Mütterrente 3 netto: Wird die Nachzahlung versteuert und was ziehen Kranken- und Pflegekasse ab?
Ja, aber nicht zwingend zu 100 %: Der steuerfreie Teil der Rente erhöht sich nur um den Freibetrags-Prozentsatz Ihres Rentenbeginn-Jahres, angewandt auf den Zuschlag ohne die seit Rentenbeginn aufgelaufenen Rentenanpassungen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6, 7 EStG; BFH X R 24/20). Der steuerpflichtige Anteil liegt daher über dem Tabellenwert. Die Steuer fällt im Zuflussjahr an (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG), also voraussichtlich 2028, nicht 2027.
Vorher werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Bei Pflichtversicherten sind das 7,3 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags und 3,6 % Pflegeversicherung (§ 249a SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI), 2026 im Durchschnitt rund 12,35 %. Aus 21,26 € brutto je Kind und Monat bleiben vor Steuer rund 18,63 €.
Diese Seite rechnet die Abzüge und die Steuerfrage. Die Brutto-Höhe je Kinderzahl steht im Brutto-Rechner zur Nachzahlung der Mütterrente 3. Direkt zum Netto-Rechner oder zur Steuerfrage.
Auf einen Blick
Die Nachzahlung der Mütterrente 3 ist steuerpflichtig, aber nicht zwingend zu 100 %: Der steuerfreie Teil steigt nur um den Freibetrags-Prozentsatz des Rentenbeginn-Jahres, ohne die seit Rentenbeginn aufgelaufenen Rentenanpassungen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6, 7 EStG), und zwar im Zuflussjahr, voraussichtlich 2028. Bei Pflichtversicherten werden vorher 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag und 3,6 % Pflege einbehalten, 2026 im Schnitt 12,35 %. Das Gesetz ist verkündet, der Zuschlag gilt ab 01.01.2027.
- Besteuerungsanteil (Tabellenwert)
- 84,0 % (2026), 84,5 % (2027), 85,0 % (2028)
- § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG
- Steuerjahr der Nachzahlung
- Zuflussjahr, voraussichtlich 2028
- § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG; DRV: Auszahlung ab 2028
- Krankenversicherung (KVdR)
- 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag
- § 249a, § 247, § 241 SGB V
- Pflegeversicherung
- 3,6 %, allein vom Rentner
- § 59 Abs. 1 SGB XI, § 1 PBAV 2025
- Brutto je Kind und Monat
- 21,26 €
- 0,5 EP × 42,52 € (RWBestV 2026)
- Status
- verkündet, gilt ab 01.01.2027
- BGBl. 2025 I Nr. 362
Stand: 1. Oktober 2026 · keine Rechtsberatung
Kurzantwort: Brutto, Abzüge, Steuer auf einen Blick
Steuer: ja, aber nicht zwingend zu 100 %
Der steuerfreie Teil steigt nur um den Prozentsatz Ihres Rentenbeginn-Jahres, ohne die seit Rentenbeginn aufgelaufenen Rentenanpassungen; der steuerpflichtige Anteil liegt über dem Tabellenwert (bei Rentenbeginn 2026: über 84,0 %). Norm: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6, 7 EStG.
Abzug: 7,3 % + halber Zusatzbeitrag + 3,6 % Pflege
Pflichtversicherte tragen die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags (§ 249a SGB V) und den Pflegebeitrag allein (§ 59 Abs. 1 SGB XI). 2026 sind das im Schnitt 12,35 %.
Zuflussjahr: voraussichtlich 2028
Einnahmen zählen in dem Jahr, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Zahlt die DRV die Nachzahlung für 2027 erst 2028, gehört sie in die Steuererklärung 2028.
Status zum 01.10.2026: Gesetz verkündet, § 307d SGB VI n. F. tritt erst am 01.01.2027 in Kraft
Das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ist verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 362), der Zuschlag nach § 307d SGB VI n. F. gilt aber erst ab 01.01.2027.
- Ausfertigung und Verkündung: ausgefertigt am 22.12.2025, verkündet am 23.12.2025.
- Auszahlung: Laut DRV erst ab 2028, mit Nachzahlung für 2027. Der Gesetzestext nennt kein Auszahlungsdatum.
- 36 statt 30 Monate: Die längere Kindererziehungszeit (§ 249 Abs. 1 SGB VI n. F.) gilt erst ab 01.01.2028.
Netto-Rechner: Mütterrente 3 nach Krankenkasse, Pflegekasse und Steuer-Anteil
Stellen Sie Versicherungsstatus, Zusatzbeitrag und Rentenbeginn ein. Alle Werte sind gerundete Orientierung; Kasse und DRV können im Cent-Bereich abweichend runden.
Nur vor dem 01.01.1992 geborene Kinder (§ 307d SGB VI n. F.). Die Kinderzahl ist nur der Multiplikator.
Maßgeblich für den Abzug: § 249a SGB V (KVdR), § 238a SGB V und § 106 SGB VI (Zuschuss).
Durchschnitt 2026 (BMG, Stand 03.09.2026) – für 2027 noch nicht festgesetzt
42,52 € seit 01.07.2026; wird zum 01.07.2027 neu bestimmt (§ 65 SGB VI), keine Prognose.
Bestimmt den Besteuerungsanteil, § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG (siehe Tabelle unten). Folgt Ihre Rente auf eine frühere Rente aus derselben Versicherung (z. B. Altersrente nach Erwerbsminderungsrente), gilt ein früheres Jahr (Satz 8); der Prozentsatz steht im Steuerbescheid.
Gerechnet wird mit Rentenartfaktor 1,0 (Altersrente, volle Erwerbsminderungsrente; § 64, § 67 Nr. 1, 3 SGB VI).
Nicht abgebildet: Hinterbliebenenrenten (0,55), Teil-EM-Renten (0,5) und knappschaftliche Renten (× 0,75).
| Posten | Je Monat | Nachzahlung (12 Monate) |
|---|---|---|
| Brutto (Zuschlag) | 21,26 € | 255,12 € |
| KV-Anteil (8,75 %) | − 1,86 € | − 22,32 € |
| PV-Anteil (3,6 %) | − 0,77 € | − 9,19 € |
| Netto vor Steuer | 18,63 € | 223,61 € |
So setzt sich die Nachzahlung zusammen (brutto)
- Jan.–Juni 2027 · Rentenwert 42,52 € fix · 6 × 21,26 €127,56 €
- Juli–Dez. 2027 · erst nach der Rentenanpassung 2027 bezifferbar, hier Ihre Annahme · 6 × 21,26 €127,56 €
Steuer: nur als Anteil, keine Euro-Steuerlast
Die Nachzahlung ist steuerpflichtig, aber nicht zwingend zu 100 %. Der steuerfreie Teil steigt höchstens um diesen Prozentsatz; tatsächlich weniger, weil Rentenanpassungen seit Ihrem Rentenbeginn voll steuerpflichtig sind (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 und 7 EStG). Der tatsächlich steuerpflichtige Anteil liegt deshalb über dem Tabellenwert; eine Euro-Aufteilung zeigt der Rechner nicht.
Das folgt der Logik der Rechtsprechung zu Mütterrente I/II (BFH X R 24/20); für Mütterrente III ist es noch nicht amtlich bestätigt.
Orientierung, keine Steuer- oder Beitragsberechnung. Maßgeblich sind Rentenbescheid, Ihre Kasse und das Finanzamt.
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Beispielrechnung: Was von der Nachzahlung 2027 vor Steuer übrig bleibt
Aus 21,26 € brutto je Kind und Monat bleiben rund 18,63 € vor Steuer. So kommt das zustande:
| Kinder | Brutto je Monat | Brutto für 12 Monate | Abzug gesamt ca. | Netto vor Steuer ca. |
|---|---|---|---|---|
| 1 Kind | 21,26 € | 255,12 € | 31,51 € | 223,61 € |
| 2 Kinder | 42,52 € | 510,24 € | 63,01 € | 447,23 € |
| 3 Kinder | 63,78 € | 765,36 € | 94,52 € | 670,84 € |
| 4 Kinder | 85,04 € | 1.020,48 € | 126,03 € | 894,45 € |
Annahmen der Tabelle
- Rentenart: Altersrente mit Rentenartfaktor 1,0, pflichtversichert in der KVdR.
- Zusatzbeitrag: 2,9 % ist der Durchschnitt 2026, kein Wert für 2027.
- Pflege: 3,6 % allein vom Rentner.
- Rentenwert: 42,52 € für alle zwölf Monate ist nur eine Modellannahme.
- Herkunft: Eigene Rechnung aus § 249a, § 247, § 241 SGB V, § 59 SGB XI und PBAV 2025; alle Werte „rund“.
Pauschale Abzugswerte wie „12,5 %“ sind zu ungenau: 2026 sind es im Durchschnitt 12,35 % (7,3 + 1,45 + 3,6), und der Wert hängt vom Zusatzbeitrag Ihrer Kasse ab. Die FAQ der Deutschen Rentenversicherung nennt mit Stand 16.01.2026 noch 20,40 € je halbem Entgeltpunkt (Rentenwert 40,79 € bis 30.06.2026); seit 01.07.2026 sind es 21,26 € (Rentenwert 42,52 €).
Krankenversicherung der Rentner: 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag
Pflichtversicherte Rentner tragen die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags aus der Rente, die Rentenversicherung die andere Hälfte (§ 249a SGB V). Beitragssatz aus der Rente ist der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % (§ 247 Satz 1 i. V. m. § 241 SGB V), Ihr Anteil sind damit 7,3 %. Dazu kommt die Hälfte des Zusatzbeitrags Ihrer Kasse; auch ihn tragen Rentner und Rentenversicherung laut DRV je zur Hälfte.
Zusatzbeitrag: 2026 bekannt, 2027 offen
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 laut BMG (Stand 03.09.2026) bei 2,9 %, die Hälfte sind 1,45 %. Für 2027 steht der Wert noch nicht fest.
- Wann der Wert kommt: Der Schätzerkreis tagt Mitte Oktober 2026, danach macht das BMG den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bekannt.
- Ihre Kasse: Maßgeblich ist der individuelle Satz Ihrer Kasse, nicht der Durchschnitt. Deshalb ist das Feld im Rechner editierbar.
- Hintergrund: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) soll den Anstieg bremsen. Eine Prognosezahl nennt diese Seite bewusst nicht.
Zwei Monate Verzögerung bei Änderungen
Eine Änderung des Zusatzbeitragssatzes wirkt bei Rentnern erst vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an (§ 247 Satz 3 SGB V; entsprechend für den Zuschuss § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erhöht Ihre Kasse zum 01.01., schlägt das auf die Rente erst ab 01.03. durch.
Sind Nachzahlungen beitragspflichtig?
Ja, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bestand (§ 228 Abs. 2 SGB V). Für die Pflegeversicherung erklärt § 57 Abs. 1 SGB XI diese Vorschrift für entsprechend anwendbar.
Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird (§ 228 Abs. 2 Satz 2 SGB V); maßgeblich sind also die Beitragssätze der Monate des Jahres 2027. Bei Pflichtversicherten behält die Rentenversicherung die Beiträge bei der Auszahlung ein (§ 255 Abs. 1 SGB V); der Abzug steht im Renten- bzw. Nachzahlungsbescheid. Einen Beitragsbescheid der Kasse gibt es nur bei freiwillig Versicherten. Der Rechner unterstellt vereinfachend den eingegebenen Satz für alle Monate.
Pflegeversicherung: 3,6 % allein, und warum es für Mütter keinen Kinderabschlag gibt
Den Pflegeversicherungsbeitrag aus der gesetzlichen Rente trägt das Mitglied allein (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI; freiwillig gesetzlich Versicherte: § 59 Abs. 4 SGB XI). Die Rentenversicherung zahlt keinen Zuschuss zur Pflegeversicherung.
Der Beitragssatz beträgt seit 01.01.2025 3,6 % (§ 1 PBAV 2025, BGBl. 2024 I Nr. 446, auf Grundlage von § 55 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a SGB XI). Der Gesetzestext in § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nennt weiterhin 3,4 %; maßgeblich ist der durch Verordnung festgesetzte Satz.
Warum gibt es keinen Kinderabschlag?
Kein Abschlag für Mütterrente-Kinder
Der Abschlag gilt nur bis zum 25. Geburtstag des Kindes, und alle Mütterrente-Kinder sind älter.
- Kinderlosenzuschlag: Der Zuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI) gilt nach Satz 3 nicht für Eltern.
- Abschlag je Kind: Der Abschlag von 0,25 Punkten je Kind ab dem zweiten bis fünften Kind gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Kinder, die 25 vollendet haben, werden nach Satz 4 Halbsatz 2 nicht berücksichtigt.
- Rechnung: Ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind ist spätestens am 31.12.2016 25 geworden. Für Mütterrente-Kinder gibt es deshalb keinen Abschlag, es bleibt bei 3,6 %.
Ausblick: Pflegeneuordnungsgesetz ist nur ein Entwurf
Das Bundeskabinett hat das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) am 30.09.2026 beschlossen. Das ist ein Gesetzentwurf, kein geltendes Recht.
- Beitragssatz 2027: Ob der Pflegeversicherungssatz 2027 bei 3,6 % bleibt, steht nicht fest. Die Pressemitteilung des BMG vom 30.09.2026 nennt keine Änderung des allgemeinen Beitragssatzes.
- Für Mütter: Die im Entwurf geplante Anhebung des Kinderlosenzuschlags von 0,6 auf 0,9 Beitragssatzpunkte ab 01.01.2027 betrifft Eltern nicht (§ 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI).
Wird die Mütterrente-Nachzahlung versteuert? Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nachgelagert mit dem Besteuerungsanteil besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Die Normkette in acht Sätzen:
- Satz 1Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen der Besteuerung.
- Satz 2Bemessungsgrundlage ist der Jahresbetrag der Rente.
- Satz 3Die Tabelle legt den Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns fest.
- Satz 4Der übrige Teil, der Unterschied zwischen Jahresbetrag und Besteuerungsanteil, ist steuerfrei.
- Satz 5Der steuerfreie Teil gilt ab dem Jahr nach Rentenbeginn für die gesamte Laufzeit.
- Satz 6Verändert sich der Jahresbetrag, wird der steuerfreie Teil im Verhältnis angepasst.
- Satz 7Regelmäßige Anpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung.
- Satz 8Folgt Ihre Rente auf eine frühere Rente aus derselben Versicherung (z. B. Altersrente nach Erwerbsminderungsrente), gilt ein früheres Jahr; der Prozentsatz steht im Steuerbescheid.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 steigt der Anteil nur noch um 0,5 Punkte je Jahr (Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108), nicht mehr um einen Punkt. Angaben mit „1 Punkt pro Jahr“ sind veraltet.
Die Brutto-Rente ist die Steuerbasis
Bemessungsgrundlage ist der Jahresbetrag der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG), also die Rente vor Abzug der bei der Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Kranken- und Pflegeabzüge mindern den Besteuerungsanteil deshalb nicht. Sie sind getrennt als Sonderausgaben relevant, hier ohne Betragsangaben. Regelmäßige Rentenerhöhungen werden vollständig nachgelagert besteuert (Satz 5 und 7).
Wenn Sie schon Rente beziehen
Zur Mütterrente aus der Reform 2014 hat der BFH entschieden: Der Zuschlag an Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten führt zu einer Anpassung des steuerfreien Teils, aber nur insoweit, als der höhere Jahresbetrag nicht auf den seit Rentenbeginn aufgelaufenen regelmäßigen Rentenanpassungen beruht (BFH, Urteil vom 14.12.2022, X R 24/20, BStBl II 2023 S. 953).
Das Verfahren regelt das Gesetz selbst: Der steuerfreie Teil wird in dem Verhältnis angepasst, in dem der veränderte Jahresbetrag zum bisher zugrunde gelegten Jahresbetrag steht (Satz 6); regelmäßige Anpassungen bleiben dabei außer Betracht (Satz 7). Der Freibetrags-Prozentsatz Ihres Rentenbeginn-Jahres wird also nur auf den Zuschlag ohne die seit Rentenbeginn aufgelaufenen Rentenanpassungen angewandt. Der tatsächlich steuerpflichtige Anteil des Zuschlags liegt deshalb über dem Tabellenwert Ihres Rentenbeginn-Jahres, bei Rentenbeginn 2020 also über 80 %. Eine Euro-Rechnung bräuchte die historischen Rentenwerte je Festschreibungsjahr und ist hier bewusst nicht enthalten.
Wichtige Einschränkung: nur Analogie
Für die Mütterrente III gibt es dazu keine eigene amtliche Aussage. Die Übertragung ist eine Analogie nach der Logik der Rechtsprechung zu Mütterrente I/II und für III noch nicht amtlich bestätigt.
- Offen: Wie die Finanzverwaltung den Zuschlag nach § 307d SGB VI n. F. behandelt, bleibt abzuwarten.
- Rechner: Der Rechner zeigt deshalb nur den Tabellenwert und den höchstens steuerfreien Anteil, keine Euro-Aufteilung und keine Euro-Steuer.
Rentenbeginn 2027 und später
Der steuerfreie Teil gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 5 EStG). Wie die 2028 gezahlte Nachzahlung für 2027 in Jahresbetrag, Rentenbezugsmitteilung und Freibetragsberechnung eingeht, ist nicht amtlich geklärt. Eine Beispielrechnung gibt es dazu bewusst nicht.
| Rentenbeginn | Steuerpflichtig | Steuerfrei (Satz 4) | Hinweis |
|---|---|---|---|
| bis 2005 | 50,0 % | 50,0 % | Besteuerungsanteil für alle Rentenbeginne bis 2005 |
| 2006 | 52,0 % | 48,0 % | |
| 2007 | 54,0 % | 46,0 % | |
| 2008 | 56,0 % | 44,0 % | |
| 2009 | 58,0 % | 42,0 % | |
| 2010 | 60,0 % | 40,0 % | |
| 2011 | 62,0 % | 38,0 % | |
| 2012 | 64,0 % | 36,0 % | |
| 2013 | 66,0 % | 34,0 % | |
| 2014 | 68,0 % | 32,0 % | |
| 2015 | 70,0 % | 30,0 % | |
| 2016 | 72,0 % | 28,0 % | |
| 2017 | 74,0 % | 26,0 % | |
| 2018 | 76,0 % | 24,0 % | |
| 2019 | 78,0 % | 22,0 % | |
| 2020 | 80,0 % | 20,0 % | |
| 2021 | 81,0 % | 19,0 % | bis 2022 noch +1 Punkt je Jahr |
| 2022 | 82,0 % | 18,0 % | |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % | ab hier nur noch +0,5 Punkte je Jahr |
| 2024 | 83,0 % | 17,0 % | |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % | |
| 2026 | 84,0 % | 16,0 % | Tabellenwert; für den Zuschlag nur analog, tatsächlich mehr steuerpflichtig |
| 2027 | 84,5 % | 15,5 % | Rentenbeginn nach § 307d Abs. 1c n. F.; Nachzahlung nicht amtlich geklärt |
| 2028 | 85,0 % | 15,0 % | Rentenbeginn ab 2028: 36 Monate (§ 249 Abs. 1 n. F.), keine Nachzahlung |
Quelle: gesetze-im-internet.de/estg/__22.html; BMF-Schreiben vom 10.03.2025 (GZ IV C 4 – S 2255/00236/011/001) für die 0,5-Punkte-Schritte ab 2023
Danach steigt der Anteil weiter: 2029 auf 85,5 %, 2030 auf 86,0 %, 2031 auf 86,5 %, 2040 auf 91,0 % und 2058 auf 100 %.
In welchem Jahr zählt die Nachzahlung? Steuererklärung 2028 und Zuflussprinzip
Einnahmen sind in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine 2028 gezahlte Nachzahlung für 2027 fällt deshalb in den Veranlagungszeitraum 2028, nicht 2027. Wird eine Steuererklärung nötig, ist es die für 2028, abzugeben nach Ablauf des Jahres 2028.
Voraussetzung: Die Zahlung erfolgt tatsächlich 2028
Das gilt nur, wenn das Geld tatsächlich 2028 fließt.
- Gesetz: Der Gesetzestext nennt kein Auszahlungsdatum.
- DRV: Die DRV spricht von „ab dem Jahr 2028“ (Stand der FAQ 16.01.2026).
- Erstattung: § 291c Satz 2 SGB VI n. F. sieht vor, dass die für 2027 im Jahr 2028 entstehenden Mehraufwendungen 2028 erstattet werden.
Nachzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden mit dem Besteuerungsanteil besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).
Fünftelregelung: nicht fest einplanen
Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) ist bei einer Nachzahlung nicht zugesagt, es kommt auf den Einzelfall an.
Warum es hier eng wird
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG verlangt Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen.
- Reine Nachzahlung für 2027: Eine Nachzahlung für Januar bis Dezember 2027 umfasst genau zwölf Monate in einem Veranlagungszeitraum und erfüllt den Wortlaut nicht.
- Rechtsprechung: Das FG Münster hat § 34 EStG für die Nachzahlung einer Erwerbsminderungsrente verneint, weil der maßgebliche Nachzahlungszeitraum weniger als zwölf Monate umfasste (Urteil vom 19.09.2019, 5 K 371/19 E). Das ist keine gesicherte höchstrichterliche Linie.
- BFH: Eine abweichende BFH-Entscheidung ist nicht bekannt.
Fazit: nicht versprechen, im Einzelfall prüfen lassen.
Halten Sie den Nachzahlungsbescheid und bei Bedarf die Bescheinigung der DRV über die an die Finanzverwaltung gemeldeten Beträge bereit (Rentenbezugsmitteilung, § 22a EStG). Ob überhaupt Steuer anfällt, hängt von Ihrem Gesamteinkommen ab. Einen Grundfreibetrag für 2027 oder 2028 nennt diese Seite nicht, weil die Werte noch nicht gesetzlich festgelegt sind; deshalb gibt es auch keine Euro-Steuerlast.
Sonderfälle: freiwillig versichert, privat versichert, Familienversicherung
Freiwillig gesetzlich versichert
Den Beitrag aus der Rente bemisst die Kasse nach § 238a i. V. m. § 240 SGB V, einen Zuschuss der DRV gibt es nur auf Antrag. Er beträgt nach § 106 Abs. 2 SGB VI den halben Betrag aus allgemeinem Beitragssatz plus kassenindividuellem Zusatzbeitrag.
Zur Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss, die 3,6 % tragen Sie allein (§ 59 Abs. 4 SGB XI). Der Rechner zeigt den Eigenanteil nach Zuschuss, also nur, wenn Sie den Zuschuss beantragt haben.
Privat versichert
Privat Versicherte können nach § 106 Abs. 3 SGB VI auf Antrag einen Zuschuss erhalten. Er beträgt den halben Betrag aus allgemeinem Beitragssatz plus durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz (§ 242a SGB V), begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen.
Rechnerisch ergibt das 2026 (14,6 % + 2,9 %) / 2 = 8,75 %. Der Rechner zeigt für privat Versicherte keinen KV-Abzug von der Rente, sondern nur diesen Orientierungswert. Zur Pflegeversicherung privat Versicherter macht diese Seite keine Aussage.
Familienversicherung
Eine Voraussetzung der Familienversicherung ist, dass das Gesamteinkommen regelmäßig nicht über einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße liegt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Bei Renten bleibt der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Teil außer Ansatz (§ 10 Abs. 1 Satz 5 SGB V).
Ob der Zuschlag nach § 307d SGB VI darunter fällt, ist nicht amtlich geklärt. Eine Euro-Grenze für 2027 nennt diese Seite nicht.
Zum Hinweis: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) führt ab 01.01.2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten für familienversicherte Ehegatten ein (§ 242b SGB V n. F.), außer der familienversicherte Ehegatte hat die Regelaltersgrenze erreicht (§ 242b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c). Bis 30.06.2028 gilt er nicht auf Renten (§ 242b Abs. 4). Mehr dazu: Familienversicherung: Zuschlag 2028 und Ausnahmen. Das ist keine Beratung.
Nicht modelliert: Hinterbliebenenrenten (große Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr Rentenartfaktor 0,55, § 67 Nr. 6 SGB VI), Teil-EM-Rente (0,5, § 67 Nr. 2), Knappschaft (Zuschlag × 0,75, § 307d Abs. 2 n. F.) und die Einkommensanrechnung (Art. 2: § 114 Abs. 7 SGB IV). Der Rechner bildet das nicht ab.
Was ist der Zuschlag überhaupt? Kurzer rechtlicher Rahmen
Der Zuschlag beträgt 0,5 persönliche Entgeltpunkte je vor dem 01.01.1992 geborenem Kind und gilt ab dem 01.01.2027 (§ 307d Abs. 1 Satz 4, Abs. 1a Satz 3, Abs. 1b, 1c SGB VI i. d. F. Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes, BGBl. 2025 I Nr. 362). Welcher Absatz greift, hängt vom Rentenbeginn ab:
| Rentenanspruch | Norm | Wirkung |
|---|---|---|
| Anspruch am 30.06.2014 | § 307d Abs. 1 Satz 4 | 0,5 EP ab 01.01.2027 |
| nach 30.06.2014 und vor 01.01.2019 | § 307d Abs. 1a Satz 3 | 0,5 EP ab 01.01.2027 |
| nach 31.12.2018 und vor 01.01.2027 | § 307d Abs. 1b | 0,5 EP je Kind ab 01.01.2027 |
| nach 31.12.2026 und vor 01.01.2028 | § 307d Abs. 1c | ab 01.01.2027, frühestens ab Rentenbeginn |
| ab 2028 | § 249 Abs. 1 SGB VI n. F. | Kindererziehungszeit 36 statt 30 Monate |
Zitierhinweis
Der Wortlaut des § 307d SGB VI n. F. steht am 01.10.2026 noch nicht auf gesetze-im-internet.de, dort gilt noch die Fassung ohne die Regelungen ab 01.01.2027. Zitiert wird aus dem BGBl. BGBl. 2025 I Nr. 362 auf recht.bund.de
Maßgeblich ist § 64 SGB VI; § 68 SGB VI regelt die Anpassungsformel, nicht die Rentenformel. Angepasst wird zum 1. Juli (§ 65 SGB VI). 0,5 EP × 42,52 € ergeben 21,26 € brutto je Kind und Monat. Für Januar bis Juni 2027 sind das 127,56 € je Kind (6 × 21,26 €), für Juli bis Dezember 2027 ist der Betrag erst nach der Rentenanpassung 2027 bezifferbar. Eine amtliche Prozentzahl dafür liegt nicht vor, diese Seite nennt keine Prognose.
Häufige Fehler und Checkliste für 2027/2028
- 1Tragen Sie den Zusatzbeitrag Ihrer eigenen Kasse ein, nicht nur den Durchschnitt.
- 2Beachten Sie die Verzögerung bei Beitragsänderungen: erst ab dem zweiten Folgemonat (§ 247 Satz 3 SGB V).
- 3Die Brutto-Rente ist die Steuerbasis, nicht der Nettobetrag nach Abzügen.
- 4Die Nachzahlung zählt im Zuflussjahr, voraussichtlich 2028 (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
- 5Fordern Sie bei Bedarf die Bescheinigung der DRV über die an die Finanzverwaltung gemeldeten Beträge an (Rentenbezugsmitteilung, § 22a EStG).
- 6Bei freiwilliger oder privater Versicherung den Zuschuss beantragen (§ 106 SGB VI).
- 7Planen Sie die Fünftelregelung (§ 34 EStG) nicht fest ein.
- 8Warten Sie den Rentenbescheid ab: Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags besteht nach § 307d Abs. 6 SGB VI n. F. nicht vor Ablauf des 31.12.2027.
Weiterlesen: Die Brutto-Höhe je Kinderzahl rechnet der Nachzahlungs-Rechner zur Mütterrente 3. Ob Sie etwas beantragen müssen, steht in Mütterrente 3 beantragen, wer Anspruch hat, in Wer bekommt Mütterrente 3?. Bei niedriger Rente zeigt Mütterrente 3 und Grundsicherung, wie angerechnet wird. Eine andere Rentner-Steuerfrage behandelt der Aktivrente-Rechner 2026.
Häufige Fragen zur Mütterrente 3 netto
Wird die Nachzahlung der Mütterrente versteuert?
Ja, aber nicht zwingend zu 100 %: Bei laufenden Renten erhöht sich der steuerfreie Teil nur um den Freibetrags-Prozentsatz Ihres Rentenbeginn-Jahres, angewandt auf den Zuschlag ohne die seit Rentenbeginn aufgelaufenen regelmäßigen Rentenanpassungen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 und 7 EStG; BFH, 14.12.2022, X R 24/20).
Der tatsächlich steuerpflichtige Anteil liegt deshalb über dem Tabellenwert. Der Zeitpunkt richtet sich nach dem Zuflussjahr (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG), voraussichtlich also 2028. Ob am Ende tatsächlich Steuer anfällt, hängt von Ihrem Gesamteinkommen ab.
Wie viel bleibt von der Mütterrente 3 netto übrig?
Bei einem Kind bleiben rund 18,63 € netto vor Steuer je Monat, für zwölf Monate rund 223,61 €.
Grundlage sind 21,26 € brutto je Kind und Monat (0,5 Entgeltpunkte × 42,52 €), davon 1,86 € Krankenversicherung und 0,77 € Pflegeversicherung, zusammen 2,63 € Abzug. Für zwölf Monate sind es 255,12 € brutto, rund 31,51 € Abzug und rund 223,61 € netto je Kind.
Annahmen: pflichtversichert, Zusatzbeitrag 2,9 % (Wert 2026), Rentenwert 42,52 € unverändert. Mit Ihren eigenen Werten rechnet der Netto-Rechner oben.
Welche Abzüge für Krankenkasse und Pflegeversicherung gibt es auf die Mütterrente-Nachzahlung?
Pflichtversicherte zahlen 7,3 % plus den halben Zusatzbeitrag an die Krankenkasse (§ 249a, § 247, § 241 SGB V) und 3,6 % allein an die Pflegekasse (§ 59 Abs. 1 SGB XI, § 1 PBAV 2025); 2026 sind das im Durchschnitt 12,35 %.
Nachzahlungen sind nach § 228 Abs. 2 SGB V beitragspflichtig, soweit sie auf Zeiträume entfallen, in denen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung bestand; für die Pflegeversicherung gilt das entsprechend (§ 57 Abs. 1 SGB XI).
Bei Pflichtversicherten behält die Rentenversicherung die Beiträge bei der Auszahlung ein (§ 255 Abs. 1 SGB V); der Abzug steht im Renten- bzw. Nachzahlungsbescheid.
Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die nachgezahlt wird (§ 228 Abs. 2 Satz 2 SGB V), maßgeblich sind also die Beitragssätze der Monate des Jahres 2027.
Muss ich die Mütterrente-Nachzahlung 2028 in der Steuererklärung angeben?
Die Nachzahlung gehört in das Jahr, in dem sie zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG): Fließt sie 2028 zu, wäre sie in der Steuererklärung für 2028 zu erfassen, nicht für 2027. Ob Sie überhaupt eine Erklärung abgeben müssen, hängt von Ihrem Gesamteinkommen ab und ist im Einzelfall zu prüfen.
Die DRV nennt als Auszahlung „ab dem Jahr 2028“ (Stand der FAQ 16.01.2026), der Gesetzestext nennt kein Datum. Die DRV meldet die Zahlung elektronisch an das Finanzamt (Rentenbezugsmitteilung, § 22a EStG).
Welche Werte gemeldet wurden, zeigt die Bescheinigung der DRV über die an die Finanzverwaltung gemeldeten Beträge, die Sie dort anfordern können.
Gilt für die Mütterrente-Nachzahlung die Fünftelregelung?
Das ist nicht zugesagt und nur im Einzelfall zu prüfen.
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG verlangt mindestens zwei Veranlagungszeiträume und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten. Eine reine Nachzahlung für Januar bis Dezember 2027 erfüllt das nach dem Wortlaut nicht.
Das FG Münster hat § 34 EStG für die Nachzahlung einer Erwerbsminderungsrente verneint, weil der maßgebliche Nachzahlungszeitraum weniger als zwölf Monate umfasste (Urteil vom 19.09.2019, 5 K 371/19 E). Eine abweichende BFH-Entscheidung ist nicht bekannt.
Mit welchem Prozentsatz wird der Mütterrente-Zuschlag besteuert, wenn ich schon Rente beziehe?
Nach der Logik der Rechtsprechung zu Mütterrente I/II erhöht sich der steuerfreie Teil nur um den Freibetrags-Prozentsatz Ihres Rentenbeginn-Jahres, angewandt auf den Zuschlag ohne die seit Rentenbeginn aufgelaufenen regelmäßigen Rentenanpassungen.
Der tatsächlich steuerpflichtige Anteil des Zuschlags liegt deshalb über dem Tabellenwert Ihres Rentenbeginn-Jahres (bei Rentenbeginn 2020 also über 80 %). Für Mütterrente III gibt es dazu keine eigene amtliche Aussage; die Übertragung ist nur eine Analogie und nicht amtlich bestätigt.
Grundlage ist das Urteil des BFH vom 14.12.2022 (X R 24/20): Der steuerfreie Teil wird nach Satz 6 neu ermittelt, regelmäßige Anpassungen bleiben nach Satz 7 außer Betracht (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).
Warum bekomme ich als Mutter mehrerer Kinder keinen Abschlag bei der Pflegeversicherung?
Der Abschlag von 0,25 Punkten je Kind ab dem zweiten bis fünften Kind gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet (§ 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI).
Ein vor 1992 geborenes Kind ist spätestens am 31.12.2016 25 geworden, deshalb bleibt es bei 3,6 %. Der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Punkten gilt nicht für Eltern (§ 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI).
Sind es 20,40 € oder 21,26 € je Kind und Monat bei der Mütterrente 3?
Es sind 21,26 € brutto je Kind und Monat: 0,5 Entgeltpunkte × 42,52 €, dem Rentenwert seit 01.07.2026 (RWBestV 2026, BGBl. 2026 I Nr. 178).
Die DRV-FAQ nennt mit Stand 16.01.2026 noch 20,40 € (Rentenwert 40,79 € bis 30.06.2026); seit 01.07.2026 sind es 21,26 € (Rentenwert 42,52 €). Zum 01.07.2027 wird der Rentenwert neu bestimmt (§ 65 SGB VI); die Monate Juli bis Dezember 2027 lassen sich deshalb noch nicht beziffern.
Wirkt sich der Zusatzbeitrag meiner Krankenkasse auf die Mütterrente aus?
Ja, die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags tragen Pflichtversicherte selbst (§ 249a SGB V).
Eine Änderung gilt bei Rentnern erst ab dem ersten Tag des zweiten Folgemonats (§ 247 Satz 3 SGB V). Der Zusatzbeitrag für 2027 ist noch nicht festgesetzt; der Durchschnitt 2026 liegt bei 2,9 %, der Schätzerkreis tagt Mitte Oktober 2026.
Wird die Mütterrente bei der Familienversicherung über den Ehepartner mitgerechnet?
Bei Renten bleibt der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Teil für das Gesamteinkommen außer Ansatz (§ 10 Abs. 1 Satz 5 SGB V).
Ob das auch den Zuschlag nach § 307d SGB VI erfasst, ist nicht amtlich bestätigt; eine Einkommensgrenze in Euro nennt diese Seite nicht.
Ab 01.01.2028 führt § 242b SGB V n. F. einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten für familienversicherte Ehegatten ein, mit Ausnahme bei erreichter Regelaltersgrenze des familienversicherten Ehegatten.
Ich bin freiwillig oder privat krankenversichert – was bleibt mir von der Mütterrente?
Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen den Beitrag nach § 238a SGB V und können einen Zuschuss der DRV beantragen; privat Versicherte können nach § 106 Abs. 3 SGB VI ebenfalls einen Zuschuss beantragen.
Freiwillig gesetzlich: Der Zuschuss beträgt nach § 106 Abs. 2 SGB VI den halben Betrag aus 14,6 % plus kassenindividuellem Zusatzbeitrag; die 3,6 % Pflegeversicherung tragen Sie ohne Zuschuss.
Privat: halber Betrag aus 14,6 % plus durchschnittlichem Zusatzbeitrag, höchstens die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen; 2026 rechnerisch 8,75 %.
Wann kommt die Nachzahlung der Mütterrente 3 und muss ich etwas beantragen?
Der Zuschlag gilt ab 01.01.2027 und ist damit noch nicht in Kraft; ausgezahlt wird laut DRV erst ab 2028, mit Nachzahlung für alle, deren Rente vor Januar 2028 beginnt.
Bei bestehenden Renten läuft das laut DRV „weitestgehend automatisch“. Der Gesetzestext nennt kein Auszahlungsdatum. Das Gesetz ist verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 362); Einzelheiten stehen in „Mütterrente 3 beantragen“.
Hinweis: Specter ersetzt keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung. Diese Seite bietet allgemeine Information zum deutschen Recht.
Bescheid in Specter prüfen
Laden Sie Rentenbescheid oder Nachzahlungsbescheid (bei freiwillig Versicherten auch den Beitragsbescheid Ihrer Krankenkasse) hoch und fragen Sie konkret, zum Beispiel: Welcher Zusatzbeitrag wurde angesetzt? Passt der Abzug auf die Nachzahlung?
Hinweis: SpecterAI liefert rechtliche Orientierung und keine Rechtsberatung. Stand: 1. Oktober 2026.
Amtliche Quellen
- BGBl. 2025 I Nr. 362 – Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (Art. 1 Nr. 7 und 20, Art. 3)
- Mütterrente III – Fragen und Antworten (Stand 16.01.2026)
- RWBestV 2026 – Rentenwert 42,52 € ab 01.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 178)
- § 22 EStG – Besteuerungsanteil der Renten
- § 11 EStG – Zuflussprinzip
- § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte
- BMF-Schreiben vom 10.03.2025 – Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung
- BFH, Urteil vom 14.12.2022, X R 24/20 – Mütterrente und steuerfreier Teil der Rente
- § 228 SGB V – Rente als beitragspflichtige Einnahme
- § 249a SGB V – Beitragstragung bei Rentnern
- § 247 SGB V – Beitragssatz aus der Rente
- § 241 SGB V – Allgemeiner Beitragssatz
- § 238a SGB V – Beitragsbemessung freiwillig versicherter Rentner
- § 10 SGB V – Familienversicherung
- § 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung
- § 64 SGB VI – Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
- § 65 SGB VI – Anpassung der Renten zum 1. Juli
- § 67 SGB VI – Rentenartfaktor
- § 55 SGB XI – Beitragssatz der Pflegeversicherung
- § 57 SGB XI – Beitragspflichtige Einnahmen
- § 59 SGB XI – Tragung der Beiträge
- BGBl. 2024 I Nr. 446 – Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025)
- BGBl. 2026 I Nr. 228 – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (§ 242b SGB V n. F.)
- Beitragssätze und durchschnittlicher Zusatzbeitrag
- Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner

