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Familienrecht · aktuell für 2026

Elterngeld 2026: Einkommensgrenzen, Antrag und Bezugsmodelle

Für Geburten ab 2024 gelten neue Einkommensgrenzen und Regeln für den parallelen Bezug. Hier finden Sie die maßgeblichen BEEG-Regeln für Ihre Planung – klar getrennt nach Übergangsgrenze, Partnermonaten, Partnerschaftsbonus und ElterngeldPlus.

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Von SpecterAI Redaktion

175.000 Euro ab April 2025

Für Geburten ab dem 1. April 2025 gilt die Grenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Bei zwei berechtigten Personen wird das Einkommen zusammengerechnet.

200.000 Euro als Übergang

Für Geburten vom 1. April 2024 bis 31. März 2025 gilt die Übergangsgrenze von 200.000 Euro – für Paare und Alleinerziehende.

Bezugsmodelle auseinanderhalten

Partnermonate bringen zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld. Der Partnerschaftsbonus bringt zwei bis vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus bei gemeinsamer Teilzeit.

Welche Einkommensgrenze gilt?

Für ein Kind, das ab dem 1. April 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurde, entfällt der Elterngeldanspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt beziehungsweise Aufnahme mehr als 175.000 EUR beträgt. Das folgt aus § 1 Abs. 8 BEEG in Verbindung mit der Anwendungsvorschrift des § 28 BEEG.

Bei zwei Personen, die die Voraussetzungen für Elterngeld erfüllen, wird nicht einfach dieselbe Grenze zweimal angewendet: Maßgeblich ist die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen. Bei nur einer berechtigten Person zählt deren Einkommen allein. Die Grenze bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen (ZvE), nicht auf Bruttoeinkommen oder den monatlichen Nettolohn.

Übergangsregel für Geburten und Aufnahmen vom 1. April 2024 bis 31. März 2025

§ 28 Abs. 5 BEEG ordnet für Geburten und Aufnahmen im Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025 eine Grenze von 200.000 EUR an. Sie gilt für Paare ebenso wie für Alleinerziehende: Bei zwei berechtigten Personen zählt die Summe, bei einer berechtigten Person das eigene zu versteuernde Einkommen.

Für die zeitliche Einordnung kommt es auf die Geburt beziehungsweise die Aufnahme des Kindes in den Haushalt an. Ein Antrag im Jahr 2026 ändert die anwendbare Grenze nicht. Prüfen Sie deshalb zuerst das Geburts- oder Aufnahmedatum und erst danach den passenden Steuerzeitraum.

Welcher Steuerzeitraum ist maßgeblich?

Das Gesetz knüpft an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt an. Bei einem angenommenen Kind tritt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG die Aufnahme in den Haushalt an die Stelle der Geburt. Für die Antragstellung ist der Steuerbescheid für den maßgeblichen Zeitraum beizufügen, soweit er bereits vorliegt.

Liegt der Bescheid noch nicht vor oder ist die Prüfung der Grenze noch offen, kann der Antrag trotzdem gestellt werden. Die Elterngeldstelle kann zunächst vorläufig bewilligen. Entscheidend bleibt, welches zu versteuernde Einkommen sich für den maßgeblichen Zeitraum tatsächlich ergibt. Das ist etwas anderes als eine freie Einkommensprognose aus Brutto- oder Nettobeträgen.

Antrag nach § 7 BEEG: drei Lebensmonate rückwirkend

Bei leiblichen Kindern wird Elterngeld für Lebensmonate des Kindes gezahlt, nicht für Kalendermonate. Bei angenommenen Kindern gelten die entsprechenden Monate ab der Aufnahme in den Haushalt; der Bezug endet spätestens mit Vollendung des achten Lebensjahres (§ 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 BEEG). Der Antrag kann erst nach der Geburt beziehungsweise Aufnahme gestellt werden. Rückwirkend wird die Leistung nur für die letzten drei Bezugsmonate vor dem Eingangsmonat gezahlt.

Diese Regel ist keine harte Ausschlussfrist für den gesamten Elterngeldanspruch. Ein später Antrag bleibt möglich; verloren gehen grundsätzlich nur die Bezugsmonate, die weiter als drei Monate zurückliegen. Wer ohne unnötiges Risiko ab Geburt beziehungsweise Aufnahme Leistungen sichern will, sollte den Antrag dennoch zeitnah einreichen und fehlende Unterlagen nachreichen, wenn die zuständige Stelle das zulässt.

Partnermonate sind nicht der Partnerschaftsbonus

Die Partnermonate gehören zum Basiselterngeld: Gemeinsam stehen den Eltern grundsätzlich zwölf Monatsbeträge zu. Zwei weitere Monatsbeträge kommen hinzu, wenn sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Bezugsmonaten nach der Geburt beziehungsweise Aufnahme mindert. Beide Eltern müssen dafür Elterngeld beantragen; jeder Elternteil muss Elterngeld grundsätzlich mindestens zwei Monate beziehen.

Der Partnerschaftsbonus ist davon getrennt. Er gewährt jedem Elternteil zusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus, wenn beide den Bonus gleichzeitig in zwei, drei oder vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten beziehen und in diesen Lebensmonaten durchschnittlich mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden arbeiten. Das ist ein Teilzeitkorridor im jeweiligen Lebensmonat – keine Pflicht, jede einzelne Woche exakt gleich viele Stunden zu arbeiten.

Wird der Partnerschaftsbonus für vier Monate beantragt und erfüllt ein Elternteil die 24-bis-32-Stunden-Voraussetzung in einem Monat nicht, verlieren grundsätzlich beide Eltern den Bonus für diesen Monat beziehungsweise müssen ihn zurückzahlen. Andere Bonusmonate bleiben nur erhalten, wenn die Voraussetzungen in mindestens zwei Lebensmonaten erfüllt wurden. Arbeitszeitnachweise sollten deshalb von Anfang an nachvollziehbar sein.

Gleichzeitiges Basiselterngeld: grundsätzlich nur ein Lebensmonat

Nach § 4 Abs. 6 BEEG dürfen beide Elternteile Basiselterngeld grundsätzlich nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate gleichzeitig beziehen; bei Adoption gelten die entsprechenden Monate ab der Aufnahme. Die Regel betrifft den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld, nicht jede Kombination von Elterngeldleistungen.

Ausnahmen bestehen insbesondere bei Mehrlingsgeburten, bei Frühgeburten im Sinne des § 4 Abs. 5 BEEG, bei einer ärztlich festgestellten Behinderung des Kindes sowie bei einem Geschwisterkind mit Behinderung, für das der Geschwisterbonus ausgelöst wird. Zusätzlich bleibt ein längerer gleichzeitiger Bezug möglich, sobald ein Elternteil ElterngeldPlus bezieht: Der andere Elternteil kann dann gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus erhalten.

ElterngeldPlus richtig einordnen

Nach § 4 Abs. 3 BEEG kann ein Monat Basiselterngeld in zwei Monate ElterngeldPlus umgewandelt werden. ElterngeldPlus wird nach dem Einkommen vor und nach der Geburt beziehungsweise Aufnahme berechnet und ist monatlich höchstens halb so hoch wie das theoretische Basiselterngeld, das ohne Einkommen danach zustünde. Bei keinem Einkommen nach diesem Zeitpunkt entspricht es daher der Hälfte des Basiselterngeldes.

ElterngeldPlus ist nicht automatisch halb so hoch, wenn nach der Geburt beziehungsweise Aufnahme Teilzeiteinkommen erzielt wird. Die konkrete Höhe hängt vom Einkommensunterschied ab; gleichzeitig kann sich der Bezug über den doppelten Zeitraum erstrecken. Bei leiblichen Kindern ist ein Bezug grundsätzlich bis zum 32. Lebensmonat möglich, wenn ab dem 15. Lebensmonat mindestens ein Elternteil in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten Elterngeld bezieht; bei Adoption gelten die entsprechenden Bezugsmonate ab der Aufnahme und die Höchstgrenze des achten Lebensjahres.

Checkliste für den Antrag 2026

  1. Geburtsdatum einordnen: Gilt die Grenze von 175.000 Euro oder die Übergangsgrenze von 200.000 Euro?
  2. Zu versteuerndes Einkommen prüfen: maßgeblich ist der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt beziehungsweise bei Adoption vor der Haushaltsaufnahme.
  3. Lebensmonate statt Kalendermonate planen und Basiselterngeld, ElterngeldPlus sowie mögliche Partnermonate festlegen.
  4. Bei Partnerschaftsbonus die zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonate und 24 bis 32 Wochenstunden im Durchschnitt abstimmen.
  5. Antrag nach der Geburt beziehungsweise Haushaltsaufnahme einreichen: Für ältere Bezugsmonate gilt die Rückwirkung von höchstens drei Monaten.
  6. Geburtsurkunde, Einkommensnachweise, Steuerbescheid (soweit vorhanden) und Nachweise zur Arbeitszeit vorbereiten.

FAQ zur Reform

Welche Einkommensgrenze gilt für Geburten ab dem 1. April 2025?

Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch bei mehr als 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt. Bei einem angenommenen Kind tritt die Aufnahme in den Haushalt an die Stelle der Geburt. Bei zwei berechtigten Personen wird das Einkommen beider Personen zusammengerechnet; bei einer berechtigten Person zählt ihr Einkommen allein.

Welche Übergangsgrenze gilt für Geburten vom 1. April 2024 bis 31. März 2025?

Für Kinder, die vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, gilt die Grenze von 200.000 Euro. Bei zwei berechtigten Personen zählt die Summe, bei Alleinerziehenden das eigene zu versteuernde Einkommen.

Sind Partnermonate und Partnerschaftsbonus dasselbe?

Nein. Partnermonate sind zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld, wenn beide Eltern Elterngeld beantragen und bei einem Elternteil in zwei Lebensmonaten das Einkommen aus Erwerbstätigkeit sinkt. Der Partnerschaftsbonus sind dagegen zwei bis vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus, die beide Eltern gleichzeitig und in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bei durchschnittlich 24 bis 32 Wochenstunden beziehen.

Wie lange kann ich Elterngeld rückwirkend beantragen?

Nach § 7 BEEG wird Elterngeld rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat gezahlt, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Das ist keine harte Ausschlussfrist für den gesamten Anspruch: Ein später Antrag bleibt möglich, ältere Lebensmonate werden aber grundsätzlich nicht mehr nachgezahlt.

Wann dürfen beide Eltern gleichzeitig Basiselterngeld beziehen?

Grundsätzlich ist der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate möglich; bei Adoption gelten die entsprechenden Monate ab der Aufnahme in den Haushalt. Ausnahmen gelten insbesondere bei Mehrlings- oder Frühgeburten und bestimmten Behinderungsfällen. Bezieht ein Elternteil ElterngeldPlus, darf der andere Elternteil länger gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus beziehen.

Wie unterscheidet sich ElterngeldPlus vom Basiselterngeld?

Ein Monat Basiselterngeld kann in zwei Monate ElterngeldPlus umgewandelt werden. ElterngeldPlus wird nach dem Einkommen vor und nach der Geburt beziehungsweise Haushaltsaufnahme berechnet und ist monatlich höchstens halb so hoch wie das theoretische Basiselterngeld ohne Einkommen danach. Dafür kann es doppelt so lange bezogen werden; mit Teilzeiteinkommen kann es besonders sinnvoll sein.

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