Cannabis in einem Glas neben Waage, Messleiste und neutralem Rechtsordner

Cannabisgesetz 2026: Was ist erlaubt? Besitz, Anbau & THC

Cannabisgesetz 2026 aktuell: 25 g unterwegs, 50 g zu Hause, 3 Pflanzen. THC-Grenzwert, Probezeit, Verbotszonen und Bußgelder auf einen Blick.

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  1. 1Fall schildern
  2. 2Prüfung mit § & Urteil
  3. 3Nächste Schritte & Muster
Von SpecterAI Redaktion

Cannabisgesetz 2026 aktuell: Diese Regeln gelten weiter

Stand: 3. September 2026. Erwachsene dürfen bis zu 25 g Cannabis unterwegs, insgesamt bis zu 50 g am Wohnsitz und bis zu drei Pflanzen gleichzeitig besitzen beziehungsweise anbauen. Einen freien Verkauf in Shops gibt es nicht. Für Kraftfahrzeuge gilt grundsätzlich der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum; für Personen unter 21 oder in der Probezeit gilt das strengere Cannabisverbot des § 24c StVG.

Die beiden Evaluationsberichte von Oktober 2025 und April 2026 haben eine politische Debatte ausgelöst, ändern die geltenden Regeln aber nicht automatisch. Maßgeblich bleiben die aktuell veröffentlichten Fassungen des Konsumcannabisgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes.

Wenn Sie unsicher sind, ob ein konkreter Vorfall erlaubt, bußgeldbewehrt oder strafbar ist, können Sie den Sachverhalt im KI-Rechtsassistenten prüfen und die nächsten Schritte strukturiert einordnen.

Es geht hier um Konsum- und Strafrecht. Wenn Ihre Krankenkasse dagegen die Erstattung von Medizinalcannabis abgelehnt hat, finden Sie die seit dem 30.07.2026 geltende Rechtslage und passende Muster unter Cannabis auf Rezept: Kasse zahlt nicht mehr.

Schnellcheck: Besitz, Konsum, Anbau und Autofahren

Besitz

25 g öffentlich, 50 g am Wohnsitz als Kernwerte prüfen. Höhere Mengen können bußgeld- oder strafrechtlich relevant werden.

Eigenanbau

Bis zu 3 Pflanzen pro volljähriger Person am Wohnsitz, geschützt vor Zugriff durch Minderjährige und Dritte.

Konsumort

Schulen, Spielplätze, Jugendeinrichtungen, bestimmte Sportstätten und Fußgängerzonen-Zeiten besonders prüfen.

Straßenverkehr

THC-Grenzwert, Probezeit, Alter und Mischkonsum mit Alkohol getrennt bewerten.

Für konkrete Vorwürfe zählt die genaue Kombination aus Menge, Ort, Alter, Weitergabe, Verkehrssituation und Bundesland.

Was bedeutet die Evaluation 2026 für die Rechtslage?

Das Gesetz wird nach § 43 KCanG wissenschaftlich evaluiert. Der erste Zwischenbericht erschien am 1. Oktober 2025, der zweite am 1. April 2026. BMG, BMI und BMBFSFJ sehen auf Basis der Ergebnisse Änderungsbedarf; eine Evaluation oder politische Ankündigung ändert jedoch noch keine Besitzgrenze und schafft das KCanG nicht ab.

Für Ihren Fall zählt deshalb der aktuell verkündete Gesetzestext. Eine umfassende abschließende Evaluation ist vier Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen. Quelle: BMG zur zweiten Evaluation.

Was ist aktuell erlaubt?

Das Konsumcannabisgesetz erlaubt Erwachsenen ab 18 Jahren folgendes:

✓ Besitz von Cannabis

  • Bis zu 25 Gramm im öffentlichen Raum (getrocknetes Cannabis)
  • Bis zu 50 Gramm am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
  • Insgesamt maximal 50 Gramm pro Person erlaubt
  • • Überschreitung 25–30 g (öffentlich) oder 50–60 g (privat): Ordnungswidrigkeit
  • • Mehr als 30 g (öffentlich) bzw. 60 g (privat): Straftat (Quelle: BMG)

✓ Eigenanbau zu Hause

  • Bis zu 3 Cannabispflanzen pro volljähriger Person (unabhängig vom Geschlecht der Pflanze)
  • • Anbau am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Wohnung, Haus, Garten)
  • • Jugendschutz: Pflanzen müssen vor Zugriff Dritter – insbesondere Minderjähriger – geschützt sein
  • Cannabis aus Eigenanbau darf nicht weitergegeben werden
  • • Kein kommerzieller Verkauf der Ernte erlaubt (Quelle: § 9 KCanG)

✓ Konsum (mit Einschränkungen)

  • • Konsum in der eigenen Wohnung erlaubt
  • • Konsum in der Öffentlichkeit grundsätzlich erlaubt, aber:
  • Verbotszonen (§ 5 KCanG):
    • In Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Spielplätzen und in deren Sichtweite (idR bis ca. 100 m vom Eingang)
    • In öffentlich zugänglichen Sportstätten während der Nutzung und in deren Sichtweite
    • In Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite
    • In Fußgängerzonen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr

✓ Anbauvereinigungen ("Cannabis-Clubs")

  • • Nicht-kommerzielle Vereine zum gemeinschaftlichen Anbau
  • • Maximal 500 Mitglieder pro Verein
  • • Abgabe von max. 50g pro Monat an Mitglieder (max. 25g pro Tag)
  • • Strenge Auflagen: Jugendschutz, Präventionskonzept, behördliche Genehmigung
  • • Kein Konsum in den Vereinsräumen

Was bleibt illegal und strafbar?

Trotz Teillegalisierung gibt es klare Grenzen. Folgendes ist weiterhin verboten und wird strafrechtlich verfolgt:

Prüffrage
Unkritischer Bereich
Risikobereich
Nächster Schritt
Menge
Innerhalb der erlaubten Besitzgrenzen
Mehrmenge, mehrere Portionen, Verdacht auf Handel
Menge, Fundort und Eigentum exakt dokumentieren
Ort
Privater Bereich ohne Minderjährige
Verbotszone oder Fußgängerzone zur Sperrzeit
Adresse, Uhrzeit und Abstand zur Einrichtung sichern
Weitergabe
Keine Abgabe an Dritte
Weitergabe, Verkauf oder Abgabe an Minderjährige
Keine Aussage zur Sache ohne Beratung
Verkehr
Kein Fahren nach Konsum
Kontrolle, Blutprobe, Mischkonsum, Probezeit
Bescheid und Messwerte prüfen lassen

✗ Besitz über den Grenzwerten

  • 25–30 g öffentlich oder 50–60 g privat → Ordnungswidrigkeit (Bußgeld)
  • Mehr als 30 g öffentlich oder mehr als 60 g privat → Straftat
  • • Bei größeren Mengen: Verdacht auf Handel
  • • Strafen: Geldstrafe bis Freiheitsstrafe (je nach Menge; Quelle: BMG)

✗ Weitergabe an Minderjährige (unter 18)

  • Strengstes Verbot! Cannabis an Kinder/Jugendliche weitergeben
  • • Strafrahmen: Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
  • • Bei schweren Fällen (gewerbsmäßig, hohe Mengen): Bis zu 5 Jahre

✗ Kommerzieller Handel/Verkauf

  • • Verkauf bleibt illegal (auch zwischen Erwachsenen)
  • • Gewerbsmäßiger Handel wird als schwere Straftat verfolgt
  • • Einzige Ausnahme: Anbauvereinigungen (nicht-kommerziell, stark reguliert)

✗ Anbau über 3 Pflanzen

  • • Mehr als 3 Pflanzen pro Person → Ordnungswidrigkeit/Straftat
  • • Verdacht auf kommerzielle Absichten
  • • Pflanzen werden beschlagnahmt

✗ Konsum in Verbotszonen

  • • Konsumverbotszonen (Schulen, Kindergärten, Spielplätze, Sportstätten etc.): Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG
  • • Die konkrete Bußgeldhöhe hängt vom Tatbestand und dem Bußgeldkatalog des zuständigen Bundeslands ab.
  • • Wiederholte oder weitere Verstöße können strenger geahndet werden; pauschale bundesweite Einzelbeträge gibt es nicht.

✗ Cannabis am Steuer

  • • Fahren unter Cannabis-Einfluss bleibt verboten
  • • Seit 22. August 2024 gilt gesetzlicher THC-Grenzwert: 3,5 ng/ml im Blutserum (§ 24a StVG)
  • • Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für unter 21-Jährige gilt zusätzlich das besondere Cannabisverbot nach § 24c StVG; die Norm nennt keinen eigenständigen numerischen Grenzwert.
  • • Strafen: typisch 500 € Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte
  • • Bei Mischkonsum mit Alkohol, Wiederholung oder Unfällen: deutlich höher, ggf. Strafverfahren und Führerscheinentzug

Wichtig: Auch wenn Cannabis teilweise legal ist, gelten weiterhin strikte Regeln. Bei Unsicherheit sollten Sie fachkundige Rechtsinformation einholen oder einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren, um Strafen zu vermeiden.

Sonderregelungen für Jugendliche und junge Erwachsene

Für Personen unter 18 Jahren (Minderjährige) gilt ein absolutes Verbot:

  • ✗ Kein Besitz erlaubt (auch nicht in geringen Mengen)
  • ✗ Kein Konsum
  • ✗ Kein Eigenanbau
  • ✗ Keine Teilnahme an Anbauvereinigungen

Konsequenzen: Die Polizei- oder Ordnungsbehörde informiert nach § 7 KCanG die Personensorgeberechtigten. Das Jugendamt wird zusätzlich nur bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung eingeschaltet.

Für junge Erwachsene (18-21 Jahre) gelten besondere Regelungen:

  • • Besitzgrenzen gleich wie für Ü21: 25 g öffentlich, 50 g privat
  • • Anbauvereinigungen dürfen nur max. 30 g pro Monat abgeben (statt 50 g für Ü21)
  • • Cannabis aus Anbauvereinigungen: max. 10 % THC-Gehalt für U21
  • • Für Personen unter 21 oder in der Probezeit gilt das besondere Cannabisverbot nach § 24c StVG. Das Gesetz nennt dafür keinen eigenständigen numerischen Grenzwert. (§ 24c StVG)

Anbauvereinigungen ("Cannabis Social Clubs")

Ab 1. Juli 2024 können nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen gegründet werden. Diese unterliegen strengen Auflagen:

Voraussetzungen:

  • • Eingetragener nichtwirtschaftlicher Verein oder eingetragene Genossenschaft; keine Gewinnausschüttung an Mitglieder
  • • Maximal 500 Mitglieder
  • • Nur Erwachsene (ab 18 Jahre)
  • • Behördliche Erlaubnis erforderlich
  • • Präventions- und Jugendschutzkonzept verpflichtend

Abgabemengen:

  • • Max. 25g pro Tag pro Mitglied
  • • Max. 50g pro Monat (18-21 Jahre: 30g/Monat)
  • • THC-Gehalt für U21: max. 10%

Verbote für Vereine:

  • ✗ Kein Konsum in Vereinsräumen
  • ✗ Keine Werbung
  • ✗ Kein Verkauf (nur Weitergabe an Mitglieder)
  • ✗ Das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung muss außerhalb eines 200-Meter-Bereichs um Eingänge von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen liegen.

Was bleibt weiterhin komplett illegal?

Trotz Teillegalisierung bleiben wichtige Bereiche weiterhin vollständig verboten:

Kein legaler Verkauf / keine Cannabis-Shops:

Es gibt keine legalen Verkaufsstellen wie in den Niederlanden oder den USA. Der kommerzielle Handel bleibt verboten. Cannabis darf nur durch Eigenanbau oder über Anbauvereinigungen bezogen werden. Versand und Onlinehandel sind ausdrücklich untersagt. (Quelle: BMG)

Edibles (THC-haltige Lebensmittel) bleiben verboten:

Cannabis-haltige Lebensmittel wie Brownies, Gummibärchen oder Getränke sind weiterhin illegal. Auch die Herstellung und der Besitz solcher Produkte sind verboten, da sie besondere Gesundheitsrisiken bergen (verzögerte Wirkung, Dosierungsprobleme).

Synthetische Cannabinoide:

Synthetische Cannabinoide ("Spice", "K2" etc.) fallen weiterhin unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und sind illegal. Sie sind deutlich gefährlicher als natürliches Cannabis.

Einfuhr aus dem Ausland:

Die Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland bleibt verboten und strafbar – auch aus Ländern, in denen Cannabis legal ist. Dies gilt auch für geringe Mengen zum Eigenbedarf.

Altverfahren und Strafmilderung

Das Cannabisgesetz wirkt sich auch auf bereits verhängte Strafen aus:

Rückwirkende Anwendung:

  • • Noch nicht vollstreckte Strafen für Taten, die nach dem neuen Recht nicht mehr strafbar oder bußgeldbewehrt sind, werden nach Art. 316p EGStGB neu behandelt.
  • • Laufende Verfahren müssen das aktuell geltende, gegebenenfalls mildere Recht berücksichtigen.
  • • Bestimmte alte Eintragungen wegen Cannabisdelikten können nach §§ 40–42 KCanG aus dem Bundeszentralregister getilgt werden.
  • • Ob Vollstreckung oder Tilgung betroffen ist, hängt von Tat, Urteil und Verfahrensstand ab.

Wichtig für Betroffene:

Wenn Sie wegen einer cannabisbezogenen Tat verurteilt wurden, sollten Sie prüfen lassen, ob Art. 316p EGStGB oder die Tilgungsregeln der §§ 40–42 KCanG auf Ihren Fall anwendbar sind.

Rechtsgrundlagen: Art. 316p EGStGB und § 40 KCanG.

Gesundheitsrisiken und Prävention

Die Teillegalisierung bedeutet nicht, dass Cannabis harmlos ist. Es bestehen weiterhin erhebliche Gesundheitsrisiken:

Besondere Risiken für Jugendliche und junge Erwachsene:

  • • Beeinträchtigung der Gehirnentwicklung (bis ca. 25 Jahre)
  • • Erhöhtes Risiko für psychische Störungen (Psychosen, Depressionen)
  • • Verschlechterung schulischer/beruflicher Leistungen
  • • Risiko einer Abhängigkeitsentwicklung, besonders bei frühem und häufigem Konsum

Allgemeine Risiken:

  • • Beeinträchtigung von Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Reaktionsvermögen
  • • Atemwegserkrankungen bei Rauchen (ähnlich wie Tabak)
  • • Verschlechterung bestehender psychischer Erkrankungen
  • • Unfallrisiko im Straßenverkehr und bei der Arbeit

Prävention und Hilfsangebote:

Die Bundesregierung hat Präventionsmaßnahmen ausgebaut. Informationen und Unterstützung finden Sie bei:

  • • Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG): cannabispraevention.de
  • • Suchtberatungsstellen in Ihrer Region
  • • Telefonische Unterstützung: Sucht- und Drogen-Hotline

Cannabis im Straßenverkehr

Die Teillegalisierung ändert nichts am Verbot, unter Cannabis-Einfluss Auto zu fahren:

THC-Grenzwerte seit 22. August 2024:

  • 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum (§ 24a StVG - seit 22.08.2024 in Kraft)
  • • Für Fahranfänger in der Probezeit sowie Personen unter 21 gilt unabhängig davon das besondere Verbot nach § 24c StVG; die Norm selbst nennt keinen separaten 1-ng/ml-Grenzwert.
  • • Der 3,5-ng/ml-Wert ist keine Empfehlung zum Fahren: Bei Ausfallerscheinungen, Fahrfehlern oder einem Unfall kann auch ein Strafverfahren relevant werden.
  • • Für bestimmungsgemäß eingenommenes, konkret verschriebenes Medizinalcannabis enthält § 24a Abs. 4 StVG eine Ausnahme; Fahrsicherheit und Fahrerlaubnis sind dennoch getrennt zu beurteilen.

Strafen bei Verstoß:

  • • Erstverstoß ab 3,5 ng/ml: regelmäßig 500 € und 1 Monat Fahrverbot (Tatbestandsnummer 242 der Anlage zur BKatV)
  • • Bei einer einschlägigen Voreintragung: regelmäßig 1.000 € und 3 Monate Fahrverbot; bei mehreren Voreintragungen 1.500 € und 3 Monate
  • • Zusätzlich werden regelmäßig 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen
  • • Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen oder eine MPU sind gesondert zu prüfen und nicht bei jedem Erstverstoß automatisch die Folge

Mischkonsum Cannabis + Alkohol:

§ 24a Abs. 2a StVG verbietet die Kombination ab 3,5 ng/ml THC mit Alkohol. Ob zusätzlich eine Straftat nach § 316 StGB vorliegt, hängt von der tatsächlichen Fahruntüchtigkeit und den Umständen ab; eine pauschale Aussage für jede geringe Menge wäre falsch.

Wichtig: Eine starre Wartezeit garantiert nicht, dass der THC-Wert unterschritten oder die Fahrt sicher ist. Abbau und Wirkung unterscheiden sich stark; nach Konsum sollte kein Fahrzeug geführt werden, solange Wirkung oder Grenzwertüberschreitung nicht zuverlässig ausgeschlossen sind.

Cannabis und Arbeitsrecht

Auch wenn privater Konsum legal ist, können Arbeitgeber Regelungen treffen:

Konsum in der Freizeit:

Grundsätzlich Privatsache, solange keine Auswirkungen auf die Arbeit. Arbeitgeber dürfen private Lebensführung nicht pauschal regulieren.

Konsum während der Arbeit / Pause:

Verboten! Arbeitgeber können generelles Konsumverbot am Arbeitsplatz aussprechen. Verstöße können Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen.

Sicherheitsrelevante Berufe:

Bei Tätigkeiten mit Unfallgefahr können strengere Anforderungen an die Arbeitsfähigkeit gelten. Drogentests sind aber kein pauschales Arbeitgeberrecht; Zulässigkeit und Folgen hängen unter anderem von Tätigkeit, Anlass, Einwilligung und konkreter Gefährdung ab.

Bewerbungen / Einstellungstests:

Arbeitgeber dürfen in der Regel nicht nach legalem Freizeitkonsum fragen. Ausnahme: Sicherheitssensible Bereiche.

Was passiert bei Verstößen?

Ordnungswidrigkeiten (Bußgelder):

  • • Konsum in Verbotszonen oder Fußgängerzonen zu verbotenen Zeiten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • • Auch Verstöße gegen Aufbewahrungs-, Anbau- oder Schutzvorgaben können Bußgelder auslösen.
  • • Die konkrete Höhe richtet sich nach Tatbestand und zuständigem Landes-Bußgeldkatalog.

Straftaten (Geld- oder Freiheitsstrafen):

  • • Strafbarer Besitz deutlich über den Grenzwerten: grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
  • • Besonders schwere Fälle nach § 34 Abs. 3 KCanG: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis 5 Jahre
  • • Gewerbsmäßiger Handel: Freiheitsstrafe, ggf. mehrjährig
  • • Fahren unter Cannabis-Einfluss: Bußgeld, Punkte, Fahrverbot, ggf. Strafverfahren

Wichtig: Bei strafrechtlichen Vorwürfen sollten Sie keine Aussage ohne anwaltliche Unterstützung machen und sofort einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren. Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen!

Häufige Fragen zum Cannabisgesetz 2026

Ist Cannabis 2026 in Deutschland noch legal?

Ja, für Erwachsene innerhalb der Grenzen des KCanG. Die Evaluation von 2026 hat die Rechtslage nicht automatisch geändert. Besitz, Eigenanbau, Konsumorte und Weitergabe bleiben streng geregelt.

Wie viel Cannabis darf ich 2026 besitzen?

Bis zu 25 g getrocknetes Cannabis dürfen Erwachsene mitführen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind insgesamt bis zu 50 g und zusätzlich bis zu drei lebende Cannabispflanzen erlaubt.

Welcher THC-Grenzwert gilt 2026 beim Autofahren?

Für Kraftfahrzeuge gilt grundsätzlich 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Für Personen unter 21 oder in der Probezeit gilt § 24c StVG: Die Norm enthält keinen eigenen Zahlenwert, sondern ein strengeres Cannabisverbot.

Kann ich Cannabis 2026 legal im Shop kaufen?

Nein. Einen freien Verkauf von Konsumcannabis in Shops oder per Versand gibt es nicht. Das KCanG erlaubt insbesondere privaten Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe durch genehmigte Anbauvereinigungen.

Zusammenfassung

Das Cannabisgesetz (KCanG) hat Cannabis seit dem 1. April 2024 teilweise legalisiert. Erwachsene dürfen bis zu 25 g öffentlich und 50 g am Wohnsitz besitzen (insgesamt max. 50 g) sowie bis zu 3 Pflanzen anbauen. Seit 1. Juli 2024 sind Cannabis Social Clubs (Anbauvereinigungen) möglich.

Trotz Legalisierung gelten strikte Grenzen: Die unerlaubte Weitergabe und der kommerzielle Handel sind Straftaten nach § 34 KCanG. Verstöße etwa gegen Konsumverbote können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Kein legaler Verkauf in Shops. Für Kraftfahrzeuge gilt grundsätzlich der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml; für Personen unter 21 oder in der Probezeit greift zusätzlich § 24c StVG ohne eigenen gesetzlichen 1-ng/ml-Wert.

Für noch nicht vollstreckte Strafen aus Altfällen gilt unter engen Voraussetzungen Art. 316p EGStGB. Tilgungsfähige Einträge im Bundeszentralregister regeln §§ 40–42 KCanG.

Gesundheitsrisiken bestehen weiterhin, insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene (Beeinträchtigung der Gehirnentwicklung, psychische Störungen, Abhängigkeit). Präventionsangebote des BIÖG: cannabispraevention.de

Disclaimer: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformation und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen oder Strafverfahren kontaktieren Sie bitte einen Fachanwalt für Strafrecht.

Quellen und weiterführende Links

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