
Cannabisgesetz 2026: Was ist erlaubt? Besitz, Anbau & THC
Cannabisgesetz 2026 aktuell: 25 g unterwegs, 50 g zu Hause, 3 Pflanzen. THC-Grenzwert, Probezeit, Verbotszonen und Bußgelder auf einen Blick.
- 1Fall schildern
- 2Prüfung mit § & Urteil
- 3Nächste Schritte & Muster
Cannabisgesetz 2026 aktuell: Diese Regeln gelten weiter
Stand: 3. September 2026. Erwachsene dürfen bis zu 25 g Cannabis unterwegs, insgesamt bis zu 50 g am Wohnsitz und bis zu drei Pflanzen gleichzeitig besitzen beziehungsweise anbauen. Einen freien Verkauf in Shops gibt es nicht. Für Kraftfahrzeuge gilt grundsätzlich der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum; für Personen unter 21 oder in der Probezeit gilt das strengere Cannabisverbot des § 24c StVG.
Die beiden Evaluationsberichte von Oktober 2025 und April 2026 haben eine politische Debatte ausgelöst, ändern die geltenden Regeln aber nicht automatisch. Maßgeblich bleiben die aktuell veröffentlichten Fassungen des Konsumcannabisgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes.
Wenn Sie unsicher sind, ob ein konkreter Vorfall erlaubt, bußgeldbewehrt oder strafbar ist, können Sie den Sachverhalt im KI-Rechtsassistenten prüfen und die nächsten Schritte strukturiert einordnen.
Es geht hier um Konsum- und Strafrecht. Wenn Ihre Krankenkasse dagegen die Erstattung von Medizinalcannabis abgelehnt hat, finden Sie die seit dem 30.07.2026 geltende Rechtslage und passende Muster unter Cannabis auf Rezept: Kasse zahlt nicht mehr.
Schnellcheck: Besitz, Konsum, Anbau und Autofahren
Besitz
25 g öffentlich, 50 g am Wohnsitz als Kernwerte prüfen. Höhere Mengen können bußgeld- oder strafrechtlich relevant werden.
Eigenanbau
Bis zu 3 Pflanzen pro volljähriger Person am Wohnsitz, geschützt vor Zugriff durch Minderjährige und Dritte.
Konsumort
Schulen, Spielplätze, Jugendeinrichtungen, bestimmte Sportstätten und Fußgängerzonen-Zeiten besonders prüfen.
Straßenverkehr
THC-Grenzwert, Probezeit, Alter und Mischkonsum mit Alkohol getrennt bewerten.
Für konkrete Vorwürfe zählt die genaue Kombination aus Menge, Ort, Alter, Weitergabe, Verkehrssituation und Bundesland.
Was bedeutet die Evaluation 2026 für die Rechtslage?
Das Gesetz wird nach § 43 KCanG wissenschaftlich evaluiert. Der erste Zwischenbericht erschien am 1. Oktober 2025, der zweite am 1. April 2026. BMG, BMI und BMBFSFJ sehen auf Basis der Ergebnisse Änderungsbedarf; eine Evaluation oder politische Ankündigung ändert jedoch noch keine Besitzgrenze und schafft das KCanG nicht ab.
Für Ihren Fall zählt deshalb der aktuell verkündete Gesetzestext. Eine umfassende abschließende Evaluation ist vier Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen. Quelle: BMG zur zweiten Evaluation.
Was ist aktuell erlaubt?
Das Konsumcannabisgesetz erlaubt Erwachsenen ab 18 Jahren folgendes:
✓ Besitz von Cannabis
- • Bis zu 25 Gramm im öffentlichen Raum (getrocknetes Cannabis)
- • Bis zu 50 Gramm am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
- • Insgesamt maximal 50 Gramm pro Person erlaubt
- • Überschreitung 25–30 g (öffentlich) oder 50–60 g (privat): Ordnungswidrigkeit
- • Mehr als 30 g (öffentlich) bzw. 60 g (privat): Straftat (Quelle: BMG)
✓ Eigenanbau zu Hause
- • Bis zu 3 Cannabispflanzen pro volljähriger Person (unabhängig vom Geschlecht der Pflanze)
- • Anbau am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Wohnung, Haus, Garten)
- • Jugendschutz: Pflanzen müssen vor Zugriff Dritter – insbesondere Minderjähriger – geschützt sein
- • Cannabis aus Eigenanbau darf nicht weitergegeben werden
- • Kein kommerzieller Verkauf der Ernte erlaubt (Quelle: § 9 KCanG)
✓ Konsum (mit Einschränkungen)
- • Konsum in der eigenen Wohnung erlaubt
- • Konsum in der Öffentlichkeit grundsätzlich erlaubt, aber:
- Verbotszonen (§ 5 KCanG):
- In Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Spielplätzen und in deren Sichtweite (idR bis ca. 100 m vom Eingang)
- In öffentlich zugänglichen Sportstätten während der Nutzung und in deren Sichtweite
- In Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite
- In Fußgängerzonen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr
✓ Anbauvereinigungen ("Cannabis-Clubs")
- • Nicht-kommerzielle Vereine zum gemeinschaftlichen Anbau
- • Maximal 500 Mitglieder pro Verein
- • Abgabe von max. 50g pro Monat an Mitglieder (max. 25g pro Tag)
- • Strenge Auflagen: Jugendschutz, Präventionskonzept, behördliche Genehmigung
- • Kein Konsum in den Vereinsräumen
Was bleibt illegal und strafbar?
Trotz Teillegalisierung gibt es klare Grenzen. Folgendes ist weiterhin verboten und wird strafrechtlich verfolgt:
✗ Besitz über den Grenzwerten
- • 25–30 g öffentlich oder 50–60 g privat → Ordnungswidrigkeit (Bußgeld)
- • Mehr als 30 g öffentlich oder mehr als 60 g privat → Straftat
- • Bei größeren Mengen: Verdacht auf Handel
- • Strafen: Geldstrafe bis Freiheitsstrafe (je nach Menge; Quelle: BMG)
✗ Weitergabe an Minderjährige (unter 18)
- • Strengstes Verbot! Cannabis an Kinder/Jugendliche weitergeben
- • Strafrahmen: Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
- • Bei schweren Fällen (gewerbsmäßig, hohe Mengen): Bis zu 5 Jahre
✗ Kommerzieller Handel/Verkauf
- • Verkauf bleibt illegal (auch zwischen Erwachsenen)
- • Gewerbsmäßiger Handel wird als schwere Straftat verfolgt
- • Einzige Ausnahme: Anbauvereinigungen (nicht-kommerziell, stark reguliert)
✗ Anbau über 3 Pflanzen
- • Mehr als 3 Pflanzen pro Person → Ordnungswidrigkeit/Straftat
- • Verdacht auf kommerzielle Absichten