Stand: 4. September 2026
Familienversicherung 2028: der Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten für Ehepartner – und die neun Ausnahmen, die ihn entfallen lassen
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz führt zum 1. Januar 2028 einen Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner ein. Er beträgt 2,5 Prozentpunkte, wird allein vom Mitglied getragen – und entfällt in neun gesetzlich abschließend geregelten Fällen. Ob eine davon greift, erfährt Ihre Krankenkasse nur, wenn Sie es ihr melden.
Das Wichtigste in Kürze
- Höhe
- 2,5 Prozentpunkte auf den Beitragssatz – bei 3.500 € beitragspflichtigen Einnahmen 87,50 € im Monat
- Ab wann
- 1. Januar 2028 – auf die gesetzliche Rente und die Landwirte-Alterssicherung erst ab 1. Juli 2028
- Wer zahlt
- Das Mitglied allein – kein Arbeitgeberanteil
- Wen es betrifft
- Familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner – nicht Kinder
- Rechtsgrundlage
- § 242b SGB V, eingefügt durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- Ihre Aufgabe
- Ausnahmen nach § 10 Abs. 6 SGB V selbst melden – auch jede Änderung
Was sich für Sie ändert
Kurz gesagt: Ist Ihr Ehepartner bei Ihnen beitragsfrei mitversichert und greift keine der neun Ausnahmen, zahlen Sie ab Januar 2028 rund 2,5 Prozent Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen zusätzlich – höchstens aber bis zur Beitragsbemessungsgrenze, und zwar allein, ohne Arbeitgeberanteil. Bei Lohn- oder Rentenzahlungen kann eine zahlende Stelle den Betrag abziehen; andere Mitglieder zahlen ihn selbst an die Krankenkasse. Greift eine Ausnahme, ändert sich für Sie nichts. Fünf typische Situationen:
Paar mit Kind in der Grundschule
kein ZuschlagEr arbeitet Vollzeit und verdient 3.400 € brutto im Monat, sie ist bei ihm mitversichert. Die Tochter ist acht Jahre alt und lebt im gemeinsamen Haushalt.
0,00 € – Kind unter zwölf im Haushalt. Es ändert sich nichts – solange das jüngste Kind im Haushalt unter zwölf ist. Achtung: In dem Monat, der auf den zwölften Geburtstag folgt, beginnt der Zuschlag.
§ 242b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a SGB V · gerechnet mit der Beitragsbemessungsgrenze 2026 (5.812,50 € im Monat)
Paar, dessen Kinder älter sind
95,00 € im MonatEr verdient 3.800 € brutto im Monat, sie ist mitversichert und arbeitet nicht. Die Kinder sind 14 und 17 Jahre alt.
95,00 € im Monat, 1.140,00 € im Jahr. Hier greift keine Ausnahme: Die Kinder sind über zwölf, und sonst trifft nichts aus dem Katalog zu. Der Betrag geht komplett vom Netto ab – der Arbeitgeber beteiligt sich nicht daran.
Keine Ausnahme nach § 242b Abs. 1 Satz 2 SGB V · gerechnet mit der Beitragsbemessungsgrenze 2026 (5.812,50 € im Monat)
Sie pflegt ihre Mutter
kein ZuschlagEr verdient 4.200 € brutto im Monat, sie ist mitversichert und pflegt ihre Mutter (Pflegegrad 2) zu Hause – rund zwölf Stunden pro Woche, verteilt auf drei Tage.
0,00 € – Pflege eines Angehörigen mit Pflegegrad 2. Der Zuschlag entfällt. Wichtig: Die Kasse weiß von der Pflege nur, wenn sie ihr gemeldet wird – sonst wird der Zuschlag trotzdem erhoben.
§ 242b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a SGB V · gerechnet mit der Beitragsbemessungsgrenze 2026 (5.812,50 € im Monat)
Sie hat einen Grad der Behinderung von 60
kein ZuschlagEr verdient 2.900 € brutto im Monat, sie ist mitversichert. Für sie ist ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt.
0,00 € – Grad der Behinderung von mindestens 60. Der Zuschlag entfällt. Die Schwelle liegt allerdings bei 60 – bei einem Grad der Behinderung von 50 greift diese Ausnahme noch nicht.
§ 242b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e SGB V · gerechnet mit der Beitragsbemessungsgrenze 2026 (5.812,50 € im Monat)
Gutverdiener, Partnerin mitversichert
145,31 € im MonatEr verdient 7.000 € brutto im Monat, sie ist mitversichert. Kinder leben nicht mehr im Haushalt, sonstige Ausnahmen greifen nicht.
145,31 € im Monat, 1.743,75 € im Jahr. Gerechnet wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze – nach oben ist der Zuschlag also gedeckelt. Mehr Einkommen bedeutet ab dieser Grenze keinen höheren Zuschlag.
Keine Ausnahme nach § 242b Abs. 1 Satz 2 SGB V · gerechnet mit der Beitragsbemessungsgrenze 2026 (5.812,50 € im Monat)
Was sich ausdrücklich nicht ändert
- Ihr Ehepartner bleibt familienversichert. Der Versicherungsschutz und die Leistungen bleiben gleich – es wird nur für Sie teurer.
- Ihr Ehepartner wird nicht selbst beitragspflichtig. Erhoben wird der Zuschlag bei Ihnen als Mitglied.
- Für mitversicherte Kinder ändert sich nichts. Sie bleiben beitragsfrei (§ 3 Satz 3 SGB V).
- Beziehen Sie eine gesetzliche Rente oder eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wird darauf bis 30. Juni 2028 kein Zuschlag erhoben (§ 242b Abs. 4 SGB V). Für Betriebsrenten und Beamtenversorgung gilt dieser Aufschub nicht.
Wen der Zuschlag trifft – und wen nicht
Nach § 242b Abs. 1 Satz 1 SGB V erheben die Krankenkassen den Zuschlag von Mitgliedern „für einen nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartner“. Zahlen muss also derjenige, über den der Partner mitversichert ist: Sie. Ihr Partner bekommt keine eigene Rechnung, wird nicht selbst beitragspflichtig und bleibt familienversichert.
Für familienversicherte Kinder ändert sich nichts. § 3 Satz 3 SGB V in der ab 2028 geltenden Fassung stellt das ausdrücklich klar: Für nach § 10 versicherte Ehegatten und Lebenspartner werden Zuschläge nach § 242b erhoben, für nach § 10 versicherte Kinder werden keine Beiträge erhoben.
Eine entsprechende Regelung enthält § 38 Abs. 5 KVLG 1989 – allerdings nur für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse, deren Beiträge nach den §§ 43 bis 46 KVLG 1989 berechnet werden, und nur für den nach § 7 KVLG 1989 mitversicherten Ehegatten oder Lebenspartner. Sie verweist auf § 242b SGB V und tritt nach Artikel 8 Abs. 4 des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 1. Juli 2028 in Kraft. Wird die Versicherung eines Ehegatten, Lebenspartners oder Elternteils nach zwischen- oder überstaatlichem Recht abgeleitet, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend (§ 242b Abs. 3 SGB V).
Ausnahme-Checker
§ 242b Abs. 1 Satz 2 SGB V zählt die Ausnahmen abschließend auf. Es genügt, wenn eine davon vorliegt. Kreuzen Sie an, was auf Ihre Situation zutrifft – die Auswertung nennt Ihnen die Fundstelle und den passenden Nachweis.
Kind im Haushalt des familienversicherten Partners
Situation des familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartners
Auswertung
Nach den bisherigen Angaben greift keine Ausnahme – der Zuschlag wäre zu erheben.
Mit den Werten aus dem Rechner weiter unten wären das 87,50 € im Monat und 1.050,00 € im Jahr – allein von Ihnen zu tragen.
Prüfen Sie die Punkte einzeln. Häufig übersehen: Stiefkinder und Enkel, die Ihr mitversicherter Partner in seinen Haushalt aufgenommen hat, zählen als Kind (§ 242b Abs. 1 Satz 3 SGB V), und beim Grad der Behinderung liegt die Schwelle bei 60, nicht bei 50.
Der Checker bildet den Gesetzeswortlaut ab und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet die Krankenkasse (§ 242b Abs. 5 SGB V).
Zuschlags-Rechner
Der Zuschlag beträgt 2,5 Prozentpunkte auf den jeweiligen Beitragssatz. Weil der Beitragssatz auf die beitragspflichtigen Einnahmen angewandt wird, entspricht das wirtschaftlich 2,5 Prozent dieser Einnahmen – begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
Welche Werte soll ich eintragen?
Einnahmen: Bei Beschäftigten entspricht das meist dem Bruttolohn. Im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2a SGB IV tragen Sie stattdessen die besondere beitragspflichtige Einnahme aus Ihrer Entgeltabrechnung ein. Freiwillig Versicherte verwenden die von ihrer Krankenkasse nach § 240 SGB V festgesetzte Beitragsbemessung. Bei Rentnerinnen und Rentnern ist die beitragspflichtige Bruttorente maßgeblich.
Beitragsbemessungsgrenze: Voreingestellt ist die Grenze für 2026 (5.812,50 € im Monat). Der Wert für 2028 steht noch nicht fest. Über der Grenze wird nur bis zu diesem Wert gerechnet.
Zuschlag
87,50 €
im Monat, das sind 1.050,00 € im Jahr.
Rechenweg
Der Rechner zeigt einen vollen Monats- und Jahresbetrag. Für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und für Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird der Zuschlag im Jahr 2028 aber erst ab Juli erhoben (§ 242b Abs. 4 SGB V) – dort fällt 2028 also nur rund die Hälfte an. Für Löhne, Betriebsrenten und Beamtenversorgung gilt der volle Betrag ab Januar 2028.
Zuschlag nach Einkommen
2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen, gedeckelt bei 5.812,50 € im Monat.
| Beitragspflichtige Einnahmen | Zuschlag im Monat | Zuschlag im Jahr |
|---|---|---|
| 1.500,00 € | 37,50 € | 450,00 € |
| 2.500,00 € | 62,50 € | 750,00 € |
| 3.500,00 € | 87,50 € | 1.050,00 € |
| 4.500,00 € | 112,50 € | 1.350,00 € |
| 5.500,00 € | 137,50 € | 1.650,00 € |
| 5.812,50 € | 145,31 € | 1.743,75 € |
Warum die Grenze eine Annahme ist: § 223 Abs. 4 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungs gesetzes bestimmt, dass die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 der um 3.600 Euro erhöhten Jahresarbeitsentgeltgrenze entspricht und von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung gesondert festgesetzt wird. Die Werte für 2027 und 2028 lagen im September 2026 noch nicht vor. Der Rechner nennt deshalb keine Zahl für 2028, sondern lässt Sie die Grenze selbst eintragen.
Ihre konkrete Situation
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Die Stichtage
Zeitplan des Zuschlags
Nach Artikel 8 des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes und § 242b SGB V.
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 30.07.2026 | Das Gesetz tritt in Kraft (Art. 8 Abs. 1). Der Zuschlag selbst gilt noch nicht. |
| 01.01.2028 | § 242b SGB V gilt (Art. 8 Abs. 3). Der Zuschlag wird erhoben – zugleich greift die Meldepflicht nach § 10 Abs. 6 SGB V. |
| 01.07.2028 | Erst ab hier wirkt der Zuschlag auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte; bis 30.06.2028 ist er darauf nicht zu erheben (§ 242b Abs. 4 i. V. m. § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Betriebsrenten und Beamtenversorgung sind von diesem Aufschub nicht erfasst. |
| bis 31.07.2028 | Anlaufphase beim Lohnabzug: Zieht der Arbeitgeber den Zuschlag in diesen Monaten nicht ab, darf er das später ohne die sonst geltende Grenze von drei Entgeltabrechnungen nachholen (§ 28g Satz 3 SGB IV ist ausgesetzt) – rechnen Sie also damit, dass ein vergessener Zuschlag später auf einmal einbehalten wird. Immerhin fällt für verspätet gezahlte Zuschläge aus diesem Zeitraum kein Säumniszuschlag an (§ 242b Abs. 2 Sätze 5 und 6). |
Was Sie jetzt tun sollten
Der entscheidende Satz steht in § 242b Abs. 1 Satz 5 SGB V: Die Krankenkassen berücksichtigen die Ausnahmen auch ohne Nachweis des Mitglieds – aber nur, wenn ihnen deren Vorliegen bekannt ist. Ob Ihre Kasse weiß, dass ein Enkel bei Ihrem Ehepartner im Haushalt lebt oder dass für ihn ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt wurde, ist keineswegs selbstverständlich.
Ab dem 1. Januar 2028 verpflichtet § 10 Abs. 6 SGB V das Mitglied, der Krankenkasse die zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 242b Abs. 1 Satz 2 SGB V notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt dafür ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest. Diese Vordrucke lagen im September 2026 noch nicht vor. Vor dem 1. Januar 2028 besteht die neue gesetzliche Meldepflicht nicht; eine frühere Mitteilung ist nur eine freiwillige Abstimmung mit der Krankenkasse. Ab dem 1. Januar 2028 kann das formlose Schreiben unten verwendet werden, sofern noch kein einheitlicher Meldevordruck vorliegt.
Praktischer Hinweis: Abgerechnet wird auf den Monat genau: Der Zuschlag entfällt für den ganzen Monat, in dem die Ausnahme beginnt, und wird erst ab dem Monat nach ihrem Ende wieder fällig (§ 242b Abs. 1 Satz 6 SGB V). Melden Sie eine Ausnahme deshalb zeitnah und halten Sie fest, ab welchem Monat die Voraussetzungen vorliegen – das ist der Bezugspunkt, wenn später zu viel erhobene Beträge zu erstatten sind.
Muster
Beide Schreiben sind bewusst schlicht gehalten und arbeiten mit Platzhaltern in eckigen Klammern. Ergänzen Sie sie um Ihre Angaben und fügen Sie die genannten Nachweise bei.
Muster A – ab 01.01.2028: Ausnahme nach § 10 Abs. 6 SGB V melden
Muster B – zu Unrecht erhobenen Zuschlag beanstanden
Zuerst prüfen: Haben Sie schon einen Bescheid bekommen?
Die Krankenkasse stellt die Pflicht zur Zahlung des Zuschlags förmlich fest (§ 242b Abs. 5 SGB V). Wenn Sie darüber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung in Deutschland erhalten haben, haben Sie dagegen nur einen Monat ab Bekanntgabe Zeit (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Wird der Bescheid im Ausland bekanntgegeben, beträgt die Frist drei Monate (§ 84 Abs. 1 Satz 2 SGG). Nach Ablauf der jeweils geltenden Frist wird der Bescheid bestandskräftig. Schreiben Sie dann ausdrücklich „Widerspruch“ in den Betreff und schicken Sie das Schreiben fristgerecht ab. Ohne ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG). Liegt noch kein Bescheid vor – etwa weil der Zuschlag bisher nur über die Lohnabrechnung abgezogen wird –, passt das Muster als formlose Beanstandung.
Häufige Fragen
Was ist der Beitragszuschlag für familienversicherte Ehepartner ab 2028?
Ab dem 1. Januar 2028 erheben die Krankenkassen von Mitgliedern für einen nach § 10 SGB V familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag auf den jeweiligen Beitragssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten (§ 242b Abs. 1 Satz 1 SGB V). Eingeführt wurde die Vorschrift durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228); sie tritt nach Artikel 8 Abs. 3 dieses Gesetzes am 1. Januar 2028 in Kraft. Die Familienversicherung als solche bleibt bestehen – sie wird nicht abgeschafft, sondern für Ehegatten und Lebenspartner mit einem Zuschlag belegt.
Wie viel mehr zahle ich ab 2028 konkret, wenn mein Ehepartner mitversichert ist?
Rund 2,5 Prozent Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Bei 2.500 € beitragspflichtigen Einnahmen im Monat sind das 62,50 € monatlich oder 750 € im Jahr, bei 3.500 € 87,50 € monatlich oder 1.050 € im Jahr, bei 4.500 € 112,50 € monatlich oder 1.350 € im Jahr. Bei Beschäftigten im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2a SGB IV ist nicht der Bruttolohn, sondern die besondere beitragspflichtige Einnahme aus der Entgeltabrechnung einzusetzen. Freiwillig Versicherte verwenden die von ihrer Krankenkasse nach § 240 SGB V festgesetzte Beitragsbemessung. Weil § 242b Abs. 2 Satz 1 SGB V anordnet, dass Mitglieder den Zuschlag allein tragen, gibt es dafür keinen Arbeitgeberanteil. Eine zahlende Stelle darf ihn nach § 242b Abs. 2 Satz 3 von einer Geldleistung abziehen; andere Mitglieder zahlen ihn selbst an die Krankenkasse. Nach oben ist der Zuschlag gedeckelt: Über der Beitragsbemessungsgrenze steigt er nicht weiter. Greift eine der neun Ausnahmen des § 242b Abs. 1 Satz 2 SGB V, zahlen Sie gar nichts.
Müssen auch für familienversicherte Kinder Beiträge gezahlt werden?
Nein. § 3 Satz 3 SGB V in der ab 2028 geltenden Fassung stellt ausdrücklich klar: Für nach § 10 versicherte Ehegatten und Lebenspartner werden Zuschläge nach § 242b erhoben, für nach § 10 versicherte Kinder werden keine Beiträge erhoben. Kinder bleiben also beitragsfrei familienversichert. Ein Kind kann darüber hinaus sogar dazu führen, dass der Zuschlag für den Ehepartner ganz entfällt – siehe den Ausnahme-Checker weiter oben.
Zahlt mein Arbeitgeber die Hälfte des Zuschlags?
Nein. § 242b Abs. 2 Satz 1 SGB V bestimmt ausdrücklich: Mitglieder tragen den Zuschlag nach Absatz 1 allein. Die sonst übliche hälftige Teilung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten gilt für diesen Zuschlag nicht. Zu zahlen ist er von derjenigen Stelle, die die Beiträge zu zahlen hat (§ 242b Abs. 2 Satz 2 SGB V) – zahlt ein Dritter, etwa der Arbeitgeber, hat dieser nach Satz 3 einen Anspruch gegen das Mitglied und kann ihn durch Abzug von einer Geldleistung geltend machen. Wirtschaftlich trägt den Zuschlag damit allein das Mitglied.
Welche Ausnahmen gibt es – wann entfällt der Zuschlag?
Der Katalog in § 242b Abs. 1 Satz 2 SGB V ist abschließend. Der Zuschlag entfällt, wenn ein Kind im Haushalt des familienversicherten Partners lebt, das entweder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder als Mensch mit Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Nr. 1). Er entfällt außerdem, wenn der familienversicherte Partner einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegt, eine Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt, die Regelaltersgrenze erreicht hat, selbst mindestens Pflegegrad 3 hat, einen festgestellten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat, in einer Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsgeld erhält oder einen Grad der Behinderung, einen Grad der Schädigungsfolgen oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 hat (Nr. 2).
Muss ich die Ausnahme beantragen oder prüft die Krankenkasse das von selbst?
Das Gesetz kennt keinen förmlichen Antrag, sondern ab dem 1. Januar 2028 eine Meldepflicht. Nach § 242b Abs. 1 Satz 5 SGB V berücksichtigen die Krankenkassen die Ausnahmen auch ohne Nachweis des Mitglieds – aber ausdrücklich nur dann, wenn ihnen deren Vorliegen bekannt ist. Genau dafür verpflichtet § 10 Abs. 6 SGB V in der ab 2028 geltenden Fassung das Mitglied, der Krankenkasse die zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 242b Abs. 1 Satz 2 SGB V notwendigen Angaben sowie jede Änderung dieser Angaben zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt dafür ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest; diese Vordrucke lagen im September 2026 noch nicht vor. Vor dem 1. Januar 2028 besteht diese neue gesetzliche Meldepflicht noch nicht; eine frühere Mitteilung ist nur eine freiwillige Abstimmung mit der Krankenkasse. Das Muster weiter oben ist zur Verwendung ab dem 1. Januar 2028 gedacht.
Ab wann entfällt der Zuschlag, wenn die Voraussetzungen erst später eintreten?
Monatsgenau. Nach § 242b Abs. 1 Satz 6 SGB V ist der Zuschlag ab Beginn des Monats, in dem die jeweiligen Voraussetzungen eintreten, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie nicht mehr erfüllt sind, nicht zu erheben. Wird ein Kind also im Mai geboren, entfällt der Zuschlag ab dem gesamten Mai. Umgekehrt gilt: Vollendet das jüngste Kind im Haushalt das zwölfte Lebensjahr, wird der Zuschlag ab dem Folgemonat wieder erhoben. Diese Änderung ist nach § 10 Abs. 6 SGB V ebenfalls zu melden.
Gilt der Zuschlag auch für Rentnerinnen und Rentner?
Nur zum Teil. Der Aufschub des § 242b Abs. 4 SGB V ist enger, als er auf den ersten Blick klingt: Bis einschließlich 30. Juni 2028 ist der Zuschlag nicht auf den Beitragssatz von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und nicht auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V zu erheben – und Nummer 4 erfasst ausschließlich Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Betriebsrenten, Beamtenversorgung und die übrigen Versorgungsbezüge des § 229 SGB V fallen nicht darunter; auf sie wirkt der Zuschlag bereits ab dem 1. Januar 2028. Unabhängig davon entfällt er ganz, wenn der familienversicherte Partner selbst die Regelaltersgrenze erreicht hat (§ 242b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c SGB V).
Übernimmt das Sozialamt den Zuschlag bei Sozialhilfe?
Im Rahmen des § 32 SGB XII ja. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz fügt in § 32 SGB XII einen neuen Absatz 3a ein: Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Beitragszuschlag nach § 242b SGB V als angemessen. Der Zuschlag ist damit im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung nach dem SGB XII als angemessener Bedarf zu berücksichtigen. Für die landwirtschaftliche Krankenkasse enthält § 38 Abs. 5 KVLG 1989 eine entsprechende Regelung, die aber nur Mitglieder mit einer Beitragsberechnung nach den §§ 43 bis 46 KVLG 1989 und nur den nach § 7 KVLG 1989 mitversicherten Ehegatten oder Lebenspartner erfasst.
Rechtsquellen und Hinweis zur Aktualität
Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29. Juli 2026. § 242b SGB V wird durch Artikel 1 Nummer 63 eingefügt und tritt nach Artikel 8 Absatz 3 am 1. Januar 2028 in Kraft. Konsolidierte Online-Fassungen des SGB V zeigten im September 2026 unter § 242b noch die alte, zum 1. Januar 2015 aufgehobene Vorschrift – ein bekannter Konsolidierungs-Lag, kein Widerspruch zur Rechtslage.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 04.09.2026. Da die Regelung erst 2028 greift, können untergesetzliche Details – etwa die Meldevordrucke des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen und die Beitragsbemessungsgrenze – noch hinzukommen oder sich ändern. Prüfen Sie Ihren konkreten Fall im Zweifel mit sozialrechtlicher oder anwaltlicher Beratung.
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Amtliche Quellen
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 – Volltext (BGBl. 2026 I Nr. 228)
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Gesetzesseite mit Materialien
- Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (10.07.2026)
- § 10 SGB V – Familienversicherung
- § 152 SGB IX – Feststellung des Grades der Behinderung
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