Stand: 8. September 2026
Die Mütterrente III betrifft die rentenrechtliche Anerkennung der Erziehung von Kindern, die vor 1992 geboren wurden. Auch Väter können profitieren. Entscheidend ist, wem die Erziehungszeiten zugerechnet werden und ob die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Geburtsjahrgänge der Kinder zählen?
Es kommt auf das Geburtsdatum des Kindes an, nicht auf den Jahrgang der Mutter oder des Vaters. Stand September 2026 werden für vor 1992 geborene Kinder grundsätzlich bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für ab 1992 geborene Kinder sieht das Gesetz bereits grundsätzlich bis zu 36 Monate vor.
Die Verbesserung durch die Mütterrente III gilt ab 1. Januar 2027; die Auszahlung startet erst 2028. Für Renten, die vor 2028 beginnen, wird die Erhöhung ab Januar 2027 beziehungsweise ab dem späteren Rentenbeginn berücksichtigt und für 2027 nachgezahlt. Bei einem Rentenbeginn ab 2028 werden für vor 1992 geborene Kinder grundsätzlich bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt.
Kind am 31. Dezember 1991 geboren
Das Kind gehört zur Gruppe der vor 1992 geborenen Kinder. Die Erweiterung kann relevant sein, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Kind am 1. Januar 1992 geboren
Das Kind gehört bereits zur späteren Gruppe. Die Mütterrente III bringt dafür keine zusätzlichen sechs Monate.
Bekommen auch Väter die Mütterrente?
Ja, der Begriff „Mütterrente“ schließt Väter nicht aus. Nach § 56 SGB VI wird eine Erziehungszeit grundsätzlich einem Elternteil zugeordnet. Maßgeblich sind die tatsächliche Erziehung und gegebenenfalls eine wirksame gemeinsame Erklärung.
Bei gemeinsamer Erziehung ohne Erklärung zählt grundsätzlich die überwiegende Erziehung. Lässt sich kein überwiegend erziehender Elternteil feststellen, gelten die gesetzlichen Zuordnungsregeln. Für verschiedengeschlechtliche Eltern ist die Zeit dann grundsätzlich der Mutter zuzuordnen. Die gleiche Zeit kann nicht einfach beiden Eltern gleichzeitig gutgeschrieben werden.
Eine freie rückwirkende Übertragung alter Erziehungszeiten ist nicht möglich. Eine gemeinsame Erklärung wirkt grundsätzlich für künftige Monate und höchstens zwei Kalendermonate zurück. Bei alten, möglicherweise fehlerhaften Feststellungen muss die Rentenversicherung den konkreten Sachverhalt prüfen.
Mütterrente ohne Berufstätigkeit oder eigene Rente?
Eine Erwerbstätigkeit während der Erziehung ist keine allgemeine Voraussetzung für Kindererziehungszeiten. Die anrechenbaren Zeiten können selbst zum Aufbau eines Rentenanspruchs beitragen. Für eine Regelaltersrente müssen jedoch auch die Altersgrenze und die allgemeine Wartezeit erfüllt sein.
Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Ob sie erreicht wird, ergibt sich aus allen maßgeblichen Versicherungszeiten. Aus der bloßen Anzahl der Kinder lässt sich deshalb kein sicherer Auszahlungsanspruch ableiten. Wer bislang keine eigene Rente hat, sollte das Versicherungskonto und einen möglichen Rentenantrag prüfen lassen.
Wann reicht der Geburtsjahrgang allein nicht?
- Erziehung im Ausland: Ob diese Zeiten anerkannt werden, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls internationalem Recht ab.
- Andere Versorgungssysteme: Eine annähernd gleichwertige Berücksichtigung kann zum Ausschluss in der gesetzlichen Rentenversicherung führen.
- Unklare Zuordnung: Prüfen Sie, bei welchem Elternteil die Zeiten gespeichert sind.
- Adoption, Pflege oder wechselnde Erziehung: Die konkreten Erziehungsmonate und Elternstellung müssen festgestellt werden.
Anspruch in vier Schritten einordnen
- Prüfen Sie für jedes Kind das Geburtsdatum.
- Vergleichen Sie die anerkannten Erziehungszeiten mit dem Versicherungsverlauf.
- Klären Sie Zuordnung und mögliche Sonderfälle mit der Rentenversicherung.
- Trennen Sie die Anerkennung der Zeiten vom Beginn Ihrer eigenen Rente.
Fehlen Angaben, hilft unsere Anleitung zum Antrag und Formular V0800. Für die mögliche Höhe nutzen Sie den bestehenden Mütterrente-Rechner. Seine Brutto-Schätzung ersetzt keine individuelle Rentenberechnung.
Häufige Fragen
Ist das Alter der Mutter entscheidend?
Für die Erweiterung ist der Geburtsjahrgang des Kindes maßgeblich. Für die Auszahlung einer eigenen Altersrente gelten zusätzlich deren Alters- und Versicherungsbedingungen.
Bekommen beide Eltern für dasselbe Kind den vollen Zuschlag?
Nein. Entscheidend ist die rentenrechtliche Zuordnung der Erziehungszeiten. Dieselbe Erziehungszeit wird grundsätzlich nur einem Elternteil angerechnet.
Weitere Fragen zur Mütterrente
Amtliche Quellen
Allgemeine Orientierung. Maßgeblich sind die individuellen Versicherungszeiten und die Bescheide der zuständigen Stellen.
