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  2. Aufhebungsvertrag Sperrzeit Abfindung Pruefen

Aufhebungsvertrag: Sperrzeit & Abfindung prüfen

Aufhebungsvertrag unterschreiben? Prüfen Sie das 12-Wochen-Sperrzeit-Risiko (§ 159 SGB III) und die Abfindung – mit sperrzeitsicherer Musterklausel.

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Aufhebungsvertrag, Sperrzeit und Abfindung: vor dem Unterschreiben prüfen

Ein Aufhebungsvertrag wirkt bequem – kostet aber oft drei Monate Arbeitslosengeld. Prüfen Sie das 12-Wochen-Sperrzeitrisiko nach § 159 SGB III, die zweite Falle § 158 SGB III und die sperrzeitneutrale Gestaltung, bevor Sie unterschreiben.

Direkt zum Sperrzeit-Risiko-Check, zum Abfindungsrechner oder zur sperrzeitsicheren Musterklausel auf dieser Seite.

Aufhebungsvertrag erhalten? Erst das Sperrzeitrisiko klären.

SpecterAI ordnet Ihren Aufhebungsvertrag ein: 12-Wochen-Sperrzeit nach § 159 SGB III, das Ruhen nach § 158 SGB III, die Abfindungshöhe und die sperrzeitneutrale Formulierung – bevor Sie unterschreiben.

Vertrag prüfen lassenRisiko-Check öffnen
1Drohte eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung?
2Wird die Kündigungsfrist eingehalten? (§ 158)
3Abfindung 0,25–0,5 Gehälter je Jahr?
4Sperrzeitneutrale Klausel enthalten?
5Frist zur Arbeitsuchendmeldung wahren (§ 38)

Das Wichtigste vor dem Unterschreiben

Kurzantwort

Ein Aufhebungsvertrag löst meist eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus (§ 159 SGB III), weil Sie Ihre Arbeitslosigkeit mitverursachen. Sie vermeiden die Sperre nur, wenn eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung drohte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung 0,25–0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr beträgt. Ein Widerrufsrecht gibt es nicht.

Ampel-Zusammenfassung

Grün: Sperrzeit unwahrscheinlich: wichtiger Grund oder alle drei BA-Kriterien erfüllt (drohende Kündigung, Frist, Abfindung 0,25–0,5).

Gelb: Einzelfallprüfung: mindestens ein Kriterium offen oder unsicher – die Agentur für Arbeit entscheidet nach den konkreten Umständen.

Rot: 12-Wochen-Sperrzeit wahrscheinlich: einvernehmliche Trennung ohne drohende Kündigung und ohne wichtigen Grund.

Worum es beim Geld geht: Zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld sind keine Kleinigkeit. Bei einem Anspruch von beispielsweise 1.800 € im Monat entspricht die Sperrzeit rund 5.000 € Verlust – zuzüglich der dauerhaften Kürzung der Anspruchsdauer um ein Viertel und eines möglichen zusätzlichen Ruhens nach § 158 SGB III.

Keine Rechtsberatung: Diese Seite bietet allgemeine Information und ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Aufhebungsvertrags. Sperrzeit-Entscheidungen trifft die Agentur für Arbeit im Einzelfall; Beträge, Fristen und Bewertungen können abweichen.

Was ist eine Sperrzeit – und warum trifft sie Aufhebungsverträge?

Eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ist die Reaktion der Arbeitslosenversicherung auf „versicherungswidriges Verhalten“: Wer das Beschäftigungsverhältnis selbst löst oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gibt und dadurch seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeiführt, erhält für eine bestimmte Zeit kein Arbeitslosengeld (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III). Beim Aufhebungsvertrag liegt genau das vor: Sie wirken aktiv an der Beendigung mit und lösen das Arbeitsverhältnis selbst mit auf.

  • Regeldauer zwölf Wochen: Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe dauert grundsätzlich zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III). Sie kann sich auf sechs oder drei Wochen verkürzen, wenn die zwölf Wochen eine besondere Härte bedeuten würden oder das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte (§ 159 Abs. 3 S. 2 SGB III).
  • Folge über die zwölf Wochen hinaus: Die Sperrzeit kostet nicht nur die zwölf Wochen. Die gesamte Anspruchsdauer mindert sich um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Die Wochen sind damit dauerhaft verloren, nicht nur aufgeschoben.
  • Abgrenzung zu § 158 SGB III: Die Sperrzeit (§ 159) ist nicht dasselbe wie das Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung (§ 158). Wird die ordentliche Kündigungsfrist verkürzt und eine Abfindung gezahlt, ruht der Anspruch zusätzlich. Beide Mechanismen können kumulativ greifen.

Merksatz: Die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag ist aus Sicht der Arbeitslosenversicherung eine aktive Mitwirkung an der eigenen Arbeitslosigkeit. Ohne tragfähige Begründung ist die Sperrzeit deshalb der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Sperrzeit und Abfindung

Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift einordnen.

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Interaktiver Sperrzeit-Risiko-Check

Der folgende Entscheidungsbaum führt durch die fünf Punkte, auf die es ankommt, und ordnet Ihr Risiko als Ampel ein. Das Ergebnis ist eine Orientierung – die verbindliche Entscheidung trifft die Agentur für Arbeit anhand Ihres konkreten Falls.

Sperrzeit-Risiko-Check (§ 159 SGB III)

Beantworten Sie die fünf Fragen. Der Check ordnet Ihr Sperrzeit-Risiko als Ampel ein – als Orientierung, nicht als verbindliche Entscheidung der Agentur für Arbeit.

1

Drohte objektiv eine konkrete, rechtmäßige ordentliche Arbeitgeberkündigung (betriebs- oder personenbedingt)?

2

Wird im Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten?

3

Liegt ein anerkannter wichtiger Grund vor (drohende rechtmäßige Kündigung, Mobbing mit Nachweis, Pflege Angehöriger, Umzug zum Ehepartner, gesundheitliche Gründe mit Attest)?

4

Liegt die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr?

5

Enthält der Vertrag die Formulierung „zur Vermeidung einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung“?

Noch 5 Fragen offen – beantworten Sie alle Punkte für das Ampel-Ergebnis.

Wann ist der Aufhebungsvertrag sperrzeitneutral?

Die Bundesagentur für Arbeit sieht in ihren Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III einen Aufhebungsvertrag als unschädlich an, wenn drei Kriterien zusammenkommen. Erst alle drei zusammen schließen die Sperrzeit regelmäßig aus:

Drohende rechtmäßige Kündigung

Dem Arbeitnehmer drohte objektiv eine rechtmäßige arbeitgeberseitige betriebs- oder personenbedingte Kündigung, und er war nicht ordentlich unkündbar.

Eingehaltene Kündigungsfrist

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht früher, als es die ordentliche Kündigungsfrist zugelassen hätte.

Abfindung 0,25–0,5 je Jahr

Die Abfindung liegt zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr.

Daneben steht der gesetzliche wichtige Grund (§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III): Liegt ein solcher vor, tritt von vornherein keine Sperrzeit ein. Anerkannt sind unter anderem die drohende rechtmäßige Kündigung selbst, eine schwerwiegende Vertragsverletzung des Arbeitgebers (z. B. nachweisbares Mobbing), die Pflege naher Angehöriger, der Umzug zum Ehepartner oder gesundheitliche Gründe, die durch ärztliches Attest belegt sind.

Die Spanne von 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehältern je Jahr stammt aus den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur und ist von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Aufhebungsvertrag geprägt – sie ist eine Verwaltungsweisung, kein Gesetzeswortlaut. Konkrete Aktenzeichen führen wir hier bewusst nicht auf, um keine ungeprüften Fundstellen zu verbreiten; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Weisungen und die Einzelfallentscheidung.

Warnung: Eine bloße „einvernehmliche Trennung ohne Grund“, eine Eigenkündigung oder eine Beendigung im eigenen Interesse (z. B. besseres Jobangebot) ist regelmäßig nicht sperrzeitneutral. Eine in den Vertrag geschriebene Begründung, die nicht der tatsächlichen Lage entspricht, ist eine Scheinbegründung und schützt nicht vor der Sperrzeit.

Sperrzeitsichere Muster-Formulierung zum Kopieren

Die folgende Klausel verbindet die sperrzeitneutrale Beendigungsformel mit einer Abfindungsregelung in entsprechender Anwendung von § 1a KSchG. Vorschlag für eine sperrzeitneutrale Klausel (Platzhalter anpassen; ersetzt keine anwaltliche Prüfung):

Musterklausel: sperrzeitneutrale Beendigung

§ 1 Beendigung
Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer ansonsten unvermeidbaren, ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers aus dringenden betrieblichen Gründen und unter Einhaltung der maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des [TT.MM.JJJJ] endet. Der Arbeitgeber hätte das Arbeitsverhältnis andernfalls aus diesen Gründen fristgerecht gekündigt.

§ 2 Abfindung
Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 1a KSchG eine Abfindung in Höhe von [Betrag] EUR brutto (0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr). Die Abfindung wird mit der letzten Gehaltsabrechnung fällig.

Hinweis: Die Formulierung wirkt nur sperrzeitneutral, wenn die beschriebene rechtmäßige Arbeitgeberkündigung tatsächlich gedroht hätte und die Kündigungsfrist eingehalten wird (§§ 158, 159 SGB III).

Die Platzhalter [TT.MM.JJJJ] und [Betrag] sind durch Ihre echten Werte zu ersetzen. Wichtig: Die Formulierung allein garantiert keine Sperrzeitfreiheit. Nur wenn die objektive Lage – eine tatsächlich drohende rechtmäßige Kündigung – wirklich vorliegt, wirkt die Klausel; andernfalls ist sie eine unwirksame Scheinbegründung.

Abfindungs-Faustformel-Rechner

Wie hoch sollte die Abfindung sein? Der Rechner zeigt die Regelabfindung nach der Faustformel (0,5 Bruttomonatsgehälter je Jahr) und die sperrzeitneutrale Spanne von 0,25 bis 0,5 je Jahr nach der BA-Weisung. So sehen Sie, ob ein Angebot im unschädlichen Korridor liegt.

Abfindungs-Faustformel-Rechner

Die gängige Faustformel (§ 1a KSchG, in entsprechender Anwendung) lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr. Sperrzeitneutral ist nach der BA-Weisung zu § 159 SGB III eine Abfindung von 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehältern je Jahr.

Regelabfindung (0,5 × Brutto × Jahre)

15.200 €

Sperrzeitneutrale Spanne (BA-Weisung 0,25–0,5 je Jahr)

Untere Grenze (0,25 je Jahr)7.600 €
Obere Grenze (0,5 je Jahr)15.200 €

Steuerhinweis: Eine echte Abfindung ist lohnsteuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Die ermäßigte Besteuerung über die Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann die Steuerlast senken; seit 2025 wird sie nicht mehr automatisch im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sondern über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Überschlägige Orientierung, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

§ 158 SGB III: Ruhen wegen Abfindung – die zweite Falle

Neben der Sperrzeit lauert eine zweite, oft übersehene Folge: das Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III. Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet – also unter Verkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist – und zugleich eine Abfindung oder ähnliche Entlassungsentschädigung gezahlt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum. Der Gedanke dahinter: Ein Teil der Abfindung gilt als Ausgleich für den nicht eingehaltenen Kündigungsschutz.

Dieses Ruhen ist unabhängig von der Sperrzeit nach § 159 SGB III und tritt zusätzlich ein. Im ungünstigen Fall greifen also beide Mechanismen nebeneinander: Sperrzeit und Ruhen.

Praktische Konsequenz: Halten Sie die ordentliche Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag immer ein. Schon dadurch fällt das Ruhen nach § 158 SGB III in aller Regel weg – ein zentraler Punkt beim Aushandeln des Beendigungsdatums.

Aufhebungsvertrag vs. Kündigung vs. gerichtlicher Vergleich

Der Aufhebungsvertrag ist nur einer von drei Wegen, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Unterschiede beim Sperrzeitrisiko und beim Kündigungsschutz sind erheblich – die Tabelle scrollt auf schmalen Displays horizontal.

Aufhebungsvertrag vs. ordentliche Arbeitgeberkündigung vs. gerichtlicher Vergleich
KriteriumAufhebungsvertragOrdentliche AG-KündigungGerichtlicher Vergleich
Sperrzeitrisiko (§ 159 SGB III)Hoch – meist 12 Wochen, außer drei BA-Kriterien oder wichtiger GrundIn der Regel keine Sperrzeit (Arbeitnehmer löst nicht selbst auf)Meist sperrzeitsicher, da Beendigung durch AG-Kündigung verursacht
Ruhen wegen Abfindung (§ 158 SGB III)Möglich, wenn Kündigungsfrist verkürzt und Abfindung gezahltKein § 158, solange Frist gewahrt und keine vorzeitige BeendigungMöglich bei verkürzter Frist mit Abfindung; meist gestaltbar
Kündigungsschutzklage möglich?Nein – mit der Unterschrift verzichten Sie auf den SchutzJa, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG)Setzt eine erhobene Kündigungsschutzklage voraus
AbfindungsanspruchFrei verhandelbar, kein gesetzlicher AutomatismusNur ausnahmsweise (§ 1a KSchG, Sozialplan, Tarif)Typisches Ergebnis des Vergleichs nach der Faustformel
KündigungsfristFrei vereinbar – Verkürzung löst § 158 SGB III ausGesetzliche/vertragliche Frist zwingend (§ 622 BGB)Im Vergleich frei gestaltbar, meist fristwahrend
Widerruf / AnfechtungKein Widerrufsrecht; nur Anfechtung oder Gebot fairen VerhandelnsKeine; Schutz nur über KündigungsschutzklageWiderruf nur, wenn im Vergleich ausdrücklich vorbehalten
Betriebsratsbeteiligung (§ 102 BetrVG)Keine Anhörung nötig (keine Kündigung)Anhörung des Betriebsrats zwingend, sonst unwirksamKlage betrifft eine bereits angehörte Kündigung

Kernaussage: Ein gerichtlicher Vergleich nach erhobener Kündigungsschutzklage ist häufig sperrzeitsicherer als ein vorab unterschriebener Aufhebungsvertrag – die Beendigung beruht dann auf der Arbeitgeberkündigung, nicht auf Ihrer Mitwirkung. Wer Druck verspürt, sollte deshalb prüfen, ob abwarten und klagen die bessere Option ist.

Bevor Sie unterschreiben: Checkliste und Fristen

  • Arbeitsuchend melden (§ 38 Abs. 1 SGB III): In der Regel spätestens drei Monate vor Beendigung; liegen zwischen der Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt und der Beendigung weniger als drei Monate, dann innerhalb von drei Tagen. Versäumen Sie das, droht eine eigene – nur einwöchige – Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III).
  • Schriftform zwingend (§ 623 BGB): Der Aufhebungsvertrag muss von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden. Eine Vereinbarung per E-Mail, Fax oder Messenger ist unwirksam – die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Kein Widerrufsrecht: Anders als bei Verbraucherverträgen gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht. Eine Loslösung gelingt nur über eine Anfechtung (Täuschung, widerrechtliche Drohung) oder über einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns (§ 311 Abs. 2 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB) – etwa bei einer Überrumpelung ohne Bedenkzeit.
  • Bedenkzeit verlangen: Unterschreiben Sie nicht unter Druck und nicht „sofort“. Bitten Sie um Bedenkzeit und eine Kopie des Entwurfs, um den Vertrag prüfen zu lassen.
  • Weitere Punkte prüfen: Resturlaub und dessen Abgeltung, Zeugnisnote und Zeugnisformulierung, Freistellung, Verfall- und Ausschlussklauseln, Rückgabe von Arbeitsmitteln sowie die betriebliche Altersvorsorge gehören in jede Prüfung.

Reihenfolge im Kopf behalten: Erst Sperrzeitrisiko und § 158 klären, dann Abfindung und Beendigungsdatum verhandeln, dann Zeugnis und Resturlaub – und erst danach unterschreiben. Wer die Reihenfolge umdreht, verliert Verhandlungsspielraum.

Häufige Fragen zu Aufhebungsvertrag und Sperrzeit

Bekomme ich bei einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit?

Grundsätzlich ja: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst das Beschäftigungsverhältnis mit auf und verursacht die Arbeitslosigkeit mit (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III). Eine Sperrzeit entfällt nur bei einem wichtigen Grund oder wenn die drei Kriterien der BA-Weisung erfüllt sind: drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung, eingehaltene Kündigungsfrist und Abfindung von 0,25–0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr.

Wie lange dauert die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Die Regeldauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III). Sie kann sich auf sechs oder drei Wochen verkürzen, wenn die zwölf Wochen eine besondere Härte bedeuten würden oder das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte (§ 159 Abs. 3 S. 2 SGB III). Zusätzlich mindert sich die gesamte Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Wie hoch muss die Abfindung sein, damit keine Sperrzeit droht?

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III ist eine Abfindung von 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr unschädlich. Die Abfindungshöhe allein genügt aber nicht: Es müssen zusätzlich eine drohende rechtmäßige Kündigung vorliegen und die Kündigungsfrist eingehalten werden. Die 0,25–0,5-Spanne ist eine Verwaltungsweisung, kein Gesetz.

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht; der Verbraucherwiderruf gilt für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht. Eine Loslösung ist nur über eine Anfechtung (etwa wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung) oder über einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns (§ 311 Abs. 2 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB) möglich. Der Aufhebungsvertrag bedarf zudem zwingend der Schriftform (§ 623 BGB).

Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit (§ 159) und Ruhen wegen Abfindung (§ 158)?

Die Sperrzeit nach § 159 SGB III ist eine Sanktion dafür, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit mitverursacht haben (Regeldauer zwölf Wochen). Das Ruhen nach § 158 SGB III greift unabhängig davon: Wird die ordentliche Kündigungsfrist verkürzt und zugleich eine Abfindung gezahlt, ruht der Anspruch für einen bestimmten Zeitraum. Beide Folgen können nebeneinander eintreten und sich kumulieren.

Mindert die Sperrzeit mein gesamtes Arbeitslosengeld?

Ja. Neben dem Wegfall der Leistung in den zwölf Wochen mindert sich die gesamte Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Die betroffenen Wochen sind also dauerhaft verloren und werden nicht nur nach hinten geschoben.

Muss ich mich trotz Aufhebungsvertrag arbeitsuchend melden?

Ja. In der Regel müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung arbeitsuchend melden; liegen zwischen der Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt und der Beendigung weniger als drei Monate, dann innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann eine eigene – allerdings nur einwöchige – Sperrzeit auslösen (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III).

Passende Rechner und Leitfäden

Diese Seite konzentriert sich auf das Sperrzeitrisiko. Für angrenzende Fragen gibt es eigene Seiten:

  • Abfindung berechnen – Faustformel, Faktoren und Fünftelregelung im Detail.
  • Kündigungsschutz und Abfindung – wenn statt Aufhebung eine Kündigung im Raum steht.
  • Arbeitsvertrag prüfen – Klauseln, Fristen und Fallstricke vor der Unterschrift.
  • Arbeitsvertrag kündigen: Muster und Sperrzeit – für die eigene Kündigung als Alternative.
  • Bürgergeld-Anspruch – was nach Ende des Arbeitslosengeldanspruchs gilt.

Quellen und weiterführende Links

Die genannten Vorschriften lassen sich direkt im amtlichen Gesetzestext nachlesen. Die Spanne von 0,25–0,5 Bruttomonatsgehältern je Jahr stammt aus den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III.

  1. § 159 SGB III – Sperrzeit (12 Wochen, wichtiger Grund): gesetze-im-internet.de · dejure.org
  2. § 158 SGB III – Ruhen bei Entlassungsentschädigung: gesetze-im-internet.de · dejure.org
  3. § 148 SGB III – Minderung der Anspruchsdauer: gesetze-im-internet.de · dejure.org
  4. § 38 SGB III – Arbeitsuchendmeldung: gesetze-im-internet.de · dejure.org
  5. § 1a KSchG – Abfindungsanspruch (0,5 Monatsverdienst je Jahr): gesetze-im-internet.de · dejure.org
  6. § 623 BGB – Schriftform des Auflösungsvertrags: gesetze-im-internet.de · dejure.org
  7. § 34 EStG – Fünftelregelung (ermäßigte Besteuerung): gesetze-im-internet.de · dejure.org

Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Aufhebungsvertrag, Abfindung und Beendigungsdatum sind im Einzelfall zu prüfen; Sperrzeit-Entscheidungen trifft die Agentur für Arbeit. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.

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