Homöopathie auf Kassenrezept ist beendet. Was jetzt wirklich gilt.
Seit dem 30. Juli 2026 sind homöopathische und anthroposophische Arzneimittel ausdrücklich aus dem GKV-Versorgungsanspruch ausgeschlossen. Die korrekte Norm ist § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V – nicht die Cannabisregelung in Absatz 6. Ab 1. Januar 2027 endet zusätzlich der Weg über freiwillige Satzungsleistungen.
Die Seite ordnet Leistungsarten auseinander, berechnet Ihre mögliche Selbstzahlung und zeigt, wann ein konkreter Bescheid überprüfbar ist. Sie bewertet keine medizinische Wirksamkeit und gibt keine Therapieempfehlung.
Die kurze Antwort
Privatrezept ja. Kassenrezept nein.
Stufe 1 · seit 30.07.2026
Kein Anspruch auf Versorgung mit homöopathischen oder anthroposophischen Arzneimitteln nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V – auch nicht für Kinder.
Stufe 2 · ab 01.01.2027
Zusätzlich keine freiwillige Satzungsleistung für entsprechende Arzneimittel oder Leistungen nach § 11 Abs. 6 Satz 4 SGB V n. F.
Wo steht der Ausschluss genau?
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 wurde am 29.07.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 228 verkündet. Artikel 1 Nr. 12 Buchst. a ersetzt § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Der neue Satz schließt den Anspruch aus, „soweit es sich um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt“. Weil diese Änderung nicht zu den in Artikel 8 Abs. 2 bis 4 aufgeschobenen Regelungen gehört, gilt sie nach Artikel 8 Abs. 1 seit dem Tag nach der Verkündung, also seit 30.07.2026.
Nicht die richtige Fundstelle
§ 31 Abs. 6 SGB V
Absatz 6 regelt Cannabisextrakte, Dronabinol und Nabilon. Er enthält nicht den Homöopathie-Ausschluss.
Richtige Fundstelle
§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Hier steht seit 30.07.2026 der ausdrückliche Ausschluss homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel.
§ 34 SGB V bleibt wichtig für die allgemeinen Regeln zu nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Der neue besondere Ausschluss selbst steht aber in § 31 Abs. 1 Satz 1. Der Gesetzgeber begründete ihn im Kabinettsentwurf mit fehlender hinreichender wissenschaftlicher Evidenz nach den anerkannten Standards evidenzbasierter Medizin.
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Was zahlt die Kasse noch – und was nicht?
Die Reform trifft nicht alles, was im Alltag als „Naturmedizin“ bezeichnet wird. Die konkrete arzneimittelrechtliche Einordnung entscheidet.
| Leistung / Produkt | Bis 29.07.2026 | Seit 30.07.2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|---|
| Homöopathische Arzneimittel | Allgemeine Arzneimittelregeln: Nicht verschreibungspflichtige Mittel für Erwachsene regelmäßig ausgeschlossen; Ausnahmen unter anderem für Kinder unter 12 Jahren nach § 34 Abs. 1 SGB V. Zusätzlich waren Satzungsleistungen möglich. | Kein Versorgungsanspruch mehr: § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V schließt die Arzneimittel ausdrücklich aus. Die frühere Kinder-Ausnahme des § 34 ändert daran nichts. | Weiterhin kein Versorgungsanspruch. Zusätzlich darf die Kasse weder Arzneimittel noch homöopathische Leistungen als Satzungsleistung vorsehen (§ 11 Abs. 6 Satz 4 n. F.). |
| Anthroposophische Arzneimittel | Allgemeine Regeln der §§ 31, 34 SGB V; bei nicht verschreibungspflichtigen Mitteln galten Alters- und Indikationsausnahmen. Freiwillige Satzungsleistungen waren möglich. | Ausdrücklicher Ausschluss aus dem Versorgungsanspruch nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V, unabhängig vom Alter der versicherten Person. | Der gesetzliche Ausschluss bleibt; auch anthroposophische Arzneimittel und Leistungen dürfen nicht mehr als Satzungsleistung vorgesehen werden. |
| Phytotherapeutika / pflanzliche Arzneimittel | Kein einheitlicher Leistungsstatus: Es galten die allgemeinen Regeln der §§ 31, 34 SGB V, abhängig unter anderem von Verschreibungspflicht, Alter und Indikation. | Nicht von dem neuen besonderen Ausschluss erfasst. Die allgemeinen Regeln gelten unverändert; „pflanzlich“ bedeutet deshalb weder automatisch Kassenleistung noch automatisch Ausschluss. | Keine pauschale Änderung durch diese Reform. Entscheidend bleiben die konkrete Produktart und die allgemeinen Leistungsregeln. |
| Sonstige verschreibungspflichtige Arzneimittel | Grundsätzlich Versorgung nach § 31 SGB V, soweit kein anderer gesetzlicher oder richtlinienbasierter Ausschluss greift. | Diese Reform enthält keinen allgemeinen Ausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Homöopathische und anthroposophische Mittel sind jedoch unabhängig davon ausdrücklich ausgenommen. | Für sonstige Arzneimittel bleibt es bei den allgemeinen Regeln des SGB V und der Arzneimittel-Richtlinie. |
| Ärztliche Beratung und Behandlung | Notwendige ärztliche Behandlung richtet sich nach §§ 27, 28 SGB V. Eine besondere homöopathische Zusatzleistung konnte von Vertrag oder Satzung abhängen. | Der Arzneimittelausschluss streicht nicht automatisch jede allgemeine ärztliche Untersuchung oder Beratung. Ob eine besondere Zusatzleistung bezahlt wird, ist getrennt zu prüfen. | Allgemeine notwendige ärztliche Behandlung bleibt von §§ 27, 28 SGB V erfasst. Homöopathische und anthroposophische Zusatzleistungen dürfen aber nicht mehr über § 11 Abs. 6 angeboten werden. |
| Freiwillige Satzungsleistung | Nur wenn die konkrete Krankenkassensatzung sie vorsah, und nur innerhalb der dort bestimmten Grenzen und Nachweise. | Bis 31.12.2026 rechtlich noch möglich. Ob eine bestehende Bewilligung fortgilt oder ein Antrag erfüllt ist, hängt vom konkreten Bescheid und der Satzung ab. | Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Leistungen sind als zusätzliche Satzungsleistungen gesetzlich ausgeschlossen. |
Auf schmalen Bildschirmen horizontal wischen. Die Tabelle zeigt die gesetzlichen Grundregeln, nicht die Einordnung eines konkreten Produkts oder Bescheids.
Hinweis für Eltern
Die frühere Kinder-Ausnahme hilft hier nicht mehr.
§ 34 Abs. 1 SGB V nimmt Kinder unter 12 Jahren und Jugendliche unter 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen weiterhin von dem allgemeinen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Mittel aus. Seit 30.07.2026 scheitert ein homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel aber bereits am besonderen Ausschluss in § 31 Abs. 1 Satz 1. Privatrezept und Selbstzahlung bleiben möglich.
Onkologische Begleitbehandlung
Diagnose und Produktkategorie getrennt betrachten.
Auch bei einer begleitenden Behandlung enthält § 31 Abs. 1 Satz 1 keine eigene Ausnahme für anthroposophische Arzneimittel. Bei Mistelpräparaten sollte die konkrete Einordnung anhand der Produktinformation geprüft werden; nicht jedes pflanzliche Präparat ist automatisch anthroposophisch. Das ist eine leistungsrechtliche Aussage, keine Bewertung von Wirkung oder medizinischer Eignung.
Was kostet die Selbstzahlung im Jahr?
Tragen Sie Ihre tatsächlichen oder erwarteten Privatpreise ein. Die Beispielwerte sind keine Marktpreisangabe und können vollständig ersetzt werden.
Ab 30.07.2026 · jährliche private Kosten
120,00 €
Vergleich 2026 · nach eingegebener Satzungsleistung
20,00 €
Ab 01.01.2027 · zusätzliche Mehrbelastung
100,00 €
Rechenweg: Präparate pro Quartal × 4 × Privatpreis. Ein Privatrezept wird nicht zulasten der GKV abgerechnet; für den Rechner zählt deshalb der tatsächlich von Ihnen zu zahlende oder angebotene Preis. Der erste Wert ist eine hochgerechnete Selbstzahlung, nicht automatisch in voller Höhe eine Mehrbelastung: Entscheidend ist, was Ihre Kasse vor dem Stichtag tatsächlich übernommen hätte.
Wann lohnt sich eine Prüfung trotz des Ausschlusses?
Ein Widerspruch kann das Gesetz nicht außer Kraft setzen. Prüffähig ist aber ein konkreter Verwaltungsakt – besonders in diesen drei Konstellationen:
- 01
Frühere Bewilligung wird aufgehoben
Die Kasse widerruft oder beendet eine vor dem 30.07.2026 schriftlich erteilte Zusage. Dann sind Inhalt, Zeitraum, Rechtsgrundlage und Aufhebung des konkreten Bescheids zu prüfen – ohne Erfolgsgarantie.
- 02
Satzungsleistung 2026 wird abgelehnt
Der Ausschluss in § 11 Abs. 6 n. F. gilt erst ab 01.01.2027. Ein rechtzeitig gestellter Antrag oder eine Bewilligung für 2026 muss nach der damals geltenden Satzung und dem konkreten Bescheid eingeordnet werden.
- 03
Das Präparat wird falsch eingeordnet
Die Kasse behandelt etwa ein phytotherapeutisches oder sonstiges Präparat ohne Prüfung als homöopathisch. Produktinformation und genaue Begründung können eine sachliche Überprüfung ermöglichen.
Kein Bescheid, kein klarer Angriffspunkt: Stellt die Arztpraxis nur ein Privatrezept aus oder rechnet die Apotheke nicht mit der GKV ab, liegt oft noch keine schriftliche Kassenentscheidung vor. Wer einen konkreten Erstattungsantrag gestellt hat, sollte eine schriftliche, begründete und rechtsmittelfähige Entscheidung verlangen.
Muster: Status klären und Bescheid anfordern
Das Muster richtet sich nicht gegen die gesetzliche Neuregelung. Es verlangt eine nachvollziehbare Entscheidung zu einer bestehenden Bewilligung oder einem konkreten Erstattungsantrag. Ersetzen Sie alle eckigen Klammern.
Wenn ein Bescheid vorliegt: Frist zuerst sichern
Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung läuft der Widerspruch grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG), bei fehlender oder unrichtiger Belehrung grundsätzlich ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG). Ein per Post übermittelter Bescheid gilt nach § 37 Abs. 2 SGB X am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; ein nachweislich späterer Zugang geht vor.
Nicht automatisch das Datum oben auf dem Bescheid. Bei Postversand gilt grundsätzlich der vierte Tag nach Aufgabe zur Post.
Bitte ein gültiges Bekanntgabedatum wählen. Danach erscheint das rechnerische Fristende.
Der Rechner berücksichtigt keine regionalen Feiertage, Zustellungsbesonderheiten oder Wiedereinsetzung. Reichen Sie einen Widerspruch im Zweifel früher ein und prüfen Sie den konkreten Bescheid rechtlich.
Häufige Fragen
Zahlt meine Krankenkasse Globuli für mein Kind noch?
Als gesetzliche Leistung nein: Seit dem 30.07.2026 schließt § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V homöopathische und anthroposophische Arzneimittel ausdrücklich aus dem Versorgungsanspruch aus. Die frühere Ausnahme des § 34 Abs. 1 SGB V für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Kindern unter 12 Jahren und Jugendlichen unter 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen überwindet diesen neuen, vorgelagerten Ausschluss nicht. Eine bestehende oder beantragte freiwillige Satzungsleistung kann bis zum 31.12.2026 nach Kassensatzung und konkretem Bescheid noch möglich sein. Möglich bleiben außerdem Privatrezept und Selbstzahlung.
Meine Kasse hatte eine Satzungsleistung – gilt sie noch bis Jahresende 2026?
Der gesetzliche Ausschluss freiwilliger homöopathischer und anthroposophischer Satzungsleistungen tritt erst am 01.01.2027 in Kraft. Ob eine konkrete Zusage oder Bewilligung bis zum 31.12.2026 fortgilt, lässt sich daraus aber nicht pauschal ableiten: Maßgeblich sind Wortlaut, Zeitraum und mögliche Aufhebung des konkreten Bescheids sowie die Kassensatzung. Fordern Sie bei Unklarheit eine schriftliche, begründete Entscheidung an; dafür steht das Muster auf dieser Seite bereit.
Ist die homöopathische Behandlung beim Arzt ebenfalls gestrichen?
Der seit 30.07.2026 geltende § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V betrifft den Anspruch auf Arzneimittel. Allgemeine notwendige ärztliche Behandlung richtet sich getrennt nach §§ 27 und 28 SGB V und entfällt nicht allein wegen dieses Arzneimittelausschlusses. Anders ist eine besondere homöopathische oder anthroposophische Zusatzleistung zu behandeln: Ab 01.01.2027 darf sie nach § 11 Abs. 6 Satz 4 SGB V n. F. nicht mehr als freiwillige Satzungsleistung angeboten werden. Vor einer Behandlung sollte die Praxis transparent klären, was GKV-Leistung und was privat zu zahlen ist.
Sind pflanzliche Arzneimittel auch betroffen?
Nicht pauschal. Der neue Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V nennt homöopathische und anthroposophische Arzneimittel, nicht sämtliche Phytotherapeutika. Für pflanzliche Arzneimittel gelten weiterhin die allgemeinen Regeln der §§ 31 und 34 SGB V. Ob ein konkretes Präparat übernommen wird, hängt unter anderem von seiner Einordnung, Verschreibungspflicht, Indikation und dem Alter der versicherten Person ab. „Pflanzlich“ ist deshalb weder automatisch Kassenleistung noch automatisch ausgeschlossen.
Lohnt sich ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Krankenkasse?
Ein Widerspruch allein mit dem Ziel, den gesetzlichen Ausschluss homöopathischer oder anthroposophischer Arzneimittel zu umgehen, ist regelmäßig nicht erfolgversprechend. Sinnvoll kann eine Prüfung sein, wenn die Kasse eine konkrete frühere Bewilligung aufhebt, einen Antrag auf eine Satzungsleistung für 2026 falsch behandelt oder ein nicht betroffenes Präparat irrtümlich als homöopathisch oder anthroposophisch einordnet. Gegen einen schriftlichen Bescheid beträgt die Widerspruchsfrist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG), bei fehlender oder unrichtiger Belehrung grundsätzlich ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG).
Was gilt für anthroposophische Präparate in einer onkologischen Begleitbehandlung?
Leistungsrechtlich gilt auch hier: Ist das konkrete Mittel als anthroposophisches Arzneimittel einzuordnen, greift seit dem 30.07.2026 der Ausschluss des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Die Diagnose oder der begleitende Einsatz schafft in dieser Vorschrift keine eigene Ausnahme. Ob ein konkret bezeichnetes Mistelpräparat arzneimittelrechtlich anthroposophisch, phytotherapeutisch oder anders einzuordnen ist, sollte anhand der Produktinformation und mit Apotheke, Arztpraxis und Krankenkasse geklärt werden. Diese Seite trifft keine Aussage über medizinische Wirkung oder Therapieentscheidung.
Verwandte Fragen zur Krankenversicherung
Dieselbe Reform betrifft auch Cannabis auf Rezept, dort aber mit einer anderen Anspruchs- und Genehmigungslogik. Außerdem hilfreich: Krankenkasse wechseln, Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit und der Pflegegrad-Widerspruch mit Frist und Muster. Aus demselben Gesetz folgen ab 01.01.2027 auch höhere Zuzahlungen samt Belastungsgrenze.
Einen konkreten Kassenbescheid einordnen
Laden Sie Bescheid, frühere Bewilligung und Produktinformation hoch. Specter hilft, Stichtag, Leistungsart und Frist strukturiert zu prüfen.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Medizinische Entscheidungen gehören in die behandelnde Praxis. Stand: 19.08.2026.
Amtliche Quellen
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29.07.2026
- § 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel
- § 11 SGB V – Leistungsarten und Satzungsleistungen
- § 34 SGB V – ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
- § 27 SGB V – Krankenbehandlung
- § 28 SGB V – ärztliche Behandlung
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist
- § 66 SGG – Folgen fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung
- § 64 SGG – Berechnung der Fristen
- § 37 SGB X – Bekanntgabe eines Verwaltungsakts
- Gesetzgebungsverfahren und Inkrafttreten des GKV-BStabG
- Kabinettsentwurf mit Begründung zum Ausschluss der besonderen Therapierichtungen
- Praxisnachricht vom 30.07.2026: Homöopathika und Anthroposophika nicht mehr verordnungsfähig
