Was bedeutet § 242 StGB für Sie?
§ 242 StGB bestraft den Diebstahl: Wer eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Drei Elemente sind entscheidend: Wegnahme, Fremdheit und Zueignungsabsicht. Fehlt eine Wegnahme, kann eine rechtswidrige Zueignung dennoch als Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB strafbar sein; war die Sache anvertraut, gilt der verschärfte Absatz 2.
Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Wegnahme
Bruch fremden Gewahrsams – die Sache muss in fremdem Besitz stehen und ohne Willen des Berechtigten entzogen werden.
- Zueignungsabsicht
Absicht, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen (eigentümerähnliche Stellung).
- Strafe
Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; besondere Fälle (§ 243) bis 10 Jahre.
- Abgrenzung
Unterschlagung (§ 246 StGB): rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache ohne Wegnahme, etwa einer Fundsache; anvertraute Sachen bilden den verschärften Fall des Absatzes 2.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Greift ein Täter nach fremdem Bargeld, ohne neuen Gewahrsam zu begründen, liegt ein strafbarer Versuch vor; davon kann er unter den Voraussetzungen des § 24 StGB zurücktreten. Sobald er das Geld weggenommen und neuen Gewahrsam begründet hat, ist der Diebstahl vollendet – eine spätere Rückgabe beseitigt die Strafbarkeit nicht.
Häufige Fragen zu § 242 StGB
Ist Diebstahl ein Antragsdelikt?
Nein, Diebstahl wird von Amts wegen verfolgt – ein Strafantrag ist nur bei besonderen Konstellationen (z. B. Haus- und Familiendiebstahl) nötig.
Was passiert bei geringwertigen Sachen?
Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird auf Antrag verfolgt, wenn kein öffentliches Interesse besteht (§ 248a StGB).
Kann ich den Diebstahl auch zivilrechtlich verfolgen?
Ja, mit Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) und Schadensersatz – unabhängig vom Strafverfahren.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 242 StGB – Strafgesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 246 Abs. 1 StGB – Strafgesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 24 StGB – Strafgesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 248a StGB – Strafgesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 985 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
