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§ 223 StGB Körperverletzung: einfach erklärt

§ 223 StGB einfach erklärt: Tatbestand, Antragsdelikt und Strafantrag, Strafe und was Opfer tun sollten (Anzeige, Schmerzensgeld).

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Was bedeutet § 223 StGB für Sie?

§ 223 StGB stellt die einfache Körperverletzung unter Strafe: Wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wichtig für Opfer: Ermittlungen können bereits durch eine Strafanzeige anlaufen. Für die weitere Strafverfolgung ist grundsätzlich ein Strafantrag binnen 3 Monaten nötig, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Daneben kommen zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzensgeld in Betracht.

Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Welche Regeln sind besonders wichtig?

Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:

  • Tatbestand

    Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung – von der Ohrfeige bis zur Verletzung durch Gewalteinwirkung.

  • Strafe

    Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; bei gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) drohen 6 Monate bis 10 Jahre.

  • Antragsdelikt

    Strafantrag binnen 3 Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter – ohne Antrag wird regelmäßig nicht verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse annimmt; Ermittlungen können gleichwohl anlaufen.

  • Zivilrecht

    Schmerzensgeld und Schadensersatz sind unabhängig vom Strafverfahren geltend zu machen.

Wie sieht das in der Praxis aus?

Beispiel: Ein Faustschlag mit Prellungen – § 223 StGB erfüllt. Erstattet das Opfer binnen 3 Monaten Strafantrag, ermittelt die Staatsanwaltschaft; ein Schmerzensgeld kann zusätzlich gefordert werden.

Häufige Fragen zu § 223 StGB

Ist die einfache Körperverletzung ein Antrags- oder Offizialdelikt?

Ein relatives Antragsdelikt: In der Regel braucht es einen Strafantrag; bei besonderem öffentlichem Interesse ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen.

Welche Beweise sollte ich sichern?

Ärztliche Bescheinigungen, Fotos der Verletzungen, Zeugenangaben, Tatzeit-Protokolle – alles zeitnah und unverändert aufbewahren.

Kann ich den Strafantrag zurücknehmen?

Ja, bis zum rechtskräftigen Urteil – dann stellt die Staatsanwaltschaft in der Regel ein, außer bei öffentlichem Interesse.

Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?

Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.

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