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Strafbefehl Einspruch: Frist & Muster (§ 410 StPO)

Strafbefehl erhalten? So legen Sie in der 2-Wochen-Frist Einspruch ein (§ 410 StPO): Frist-Rechner, Ablauf, Rücknahme und kopierfertiges Muster.

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Strafbefehl: Einspruch, 2-Wochen-Frist, Ablauf und Muster (§ 410 StPO)

Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen — bei dem Gericht, das ihn erlassen hat (§ 410 StPO). Der Einspruch kann vollständig oder auf die Rechtsfolgen beschränkt sein. Ohne fristgerechten Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig wie ein Urteil.

Wenn Sie zuerst die Frist berechnen wollen, springen Sie direkt zum Frist-Rechner auf dieser Seite oder kopieren Sie das Einspruch-Muster.

Erst die Frist sichern, dann ruhig prüfen.

SpecterAI hilft, den Tatvorwurf, die Tagessatzhöhe und die Erfolgsaussichten eines Einspruchs zu strukturieren — und das Zustelldatum mit der 2-Wochen-Frist abzugleichen, bevor der Strafbefehl rechtskräftig wird.

1 Zustelldatum auf der Zustellungsurkunde prüfen
2 2-Wochen-Frist berechnen (§ 410 StPO)
3 Vollständig oder auf Rechtsfolgen beschränkt?
4 Nachweisbar an das erlassende Gericht senden

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Harte Frist

Zwei Wochen ab der förmlichen Zustellung des Strafbefehls (§ 410 Abs. 1 StPO). Gerechnet wird ab dem tatsächlichen Zustelltag — nicht ab einer fingierten Bekanntgabe.

Form

Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Zwei Varianten

Vollständiger Einspruch oder Beschränkung auf die Rechtsfolgen (§ 410 Abs. 2 StPO) — etwa nur die Höhe der Tagessätze.

Warnung

Wer nichts tut, akzeptiert die Strafe: Mit Fristablauf steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO) und kann eine Vorstrafe auslösen.

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Was ist ein Strafbefehl — und warum ist er mehr als ein Bußgeld?

Der Strafbefehl ist eine strafrechtliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft setzt das Gericht die Rechtsfolgen in einem schriftlichen Strafbefehl fest, ohne dass es zu einer mündlichen Verhandlung kommt (§ 407 Abs. 1 StPO). Über den Antrag entscheidet das Gericht nach § 408 StPO. Das spart Zeit — verschiebt aber die Verteidigung auf den Einspruch.

Welche Rechtsfolgen ein Strafbefehl festsetzen darf, regelt § 407 Abs. 2 StPO. Dazu gehören insbesondere:

  • Geldstrafe in Tagessätzen sowie die Verwarnung mit Strafvorbehalt,
  • Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre bis zu zwei Jahren,
  • Einziehung und vergleichbare Nebenfolgen,
  • eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nur zur Bewährung — und das ausschließlich dann, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Abgrenzung zum Bußgeldbescheid: Anders als ein Bußgeldbescheid im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 67 OWiG) ist der Strafbefehl eine echte Verurteilung. Er kann eine Vorstrafe mit Eintrag im Bundeszentralregister auslösen, der Bußgeldbescheid nicht. Wie Sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen, erklärt die Seite Bußgeldbescheid anfechten.

Wer auf einen Strafbefehl nicht reagiert, akzeptiert die Strafe. Mit Ablauf der Einspruchsfrist steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Genau deshalb ist die Frist der entscheidende Punkt.

Die 2-Wochen-Einspruchsfrist nach § 410 StPO

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls (§ 410 Abs. 1 StPO). Maßgeblich ist die förmliche Zustellung — nachgewiesen durch die Zustellungsurkunde, durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO oder durch Niederlegung nach § 181 ZPO, jeweils i. V. m. § 37 StPO.

  • Fristbeginn: Der Tag der Zustellung selbst zählt nicht mit; die Frist beginnt mit dem Folgetag (§ 42 StPO).
  • Fristende: Die Frist endet mit Ablauf des Tages der zweiten Woche, der durch seine Benennung dem Zustelltag entspricht (§ 43 Abs. 1 StPO). Zustellung an einem Montag bedeutet also Fristende am übernächsten Montag — praktisch Zustelltag plus 14 Tage, gleicher Wochentag.
  • Wochenende und Feiertag: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 43 Abs. 2 StPO).
  • Zugang, nicht Abgang: Maßgeblich ist der Eingang beim Gericht innerhalb der Frist, nicht das Absendedatum. Der Einspruch muss spätestens am Fristende beim erlassenden Gericht angekommen sein.

Wichtig — keine 3- oder 4-Tage-Fiktion: Beim Strafbefehl gilt keine Bekanntgabe- oder Zugangsfiktion. Die Frist läuft ab der tatsächlichen förmlichen Zustellung, nicht ab einer fingierten Bekanntgabe. Die durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2025 eingeführte 4-Tage-Fiktion (§ 37 Abs. 2 SGB X, § 122 Abs. 2 AO) betrifft Verwaltungsbescheide — sie gilt für den strafrechtlichen Strafbefehl gerade nicht. Tragen Sie in den Rechner deshalb das echte Zustelldatum laut Zustellungsurkunde ein, ohne Tage hinzuzurechnen.

Frist-Rechner: Wann läuft Ihre Einspruchsfrist ab?

Der Rechner arbeitet ausschließlich in Ihrem Browser; es werden keine Daten übertragen oder gespeichert. Er rechnet allein mit dem eingegebenen Zustelldatum und addiert keine Bekanntgabefiktion. Tragen Sie das Datum der förmlichen Zustellung ein:

Bitte das Zustelldatum eingeben. Der Rechner zeigt dann Fristbeginn, Fristende und die verbleibenden Tage an.

Orientierungsrechner ohne Gewähr. Berücksichtigt werden Samstage, Sonntage und die bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertage; Landesfeiertage können abweichen und sind hier nicht hinterlegt. Im Zweifel früher einlegen und den Eingang beim erlassenden Gericht nachweisen (Fax-Sendebericht, Einwurf-Einschreiben oder anwaltliches beA).

So legen Sie Einspruch ein: Form, Adressat, Inhalt

Form

Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 410 Abs. 1 StPO). Zulässig sind Brief, Fax oder die Erklärung zu Protokoll; durch einen Verteidiger auch elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Adressat

Das Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat (das Amtsgericht laut Briefkopf und Aktenzeichen) — nicht die Staatsanwaltschaft.

Inhalt

Eine Begründung ist nicht erforderlich. Es genügt die fristgerechte, eindeutige Erklärung „Einspruch“. Geben Sie Aktenzeichen und Datum des Strafbefehls an, damit die Erklärung eindeutig zugeordnet werden kann.

Nachweis

Sichern Sie den nachweisbaren Zugang (Fax mit Sendeprotokoll, Einwurf-Einschreiben) und kündigen Sie die Akteneinsicht an. Den passenden Text liefert das Muster weiter unten.

Vollständiger vs. auf Rechtsfolgen beschränkter Einspruch (§ 410 Abs. 2 StPO)

Der Einspruch kann das ganze Verfahren neu eröffnen oder gezielt nur einen Teil angreifen. Das ist eine Weichenstellung mit unterschiedlichem Risiko:

  • Vollständiger Einspruch: Er führt zur Hauptverhandlung. Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den Ausspruch im Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Es gibt kein Verschlechterungsverbot — eine höhere Strafe als im Strafbefehl ist möglich, ebenso aber ein Freispruch.
  • Beschränkter Einspruch (§ 410 Abs. 2 StPO): Sie beschränken den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte, typischerweise auf die Rechtsfolgen (z. B. Höhe oder Anzahl der Tagessätze). Der Schuldspruch wird dann rechtskräftig; verhandelt wird nur noch über die angegriffene Rechtsfolge.

Strategisch begrenzt der beschränkte Einspruch das Risiko, weil nur die angegriffenen Punkte überprüft werden. Der vollständige Einspruch eröffnet das ganze Verfahren neu — mit der Chance auf Freispruch, aber auch dem Risiko einer höheren Strafe. Die Wahl ist eine Einzelfallentscheidung; vor einer Beschränkung sind Akteneinsicht und anwaltlicher Rat zu empfehlen.

Vollständiger Einspruch, beschränkter Einspruch oder nichts tun — die Wirkungen im Vergleich

Vollständiger Einspruch vs. auf Rechtsfolgen beschränkter Einspruch vs. nichts tun — Wirkung, Risiko und Folgen im Vergleich (§§ 410, 411 StPO)
OptionWas rechtlich passiertHauptrisikoKosten / FolgenWann sinnvoll
Vollständiger Einspruch (§ 410 Abs. 1 StPO)Es kommt zur Hauptverhandlung; das Gericht ist bei der Urteilsfällung nicht an den Ausspruch im Strafbefehl gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO).Eine höhere Strafe als im Strafbefehl ist möglich (kein Verschlechterungsverbot).Bei Verurteilung trägt der Angeklagte die Verfahrenskosten; bei Freispruch grundsätzlich die Staatskasse.Wenn Sie den Tatvorwurf insgesamt angreifen wollen und eine Chance auf Freispruch sehen.
Beschränkter Einspruch auf die Rechtsfolgen (§ 410 Abs. 2 StPO)Der Schuldspruch wird rechtskräftig; verhandelt wird nur noch über die Rechtsfolge (z. B. Höhe oder Anzahl der Tagessätze).Begrenztes Risiko, weil nur die angegriffenen Rechtsfolgen überprüft werden.Geringerer Verfahrensaufwand; im Unterliegensfall Kosten der angegriffenen Rechtsfolge.Wenn die Tat eingeräumt wird und es nur um die Höhe der Strafe geht — möglichst nach Akteneinsicht.
Einspruch zurücknehmen oder Frist verstreichen lassenDer Strafbefehl wird rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).Die festgesetzte Strafe wird vollstreckbar; Eintrag im Bundeszentralregister (Vorstrafe).Die im Strafbefehl festgesetzten Kosten und die Strafe bleiben bestehen.Wenn die Festsetzung nach Prüfung zutrifft und ein Einspruch keine Aussicht bietet.

Angaben aus den genannten §§ StPO; ohne konkrete Euro-Beträge, weil die Kostenhöhe vom Einzelfall abhängt. Auf schmalen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich scrollen; die Spalte „Option“ bleibt sichtbar.

Was passiert nach dem Einspruch? Hauptverhandlung, Vertretung, Rücknahme, Ausbleiben

Hauptverhandlung (§ 411 StPO)

Nach einem zulässigen Einspruch beraumt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an. Der Fall wird dann in der Verhandlung erörtert.

Vertretung (§ 411 Abs. 2 StPO)

Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Ein eigenes Erscheinen ist dann nicht zwingend.

Rücknahme (§ 411 Abs. 3 StPO)

Klage und Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. Nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Rücknahme nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wirksam (§ 303 StPO).

Ausbleiben (§ 412 StPO i. V. m. § 329 Abs. 1 StPO)

Erscheint der Angeklagte unentschuldigt nicht und ist er nicht wirksam vertreten, wird der Einspruch ohne Verhandlung zur Sache verworfen. Der Strafbefehl wird dann rechtskräftig.

Kosten in Grundzügen: Bei einer Verurteilung sowie bei erfolglosem oder zurückgenommenem Einspruch trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens; bei Freispruch fallen sie grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Frist verpasst? Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44, 45 StPO)

Wer ohne eigenes Verschulden gehindert war, die 2-Wochen-Frist einzuhalten, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 44 StPO). Das ist die Ausnahme, nicht die Regel.

  • Antragsfrist: binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, gestellt beim Gericht (§ 45 Abs. 1 StPO).
  • Nachholung: Die versäumte Handlung — der Einspruch — ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 45 Abs. 2 StPO).
  • Glaubhaftmachung: Die Tatsachen zur Begründung sind glaubhaft zu machen (z. B. Krankheit oder urlaubsbedingte Abwesenheit ohne Zugangsmöglichkeit). Bloßes Vergessen genügt nicht.

Klartext: Verlassen Sie sich nicht auf die Wiedereinsetzung. Die sichere Lösung ist, die 2-Wochen-Frist einzuhalten und den Einspruch nachweisbar rechtzeitig einzulegen.

Strafbefehl oder Bußgeldbescheid — kommt es ins Führungszeugnis?

Ein Strafbefehl mit Geldstrafe ist eine Verurteilung, die in das Bundeszentralregister eingetragen wird — also eine Vorstrafe im rechtlichen Sinn. Ob sie auch im Führungszeugnis erscheint, ist davon zu unterscheiden:

  • Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bzw. ein Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).
  • „Nicht im Führungszeugnis“ bedeutet aber nicht „keine Vorstrafe“: Der Eintrag im Bundeszentralregister bleibt bestehen und ist etwa für Gerichte und Behörden sichtbar.

Abgrenzung Bußgeldbescheid (OWi): Eine Ordnungswidrigkeit führt nicht zu einem Eintrag im Bundeszentralregister; sie kann allenfalls Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg) nach sich ziehen. Mehr dazu auf der Seite Bußgeldbescheid anfechten.

Einspruch-Muster zum Kopieren

Das folgende Muster enthält beide Varianten klar gekennzeichnet. Verwenden Sie genau eine — entweder Variante A (vollständig) oder Variante B (beschränkt) — und löschen Sie die jeweils andere Zeile.

Muster: Einspruch gegen den Strafbefehl

An das [Amtsgericht ___ — das Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat] [Anschrift des Gerichts laut Briefkopf des Strafbefehls] [Ort], den [Datum] Aktenzeichen: [Az. aus dem Strafbefehl, z. B. ___ Cs ___ Js _____/__] Strafbefehl vom [Datum des Strafbefehls], mir zugestellt am [Zustelldatum] Betreff: Einspruch gegen den Strafbefehl Sehr geehrte Damen und Herren, in der oben genannten Sache lege ich gegen den Strafbefehl vom [Datum], mir zugestellt am [Zustelldatum], [Variante A — vollständiger Einspruch:] in vollem Umfang Einspruch ein. [Variante B — beschränkter Einspruch, § 410 Abs. 2 StPO:] Einspruch ein, beschränkt auf die Rechtsfolgen (insbesondere die Höhe/Anzahl der Tagessätze). Eine nähere Begründung bleibt vorbehalten. Ich beantrage Akteneinsicht über einen noch zu beauftragenden Verteidiger und bitte um Mitteilung des Termins zur Hauptverhandlung. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Vor- und Nachname] [Anschrift]

Hinweis: Eine Begründung ist nicht erforderlich (§ 410 Abs. 1 StPO). Sichern Sie den nachweisbaren Zugang (Fax-Sendebericht oder Einwurf-Einschreiben). Variante B macht den Schuldspruch rechtskräftig und sollte nur nach Beratung und Akteneinsicht gewählt werden.

Häufige Fragen zum Einspruch gegen den Strafbefehl

Kommt ein Strafbefehl ins Führungszeugnis?

Ein Strafbefehl mit Geldstrafe ist eine Verurteilung und wird in das Bundeszentralregister eingetragen (Vorstrafe im rechtlichen Sinn). Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bzw. ein Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten wird jedoch nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). „Nicht im Führungszeugnis“ heißt aber nicht „keine Vorstrafe“: Der Eintrag im Bundeszentralregister bleibt bestehen und ist etwa für Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sichtbar.

Brauche ich für den Einspruch gegen den Strafbefehl einen Anwalt?

Der Einspruch selbst ist ohne Anwalt möglich — schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 410 Abs. 1 StPO). Beachten Sie aber: Eine Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr, nur zur Bewährung) darf im Strafbefehl nur festgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der Hauptverhandlung können Sie sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 StPO). Eine anwaltliche Prüfung mit Akteneinsicht ist vor allem dann zu empfehlen, wenn Sie zwischen vollständigem und beschränktem Einspruch wählen.

Kann das Gericht nach meinem Einspruch eine höhere Strafe verhängen?

Bei einem vollständigen Einspruch ja: Das Gericht ist bei der Urteilsfällung nicht an den Ausspruch im Strafbefehl gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Ein Verschlechterungsverbot gilt hier nicht, eine höhere Strafe ist also möglich. Bei einem auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch (§ 410 Abs. 2 StPO) wird der Schuldspruch rechtskräftig und nur noch über die angegriffene Rechtsfolge entschieden.

Kann ich den Einspruch wieder zurücknehmen?

Ja. Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 3 StPO). Nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Rücknahme nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wirksam (§ 411 Abs. 3 Satz 2 StPO i. V. m. § 303 StPO). Folge der Rücknahme: Der Strafbefehl wird rechtskräftig.

Was passiert, wenn ich zur Hauptverhandlung nicht erscheine?

Erscheint der Angeklagte unentschuldigt nicht und ist er nicht wirksam vertreten, wird der Einspruch ohne Verhandlung zur Sache verworfen (§ 412 StPO i. V. m. § 329 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl wird dann rechtskräftig. Vermeiden lässt sich das durch eigenes Erscheinen oder durch Vertretung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht (§ 411 Abs. 2 StPO).

Ich habe die 2-Wochen-Frist verpasst — geht trotzdem noch etwas?

Wer ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 44 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses beim Gericht zu stellen (§ 45 Abs. 1 StPO); die versäumte Handlung — der Einspruch — ist innerhalb dieser Frist nachzuholen (§ 45 Abs. 2 StPO). Die Tatsachen zur Begründung sind glaubhaft zu machen (z. B. Krankheit oder Abwesenheit ohne Zugangsmöglichkeit). Bloßes Vergessen genügt nicht. Wiedereinsetzung ist die Ausnahme; die sichere Lösung bleibt, die 2-Wochen-Frist einzuhalten.

Worin unterscheidet sich der Strafbefehl vom Bußgeldbescheid?

Der Strafbefehl ist eine strafrechtliche Verurteilung nach der StPO und kann eine Vorstrafe und einen Eintrag im Bundeszentralregister auslösen. Der Bußgeldbescheid betrifft dagegen eine Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG, führt nicht zu einer Vorstrafe und kann allenfalls Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg) nach sich ziehen. Beide haben eine 2-Wochen-Einspruchsfrist, aber sehr unterschiedliche Folgen. Wie Sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen, lesen Sie auf unserer Seite zum Bußgeldbescheid.

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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine rechtliche Information und keine Rechtsberatung. Bei einem Strafbefehl mit drohender Freiheitsstrafe, hoher Tagessatzzahl oder Fahrerlaubnisentzug sollten Sie kurzfristig anwaltlichen Rat und Akteneinsicht in Anspruch nehmen. Die genannten Vorschriften sind vor einer Entscheidung gegen den aktuellen Gesetzestext (gesetze-im-internet.de) zu prüfen.

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