrer Wohngeldbehörde.
- 3Vordruck und Nachweise zügig nachreichen. Fehlen sie trotz Aufforderung, kann die Behörde die Leistung versagen (§ 66 SGB I).
- 4Bei laufendem Wohngeld ist dieses Muster nicht nötig; dort gilt der Bescheid weiter.
Stand des Verfahrens am 02.10.2026
Es gilt das Wohngeldgesetz mit den Werten vom 01.01.2025 (BGBl. 2024 I Nr. 314): Parameter c für eine Person 0,0000408, Heizkostenentlastung 110,40 Euro, Bagatellgrenze 10 Euro, Mietenstufen im Stand 01.01.2023.
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, BT-Drs. 21/8284 vom 30.09.2026. Federführend ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen; das Gesetz braucht die Zustimmung des Bundesrates.
- 14.08.2026Die Bundesregierung leitet den beschlossenen Entwurf dem Bundesrat zu (BR-Drs. 474/26).
- 25.09.2026Bundesrat, 1068. Sitzung: Stellungnahme. Er fordert unter anderem einen höheren Freibetrag für Alleinerziehende; die Bundesregierung lehnt das in ihrer Gegenäußerung ab.
- 30.09.2026Der Entwurf liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8284 vor (Vorabfassung).
- offenBeratung im Bundestag, 2. und 3. Lesung, Zustimmung des Bundesrates und Verkündung stehen aus. Geplantes Inkrafttreten laut Entwurf: 01.01.2027.
Der Bundesrat hält die Kürzung für sozial riskant. Er warnt, dass mehr Haushalte auf Grundsicherung angewiesen sein könnten, und verlangt, den Freibetrag für Alleinerziehende von 1.320 auf 1.920 Euro anzuheben. Die Bundesregierung hat das in ihrer Gegenäußerung abgelehnt. Wir aktualisieren diese Seite, sobald der Bundestag entscheidet.
Wenn das Wohngeld wegfällt
Die Bundesregierung rechnet damit, dass rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeld herausfallen. Etwa 143.000 davon würden in die Grundsicherung wechseln: 68.000 in das SGB II, 75.000 in das SGB XII. Die Zahlen stammen aus einer Simulation des Instituts der deutschen Wirtschaft im Auftrag des Bundes; die Wechsel in die Grundsicherung sind für 2029 geschätzt, wenn die Reform voll wirkt.
Was Sie dann prüfen sollten
Mit dem Wohngeld fallen auch Ansprüche weg, die daran hängen.
- Grundsicherung: Reicht das Einkommen nicht für Lebensunterhalt und Miete, kommen Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Betracht. Dort werden die Kosten der Unterkunft berücksichtigt.
- Bildung und Teilhabe: Der Anspruch für Kinder knüpft unter anderem an die Bewilligung von Wohngeld an (§ 6b Abs. 1 Nr. 2 BKGG).
- Kita-Beiträge: Wer Wohngeld erhält, bekommt die Kostenbeiträge für die Kindertagesbetreuung auf Antrag erlassen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Ohne Wohngeld wird die Zumutbarkeit einzeln geprüft, wenn keine andere dort genannte Leistung bezogen wird.
- Bescheid prüfen: Gegen einen ablehnenden oder gekürzten Bescheid können Sie sich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe wehren. Ob Widerspruch oder gleich Klage der richtige Weg ist, hängt vom Bundesland ab und steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Ob ein Anspruch auf Grundsicherung besteht, können Sie mit dem Rechner zum Anspruch auf Grundsicherung abschätzen. Wird dort die Miete gekappt, hilft die Seite zum Widerspruch bei gekappter Miete. Alle Änderungen zum Jahreswechsel stehen in der Übersicht Gesetzesänderungen 2027.
Häufige Fragen zum Wohngeld 2027
Wie viel Wohngeld gibt es 2027 weniger?
Das hängt von Haushalt, Miete und Einkommen ab; eine Pauschalzahl gibt es nicht.
Nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026 (BT-Drs. 21/8284, nicht beschlossen) ergibt unsere Rechnung für eine alleinstehende Rentnerin mit 1.000 Euro Bruttorente, Mietenstufe III und 450 Euro Miete 237 statt 290 Euro im Monat, also 53 Euro weniger.
Bei 1.500 Euro Bruttorente entfiele der Anspruch von heute 83 Euro ganz. Der Rechner auf dieser Seite stellt geltendes Recht und Entwurf für Ihre Zahlen nebeneinander; er ist eine Eigenrechnung und ersetzt keinen Bescheid.
Ist die Wohngeldreform 2027 schon beschlossen?
Nein, Stand 02.10.2026 ist sie weder beschlossen noch verkündet.
Die Bundesregierung hat den Entwurf beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet (BR-Drs. 474/26), der Bundesrat hat am 25.09.2026 Stellung genommen, seit dem 30.09.2026 liegt der Entwurf dem Bundestag als Drucksache 21/8284 vor.
Es fehlen die Beratung und die Abstimmung im Bundestag, die Zustimmung des Bundesrates und die Verkündung. Bis dahin gilt das Wohngeldgesetz mit den Werten vom 01.01.2025. Der Entwurf kann im Verfahren noch geändert werden.
Wird mein laufendes Wohngeld zum 1. Januar 2027 gekürzt?
Nach dem Entwurf nicht sofort: Ist das Wohngeld vor dem 01.01.2027 bewilligt, bliebe es bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums beim bewilligten Betrag (§ 42e Abs. 1 WoGG-E).
Erst mit der Weiterbewilligung danach gälten die neuen Werte. Wird im laufenden Zeitraum neu entschieden, etwa wegen einer Mieterhöhung oder einer Einkommensänderung, gälte ab 01.01.2027 das neue Recht (§ 42e Abs. 2 WoGG-E). Das ist Entwurfsstand und nicht beschlossen.
Lohnt es sich, den Wohngeldantrag noch 2026 zu stellen?
Wer voraussichtlich Anspruch hat und noch keinen Antrag gestellt hat, sollte nicht bis 2027 warten.
Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird (§ 25 Abs. 2 WoGG), und Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden (§ 25 Abs. 1 WoGG).
Nach dem Entwurf bliebe es bei einem bis 31.12.2026 gestellten Antrag für den ganzen Bewilligungszeitraum beim höheren Betrag für Dezember 2026, wenn das neue Recht weniger ergäbe (§ 42e Abs. 3 WoGG-E). Ob diese Übergangsregel so beschlossen wird, steht nicht fest.
Ein kopierbares Muster für den fristwahrenden Antrag steht auf dieser Seite.
Fällt mein Wohngeld 2027 ganz weg?
Das kann passieren, wenn Ihr Einkommen nah an der bisherigen Grenze liegt.
Im Rechenbeispiel (1 Person, Mietenstufe III, 450 Euro Miete, Rente) sinkt die Brutto-Einkommensgrenze nach dem Entwurf deutlich; bei 1.500 Euro Bruttorente gäbe es statt 83 Euro kein Wohngeld mehr.
Die Bundesregierung rechnet damit, dass rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeld herausfallen und etwa 143.000 davon in die Grundsicherung wechseln (BT-Drs. 21/8284, Erfüllungsaufwand und Haushaltsausgaben). Ob Sie betroffen wären, zeigt der Rechner.
Gibt es 2027 eine Wohngelderhöhung?
Nach geltendem Recht stünde zum 01.01.2027 die nächste Fortschreibung an: § 43 WoGG sieht sie alle zwei Jahre vor, zuletzt zum 01.01.2025.
Der Regierungsentwurf will genau diese Fortschreibung einmalig aussetzen (§ 43 Abs. 11 WoGG-E). Wird er so beschlossen, gibt es 2027 keine Erhöhung, sondern für die meisten Haushalte weniger Wohngeld.
Was ändert sich bei der Heizkostenkomponente im Wohngeld?
Die dauerhafte Heizkostenkomponente soll halbiert werden: für eine Person von 96 auf 48 Euro, für zwei Personen von 124 auf 62 Euro (§ 12 Abs. 6 WoGG-E).
Die Entlastung für die CO2-Bepreisung bleibt gleich, bei einer Person 14,40 Euro. Zusammen wären es 62,40 statt 110,40 Euro. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern erhöht die Miete, mit der die Formel rechnet; das Wohngeld sinkt deshalb um weniger als 48 Euro.
Was bedeutet die Erhöhung von Parameter c um 58 Prozent?
Das Einkommen mindert das Wohngeld stärker als bisher.
Die Formel lautet 1,15 mal (M minus (a + b mal M + c mal Y) mal Y), wobei M die Miete und Y das monatliche Gesamteinkommen ist (§ 19 Abs. 1 WoGG). Der Entwurf erhöht c für alle Haushaltsgrößen um 58 Prozent, bei einer Person von 0,0000408 auf 0,00006446 (Anlage 2 WoGG-E).
Weil c mit dem Quadrat des Einkommens wirkt, trifft die Kürzung höhere Einkommen stärker als niedrige.
Ändert sich 2027 die Mietenstufe meiner Gemeinde?
Bei jeder dritten größeren Gemeinde ja: Nach dem Entwurf würden 411 Gemeinden höher und 126 niedriger eingestuft, 1.065 von 1.602 Gemeinden behielten ihre Stufe.
Eine höhere Mietenstufe hebt den Höchstbetrag der anrechenbaren Miete und kann die Kürzung teilweise ausgleichen, eine niedrigere verstärkt sie. Geben Sie Ihre Gemeinde im Rechner ein; die vollständige Gegenüberstellung steht in unserer Liste der Mietenstufen 2027.
Was kann ich tun, wenn ich 2027 aus dem Wohngeld falle?
Prüfen Sie zuerst, ob Ihr laufender Bescheid weitergilt, und danach andere Leistungen.
Reicht das Einkommen ohne Wohngeld nicht für Lebensunterhalt und Miete, kommen Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) in Betracht; dort werden die Kosten der Unterkunft berücksichtigt.
Mit dem Wohngeld entfallen auch daran geknüpfte Vergünstigungen wie Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG, soweit kein anderer Anspruch besteht. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie sich innerhalb eines Monats wehren; ob mit Widerspruch oder Klage, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Fazit
Kommt die Reform wie im Entwurf, bekommen die meisten Haushalte ab ihrer nächsten Bewilligung im Jahr 2027 spürbar weniger Wohngeld, manche keines mehr. Laufende Bescheide blieben bis zu ihrem Ende unangetastet. Wer Anspruch hat und noch keinen Antrag gestellt hat, sollte das 2026 tun.
Wohngeldbescheid hochladen
Specter prüft, ob Miete, Einkommen und Freibeträge richtig angesetzt sind, und entwirft Antrag oder Widerspruch. Rechner und Muster oben funktionieren ohne Anmeldung.
Hinweis: Diese Seite liefert allgemeine rechtliche Information und Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2. Oktober 2026.
Amtliche Quellen
- BT-Drs. 21/8284 – Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes (Regierungsentwurf vom 30.09.2026, nicht beschlossen)
- § 19 WoGG – Höhe des Wohngeldes (geltende Formel)
- § 12 WoGG – Höchstbeträge, Heizkostenentlastung und Klimakomponente (geltend)
- Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG – Werte a, b und c (geltend)
- Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG – Rechenschritte und Rundungen
- § 21 WoGG – Sonstige Gründe (Bagatellgrenze 10 Euro, geltend)
- § 25 WoGG – Bewilligungszeitraum
- § 41 WoGG – Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung
- § 43 WoGG – Fortschreibung des Wohngeldes
- § 16 WoGG – Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
- BGBl. 2024 I Nr. 314 – Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes (Anlagen 1 bis 3, Stand 01.01.2025)
- Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV – Mietenstufen der Gemeinden (geltend seit 01.01.2023)

