Was bedeutet § 223 StGB für Sie?
§ 223 StGB stellt die einfache Körperverletzung unter Strafe: Wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wichtig für Opfer: Ermittlungen können bereits durch eine Strafanzeige anlaufen. Für die weitere Strafverfolgung ist grundsätzlich ein Strafantrag binnen 3 Monaten nötig, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Daneben kommen zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzensgeld in Betracht.
Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Tatbestand
Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung – von der Ohrfeige bis zur Verletzung durch Gewalteinwirkung.
- Strafe
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; bei gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) drohen 6 Monate bis 10 Jahre.
- Antragsdelikt
Strafantrag binnen 3 Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter – ohne Antrag wird regelmäßig nicht verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse annimmt; Ermittlungen können gleichwohl anlaufen.
- Zivilrecht
Schmerzensgeld und Schadensersatz sind unabhängig vom Strafverfahren geltend zu machen.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Ein Faustschlag mit Prellungen – § 223 StGB erfüllt. Erstattet das Opfer binnen 3 Monaten Strafantrag, ermittelt die Staatsanwaltschaft; ein Schmerzensgeld kann zusätzlich gefordert werden.
Häufige Fragen zu § 223 StGB
Ist die einfache Körperverletzung ein Antrags- oder Offizialdelikt?
Ein relatives Antragsdelikt: In der Regel braucht es einen Strafantrag; bei besonderem öffentlichem Interesse ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen.
Welche Beweise sollte ich sichern?
Ärztliche Bescheinigungen, Fotos der Verletzungen, Zeugenangaben, Tatzeit-Protokolle – alles zeitnah und unverändert aufbewahren.
Kann ich den Strafantrag zurücknehmen?
Ja, bis zum rechtskräftigen Urteil – dann stellt die Staatsanwaltschaft in der Regel ein, außer bei öffentlichem Interesse.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 223 StGB – Strafgesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 224 StGB – Strafgesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
