Strafantrag oder Strafanzeige? Unterschied, 3-Monats-Frist und Muster
Eine Strafanzeige meldet einen Verdacht; ein Strafantrag erklärt, dass die Tat verfolgt werden soll – und hat eine Frist von drei Monaten.
- Strafanzeige: darf jeder erstatten, formlos und ohne eigene Frist.
- Strafantrag: stellt die verletzte Person; nötig nur bei Antragsdelikten, dort binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB).
- Im Zweifel beides zusammen erklären – Fristrechner und Muster finden Sie unten.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 27. September 2026.
Strafanzeige vs. Strafantrag im Vergleich
Strafanzeige und Strafantrag (§ 158 StPO, §§ 77 ff. StGB)
| Kriterium | Strafanzeige | Strafantrag |
|---|---|---|
| Was ist das? | Mitteilung eines Tatverdachts an die Behörden. | Ausdrückliche Erklärung, dass die Tat strafrechtlich verfolgt werden soll. |
| Wer darf? | Jede Person, auch Unbeteiligte. | Nur Antragsberechtigte, in der Regel die verletzte Person; bei Minderjährigen die Eltern oder der gesetzliche Vertreter (§ 77 StGB). |
| Wann nötig? | Nie Voraussetzung – die Behörden ermitteln von Amts wegen, sobald sie von einem Offizialdelikt erfahren. | Bei Antragsdelikten: ohne Antrag keine Verfolgung, bei relativen Antragsdelikten nur mit besonderem öffentlichem Interesse. |
| Frist | Keine eigene Frist; Grenze ist die Verjährung der Tat. | Drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB). |
| Wo? | Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht (§ 158 Abs. 1 StPO); je nach Delikt auch über die Onlinewachen der Länder. | Dieselben Stellen; Identität und Verfolgungswille müssen sichergestellt sein (§ 158 Abs. 2 StPO). |
| Zurücknehmen? | Nein – die Behörden müssen den Verdacht prüfen. | Ja, bis zum rechtskräftigen Abschluss; danach kein neuer Antrag (§ 77d StGB). |
Auf kleinen Bildschirmen seitlich wischen; die erste Spalte bleibt stehen.
Absolute und relative Antragsdelikte
- Absolute Antragsdelikte werden nur verfolgt, wenn rechtzeitig ein Strafantrag vorliegt.
- Relative Antragsdelikte brauchen ebenfalls einen Antrag – es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. So kann etwa die einfache Körperverletzung auch ohne Antrag verfolgt werden (§ 230 Abs. 1 StGB).
Wer nicht sicher ist, stellt den Antrag trotzdem.
Beispiele: Wann ist ein Strafantrag nötig?
| Delikt | Art | Verfolgung |
|---|---|---|
| Hausfriedensbruch§ 123 Abs. 2 StGB | Absolut | Nur mit Strafantrag. |
| Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung§ 194 StGB | Absolut, mit Ausnahmen | Grundsätzlich nur mit Strafantrag; Ausnahmen etwa bei Personen des politischen Lebens. |
| Diebstahl oder Unterschlagung unter Angehörigen oder in häuslicher Gemeinschaft§ 247 StGB | Absolut | Nur mit Strafantrag. |
| Einfache und fahrlässige Körperverletzung§ 230 Abs. 1 StGB | Relativ | Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse. |
| Sachbeschädigung§ 303c StGB | Relativ | Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse. |
| Diebstahl oder Unterschlagung geringwertiger Sachen§ 248a StGB | Relativ | Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse. |
| Ausspähen von Daten§ 205 Abs. 1 Satz 2 StGB | Relativ | Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse. |
| Gefährliche Körperverletzung, Raub§§ 224, 249 StGB | Offizialdelikt | Kein Strafantrag nötig – Anzeige genügt. |
Vertiefung zu den häufigsten Fällen: Anzeige wegen Körperverletzung, üble Nachrede und Verleumdung und Beleidigung nach § 185 StGB.
Fristrechner: Bis wann muss der Strafantrag gestellt sein?
Die Frist dauert drei Monate und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Sie Tat und Täter kennen (§ 77b Abs. 1, 2 StGB).
- Endet sie an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, läuft sie bis zum Ende des nächsten Werktags.
- Sind mehrere Täter beteiligt, läuft die Frist für jeden gesondert (§ 77b Abs. 3 StGB).
- Kennen Sie den Täter noch nicht, stellen Sie Anzeige und Antrag gegen Unbekannt.
Nicht zwingend der Tattag. Das Datum bleibt in Ihrem Browser.
Muster: Strafanzeige mit Strafantrag
Entscheidend sind die Worte „ich stelle Strafantrag“ und Ihre Identität. Das Muster verbindet Anzeige und Antrag und bittet zugleich um Eingangsbestätigung und Information über den Verfahrensausgang.
Platzhalter in eckigen Klammern ersetzen. Bei Minderjährigen unterschreiben die Sorgeberechtigten.
Wo stelle ich Strafanzeige und Strafantrag?
Polizei
Jede Dienststelle, mündlich zu Protokoll oder schriftlich. In Notfällen immer 110.
Staatsanwaltschaft
Schriftlich oder zu Protokoll; sinnvoll bei ausführlichen Sachverhalten mit Unterlagen.
Amtsgericht
Ebenfalls zuständig nach § 158 Abs. 1 StPO, etwa über die Rechtsantragsstelle.
Online: Über die Onlinewachen der Länder ist eine Anzeige zum Beispiel bei Diebstahl, Betrug, Sachbeschädigung oder Hass im Netz möglich. Die Übersicht aller Onlinewachen auf polizei.de führt zum Portal Ihres Landes.
Form: Eine Unterschrift ist nicht mehr zwingend, aber Identität und Verfolgungswille müssen sichergestellt sein (§ 158 Abs. 2 StPO).
- Eine einfache E-Mail ohne Identitätsnachweis ist deshalb riskant.
- Sicherer sind die Onlinewache, ein unterschriebenes Schreiben oder die Erklärung zu Protokoll.
- Auf Antrag bestätigt die Stelle den Eingang schriftlich (§ 158 Abs. 1 StPO).
Was nach der Anzeige passiert
- 1Ermittlungen: Polizei und Staatsanwaltschaft prüfen den Verdacht, vernehmen Zeugen und sichern Beweise. Sie erhalten ein Aktenzeichen.
- 2Entscheidung: Anklage oder Strafbefehl bei genügendem Anlass, sonst Einstellung (§ 170 StPO) – auch gegen Auflagen oder wegen geringer Schuld.
- 3Information: Auf Antrag erfahren Sie als Verletzte oder Verletzter von der Einstellung, dem Termin der Hauptverhandlung und dem Ausgang (§ 406d StPO).
- 4Einstellung anfechten: Den Einstellungsbescheid mit Gründen erhalten Sie als Antragsteller (§ 171 StPO). Als Verletzte können Sie binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen, danach binnen eines Monats das Klageerzwingungsverfahren beim Oberlandesgericht beantragen – nur mit Anwalt (§ 172 StPO).
Privatklagedelikte: Bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und einigen weiteren Taten klagt die Staatsanwaltschaft nur bei öffentlichem Interesse an (§ 374, § 376 StPO).
- Sonst verweist sie Sie auf die Privatklage.
- Ein Klageerzwingungsverfahren ist dann ausgeschlossen, ebenso nach einer Einstellung wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO).
Akteneinsicht: Was dürfen Opfer und Anzeigeerstatter?
Verletzte mit Anwalt · § 406e StPO
Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt kann die Akten einsehen und Beweisstücke besichtigen, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird; bei Nebenklagedelikten ist das nicht nötig (§ 406e Abs. 1 StPO).
Verletzte ohne Anwalt · § 406e StPO
Sie sind unter denselben Voraussetzungen selbst befugt; Beweisstücke nur unter Aufsicht, bei Papierakten eventuell Kopien statt Einsicht (§ 406e Abs. 3 StPO). Versagt werden kann die Einsicht zum Schutz der Ermittlungen oder überwiegender Interessen anderer (Abs. 2).
Anzeigeerstatter ohne eigene Verletzung · § 475 StPO
Kein Akteneinsichtsrecht als Verletzte. Möglich sind Auskünfte bei berechtigtem Interesse, Akteneinsicht nur über einen Rechtsanwalt (§ 475 StPO).
Beschuldigte · § 147 StPO
Akteneinsicht über die Verteidigung; ohne Verteidiger auch selbst, soweit Ermittlungen und Interessen Dritter nicht entgegenstehen (§ 147 Abs. 4 StPO).
Strafantrag zurücknehmen – und die Anzeige?
Den Strafantrag können Sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurücknehmen – ein zurückgenommener Antrag kann aber nicht erneut gestellt werden (§ 77d StGB). Wird das Verfahren deshalb eingestellt, tragen Sie grundsätzlich die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten (§ 470 StPO).
Bei relativen Antragsdelikten beendet die Rücknahme das Verfahren nicht zwingend: Bejaht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse, ermittelt sie weiter. Eine Strafanzeige lässt sich nicht zurücknehmen; Sie können aber mitteilen, dass Sie kein Interesse an der Verfolgung mehr haben.
Häufige Fragen
Reicht eine Strafanzeige, oder brauche ich einen Strafantrag?
Bei Offizialdelikten wie Raub oder gefährlicher Körperverletzung reicht die Anzeige. Bei Antragsdelikten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Sachbeschädigung oder einfacher Körperverletzung sollten Sie ausdrücklich Strafantrag stellen – am einfachsten zusammen mit der Anzeige.
Wann endet die Frist für den Strafantrag?
Drei Monate nach dem Tag, an dem Sie von der Tat und der Person des Täters erfahren haben. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 77b StGB).
Kann die Staatsanwaltschaft ohne meinen Strafantrag ermitteln?
Bei relativen Antragsdelikten ja, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht – etwa bei einfacher Körperverletzung (§ 230 StGB) oder Sachbeschädigung (§ 303c StGB). Bei absoluten Antragsdelikten wie Hausfriedensbruch nicht.
Bekomme ich als Opfer Akteneinsicht?
Ja. Als verletzte Person können Sie über eine Anwältin oder einen Anwalt Akteneinsicht nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen (§ 406e Abs. 1 StPO). Auch ohne Anwalt sind Sie dazu befugt, gegebenenfalls erhalten Sie Kopien (§ 406e Abs. 3 StPO). Die Einsicht kann zum Schutz der Ermittlungen oder anderer Personen versagt werden.
Was kostet es, einen Strafantrag zurückzunehmen?
Wird das Verfahren wegen der Rücknahme eingestellt, trägt grundsätzlich die antragstellende Person die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten (§ 470 StPO). Ein zurückgenommener Antrag kann nicht erneut gestellt werden (§ 77d StGB).
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Amtliche Quellen
- § 77 StGB – Antragsberechtigte
- § 77b StGB – Antragsfrist
- § 77d StGB – Zurücknahme des Antrags
- § 230 StGB – Strafantrag bei Körperverletzung
- § 194 StGB – Strafantrag bei Beleidigung
- § 123 StGB – Hausfriedensbruch
- § 247 StGB – Haus- und Familiendiebstahl
- § 248a StGB – Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 303c StGB – Strafantrag bei Sachbeschädigung
- § 205 StGB – Strafantrag bei Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 158 StPO – Strafanzeige; Strafantrag
- § 170 StPO – Entscheidung über eine Anklageerhebung
- § 171 StPO – Einstellungsbescheid
- § 172 StPO – Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
- § 374 StPO – Privatklage
- § 406d StPO – Auskunft über den Stand des Verfahrens
- § 406e StPO – Akteneinsicht des Verletzten
- § 475 StPO – Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen
- § 147 StPO – Akteneinsicht des Beschuldigten
- § 470 StPO – Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
- Onlinewachen der Polizeien in Deutschland
