Krankengeld 2027: 60 % nach Jobende – Vergleichsrechner

Ab 01.01.2027 sinkt das Krankengeld auf 60 % des Nettos (67 % mit Kind), wenn das Arbeitsverhältnis während der Krankschreibung endet (§ 47 Abs. 2a SGB V).

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Von SpecterAI Redaktion

Stand: 7. September 2026

Krankengeld 2027: Wenn der Job während der Krankschreibung endet, sinkt der Satz auf 60 Prozent

Endet Ihr Job, während Sie krankgeschrieben sind, zahlt Ihre Krankenkasse ab dem nächsten Tag weniger Krankengeld. Statt bisher 70 Prozent vom Brutto (gedeckelt auf 90 Prozent vom Netto) sind es dann nur noch 60 Prozent Ihres Nettolohns – mit Kind 67 Prozent.

Die neue Regel gilt ab dem 1. Januar 2027. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie gekündigt haben, gekündigt wurden oder Ihr Vertrag einfach ausgelaufen ist.

Das Wichtigste in Kürze

Neue Regel
§ 47 Abs. 2a SGB V – vollständig neu eingefügt
Ab wann
1. Januar 2027 (Art. 8 Abs. 2 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Neuer Satz
60 % des Nettoarbeitsentgelts, mit Kind i.S.d. § 32 EStG 67 %
Bisheriger Satz
70 % des Regelentgelts, gedeckelt auf 90 % des Nettoentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V)
Auslöser
Ihr Job endet, während Sie krankgeschrieben sind – gleich auf welche Weise
Beginn der Kürzung
Ab dem Tag, nachdem Ihr Job endet

Die bisherige Regelung im Vergleich

Solange gilt — Behalten Sie Ihren Job während der Krankschreibung, ändert sich nichts. Es gilt weiter § 47 Abs. 1 SGB V: Ihr Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts (Regelentgelt). Diese 70 Prozent dürfen aber nicht mehr als 90 Prozent Ihres Nettoentgelts sein. Wer wenig vom Brutto abgezogen bekommt, landet deshalb bei der niedrigeren 90-Prozent-Grenze statt bei 70 Prozent vom Brutto. Genau das rechnet die Spalte „Bisher" oben aus.

Nach oben gibt es zudem eine Grenze: Nach § 47 Abs. 6 SGB V zählt das Regelentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Verdienen Sie mehr, bekommen Sie dadurch kein höheres Krankengeld. Der neue § 47 Abs. 2a SGB V lässt diese beiden Regeln unangetastet. Er tritt nur für die Zeit nach Jobende an ihre Stelle – ab dem Tag danach gilt ein fester Satz auf Ihr Nettoentgelt.

Wen die neue Regel trifft

Wer betroffen ist — Entscheidend ist nur, dass Ihr Job während der Krankschreibung endet. Wie er endet, spielt keine Rolle. Die Kürzung trifft deshalb vier alltägliche Fälle gleichermaßen:

Arbeitgeberkündigung

Kündigt Ihr Arbeitgeber, während Sie krankgeschrieben sind, endet Ihr Job mit Ablauf der Kündigungsfrist. § 47 Abs. 2a SGB V knüpft nur an dieses Ende an – der Kündigungsgrund spielt keine Rolle.

Eigenkündigung

Kündigen Sie selbst, endet Ihr Job genauso im Sinne der Vorschrift. Wer gekündigt hat, ändert für § 47 Abs. 2a SGB V nichts.

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag beendet Ihren Job zum vereinbarten Datum – genau wie eine Kündigung. Auch das fällt unter § 47 Abs. 2a SGB V.

Auslaufen eines befristeten Vertrags

Läuft ein befristeter Vertrag während der Krankschreibung einfach aus, endet Ihr Job ebenfalls – ohne dass jemand kündigen musste.

Bleibt Ihr Job während der Krankschreibung bestehen, betrifft Sie § 47 Abs. 2a SGB V nicht. Dann gilt weiter § 47 Abs. 1 SGB V.

Vergleichs-Rechner

Der Rechner vergleicht zwei Werte: das Krankengeld nach bisherigem Recht (§ 47 Abs. 1 SGB V) und das Krankengeld ab dem Tag nach Jobende, wie es ab dem 1. Januar 2027 gilt (§ 47 Abs. 2a SGB V n.F.). Gerechnet wird pro Monat mit 30 Kalendertagen, wie in der Praxis üblich.

pro Monat
pro Monat
pro Monat – Annahme, kein amtlicher Wert für 2027

Das Regelentgelt zählt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 47 Abs. 6 SGB V). Voreingetragen ist der Monatswert für 2026. Der Wert für 2027 wird per Rechtsverordnung festgesetzt und stand im September 2026 noch nicht fest.

Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG

§ 47 Abs. 2a Satz 2 SGB V nennt ein eigenes Kind oder ein Kind des Ehe- bzw. Lebenspartners. Beim Partner-Kind müssen zusätzlich beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben. Erst dann rechnet der Rechner mit 67 Prozent.

Bisher (§ 47 Abs. 1 SGB V)

1.980,00 €

pro Monat

Ab 01.01.2027 nach Jobende (§ 47 Abs. 2a SGB V)

1.320,00 €

pro Monat, 60 % des Nettoentgelts

Differenz pro Monat

-660,00 €

Rechenweg – bisher

70 % von 3.200,00 € Bruttoniedrigerer Wert zählt90 % von 2.200,00 € Netto=1.980,00 €

Bei Ihren Werten greift die 90-Prozent-Netto-Grenze aus § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Sie ist der niedrigere der beiden Werte und begrenzt deshalb Ihr Krankengeld.

Rechenweg – ab 01.01.2027 nach Jobende

2.200,00 € Netto×60 %=1.320,00 €

Gerechnet mit 30 Kalendertagen je Monat. Für den Sonderfall nach § 47 Abs. 2a SGB V tragen die Leistungsträger die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung allein; der Rechner zieht dafür keinen eigenen Beitragsanteil ab. Die Differenz zum bisherigen Leistungsbetrag ist deshalb kein exakter Vergleich der tatsächlichen Bankauszahlung.

Bisher vs. ab 2027 nach Jobende, nach Netto-Stufen

Die Spalte „bisher“ zeigt die gesetzliche Obergrenze von 90 Prozent des Nettoentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V). Ihr eigener Vergleich steht im Rechner oben.

Netto/MonatBisher höchstens (90 % Netto)Neu ohne Kind (60 %)Neu mit Kind (67 %)Differenz ohne Kind
1.800,00 €1.620,00 €1.080,00 €1.206,00 €-540,00 €
2.200,00 €1.980,00 €1.320,00 €1.474,00 €-660,00 €
2.600,00 €2.340,00 €1.560,00 €1.742,00 €-780,00 €
3.000,00 €2.700,00 €1.800,00 €2.010,00 €-900,00 €
3.400,00 €3.060,00 €2.040,00 €2.278,00 €-1.020,00 €

Warum eine Obergrenze — Das Krankengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB V 70 Prozent vom Brutto, höchstens aber 90 Prozent vom Netto. Der genaue bisherige Betrag hängt also von Ihrem Brutto ab. Die 90-Prozent-Grenze ist der höchstmögliche Wert und lässt sich ohne diese Angabe berechnen. Für Ihren eigenen Fall nutzen Sie den Rechner oben mit Ihren tatsächlichen Zahlen.

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Die Stichtage

Zeitplan von § 47 Abs. 2a SGB V

Nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und Art. 8 Abs. 2.

DatumWas gilt
29.07.2026Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228). Der neue § 47 Abs. 2a SGB V gilt noch nicht.
01.01.2027§ 47 Abs. 2a SGB V tritt in Kraft (Art. 8 Abs. 2 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz). Endet ab jetzt Ihr Job während der Krankschreibung, sinkt Ihr Krankengeld ab dem Folgetag auf 60 bzw. 67 Prozent vom Netto.

Was noch offen ist

Offener Punkt — Für § 47 Abs. 2a SGB V fehlt eine Übergangsregel. Waren Sie schon vor dem 1. Januar 2027 krankgeschrieben und endet Ihr Job erst danach, ist unklar, welcher Satz gilt: der bisherige nach § 47 Abs. 1 SGB V oder der neue, niedrigere. Diese Frage ist derzeit offen.

Ebenfalls offen ist die Beitragsbemessungsgrenze für 2027. Sie wird per Rechtsverordnung festgesetzt und stand im September 2026 noch nicht fest. Sie dient als Obergrenze für das Regelentgelt nach § 47 Abs. 6 SGB V. Dieser Rechner erfindet dafür keine Zahl, sondern rechnet direkt mit den Werten, die Sie eingeben.

Häufige Fragen

Wie viel Krankengeld bekomme ich, wenn mein Vertrag während der Krankschreibung ausläuft?

Ab dem Tag nach Vertragsende bekommen Sie nach § 47 Abs. 2a SGB V n.F. 60 Prozent Ihres Nettoentgelts. Haben Sie selbst ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz, sind es 67 Prozent; geht es um ein Kind Ihres Ehe- bzw. Lebenspartners, müssen zusätzlich beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben. Das gilt gleich, ob der befristete Vertrag ausläuft, gekündigt wird oder durch Aufhebungsvertrag endet – entscheidend ist nur, dass Ihr Job während der Krankschreibung endet. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2027 (Art. 8 Abs. 2 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz).

Was ändert sich beim Krankengeld ab 2027 konkret?

Neu ist § 47 Abs. 2a SGB V, eingefügt durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). Bisher gilt § 47 Abs. 1 SGB V unverändert: 70 Prozent vom Regelentgelt, gedeckelt auf 90 Prozent vom Netto. Endet Ihr Job aber während der Krankschreibung, gilt ab dem Folgetag stattdessen der neue, niedrigere Satz von 60 bzw. 67 Prozent vom Netto. Bleibt Ihr Job bestehen, ändert sich für Sie nichts.

Gilt die Kürzung auch bei einer Kündigung durch mich selbst?

Ja. § 47 Abs. 2a SGB V stellt nur darauf ab, dass Ihr Job während der Krankschreibung endet – wer gekündigt hat, spielt keine Rolle. Eigenkündigung, Arbeitgeberkündigung, ein Aufhebungsvertrag und das Auslaufen eines befristeten Vertrags fallen gleichermaßen darunter.

Ab welchem Tag genau gilt der niedrigere Satz?

Ab dem Tag nach Jobende – so der amtliche Wortlaut von § 47 Abs. 2a Satz 1 SGB V. Endet Ihr Job zum Beispiel am 31. eines Monats, gilt für diesen Tag noch der bisherige Satz nach § 47 Abs. 1 SGB V. Der neue Satz von 60 bzw. 67 Prozent vom Netto gilt erst ab dem 1. des Folgemonats.

Was zählt als Kind für die 67-Prozent-Grenze?

Das Gesetz verweist auf § 32 Absatz 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz. Bei einem eigenen Kind des Versicherten genügt diese Kindeigenschaft; bei einem Kind des Ehe- oder Lebenspartners verlangt § 47 Abs. 2a Satz 2 SGB V zusätzlich, dass beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Sind die jeweils nötigen Voraussetzungen erfüllt, bekommen Sie ab dem Tag nach Jobende 67 statt 60 Prozent vom Netto.

War ich schon vor dem 1. Januar 2027 krankgeschrieben – gilt dann noch der alte Satz?

Das ist nicht abschließend geklärt. Das Gesetz enthält für § 47 Abs. 2a SGB V keine eigene Übergangsvorschrift für diesen Fall. Ob eine schon vor dem Inkrafttreten bestehende Krankschreibung den bisherigen Satz nach § 47 Abs. 1 SGB V behält, wenn Ihr Job erst nach dem 1. Januar 2027 endet, ist damit offen. In dieser Lage sollten Sie sich das ausdrücklich von Ihrer Krankenkasse bestätigen lassen.

Wird das Krankengeld nach § 47 Abs. 2a SGB V noch weiter gekürzt, etwa durch Sozialversicherungsbeiträge?

Für den Sonderfall des § 47 Abs. 2a SGB V sieht das Gesetz eine Besonderheit vor: Die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung tragen die Leistungsträger allein. Von den hier berechneten 60 bzw. 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts wird deshalb für diese drei Versicherungen kein eigener Beitragsanteil abgezogen. Das regeln § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d SGB VI, § 347 Nr. 5 Buchstabe c SGB III und § 59 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Der Vergleichsbetrag „bisher“ ist der gesetzliche Leistungsbetrag nach § 47 Abs. 1 SGB V; individuelle Abzüge der bisherigen Auszahlung werden hier nicht nachgebildet. Die Differenz ist deshalb kein exakter Vergleich der Bankauszahlung.

Rechtsquellen und Hinweis zur Aktualität

Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt: das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2026. § 47 Abs. 2a SGB V wird durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b eingefügt. Nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes tritt er am 1. Januar 2027 in Kraft.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 07.09.2026. Weil die Regelung erst 2027 greift und keine Übergangsvorschrift enthält, können sich einzelne Details noch ändern. Prüfen Sie Ihren Fall im Zweifel mit sozialrechtlicher oder anwaltlicher Beratung.

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