Mütterrente III und Witwenrente: Wird der Zuschlag angerechnet?
Direkte Antwort: Für 2027 wird der Zuschlag nicht angerechnet (§ 114 Abs. 7 SGB IV, beschlossen und verkündet, gilt ab 01.01.2027). Danach gelten die normalen Regeln: Nur wenn Ihr eigenes bereinigtes Einkommen über dem Freibetrag liegt, werden 40 % des bereinigten Zuschlags angerechnet.
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Auf einen Blick
Beschlossen und verkündet, gilt ab 01.01.2027: Der Mütterrente-III-Zuschlag für 2027 bleibt bei der Anrechnung auf Witwen- und Witwerrenten unberücksichtigt (§ 114 Abs. 7 SGB IV). Ab 2028 werden höchstens 34,4 Prozent des Zuschlags angerechnet (Rentenbeginn vor 2011: 34,8 Prozent); beim heutigen Rentenwert von 42,52 Euro sind das rund 7,31 bzw. 7,40 Euro je Kind, 2028 wegen der Rentenanpassung etwas mehr.
- Rechtsstand
- beschlossen und verkündet, gilt ab 01.01.2027
- BGBl. 2025 I Nr. 362, Art. 3 Abs. 2
- Jahr 2027
- keine Anrechnung des Zuschlags
- § 114 Abs. 7 SGB IV (neu)
- Nachzahlung 2028 für 2027
- anrechnungsfrei, nach Wortlaut und Begründung
- § 114 Abs. 7 SGB IV, BT-Drs. 21/1929
- Laufender Zuschlag ab 2028
- höchstens 34,4 % des Zuschlags (Rentenbeginn vor 2011: 34,8 %); heute rund 7,31 € bzw. 7,40 € je Kind
- § 97 Abs. 2 SGB VI, Rentenwert 42,52 € (Stand bis 30.06.2027)
- Beginn der Kürzung
- ab 2028; 01.01. oder 01.07.2028, amtlich nicht geklärt
- § 114 Abs. 7 SGB IV, § 18d Abs. 1 Satz 1 SGB IV
- Freibetrag (Stand bis 30.06.2027)
- 1.122,53 € plus 238,11 € je Waisenkind
- § 97 Abs. 2 SGB VI
Stand: 1. Oktober 2026 · keine Rechtsberatung
Kurzantwort und Rechtsstand: beschlossen, gilt ab 01.01.2027
Rechtsstand am 01.10.2026
Beschlossen und verkündet, gilt ab 01.01.2027. Grundlage ist das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 362, ausgegeben am 23.12.2025.
- Art. 3 Abs. 2: Am 01.01.2027 treten Art. 1 Nr. 7 Buchst. b, Nr. 19 und Nr. 20 (u. a. der neue § 307d SGB VI) und Art. 2 (der neue § 114 Abs. 7 SGB IV) in Kraft.
- Art. 3 Abs. 3: Am 01.01.2028 folgt Art. 1 Nr. 7 Buchst. a (§ 249 Abs. 1 SGB VI, 36 statt 30 Monate Kindererziehungszeit).
- Wortlaut nachlesen: gesetze-im-internet.de zeigte § 114 SGB IV am 01.10.2026 noch nur bis Absatz 6 und § 307d SGB VI noch in alter Fassung. Der Wortlaut steht im Bundesgesetzblatt (Art. 2).
- Beträge: Alle Euro-Beträge auf dieser Seite gelten Stand bis 30.06.2027. Die Rentenanpassung zum 01.07.2027 ändert sie.
Der Wortlaut von § 114 Abs. 7 SGB IV (neu)
„Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 gewährte Zuschlag nach § 307d Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, 1c und 5 Satz 2 des Sechsten Buches ist bei der Bestimmung der Höhe der nach § 18b Absatz 4 anzurechnenden Rentenleistung bis zum 31. Dezember 2027 unberücksichtigt zu lassen.“
Weil die Norm im SGB IV steht, gilt sie für alle Träger, die nach §§ 18a ff. SGB IV anrechnen. Laut Gesetzesbegründung gehören auch Hinterbliebenenrenten der Unfallversicherung und der Alterssicherung der Landwirte dazu.
Einordnung: Die Schlagzeilen „Falle“ und „Vorteil“ anderer Artikel sind beide verkürzt. Belegt ist eine Zwei-Phasen-Antwort: 2027 keine Anrechnung, danach die normale Anrechnung. Wie viel Nachzahlung zu erwarten ist, steht im Nachzahlung-Rechner.
Rechner: Zwei-Phasen-Anrechnung mit Zeitstrahl
Tragen Sie Ihre Bruttorente laut Rentenbescheid ein, vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und ohne den neuen Zuschlag. Nicht die Nettorente: Angerechnet wird die Bruttorente abzüglich der Pauschale. Die Eingaben wirken sofort.
Kinder, geboren vor 1992
Je Kind 0,5 Entgeltpunkte ZuschlagWaisenrentenberechtigte Kinder
Erhöhen den Freibetrag um 238,11 € je KindLiegt Ihr Einkommen überhaupt über dem Freibetrag?
Schon ohne Zuschlag über dem Freibetrag: 425,47 € darüber, mit Zuschlag 443,75 €.
- Bereinigt ohne Zuschlag
- 1.548,00 €
- Bereinigt mit Zuschlag
- 1.566,28 €
- Freibetrag
- 1.122,53 €
Zuschlag je Kind 21,26 €, bei 1 Kind 21,26 €. Auf Cent gerundet, 1 Cent Abweichung je nach Rechenweg möglich.
Zeitstrahl: Was wann gilt
01.01. bis 31.12.2027
Der Zuschlag entsteht, zusätzliche Anrechnung 0 €
Der Zuschlag von 21,26 € im Monat bleibt bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt. Zusätzliche Kürzung der Witwenrente durch den Zuschlag: 0,00 €. Die bisherige Anrechnung (170,19 €) läuft unverändert weiter.
Gesetzeswortlaut, § 114 Abs. 7 SGB IVZahlung im Jahr 2028 für 2027
Nachzahlung: anrechnungsfrei
Maßgeblich ist der Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, nicht der Zahlungszeitpunkt. Die DRV-FAQ (Stand 16.01.2026) spricht von einer erstmaligen Auszahlung „ab Januar 2028“; einen verbindlichen Termin für die Nachzahlung für 2027 nennt sie nicht.
Nach Wortlaut und Begründung01.01. bis 30.06.2028
Offen – Anrechnung schon möglich
Ob der Zuschlag in diesem Halbjahr schon angerechnet wird, ist amtlich nicht geklärt. Der Rechner zeigt deshalb beide Beträge; maßgeblich ist Ihr Bescheid.
- Lesart: Anrechnung erst ab 01.07.2028 (§ 18d Abs. 1 Satz 1 SGB IV)
- Witwenrente unverändert
- 429,81 €
- Lesart: Anrechnung schon ab 01.01.2028 (Wortlaut des § 114 Abs. 7 SGB IV)
- Witwenrente schon gekürzt
- 422,50 €
ab 01.07.2028
Kürzung der Witwenrente um 7,31 € im Monat
In beiden Lesarten wird der Zuschlag jetzt angerechnet: 40 % des bereinigten Zuschlags oberhalb des Freibetrags. Witwenrente danach 422,50 € statt 429,81 €. Netto-Plus: 13,95 € im Monat (im Schnitt 13,95 € je Kind), vor Kranken-/Pflegeversicherung und Steuer.
Gilt in beiden Lesarten; Anrechnungsregeln laut Begründung unberührt
Das Ergebnis ist eine Orientierung und ersetzt nicht Ihren Bescheid. Maßgeblich ist, was die Rentenversicherung dort festsetzt.
So rechnet der Rechner
- Zuschlag je Kind0,5 × Rentenwert = 21,26 €
- Bereinigtes Einkommen(Bruttorente + Zuschlag) × (1 − 0,14 bzw. 0,13)
- Freibetrag26,4 × Rentenwert + 5,6 × Rentenwert je Waisenkind
- Anrechnung40 % des Betrags über dem Freibetrag, höchstens bis die Witwenrente null ist
- MehrkürzungAnrechnung mit Zuschlag − Anrechnung ohne Zuschlag
- Netto-PlusZuschlag brutto − Mehrkürzung, vor Beiträgen und Steuer
Kontrollwerte bei 42,52 €: Zuschlag 21,26 €, bereinigt 18,28 € (14 %) bzw. 18,50 € (13 %), höchste Mehrkürzung 7,31 € bzw. 7,40 €, Plus nach Anrechnung mindestens 13,95 € bzw. 13,86 € je Kind.
Grenzen des Rechners
Er bildet nur den Standardfall ab.
- Bestandsrenten: Nur Renten mit Rentenanspruch bis 31.12.2027 und dem Standardzuschlag von 0,5 Entgeltpunkten je Kind.
- Kein weiteres Einkommen: Erwerbs-, Betriebs- und Vermögenseinkommen haben eigene Pauschalen und senken die Schwelle.
- Altfälle (§ 114 Abs. 1 SGB IV): Ehegatte vor 2002 verstorben oder Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren: Für die eigene Rente der allgemeinen Rentenversicherung rechnet der Rechner auch hier richtig (gleiche Pauschale, gleicher Freibetrag, 40 %). Abweichend sind knappschaftliche Renten (Kürzung um 25 %), Pensionen und berufsständische Versorgung (§ 114 Abs. 4 SGB IV); Vermögenseinkommen und Betriebsrenten zählen im Altfall nicht. Im Zweifel fragen Sie die DRV (0800 1000 4800).
- Neurentner nicht abgebildet: Bei Rentenbeginn ab 01.01.2028 zählen 36 statt 30 Monate Kindererziehungszeit (§ 249 Abs. 1 SGB VI n. F.), ohne pauschalen Zuschlag.
- Berücksichtigtes Einkommen: Die eigene Rente ist Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV), als Monatseinkommen zählt das laufende Einkommen (§ 18b Abs. 4 SGB IV). Kinderzuschuss und Kinderzulage bleiben außer Betracht (§ 18a Abs. 3 Satz 2 SGB IV).
Warum 2027 anders ist: der Zweck von § 114 Abs. 7 SGB IV
Der Gesetzgeber wollte keine rückwirkende Einkommensprüfung. Der Zuschlag für 2027 wird erst 2028 ausgezahlt. Hätte er die Anrechnung für 2027 nachträglich verändert, wäre bei geschätzt rund 1,5 Mio. Fällen eine rückwirkende Prüfung nötig geworden, in denen eine Versichertenrente mit Zuschlag und eine Hinterbliebenenrente zusammentreffen (BT-Drs. 21/1929, S. 19 f. und S. 37).
Was die Gesetzesbegründung sagt
In die für 2027 abgeschlossene Einkommensanrechnung soll nicht rückwirkend eingegriffen werden.
- Ab 2028 laufend: „Für den ab dem 1. Januar 2028 laufend gewährten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI bleiben die geltenden Regelungen zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes unberührt.“
- DRV-Arbeitsanweisung zu § 307d (Stand 07.07.2026): Der Zuschlag ist grundsätzlich bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten zu berücksichtigen. Ausnahme ist das Jahr 2027 (§ 114 Abs. 7 SGB IV ab 01.01.2027).
Und die Nachzahlung 2028?
Nach Wortlaut und Begründung ist auch sie anrechnungsfrei. Denn maßgeblich ist der Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Das Wort „Nachzahlung“ steht weder im Gesetz noch in der Arbeitsanweisung; es ist deshalb unsere Auslegung, kein Zitat.
Die DRV bestätigt in ihrer FAQ (Stand 16.01.2026) nur, dass die Mütterrente III auf Witwen- oder Witwerrenten angerechnet werden kann, wenn sie Teil der eigenen Versichertenrente ist. Die FAQ (abgerufen am 01.10.2026) nennt 20,40 Euro; das ist der Wert bis 30.06.2026. § 114 Abs. 7 SGB IV wird dort nicht behandelt. Die Auszahlung beginnt wegen des technischen Aufwands erst 2028; Bestandsrentner müssen nichts beantragen. Die DRV-FAQ (Stand 16.01.2026) spricht von einer erstmaligen Auszahlung „ab Januar 2028“; einen verbindlichen Termin für die Nachzahlung für 2027 nennt sie nicht. Mehr zum Antrag: Mütterrente 3 beantragen.
Wie hoch die Nachzahlung ausfällt, rechnet die Seite Nachzahlung 2028 berechnen durch. Wer überhaupt Anspruch hat, steht unter Wer bekommt Mütterrente 3.
Ab welcher Rente wird überhaupt angerechnet? Schwellenwerte und Brutto statt Netto
Angerechnet wird nicht die Nettorente, sondern die Bruttorente nach Abzug einer Pauschale. Und maßgeblich ist Ihr eigenes Einkommen, nicht die Witwenrente selbst (§ 97 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB VI).
- 1Bruttorente laut Bescheid, vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- 2Minus Pauschale: 14 % bei Rentenbeginn ab 2011, 13 % bei Rentenbeginn vor 2011
- 3Minus Freibetrag: 26,4 × 42,52 = 1.122,53 €, plus 5,6 × 42,52 = 238,11 € je Waisenkind
- 4Vom Überschuss werden 40 % angerechnet, höchstens bis die Witwenrente null ist
Ab welcher Brutto-Rente die Anrechnung beginnt
Ohne weiteres Einkommen, Stand bis 30.06.2027, Brutto-Altersrente einschließlich Zuschlag.
| Fall | Freibetrag | Rentenbeginn ab 2011 (14 %) | Rentenbeginn vor 2011 (13 %) |
|---|---|---|---|
| Ohne Waisenkind | 1.122,53 € | über 1.305,27 € | über 1.290,26 € |
| Mit einem waisenrentenberechtigten Kind | 1.360,64 € | über 1.582,14 € | über 1.563,95 € |
Wer unter der Schwelle liegt, merkt von der Anrechnung nichts. Wer knapp darunter liegt, kann erst durch den Zuschlag darüber rutschen (Fall B in der Tabelle der Fallbeispiele).
DRV-Beispiel mit einem Kind
Nettoeinkommen 1.600 Euro, Freibetrag mit einem Kind 1.360,64 Euro: Überschuss 239,36 Euro, davon 40 % = 95,74 Euro Anrechnung.
Aus der DRV-Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ (7/2026). Die Broschüre rechnet mit dem Einkommen nach Pauschalabzug.
Alte Werte erkennen
Viele Seiten nennen noch die Werte bis 30.06.2026. Seit 01.07.2026 gelten höhere Werte.
Alt und neu im Vergleich
Quelle: DRV-Pressemitteilung vom 13.07.2026 (Freibetrag 1.122,53 € gültig 01.07.2026 bis 30.06.2027), RWBestV 2026.
| Größe | Bis 30.06.2026 | Ab 01.07.2026 (Stand bis 30.06.2027) |
|---|---|---|
| Aktueller Rentenwert | 40,79 € (RWBestV 2025, gültig 01.07.2025 bis 30.06.2026) | 42,52 € |
| Freibetrag | 1.076,86 € | 1.122,53 € |
| Kinderzuschlag zum Freibetrag | 228,42 € | 238,11 € |
| Halber Rentenpunkt | 20,40 € | 21,26 € |
Fallbeispiele: unter dem Freibetrag, knapp darüber, deutlich darüber, Witwenrente schon auf null
Sechs Fälle zeigen, wann der Zuschlag die Witwenrente tatsächlich berührt. Annahmen: Rentenwert 42,52 €, Rentenbeginn ab 2011 (14 %, außer Fall E), kein Waisenkind, kein weiteres Einkommen. Die Werte sind „ca.“, Stand bis 30.06.2027. Die Wirkung setzt ab 2028 ein; ob schon ab 01.01.2028 oder erst ab 01.07.2028, ist amtlich nicht geklärt. Den eigenen Fall durchrechnen können Sie oben im Rechner.
Was der Mütterrente-III-Zuschlag bei der Witwenrente ausmacht
Rentenwert 42,52 €, Freibetrag 1.122,53 €, Zuschlag 21,26 € je Kind. Zahlenpaare: vorher / mit Zuschlag.
| Fall | Eigene Bruttorente und Kinder vor 1992 | Anrechenbares Einkommen vorher / mit Zuschlag | Kürzung der Witwenrente vorher / mit Zuschlag | Mehrkürzung | Was das bedeutet |
|---|---|---|---|---|---|
| A: unter dem Freibetrag | 1.200 € brutto, 2 Kinder (Zuschlag 42,52 €) | 1.032,00 € / 1.068,57 € | 0,00 € / 0,00 € | 0,00 € | Fall A: Beide Werte liegen unter 1.122,53 €. Sie merken von der Anrechnung nichts, das Plus bleibt voll. |
| B: knapp darunter | 1.280 € brutto, 2 Kinder (Zuschlag 42,52 €) | 1.100,80 € / 1.137,37 € (14,84 € über dem Freibetrag) | 0,00 € / ca. 5,93 bis 5,94 € | ca. 5,93 bis 5,94 € | Fall B: Der Zuschlag schiebt Sie erst über den Freibetrag, die Kürzung ist winzig. |
| C: deutlich darüber | 1.800 € brutto, 1 Kind (Zuschlag 21,26 €) | 1.548,00 € / 1.566,28 € | 170,19 € / 177,50 € | 7,31 € | Fall C: Der Regelfall. Von 21,26 € Zuschlag gehen 7,31 € über die Anrechnung wieder weg. |
| C2: deutlich darüber, drei Kinder | 1.800 € brutto, 3 Kinder (Zuschlag 63,78 €) | 1.548,00 € / 1.602,85 € | 170,19 € / 192,13 € | 21,94 € | Fall C2: Dreimal der Zuschlag, dreimal die Mehrkürzung. Es bleiben rund 41,84 € netto im Plus. |
| D: Witwenrente schon auf null | 2.400 € brutto, 1 Kind, Witwenrente 350 € | 2.064,00 € / 2.082,28 € | Anrechnung ohne Zuschlag 376,59 €, höher als die Witwenrente: Zahlbetrag 0,00 € / 0,00 € | 0,00 € | Fall D: Der Zuschlag ändert an der Witwenrente nichts, die Mütterrente bleibt in voller Höhe. |
| E: Rentenbeginn vor 2011 (13 %) | 1.800 € brutto, 1 Kind (Zuschlag 21,26 €) | 1.566,00 € / 1.584,50 € | 177,39 € / 184,79 € | 7,40 € | Fall E: Mit 13 % Pauschale ist das bereinigte Einkommen höher, die Mehrkürzung auch. |
Eigene Berechnung nach § 97 Abs. 2 SGB VI und § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 SGB IV. Cent-Abweichungen je nach Rundungsweg möglich.
Die Höchstkürzung je Kind gilt nur, wenn das Einkommen schon vor dem Zuschlag über dem Freibetrag liegt und die Witwenrente nicht bereits auf null gekürzt ist. Liegt es nur teilweise darüber, ist die Kürzung kleiner.
Sterbevierteljahr und die umgekehrte Richtung: Der Zuschlag in der Witwenrente selbst
Im Sterbevierteljahr gilt keine Anrechnung
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird kein eigenes Einkommen angerechnet (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
- Voraussetzung: Der Rentenartfaktor der Witwen- oder Witwerrente beträgt mindestens 1,0.
- Dauer: Faktor 1,0 bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats, danach 0,25 bei der kleinen und 0,55 bei der großen Witwenrente (§ 67 Nr. 5, 6 SGB VI).
- Folge: In dieser Zeit spielt der Zuschlag für die Anrechnung keine Rolle.
Umgekehrte Richtung: Zwei Wege, auf denen der Zuschlag die Witwenrente selbst erhöht
Das ist ein eigener Gedanke, getrennt von der Anrechnung: Der Zuschlag erhöht Ihre Witwen- oder Witwerrente selbst, wenn in ihr die Kindererziehung des Verstorbenen berücksichtigt ist. Dafür gibt es zwei Wege.
Weg 1: Die Hinterbliebenenrente ist selbst eine Bestandsrente
Besteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente schon vor 2028, erhält sie den Zuschlag unmittelbar nach § 307d Abs. 1 bis 1c SGB VI n. F.
Weg 2: Besitzschutz nach einer Rente mit Zuschlag
Der Verstorbene bezog eine Rente mit Zuschlag; dann bleibt er über § 307d Abs. 3 i. V. m. § 88 Abs. 2 SGB VI erhalten, wenn die Hinterbliebenenrente binnen 24 Kalendermonaten nach dem Ende der Versichertenrente beginnt.
Höhe: Zuschlag mal Rentenartfaktor
- Große Witwenrente (0,55)ca. 11,69 € je Kind
- Große Witwenrente im Altfall (0,6; § 255 Abs. 1 SGB VI)ca. 12,76 € je Kind
- Kleine Witwenrente (0,25)ca. 5,32 € je Kind
0,5 × Rentenartfaktor × 42,52 €, brutto je Monat. „Ca.“ wegen offener Rundung, Stand bis 30.06.2027.
Kein Einkommen des Berechtigten
Dieser Zuschlag ist Bestandteil der Witwenrente selbst. Vom Verstorbenen abgeleitete Ansprüche sind nicht Einkommen (DRV-Arbeitsanweisung zu § 97 SGB VI). Er erhöht nicht den Anrechnungsbetrag, sondern die Rente, auf die angerechnet wird.
Wie lange und für wen
Die kleine Witwenrente gibt es längstens 24 Kalendermonate (§ 46 Abs. 1 SGB VI), in Altfällen unbefristet (§ 242a SGB VI). Die große Witwenrente setzt Kindererziehung, Erwerbsminderung oder das Erreichen der Altersgrenze voraus: bei Todesfällen 2026 46 Jahre und 6 Monate, ab 2029 47 Jahre (§ 46 Abs. 2, § 242a Abs. 5 SGB VI).
Sonderfälle ohne Rechenwerte
Diese Fälle bildet der Rechner nicht ab; belegt sind nur die folgenden Eckpunkte.
- Antragszuschlag: 0,0833 Entgeltpunkte je Erziehungsmonat ab 01.01.2027 (§ 307d Abs. 5 Satz 2 SGB VI n. F.).
- Knappschaftliche Rentenversicherung: Faktor 0,75 (§ 307d Abs. 2 SGB VI n. F.), also 0,375 Entgeltpunkte. Wegen des höheren Rentenartfaktors 1,3333 (§ 82 SGB VI) ergibt das bei einer Altersrente denselben Betrag wie in der allgemeinen Rentenversicherung, ca. 21,26 €.
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Rentenartfaktor 0,5 (§ 67 Nr. 2 SGB VI), Zuschlag ca. 10,63 €.
- Prüfung des Zuschlags: Ein Anspruch auf Prüfung besteht erst nach Ablauf des 31.12.2027 (§ 307d Abs. 6 SGB VI n. F.).
Was gilt außerhalb der Rentenversicherung? Grundsicherung und Wohngeld
Die Anrechnungsfreiheit nach § 114 Abs. 7 SGB IV gilt nur für Renten wegen Todes. Geregelt ist sie für Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung und laut Begründung der Unfallversicherung und der Alterssicherung der Landwirte.
Grundsicherung und Wohngeld rechnen die Rente samt Zuschlag nach eigenen Regeln an (DRV-FAQ). Der Nationale Normenkontrollrat hatte empfohlen, die Nachzahlung auch für weitere Sozialleistungen anrechnungsfrei auszugestalten (als Beispiel nannte er das Bürgergeld; BT-Drs. 21/1929). Im Gesetz wurde das nicht umgesetzt.
Diese Frage beantworten wir hier nicht. Sie steht auf der Seite Mütterrente 3 und Grundsicherung.
Bescheid falsch? Widerspruchs-Muster zum Kopieren
Wann das Muster hilft und wann nicht
Das Muster ist nur sinnvoll, wenn ein Bescheid den Zuschlag für 01.01. bis 31.12.2027 doch bei der Anrechnung berücksichtigt.
- Gegen die Anrechnung ab 2028: Hilft es nicht, denn der ab 01.01.2028 laufende Zuschlag wird nach den normalen Regeln angerechnet. Prüfen Sie dort den Rechenweg: Pauschale 13 oder 14 %, Freibetrag, Waisenkinder, Rundung.
- Zeitpunkt: Die Norm gilt erst ab 01.01.2027. Bescheide mit diesem Streitpunkt sind frühestens 2028 zu erwarten, denn die Auszahlung beginnt 2028.
Zusatzbausteine
Variante A: Wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist, stellen Sie statt des Widerspruchs einen Überprüfungsantrag.
Variante B: Wenn nur die Berechnung unklar ist (Anrechnung ab 2028), fragen Sie den Rechenweg ab.
Fristen und Wege auf einen Blick
Widerspruchs- und Klagefrist laufen ab Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids; der Überprüfungsantrag ist nicht fristgebunden.
| Was | Regel | Norm |
|---|---|---|
| Widerspruchsfrist | Ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. | § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG |
| Form | Schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat. | § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 36a SGB I |
| Fristwahrung | Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht. | § 84 Abs. 2 SGG |
| Bekanntgabe per Post | Der Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (nicht mehr am dritten Tag). | § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X in der aktuell abrufbaren Fassung |
| Falsche oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung | Dann gilt die Jahresfrist. | § 66 Abs. 2 SGG |
| Klage nach Widerspruchsbescheid | Ein Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, beim Sozialgericht. | § 87 Abs. 1, 2 SGG |
| Aufschiebende Wirkung | Der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bei der Herabsetzung einer laufenden Leistung der Sozialversicherung entfällt sie erst für die Anfechtungsklage (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG). | § 86a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGG |
| Bescheid schon bestandskräftig | Überprüfungsantrag. Nachzahlung längstens vier Jahre, gerechnet ab Jahresbeginn der Rücknahme bzw. des Antrags. | § 44 Abs. 1, 4 SGB X |
Praxisliste in drei Punkten
- 1
Eingang dokumentieren
Einschreiben, Fax-Protokoll oder Eingangsbestätigung aufbewahren.
- 2
Daten notieren
Bescheid-Datum und Tag des Zugangs festhalten.
- 3
Kopie behalten
Widerspruch und Bescheid in Kopie ablegen.
Die DRV gibt kostenlos Auskunft unter 0800 1000 4800.
Bescheid verstehen?
Stellen Sie Ihre Frage zu Ihrem Rentenbescheid im Specter-Chat und lassen Sie den Rechenweg (Pauschale, Freibetrag, § 114 Abs. 7 SGB IV) prüfen.
Rentenbescheid im Chat prüfenSpecter ersetzt keine Rechtsberatung durch eine Anwältin. Die DRV (0800 1000 4800) gibt kostenlos Auskunft.
Was wir wissen und was nicht: Quellen, Stand und Ableitungen
- BGBl. 2025 I Nr. 362, Art. 2 und 3
- § 97 SGB VI
- § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 SGB IV
- RWBestV 2026 vom 16.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 178: Rentenwert 42,52 €
- DRV-Pressemitteilung vom 13.07.2026
- Die Nachzahlung 2028 für 2027 ist anrechnungsfrei.
- Maßgeblich ist der Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird.
- Die Kürzung beginnt ab 2028: am 01.01. oder am 01.07.2028.
- Amtlich nicht geklärt, maßgeblich ist Ihr Bescheid.
Beginn der Kürzung 2028: zwei Lesarten, amtlich nicht geklärt
Ob die Anrechnung schon ab 01.01.2028 oder erst ab 01.07.2028 beginnt, ist amtlich nicht geklärt. Das Datum 01.07.2028 steht nicht im Gesetz und in keiner uns zugänglichen amtlichen DRV- oder BMAS-Quelle.
- Lesart ab 01.01.2028: Wortlaut des § 114 Abs. 7 SGB IV: Der Zuschlag bleibt nur „bis zum 31. Dezember 2027“ unberücksichtigt.
- Lesart ab 01.07.2028: § 18d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV: „Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; …“
- Zur Lesart ab 01.07.2028: DRV-Arbeitsanweisung zu § 18d (Stand 24.04.2026): Einkommenserhöhungen gelten ohne Rücksicht auf den Betrag frühestens vom nächsten 1. Juli an, ausdrücklich auch bei dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen wie Altersrenten.
- Ausnahme: Minderungen um mindestens 10 % können schon ab ihrem Eintritt berücksichtigt werden (§ 18d Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
- Lücke: Die Arbeitsanweisungen zu § 18d und § 97 erwähnen die Mütterrente III noch nicht. Der maßgebliche Termin ergibt sich aus Ihrem Bescheid.
Aktualisierung: Zum 01.07.2027 wird der Rentenwert neu festgesetzt. Dann ändern sich alle Euro-Beträge dieser Seite; Prognosewerte nennen wir nicht. Die Primärquellen finden Sie in der Linkliste am Ende der Seite.
Häufige Fragen zu Mütterrente 3 und Witwenrente
Wird die Mütterrente auf die Witwenrente angerechnet?
Ja, grundsätzlich, wenn der Zuschlag Teil Ihrer eigenen Versichertenrente (Alters- oder Erwerbsminderungsrente) ist und Ihr bereinigtes eigenes Einkommen über dem Freibetrag liegt.
Angerechnet werden 40 % des übersteigenden Betrags (§ 97 Abs. 2 SGB VI, § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Für das Jahr 2027 ist der Zuschlag ausgenommen (§ 114 Abs. 7 SGB IV, beschlossen und verkündet, gilt ab 01.01.2027).
Die Mehrkürzung beträgt höchstens 34,4 % des Zuschlags (Rentenbeginn vor 2011: 34,8 %); beim heutigen Rentenwert von 42,52 Euro sind das rund 7,31 Euro bzw. 7,40 Euro je Kind, 2028 wegen der Rentenanpassung etwas mehr. Ihren eigenen Fall rechnet der Rechner auf dieser Seite durch.
Wird die Mütterrente 3 für 2027 auf die Witwenrente angerechnet?
Nein, für 2027 wird der Zuschlag nicht angerechnet.
Nach § 114 Abs. 7 SGB IV (neu) ist der für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2027 gewährte Zuschlag bei der nach § 18b Abs. 4 SGB IV anzurechnenden Rentenleistung bis zum 31.12.2027 unberücksichtigt zu lassen. Status: beschlossen und verkündet, gilt ab 01.01.2027.
Zweck ist, eine rückwirkende Einkommensprüfung bei geschätzt rund 1,5 Mio. Fällen zu vermeiden.
Ist die Nachzahlung der Mütterrente 2028 auf die Witwenrente anrechnungsfrei?
Nach Wortlaut und Gesetzesbegründung ja: Maßgeblich ist der Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird (01.01. bis 31.12.2027), nicht der Zahlungszeitpunkt.
Das Wort „Nachzahlung“ steht allerdings weder im Gesetz noch in der Arbeitsanweisung der DRV. Die DRV-FAQ (Stand 16.01.2026) spricht von einer erstmaligen Auszahlung „ab Januar 2028“; einen verbindlichen Termin für die Nachzahlung für 2027 nennt sie nicht.
Im Zweifel prüfen Sie den Bescheid und legen binnen eines Monats Widerspruch ein.
Ab wann wird die Witwenrente wegen der Mütterrente 3 gekürzt? Gilt Juli 2028?
Ab 2028. Ob schon ab 01.01.2028 (Wortlaut des § 114 Abs. 7 SGB IV: unberücksichtigt nur „bis zum 31. Dezember 2027“) oder erst ab 01.07.2028 (§ 18d Abs. 1 Satz 1 SGB IV: Einkommensänderungen erst vom nächstfolgenden 1. Juli an) ist amtlich nicht geklärt; maßgeblich ist Ihr Bescheid.
Nach der Gesetzesbegründung bleiben für den ab 01.01.2028 laufenden Zuschlag die geltenden Anrechnungsregeln unberührt. Gekürzt wird nur, wenn Ihr Einkommen über dem Freibetrag liegt.
Wie viel weniger Witwenrente bekomme ich durch die Mütterrente 3 pro Kind?
Höchstens 34,4 % des Zuschlags (Rentenbeginn vor 2011: 34,8 %); beim heutigen Rentenwert von 42,52 Euro sind das rund 7,31 Euro bzw. 7,40 Euro je Kind und Monat, 2028 wegen der Rentenanpassung etwas mehr.
Rechenweg bei Rentenbeginn ab 2011: 21,26 Euro Zuschlag mal 0,86 ergibt 18,28 Euro bereinigt, davon 40 %. Das gilt nur, wenn Ihr Einkommen schon vor dem Zuschlag über dem Freibetrag liegt; sonst ist die Mehrkürzung kleiner oder null.
Nach der Anrechnung bleibt ein Plus von mindestens 13,95 bzw. 13,86 Euro je Kind, vor Kranken-/Pflegeversicherung und Steuer. Stand bis 30.06.2027, Rentenwert 42,52 Euro.
Lohnt sich die Mütterrente 3 für Witwen trotz Anrechnung?
Ja, im Normalfall: Über die Anrechnung gehen höchstens 34,4 % des Zuschlags weg (Rentenbeginn vor 2011: 34,8 %); beim heutigen Rentenwert von 42,52 Euro sind das rund 7,31 Euro bzw. 7,40 Euro von 21,26 Euro brutto je Kind, 2028 wegen der Rentenanpassung etwas mehr.
Ein Plus bleibt also. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Steuer kommen separat hinzu. Ist die Witwenrente bereits auf null gekürzt, ändert der Zuschlag an der Witwenrente nichts und die Mütterrente bleibt in voller Höhe.
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente 2027?
Bis zum 30.06.2027 beträgt der Freibetrag 1.122,53 Euro monatlich, plus 238,11 Euro je waisenrentenberechtigtem Kind.
Er ergibt sich aus dem 26,4-fachen des Rentenwerts von 42,52 Euro (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), das Kinderplus aus dem 5,6-fachen (Satz 2). Quelle ist die DRV-Pressemitteilung vom 13.07.2026. Zum 01.07.2027 wird der Rentenwert neu festgesetzt, dann ändert sich der Freibetrag.
Wird bei der Witwenrente meine Nettorente oder Bruttorente angerechnet?
Weder noch genau: Angerechnet wird Ihre Bruttorente abzüglich einer Pauschale von 14 % bei Rentenbeginn ab 2011 bzw. 13 % bei Rentenbeginn vor 2011 (§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 SGB IV).
Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht (§ 18a Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Beispiel: 1.800 Euro brutto ergeben 1.548 Euro angerechnetes Einkommen bei 14 %.
Erhöht die Mütterrente 3 auch meine Hinterbliebenenrente selbst?
Ja, wenn in Ihrer Witwen- oder Witwerrente die Kindererziehung des Verstorbenen berücksichtigt ist.
Weg 1: Die Hinterbliebenenrente ist selbst eine Bestandsrente (Anspruch vor 2028); dann erhält sie den Zuschlag unmittelbar nach § 307d Abs. 1 bis 1c SGB VI n. F. Weg 2: Der Verstorbene bezog eine Rente mit Zuschlag; dann bleibt er über § 307d Abs. 3 i. V. m. § 88 Abs. 2 SGB VI erhalten, wenn die Hinterbliebenenrente binnen 24 Kalendermonaten beginnt.
Der Zuschlag wird mit dem Rentenartfaktor vervielfältigt: bei der großen Witwenrente (0,55) ca. 11,69 Euro je Kind, bei der großen Witwenrente im Altfall (0,6; § 255 Abs. 1 SGB VI) ca. 12,76 Euro, bei der kleinen (0,25) ca. 5,32 Euro, Stand bis 30.06.2027.
Dieser Zuschlag ist Teil der Witwenrente und kein Einkommen des Berechtigten.
Wird die Mütterrente im Sterbevierteljahr auf die Witwenrente angerechnet?
Nein, in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird kein eigenes Einkommen angerechnet, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt (§ 97 Abs. 1 Satz 2, § 67 Nr. 5, 6 SGB VI).
Der Zuschlag spielt in dieser Zeit für die Anrechnung keine Rolle.
Was kann ich tun, wenn der Rentenbescheid den Zuschlag für 2027 doch anrechnet?
Legen Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch ein und berufen Sie sich auf § 114 Abs. 7 SGB IV (§ 84 SGG).
Per Post gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Ein Muster steht auf dieser Seite. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, hilft ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X mit Nachzahlung für längstens vier Jahre.
Die DRV gibt kostenlos Auskunft unter 0800 1000 4800.
Gilt die Regelung auch für Witwer und für die Erziehungsrente?
Ja, § 97 SGB VI erfasst Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten.
§ 114 Abs. 7 SGB IV steht im SGB IV und gilt laut Gesetzesbegründung für alle Träger, die nach §§ 18a ff. SGB IV anrechnen, auch bei Hinterbliebenenrenten der Unfallversicherung und der Alterssicherung der Landwirte.
Wird die Mütterrente 3 auf Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet?
Das ist ein anderes Regime: § 114 Abs. 7 SGB IV regelt nur die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
Laut DRV wird die Mütterrente III als Teil der gesetzlichen Rente unter Umständen auf Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet. Mehr dazu steht auf der Seite zur Anrechnung bei der Grundsicherung.
Gilt das Gesetz zur Mütterrente 3 schon, oder ist es nur beschlossen?
Das Gesetz ist beschlossen und verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 362 vom 23.12.2025); die hier relevanten Teile gelten ab 01.01.2027.
Betroffen sind der neue § 307d SGB VI und § 114 Abs. 7 SGB IV. Die 36 Monate Kindererziehungszeit für Neurentner (§ 249 Abs. 1 SGB VI) gelten ab 01.01.2028. Stand dieser Seite: 01.10.2026.
Hinweis: SpecterAI liefert rechtliche Orientierung und keine Rechtsberatung. Stand der Seite: 1. Oktober 2026.
Amtliche Quellen
- BGBl. 2025 I Nr. 362 – Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (Art. 2, Art. 3)
- BT-Drs. 21/1929 – Gesetzentwurf mit Begründung zu Art. 2 (§ 114 Abs. 7 SGB IV)
- § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
- § 18b SGB IV – Berechnung des Einkommens (Pauschalabzug nach Absatz 5)
- § 18d SGB IV – Berücksichtigung von Einkommensänderungen
- § 1 RWBestV 2026 – Aktueller Rentenwert 42,52 Euro ab 01.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 178)
- FAQ Mütterrente III
- Pressemitteilung vom 13.07.2026 – Freibetrag bei Hinterbliebenenrenten ab 01.07.2026
- Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ (7/2026)
- Arbeitsanweisung zu § 307d SGB VI (Stand 07.07.2026)
- Arbeitsanweisung zu § 18d SGB IV (Stand 24.04.2026)

