Bescheid, Wohnungsschlüssel und Münzen auf dunklem Holztisch

Mütterrente 3 & Wohngeld: Rechner – sinkt mein Wohngeld?

Sinkt das Wohngeld durch die Mütterrente III? Rechner mit der Formel aus § 19 WoGG, 15-%-Check, Zeitstrahl 2027/2028 und Muster für die Wohngeldstelle.

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  1. 1Fall schildern
  2. 2Prüfung mit § & Urteil
  3. 3Nächste Schritte & Muster
Von SpecterAI Redaktion

Mütterrente 3 und Wohngeld: Wie viel Wohngeld kostet mich der Zuschlag ab 2028?

Direkte Antwort: Meist sinkt das Wohngeld ein Stück, aber weit weniger, als der Zuschlag an Rente bringt. Nach geltendem Recht zählt die gesetzliche Rente voll zum Einkommen (§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 WoGG); für den Zuschlag nach § 307d SGB VI gibt es keine Ausnahme. Im Rechenbeispiel (1 Person, Mietenstufe III, 450 Euro Miete, 2 Kinder = 42,52 Euro brutto mehr Rente) sinkt das Wohngeld um 16 bis 18 Euro im Monat.

Geplant, aber nicht beschlossen (Regierungsentwurf, Stand 01.10.2026): § 47 WoGG-E nimmt den für 2027 gewährten Zuschlag aus der Einkommensermittlung aus. Der laufende Zuschlag ab 2028 bliebe anrechenbar.

Direkt zum Rechner, zum 15-Prozent-Check, zum Zeitstrahl 2027/2028 oder zum Muster für die Wohngeldstelle. Zuletzt geprüft: 01.10.2026. Diese Seite behandelt deutsches Recht und ist keine Rechtsberatung.

Auf einen Blick

Nach geltendem Recht zählt die Rente voll als Einkommen (§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 WoGG), auch der Zuschlag nach § 307d SGB VI; das Wohngeld sinkt im Rechenbeispiel um 16 bis 18 Euro im Monat. Geplant, aber nicht beschlossen (Regierungsentwurf, Stand 01.10.2026): § 47 WoGG-E nimmt den Zuschlag für 2027 aus.

Zuschlag je Kind
21,26 Euro brutto im Monat
0,5 Entgeltpunkte x 42,52 Euro, § 307d SGB VI n.F.; bei Rentenartfaktor 1,0 (Altersrente, volle Erwerbsminderungsrente)
Anspruch ab
01.01.2027, Auszahlung ab 2028
Art. 3 Abs. 2 BGBl. 2025 I Nr. 362; DRV-FAQ
Wohngeld im Rechenbeispiel
minus 16 bis 18 Euro im Monat
Eigenrechnung nach § 19 Abs. 1 WoGG
Meldepflicht
nur bei mehr als 15 Prozent mehr Einkommen
§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG
Nachzahlung für 2027
wird dem Jahr 2027 zugerechnet
§ 15 Abs. 2 Satz 1 WoGG
§ 47 WoGG-E
nur Entwurf, nicht beschlossen
BT-Drs. 21/8284, Stand 01.10.2026

Stand: 1. Oktober 2026 · keine Rechtsberatung

Kurzantwort mit Datum: Was gilt, was ist nur geplant (Stand 01.10.2026)

Geltendes Recht
  • Die Mütterrente III ist verkündet: Gesetz vom 22.12.2025, ausgegeben 23.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 362. § 307d SGB VI wird durch Art. 1 Nr. 20 neu gefasst, Inkrafttreten am 01.01.2027 (Art. 3 Abs. 2).
  • Anspruch ab 01.01.2027. Ausgezahlt wird nach der DRV-FAQ (Stand 16.01.2026) erst ab dem Jahr 2028; wer vorher Rente bezieht, erhält eine Nachzahlung.
  • Die Rente zählt voll zum Jahreseinkommen (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 WoGG). Der geltende § 14 WoGG enthält keine Ausnahme für § 307d SGB VI.
Regierungsentwurf, nicht beschlossen, Stand 01.10.2026
  • Die Wohngeldnovelle ist nicht beschlossen und nicht verkündet (BR-Drs. 474/26, BT-Drs. 21/8284 vom 30.09.2026).
  • § 47 WoGG-E würde den für 2027 gewährten Zuschlag aus der Einkommensermittlung ausnehmen. Im geltenden WoGG gibt es keinen § 47; es endet bei § 46.
  • Der laufende Zuschlag ab 01.01.2028 bliebe anrechenbar (Begründung zu Art. 1 Nr. 27).

Wie hoch ist der Zuschlag?

0,5 persönliche Entgeltpunkte je vor dem 01.01.1992 geborenem Kind: derzeit 21,26 Euro brutto im Monat.

  • Rechnung: 0,5 x aktueller Rentenwert 42,52 Euro (seit 01.07.2026, § 1 RWBestV 2026) = 21,26 Euro je Kind und Monat.
  • Nicht 20,40 Euro: Dieser Wert beruht auf dem bis 30.06.2026 geltenden Rentenwert von 40,79 Euro; so steht er in der DRV-FAQ mit Stand 16.01.2026.
  • Betrag 2028 offen: Die Rentenwerte ab 01.07.2027 sind noch nicht festgesetzt. Die Nachzahlung für 2027 ist deshalb nicht exakt 12 x 21,26 Euro.
  • Brutto: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehen noch ab. Der Betrag gilt bei Altersrente und voller Erwerbsminderungsrente (Rentenartfaktor 1,0); bei teilweiser Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente ist er niedriger. Der Rechner bildet das nicht ab. In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird der Zuschlag mit 0,75 vervielfältigt (§ 307d Abs. 2 n.F.); das gleicht den höheren Rentenartfaktor 1,3333 (§ 82 SGB VI) aus, der Eurobetrag bleibt bei Altersrente und voller Erwerbsminderungsrente gleich.

Wer den Anspruch selbst prüfen will: Wer bekommt Mütterrente 3? Zur Höhe der Nachzahlung: Nachzahlung und Rechner.

Als Beleg zur Anrechnung schreibt die Deutsche Rentenversicherung: Als Teil der gesetzlichen Rente werde die Mütterrente III „unter Umständen“ auf Sozialleistungen wie die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet. Wie das beim Wohngeld rechnerisch wirkt, zeigt der Rechner unten.

Hinweis zur Fundstelle: Auf gesetze-im-internet.de steht die bis 31.12.2026 geltende Fassung von § 307d SGB VI; die Neufassung tritt erst am 01.01.2027 in Kraft. Wir zitieren deshalb „in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362), in Kraft ab 01.01.2027“ und verlinken auf das Bundesgesetzblatt (recht.bund.de). Zuletzt geprüft: 01.10.2026. Nach Verabschiedung der Wohngeldnovelle aktualisieren wir diese Seite.

Rechner: Wie viel Wohngeld kostet mich die Mütterrente III ab 2028?

Der Rechner nutzt die echte Wohngeldformel (§ 19 Abs. 1 WoGG mit den Anlagen 1 bis 3), keine Faustregel. Er rechnet nur in Ihrem Browser; es werden keine Daten übertragen. Voreingestellt ist der Referenzfall (1 Person, Mietenstufe III, 450 Euro Miete, 900 Euro Rente, 2 Kinder).

Zuschlag je Kind: 0,5 Entgeltpunkte

Zu berücksichtigende Personen, 1 bis 12

Ihre Gemeinde finden Sie in der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV.

Ohne Heizkosten; der Höchstbetrag wird automatisch angewandt

Alle Renten des Haushalts zusammen, brutto

Alle weiteren Einkünfte des Haushalts, 0 wenn keine

Üblich: 10 % bei Pflichtbeiträgen zur KV/PV, 20 % wenn zusätzlich Einkommensteuer zu zahlen ist

§§ 17, 17a WoGG, manuell: z. B. 1.800 Euro bei Schwerbehinderung mit GdB 100 oder mit GdB unter 100 und häuslicher Pflege (§ 17 Nr. 1 WoGG), 1.320 Euro für Alleinerziehende mit Kind unter 18 (§ 17 Nr. 3 WoGG), Freibetrag für Grundrentenzeiten (§ 17a WoGG)Vereinfachung: Der Rechner zieht in beiden Fällen denselben Freibetrag ab. Liegt Ihr Freibetrag nach § 17a WoGG noch unter dem Höchstbetrag, steigt er mit dem Zuschlag um 30 Prozent des Zuschlags; das Wohngeld-Minus fällt dann kleiner aus als angezeigt.

Standard 42,52 Euro. Der Rentenwert 2028 ist unbekannt – nicht schätzen.

Rechenbeispiel, vorläufigKein Bescheid. Werte Stand 01.01.2025.

Wohngeld ohne Zuschlag

329 € / Monat

Wohngeld mit Zuschlag

313 € / Monat

Wohngeld-Minus

16 € / Monat

Brutto-Plus des Zuschlags

42,52 € / Monat

2 x 0,5 x 42,52 €

Netto-Effekt (Plus minus Minus)

26,52 € / Monat

vor KV/PV und Steuer

Durch geringeres Wohngeld aufgezehrt

37,6 %

Anteil des Brutto-Zuschlags

Rechnet mit den heute geltenden Werten (Stand 01.01.2025). Ob sie zum 01.01.2027 fortgeschrieben oder durch die Novelle ersetzt werden, ist offen. Das Ergebnis für 2028 ist daher vorläufig.

Eigene Berechnung nach WoGG, kein amtlicher Rechner, ersetzt keinen Bescheid und ist nicht mit dem Wohngeldrechner des BMWSB abgeglichen. Verbindlich rechnet Ihre Wohngeldstelle; nutzen Sie dort auch den amtlichen Wohngeldrechner.

Was bedeutet das für Sie?

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Rechenweg Schritt für Schritt anzeigen

Formel nach § 19 Abs. 1 WoGG im Klartext: Wohngeld = 1,15 x (M – (a + b x M + c x Y) x Y). M ist die zu berücksichtigende Miete, Y das monatliche Gesamteinkommen, a, b und c stammen je Haushaltsgröße aus Anlage 2.

a: 0,0400b: 0,0004797c: 0,0000408Höchstbetrag: 456,00 €Klimakomponente: 19,20 €Heizkostenentlastung: 110,40 €
SchrittOhne ZuschlagMit Zuschlag
Jahreseinkommen nach Pauschbetrag (§ 14)10.698,00 €11.208,24 €
Jahreseinkommen nach Pauschalabzug 10 % (§ 16)9.628,20 €10.087,42 €
Gesamteinkommen nach Freibeträgen (§ 13)9.628,20 €10.087,42 €
Y = Gesamteinkommen / 12 (§ 13 Abs. 2)802,35 €840,62 €
Miete bis Höchstbetrag plus Klimakomponente (§ 11, § 12)450,00 €450,00 €
M = Miete plus Heizkostenentlastung (§ 11 Abs. 1)560,40 €560,40 €
Y in der Formel (Anlage 3 Nr. 1)802,35 €840,62 €
M in der Formel (Anlage 3 Nr. 1)560,40 €560,40 €
z1 = a + b · M + c · Y0,3415600,343121
z2 = z1 · Y274,0505288,4338
z3 = M – z2286,3495271,9662
z4 = 1,15 · z3 (ungerundet)329,3020312,7612
Wohngeld, auf volle Euro gerundet (kein Anspruch unter 10 Euro)329 €313 €

Anlage 3: z1 bis z4 werden als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen gerechnet; das ungerundete Wohngeld wird unter 0,50 Euro ab-, ab 0,50 Euro aufgerundet. Zuschlag = Kinder x 0,5 x Rentenwert. Haushalte über 5 Personen: Höchstbetrag = Wert für 5 Personen plus Mehrbetrag je weiterem Mitglied, Klimakomponente plus 4,80 Euro und Heizkostenentlastung plus 27,60 Euro je weiterem Mitglied.

Drei Beispielfälle (Eigenrechnung): 1 Person, Mietenstufe III, 450 Euro Miete, 2 Kinder, Zuschlag 42,52 Euro

Tabelle seitlich wischen

Bruttorente ohne ZuschlagWohngeld vorherWohngeld nachherMinusAufgezehrt
900 €329 €313 €16 €37,6 %
1.000 €290 €273 €17 €40,0 %
1.200 €210 €192 €18 €42,3 %

In diesen Beispielen werden etwa 38 bis 42 Prozent des Brutto-Zuschlags durch geringeres Wohngeld aufgezehrt. Das ist eine Eigenrechnung für genau diesen Haushalt und lässt sich nicht auf andere Haushalte verallgemeinern. Die Beispiele sind nicht amtlich.

Mütterrente und Wohngeld

Wohngeldbescheid oder Rentenmitteilung einordnen lassen.

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15-Prozent-Check: Muss ich die Mütterrente der Wohngeldstelle melden?

Mitteilungspflichtig ist nur eine nicht nur vorübergehende Erhöhung um mehr als 15 Prozent. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG muss die wohngeldberechtigte Person der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum die Summe der monatlichen positiven Einkünfte (§ 14 Abs. 1) und Einnahmen (§ 14 Abs. 2) aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bescheid genannten Betrag erhöht. Haushaltsmitglieder müssen der wohngeldberechtigten Person Änderungen mitteilen (Satz 2).

Der Betrag steht im Bewilligungsbescheid (§ 24 Abs. 3 Satz 1 WoGG)

Zuschlag mit dem Rentenwert 42,52 Euro

Zuschlag je Monat

21,26 €

brutto, vorläufig

Anteil an der bisherigen Summe

1,4 %

Schwelle von mehr als 15 Prozent

nicht überschritten

Die Schwelle wäre nicht überschritten. Eine Pflichtmitteilung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG besteht dann aus dem Zuschlag allein nicht. Eine vorsorgliche Mitteilung bleibt freiwillig möglich.

Ab welcher bisherigen Summe der Zuschlag mehr als 15 Prozent ausmacht (Eigenrechnung, Rentenwert 42,52 Euro)

Tabelle seitlich wischen

Kinder vor 1992Zuschlag im MonatSchwelle überschritten bei bisheriger Summe unter
121,26 €ca. 141,73 €
242,52 €ca. 283,47 €
363,78 €ca. 425,20 €
485,04 €ca. 566,93 €

Bei üblichen Renten und Haushaltseinkommen wird die Schwelle regelmäßig nicht erreicht, also meist keine Pflichtmitteilung. Die Gegenseite gehört dazu: Die Behörde kann auch ohne Mitteilungspflicht von Amts wegen neu entscheiden (§ 27 Abs. 2 WoGG), wenn sich das Gesamteinkommen nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent erhöht und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert; die Neuentscheidung ist unabhängig vom Bestehen einer Mitteilungspflicht. Spätestens im nächsten Antrag fließt die Rente ein (§ 15 Abs. 1, § 24 Abs. 2 WoGG).

Warum eine vorsorgliche Mitteilung trotzdem sinnvoll sein kann

§ 27 Abs. 4 WoGG erlaubt Entscheidungen auch für abgelaufene Bewilligungszeiträume.

  • Drei Jahre: Längstens für die drei Jahre vor Kenntnis der wohngeldberechtigten Person bzw. der Haushaltsmitglieder.
  • Zehn Jahre: Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 und 4 WoGG im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erfährt die Behörde erst nach dessen Ablauf davon, ist eine Entscheidung längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig (§ 27 Abs. 4 Satz 3 WoGG).
  • Fazit: Eine vorsorgliche Mitteilung schafft Klarheit; eine Pflichtmitteilung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG besteht erst bei Überschreiten der 15-Prozent-Schwelle.

Entwurfsvermerk (nicht beschlossen): Der Regierungsentwurf will § 27 Abs. 2 und 3 ändern (Änderung nur bei einem „zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten“, Bezug auf das „monatliche Gesamteinkommen“). Daher gilt heute der Text oben.

Zeitstrahl 2027 und 2028: geltendes Recht vs. Regierungsentwurf § 47 WoGG-E

Zeitstrahl 2025 bis 2028: Mütterrente III und Wohngeld (Stand 01.10.2026).

Rechte Spalte = Regierungsentwurf, nicht beschlossen.

Tabelle seitlich wischen

ZeitpunktGeltendes RechtRegierungsentwurf (nicht beschlossen)
23.12.2025Die Mütterrente III ist verkündet (Gesetz vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 362; § 307d SGB VI neu gefasst durch Art. 1 Nr. 20).Nicht einschlägig (n. a.).
bis 31.12.2026Der Zuschlag besteht noch nicht. Die Rente zählt voll zum Einkommen (§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 WoGG). Anlage 2 gilt im Stand 01.01.2025 (BGBl. 2024 I Nr. 314).Die Novelle liegt noch im Bundestag (Entwurf, BT-Drs. 21/8284 vom 30.09.2026); sie ist nicht beschlossen.
01.01.2027Der Anspruch auf den Zuschlag nach § 307d SGB VI n.F. entsteht (Art. 3 Abs. 2 BGBl. 2025 I Nr. 362), noch ohne Auszahlung. Ob die reguläre Fortschreibung nach § 43 WoGG zum 01.01.2027 erfolgt, ist offen.Inkrafttreten der Novelle wäre vorgesehen (Entwurf): Anlage 2 Parameter c um 58 Prozent höher, Heizkostenkomponente halbiert, Fortschreibung ausgesetzt (§ 43 Abs. 11 WoGG-E), § 47 WoGG-E neu.
2027 (Zurechnungsjahr)Eine Nachzahlung wird dem Zeitraum zugerechnet, für den sie gezahlt wird, also dem Jahr 2027 (§ 15 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Zu einer Neuentscheidung für 2027 kommt es nur, wenn sich das Gesamteinkommen dadurch nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent erhöht und das Wohngeld deshalb wegfällt oder sinkt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 WoGG). Bei 21,26 Euro je Kind wird diese Schwelle bei üblichen Renten meist nicht erreicht.§ 47 WoGG-E würde den für 01.01. bis 31.12.2027 gewährten Zuschlag bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ausnehmen (§ 14 Abs. 1 und 2). Nur geplant.
ab 2028 (Auszahlung)Nach Angabe der Deutschen Rentenversicherung (Stand 16.01.2026) wird ab 2028 ausgezahlt, Bestandsrentner erhalten eine Nachzahlung. Die Höhe hängt vom noch nicht festgesetzten Rentenwert ab.Der Entwurf enthielte keine Aussage zum Auszahlungszeitpunkt (Entwurf).
ab 01.01.2028 (laufend)Der laufende Zuschlag zählt als Teil der Rente voll zum Jahreseinkommen (§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 WoGG).Der laufende Zuschlag ab 01.01.2028 bliebe anrechenbar (geplant; Begründung zu Art. 1 Nr. 27: geltende Regelungen unberührt).

Nachzahlungslogik nach geltendem Recht

Die 2028 ausgezahlte Nachzahlung für 2027 wird dem Jahr 2027 zugerechnet, nicht dem Zuflussjahr 2028. § 15 Abs. 2 Satz 1 WoGG rechnet einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, diesem Zeitraum zu. Nur ohne Zurechnungszeitraum gilt Satz 2: ein Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat (Satz 3: vor Antragstellung zugeflossen nur, wenn innerhalb eines Jahres vor Antragstellung). Die WoGVwV Nr. 15.21 nennt Rentennachzahlungen ausdrücklich als Beispiel für einmaliges Einkommen.

Zu einer Neuentscheidung für 2027 kommt es nur, wenn sich das Gesamteinkommen dadurch nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent erhöht und das Wohngeld deshalb wegfällt oder sinkt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 WoGG). Bei 21,26 Euro je Kind wird diese Schwelle bei üblichen Renten meist nicht erreicht. Wie Behörden das praktisch handhaben, ist amtlich nicht bestätigt; dazu machen wir keine Aussage. Die Entwurfsbegründung (BT-Drs. 21/8284, Begründung zu Art. 1 Nr. 27, Vorabfassung S. 91) bestätigt das Problem: Die rückwirkende Umsetzung führe zu deutlichem Verwaltungsmehraufwand, rund die Hälfte der Wohngeldhaushalte seien Rentnerhaushalte, und § 47 solle eine notwendige Aufhebung von Wohngeldbescheiden bei rückwirkender Gewährung vermeiden.

§ 47 WoGG-E im Wortlaut

Entwurf, nicht beschlossen, nicht geltendes Recht

„Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 gewährte Zuschlag nach § 307d Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, 1c sowie 5 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 14 Absatz 1 und 2 nicht zu berücksichtigen.“

Das geltende WoGG endet bei § 46; einen § 47 gibt es heute nicht. Laut Begründung bleiben die geltenden Regelungen für den ab 01.01.2028 laufend gewährten Zuschlag unberührt, der laufende Zuschlag zählt also weiter.

Auslegung offen: kein Versprechen

Ob und wie § 47 WoGG-E am Ende gilt, steht nicht fest.

  • Bewilligungszeiträume über den 31.12.2027 hinaus: Wie § 47 bei Zeiträumen wirkt, die 2028 weiterlaufen, ist offen.
  • Änderungen im Verfahren: Ob § 47 im weiteren Verfahren noch geändert wird, ist offen.
  • Keine Zusage: Deshalb gibt es kein Versprechen, dass die Nachzahlung anrechnungsfrei bleibt.

Weitere Entwurfsinhalte (ohne Wirkung auf den Rechner)

Anlage 2, Parameter c

Um 58 Prozent höher (Beispiel 1 Person: 4,080E-5 auf 6,446E-5).

Heizkostenkomponente

Dauerhafte Komponente halbiert (1 Person: 96 auf 48 Euro).

Fortschreibung

Die Fortschreibung zum 01.01.2027 würde einmalig ausgesetzt (§ 43 Abs. 11 WoGG-E).

Mindestwohngeld

15 statt 10 Euro (§ 21); Inkrafttreten laut Entwurf 01.01.2027.

Würde das so beschlossen, ändern sich die Rechnerwerte; wir aktualisieren dann. Eine Aussage über die Gesamtwirkung im Einzelfall treffen wir nicht. Entwurfswerte sind im Rechner bewusst nicht eingebaut.

Stand der Wohngeldnovelle am 01.10.2026

Der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes ist weder beschlossen noch verkündet. Federführend ist das BMWSB; das Gesetz ist zustimmungsbedürftig. Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten am 01.01.2027 vor.

  1. 06.07.2026Kabinettsbeschluss.
  2. 14.08.2026BR-Drs. 474/26.
  3. 25.09.2026Bundesrat, 1068. Sitzung: Stellungnahme; dazu eine Gegenäußerung der Bundesregierung.
  4. 30.09.2026BT-Drs. 21/8284 (Vorabfassung).
  5. 07.10.2026Auf der Tagesordnung des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen: Beschlussfassung über eine öffentliche Anhörung am 04.11.2026 (vorbehaltlich Überweisung).

Was noch aussteht

Keine 2./3. Lesung, keine Verkündung.

  • Termine: Den Termin der 1. Lesung, der Verabschiedung und der Bundesratsbefassung nennen wir nicht, weil sie nicht belegt sind.
  • Bundesrat: Der Bundesrat begrüßt das Vereinfachungsziel, kritisiert aber, die Aussetzung der Wohngeldfortschreibung und die Reduzierung der Heizkostenkomponente schwächten die Entlastungswirkung (Nr. 7 Buchst. b).
  • Übergangsrecht: § 41 WoGG (geltend): Noch nicht entschiedene Anträge werden bis zum Inkrafttreten nach altem, danach nach neuem Recht beurteilt; bereits entschiedene bleiben beim bis dahin geltenden Recht. Der Entwurf will das zum 01.01.2027 zusätzlich in § 42e WoGG-E regeln (nur Entwurf).

Muster: Vorsorgliche Mitteilung an die Wohngeldstelle (kopierbar)

Das Muster ist eine freiwillige, vorsorgliche Mitteilung und keine Pflichtmeldung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG. Ersetzen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern.

Absender: [Vorname Nachname], [Straße Hausnummer], [PLZ Ort], [Telefon/E-Mail] An die Wohngeldbehörde [Stadt/Landkreis], [Anschrift] [Ort], [Datum] Betreff: Vorsorgliche Mitteilung zum Wohngeld, Zuschlag zur Rente für Kindererziehung (§ 307d SGB VI) Aktenzeichen/Bewilligungsbescheid vom [Datum], Bewilligungszeitraum [von bis] Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe Wohngeld aufgrund des oben genannten Bescheids. Ich teile Ihnen vorsorglich Folgendes mit: Meine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird sich voraussichtlich durch den Zuschlag an Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) erhöhen. Der Anspruch besteht ab dem 01.01.2027; nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung wird der Zuschlag ab dem Jahr 2028 ausgezahlt, für die Zeit davor als Nachzahlung. Ich habe [Anzahl] vor dem 01.01.1992 geborene(s) Kind(er). Die Entscheidung der Rentenversicherung über den Zuschlag und die genaue Höhe liegen mir [noch nicht] vor. Ich reiche diese Unterlagen nach, sobald ich sie erhalten habe. Nach meiner Einschätzung wird die Schwelle von 15 Prozent nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG voraussichtlich nicht überschritten. Diese Mitteilung erfolgt daher freiwillig und vorsorglich, ohne Anerkennung einer Mitteilungspflicht. Ich bitte um kurze Bestätigung des Eingangs und um Hinweis, ob und in welcher Form die Wohngeldbehörde weitere Angaben oder Nachweise von mir benötigt. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] Anlage (falls vorhanden): [Rentenmitteilung der Deutschen Rentenversicherung]
  1. 1Bescheid-Datum und Aktenzeichen sowie den Bewilligungszeitraum eintragen.
  2. 2Die Zahl der vor 1992 geborenen Kinder angeben.
  3. 3Die Entscheidung der Rentenversicherung über den Zuschlag nachreichen, sobald sie vorliegt.
  4. 4Eine Eingangsbestätigung erbitten und eine Kopie aufbewahren.

Abwägung: Die vorsorgliche Mitteilung schafft Klarheit und Nachweis, kann aber dazu führen, dass die Behörde früher prüft. Ohne Mitteilung ist eine Neuentscheidung von Amts wegen trotzdem möglich (§ 27 Abs. 2 WoGG); spätestens im Weiterbewilligungsantrag wird das zu erwartende Einkommen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 WoGG). Das ist keine Empfehlung im Einzelfall.

Was Sie jetzt konkret tun können

Es besteht kein Grund zur Eile oder Panik: Der Zuschlag wird erst ab 2028 ausgezahlt, und die Novelle ist nicht beschlossen. Diese sechs Schritte reichen für den Anfang.

  1. 1Bescheid heraussuchen. Prüfen Sie die Beträge, die der Bewilligungsbescheid nach § 24 Abs. 3 Satz 1 WoGG ausweisen muss (Miete und Summe der Einkünfte und Einnahmen im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoGG).
  2. 2Rechner mit eigenen Zahlen. Rechnen Sie das Rechenbeispiel oben mit Ihrer Haushaltsgröße, Mietenstufe, Miete und Rente durch.
  3. 315-Prozent-Check. Prüfen Sie, ob der Zuschlag die Schwelle von mehr als 15 Prozent der Summe laut Bescheid überschreitet.
  4. 4Bei Unsicherheit vorsorglich mitteilen. Das Muster oben ist freiwillig und ersetzt keine Pflichtmeldung.
  5. 5Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig stellen. Geben Sie den Zuschlag als Rentenbestandteil an, sobald er feststeht.
  6. 6Novelle verfolgen. Der Entwurf ist nicht beschlossen; wir aktualisieren diese Seite nach der Verabschiedung.

Freibetrag bei Grundrentenzeiten (§§ 17, 17a WoGG)

Bei Grundrentenzeiten gibt es einen Freibetrag auf die gesetzliche Rente.

  • Voraussetzung: Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nach § 76g SGB VI.
  • Höhe: 1.200 Euro jährlich zuzüglich 30 Prozent des übersteigenden Rentenbetrags, nach oben gedeckelt.
  • Nachweis: Die Behörde entscheidet ohne den Freibetrag, solange sie nicht durch Mitteilung des Rentenversicherungsträgers Kenntnis hat (§ 17a Abs. 3 Satz 3). Tragen Sie ihn im Rechner als Jahresfreibetrag ein.
  • Vereinfachung: Der Rechner zieht in beiden Fällen denselben Freibetrag ab. Liegt Ihr Freibetrag nach § 17a WoGG noch unter dem Höchstbetrag, steigt er mit dem Zuschlag um 30 Prozent des Zuschlags; das Wohngeld-Minus fällt dann kleiner aus als angezeigt.

Nicht Gegenstand dieser Seite: die Wechselwirkung mit Grundsicherung im Alter, Bürgergeld bzw. Neuer Grundsicherung und Hinterbliebenenrenten. Dazu finden Sie Hinweise unter Mütterrente 3 und Grundsicherung, zum Bürgergeld-Anspruch und, wenn die Miete gekappt wird, zum Widerspruch bei gekappter Miete in der Grundsicherung. Zur Antragstellung bei der Rentenversicherung: Mütterrente 3 beantragen. Zu § 7 WoGG treffen wir keine Aussage.

Häufige Fragen zu Mütterrente III und Wohngeld

Sinkt mein Wohngeld durch die Mütterrente 3?

Meist ein Stück, aber weit weniger, als der Zuschlag an Rente bringt.

Nach geltendem Recht zählt die gesetzliche Rente voll zum Jahreseinkommen (§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 WoGG), eine Ausnahme für den Zuschlag nach § 307d SGB VI gibt es nicht.

Im Rechenbeispiel (1 Person, Mietenstufe III, 450 Euro Miete, 2 Kinder, 42,52 Euro brutto mehr Rente) sinkt das Wohngeld um 16 bis 18 Euro im Monat. Das ist eine Eigenrechnung, Stand 01.10.2026, und ersetzt keinen Bescheid.

Zählt die Mütterrente-Nachzahlung 2028 beim Wohngeld als Einkommen?

Nach geltendem Recht ja, aber nicht im Jahr der Zahlung: Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 WoGG).

Die 2028 ausgezahlte Nachzahlung für 2027 wird also dem Jahr 2027 zugerechnet. Zu einer Neuentscheidung für 2027 kommt es nur, wenn sich das Gesamteinkommen dadurch nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent erhöht und das Wohngeld deshalb wegfällt oder sinkt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 WoGG).

Bei 21,26 Euro je Kind wird diese Schwelle bei üblichen Renten meist nicht erreicht. Der Regierungsentwurf (nicht beschlossen, Stand 01.10.2026) will den für 2027 gewährten Zuschlag über § 47 WoGG-E ausnehmen. Wie Behörden das praktisch handhaben, ist amtlich nicht bestätigt.

Muss ich die Mütterrente der Wohngeldstelle melden?

Nur wenn die Summe Ihrer monatlichen Einkünfte und Einnahmen im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Bescheid steigt (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG). 21,26 Euro je Kind liegen meist darunter; bei einem Kind wird die Schwelle erst bei einer bisherigen Summe unter ca. 141,73 Euro überschritten.

Eine Neuentscheidung von Amts wegen bleibt auch ohne Mitteilungspflicht bei mehr als 15 Prozent höherem Gesamteinkommen möglich, wenn dadurch das Wohngeld wegfällt oder sinkt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG). Eine vorsorgliche Mitteilung ist freiwillig; ein kopierbares Muster steht auf dieser Seite im Abschnitt Muster.

Wie viel Wohngeld verliere ich durch die Mütterrente III ab 2028?

Eine Pauschalzahl gibt es nicht: Das hängt von Haushaltsgröße, Mietenstufe, Miete und Einkommen ab (Formel § 19 Abs. 1 WoGG, Anlage 2).

Im Beispielfall (1 Person, Mietenstufe III, 450 Euro Miete, 2 Kinder) sind es 16 bis 18 Euro Minus bei 42,52 Euro Plus, also rund 38 bis 42 Prozent des Zuschlags. Der Rentenwert für 2028 ist unbekannt, die Werte gelten im Stand 01.01.2025, das Ergebnis ist vorläufig.

Mit eigenen Zahlen rechnet der Rechner auf dieser Seite.

Wie hoch ist die Mütterrente 3 pro Kind in Euro?

Derzeit 21,26 Euro brutto je Kind und Monat: 0,5 Entgeltpunkte mal dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro (seit 01.07.2026).

Der oft genannte Wert von 20,40 Euro beruht auf dem alten Rentenwert von 40,79 Euro. Bei Auszahlung ab 2028 gilt der dann maßgebliche Rentenwert; er ist noch nicht festgesetzt und dürfte nach den üblichen Rentenanpassungen höher liegen.

Der Anspruch besteht ab 01.01.2027 (§ 307d SGB VI n.F., BGBl. 2025 I Nr. 362); KV- und PV-Beiträge gehen noch ab. Der Betrag gilt bei Altersrente und voller Erwerbsminderungsrente (Rentenartfaktor 1,0); bei teilweiser Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente ist er niedriger. Der Rechner bildet das nicht ab.

Ab wann sinkt das Wohngeld wegen der Mütterrente?

Der Anspruch auf den Zuschlag besteht ab 01.01.2027, ausgezahlt wird laut Deutscher Rentenversicherung ab 2028 mit Nachzahlung; einen Monat nennen wir bewusst nicht.

Nach geltendem Recht wird die Nachzahlung für 2027 dem Jahr 2027 zugerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Wohngeldrelevant wird nach der Entwurfsbegründung der laufende Zuschlag ab 01.01.2028. Geltendes Recht und Entwurf (§ 47 WoGG-E, nicht beschlossen) sind dabei strikt zu trennen.

Was steht in § 47 WoGG zur Mütterrente?

Im geltenden Wohngeldgesetz nichts: Es endet bei § 46, einen § 47 gibt es heute nicht.

§ 47 WoGG-E ist nur Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8284 vom 30.09.2026, BR-Drs. 474/26) und nicht beschlossen. Danach wäre der für 01.01. bis 31.12.2027 gewährte Zuschlag nach § 307d SGB VI bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 14 Abs. 1 und 2 nicht zu berücksichtigen.

Der laufende Zuschlag ab 2028 bliebe anrechenbar. Nicht beschlossen, nicht verkündet.

Ist die Wohngeldreform 2027 schon beschlossen?

Nein, Stand 01.10.2026 ist die Novelle weder beschlossen noch verkündet.

Die Bundesregierung hat den Entwurf am 06.07.2026 im Kabinett beschlossen (Regierungsentwurf, kein Gesetzesbeschluss des Bundestages), der Bundesrat hat am 25.09.2026 Stellung genommen, der Entwurf liegt als BT-Drs. 21/8284 vom 30.09.2026 vor; eine 2./3. Lesung gab es nicht.

Der Bundestagsausschuss für Wohnen will am 07.10.2026 über eine öffentliche Anhörung am 04.11.2026 beschließen (Stand 01.10.2026, vorbehaltlich Überweisung). Inkrafttreten laut Entwurf: 01.01.2027. Heute gilt Anlage 2 im Stand 01.01.2025; Verabschiedungstermine nennen wir nicht.

Muss ich wegen der Mütterrente einen neuen Wohngeldantrag stellen?

Dass allein deshalb ein neuer Antrag nötig wäre, lässt sich aus den Vorschriften nicht belegen; ebenso wenig lässt sich pauschal sagen, dass keiner nötig ist.

Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden (§ 25 Abs. 1 WoGG) und wird nach den bei Antragstellung zu erwartenden Verhältnissen entschieden (§ 24 Abs. 2 WoGG); beim Weiterbewilligungsantrag geben Sie die Rente einschließlich Zuschlag an.

Eine Neubewilligung auf Antrag gibt es bei einer Einkommensminderung über 10 Prozent (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG), nicht bei einer Erhöhung. Bei der Rentenversicherung ist laut DRV für Bestandsrentner weitestgehend kein Antrag nötig.

Zählt die Mütterrente auch bei Grundsicherung oder Bürgergeld?

Die Deutsche Rentenversicherung schreibt, die Mütterrente III werde als Teil der gesetzlichen Rente unter Umständen auf Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet.

Die Einzelheiten zur Grundsicherung behandelt diese Seite nicht; sie stehen auf der Seite Mütterrente 3 und Grundsicherung. Eigene Aussagen zu SGB XII oder SGB II treffen wir hier nicht. Bei einer Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten verweisen wir auf die Deutsche Rentenversicherung.

Fazit

Nach geltendem Recht zählt der Zuschlag zur Rente voll zum Einkommen und senkt das Wohngeld meist um einen Bruchteil des Zuschlags. Wie viel, hängt von Haushaltsgröße, Mietenstufe, Miete und Einkommen ab; der Rechner oben zeigt es für Ihre Zahlen. Ob die Wohngeldnovelle den Zuschlag für 2027 ausnimmt, ist offen.

Wohngeldbescheid oder Rentenmitteilung hochladen

Specter ordnet ein, ob und wie der Zuschlag angerechnet wird, und entwirft Mitteilung oder Widerspruch an die Wohngeldstelle. Der Rechner und das Muster oben funktionieren ohne Anmeldung.

Hinweis: Diese Seite liefert allgemeine rechtliche Information und Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 1. Oktober 2026.

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