Stand: 19. August 2026
Zuzahlungen 2027: Was Sie mehr zahlen – und wann Ihre Belastungsgrenze greift
Ab 1. Januar 2027 steigen mehrere gesetzliche Zuzahlungen um 50 Prozent. Bei Arznei- und Verbandmitteln liegen Mindest- und Höchstbetrag dann bei 7,50 Euro und 15 Euro, im Krankenhaus bei 15 Euro je Kalendertag. Die gute Nachricht: Die Belastungsgrenze bleibt bei 2 Prozent, für schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung bei 1 Prozent.
Der Rechner vergleicht Ihre voraussichtlichen Zuzahlungen 2026 und 2027, berücksichtigt die Preisdeckelung bei Arzneimitteln und die 28-Tage-Grenze im Krankenhaus und ordnet anschließend Ihre persönliche Belastungsgrenze ein.
Zwei Grenzen, die Sie getrennt betrachten sollten.
§ 61 SGB V bestimmt die einzelne Zuzahlung. § 62 SGB V begrenzt, wie viel Ihr Haushalt im Kalenderjahr insgesamt tragen muss. Höhere Einzelbeträge bedeuten deshalb nicht automatisch eine entsprechend höhere Jahresbelastung.
- Neue Arzneimittel-Spanne
- 7,50 € bis 15 €
- Maximal stationär pro Jahr
- 28 × 15 € = 420 €
- Belastungsgrenze bleibt
- 2 % / 1 %
Was ändert sich zum 1. Januar 2027?
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, verkündet am 29. Juli 2026 im BGBl. 2026 I Nr. 228, ersetzt § 61 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2027. Die konsolidierte Fassung bei „Gesetze im Internet“ zeigt am 19. August 2026 deshalb noch zutreffend die bis 31. Dezember 2026 geltenden alten Beträge.
| Leistung | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Arznei- und Verbandmittel | 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € | 10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 € |
| Vollstationäres Krankenhaus | 10 € je Kalendertag | 15 € je Kalendertag |
| Heilmittel und häusliche Krankenpflege | 10 % der Kosten + 10 € je Verordnung | 10 % der Kosten + 15 € je Verordnung |
| Außerklinische Intensivpflege | 10 € je Tag oder 10 % + 10 € je Verordnung | 15 € je Tag oder 10 % + 15 € je Verordnung |
Die Kosten des Mittels bleiben die absolute Obergrenze: Eine Arzneimittelpackung für 6 Euro kostet 2027 nicht 7,50 Euro Zuzahlung, sondern höchstens 6 Euro (§ 61 Satz 1 SGB V n. F.).
Rechner: Mehrkosten und Belastungsgrenze 2027
Alle Angaben bleiben in Ihrem Browser. Leere, negative oder ungültige Eingaben werden nicht berechnet. Stückzahlen, Tage und Verordnungen müssen als ganze Zahlen eingegeben werden.
Was kostet mich das 2027 mehr?
Vergleich vor einer möglichen Befreiung nach § 62 SGB V.
Nur Packungen eintragen, für die diese versicherte Person tatsächlich zuzahlungspflichtig ist. Befreite oder sonst zuzahlungsfreie Verordnungen bitte ausschließen.
Der Preis gilt für jede eingegebene Packung. Bei unterschiedlichen Preisen nicht mitteln: Die gesetzliche Mindest- und Höchstgrenze gilt je Packung, daher müssen Sie jede Preisgruppe separat berechnen.
Teil A gilt für diese eine versicherte Person und berücksichtigt höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr.
Hier alle weiteren qualifizierenden Zuzahlungen des Haushalts eintragen, etwa Arznei-, Krankenhaus- oder Heilmittelkosten. Jede Person zuerst separat berechnen und nur den bereits individuell gekappten Betrag übernehmen; nichts nochmals als Haushalt poolen oder kappen.
Beispiel-Zuzahlungen 2026
218,00 €
Beispiel-Zuzahlungen 2027
303,00 €
Mehrbetrag
+ 85,00 €
+ 38,99 %
| Leistung | 2026 | 2027 | Differenz |
|---|---|---|---|
| Arznei- und Verbandmittel | 60,00 € | 90,00 € | + 30,00 € |
| Krankenhaus | 50,00 € | 75,00 € | + 25,00 € |
| Heilmittel | 108,00 € | 138,00 € | + 30,00 € |
| Weitere Haushaltszuzahlungen | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Wann ist meine Belastungsgrenze erreicht?
Haushaltswerte nach § 62 Abs. 1 und 2 SGB V.
Nur für die Belastungsgrenze relevante Einnahmen zum Lebensunterhalt berücksichtigen. Nicht einzubeziehen sind insbesondere gesetzlich ausgenommene Entschädigungs- und Versorgungsleistungen, etwa nach SGB XIV, dem Bundesentschädigungsgesetz oder dem Soldatenentschädigungsgesetz.
Hier grundsätzlich nur Ehe- oder Lebenspartner mitzählen. Andere erwachsene Verwandte nur, wenn sie als Angehörige nach § 8 Abs. 4 KVLG 1989 berücksichtigt werden; Eltern, Geschwister oder volljährige Kinder nicht allein wegen des gemeinsamen Haushalts eintragen. Kinder kommen in das nächste Feld.
Nach § 32 Abs. 6 EStG sind 4.878 € je Elternteil vorgesehen; bei zwei berücksichtigten Elternteilen oder vollständiger Übertragung werden 9.756 € je Kind angesetzt.
Ihre rechnerische Belastungsgrenze 2027
492,42 €
2 % von 24.621,00 € bereinigten Einnahmen
Angehörigenfreibetrag
− 7.623,00 €
Kinderfreibetrag
− 9.756,00 €
Voraussichtliche Eigenzahlung
303,00 €
Mit den Angaben aus Teil A fehlen voraussichtlich noch 189,42 € bis zur Belastungsgrenze.
Vorläufiger 2027-Wert: Für Angehörige rechnet die Vorschau mit einer aus § 18 SGB IV und dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2025 abgeleiteten Bezugsgröße von 50.820 Euro. Die endgültige Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 war am 19. August 2026 noch nicht verkündet. Für Kinder gilt je Elternteil 4.878 Euro beziehungsweise 9.756 Euro bei zwei berücksichtigten Elternteilen oder vollständiger Übertragung. Das Ergebnis kann sich ändern, wenn diese Werte angepasst werden.
Wie wird die Belastungsgrenze berechnet?
Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB V werden die Zuzahlungen und Einnahmen der berücksichtigten Personen im gemeinsamen Haushalt zusammengerechnet. Von den Bruttoeinnahmen werden anschließend Freibeträge abgezogen:
- Erster berücksichtigter Angehöriger: 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (§ 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V).
- Jeder weitere berücksichtigte Angehörige: 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (§ 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V).
- Jedes Kind: die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG; der Angehörigenabzug nach Satz 2 entfällt für dieses Kind (§ 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
Reguläre Belastungsgrenze
Bereinigte Einnahmen × 2 %
Schwerwiegend chronisch krank
Bereinigte Einnahmen × 1 %
Bürgergeld und Grundsicherung werden anders berechnet: Bei Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung ist für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 maßgeblich (§ 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V). Bei Leistungen nach dem SGB II gilt stattdessen der Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (§ 62 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Der Rechner oben bildet diese Sonderfälle bewusst nicht ab; lassen Sie die Euro-Grenze von Ihrer Krankenkasse berechnen.
Was gilt in meinem Haushalt?
Belastungsgrenze und Nachweise für Ihren Haushalt einordnen.
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Wie erhalten Sie die Zuzahlungsbefreiung?
- 1
Zuzahlungen belegen
Sammeln Sie Originalquittungen oder die von Ihrer Krankenkasse akzeptierten Nachweise. Aus den Belegen sollten Name, Leistung, Betrag, Datum und abgebende Stelle hervorgehen.
- 2
Einnahmen und Haushalt nachweisen
Reichen Sie die verlangten Einkommensnachweise ein und geben Sie die berücksichtigten Angehörigen und Kinder vollständig an.
- 3
Chroniker-Nachweis beifügen
Wenn die 1-Prozent-Grenze gelten soll, lassen Sie die Voraussetzungen von der behandelnden Praxis bestätigen und verwenden Sie das Formular Ihrer Krankenkasse.
- 4
Befreiung beantragen
Die Krankenkasse prüft die Grenze und stellt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine Bescheinigung für den Rest des Kalenderjahres aus, sobald sie erreicht ist.
Lohnt sich die Vorauszahlung zu Jahresbeginn?
Wenn schon zu Jahresbeginn absehbar ist, dass Sie die Grenze erreichen, kann eine Vorauszahlung praktisch sein: Sie erhalten die Befreiungsbescheinigung früher und müssen nicht jeden einzelnen Betrag vorstrecken. Die Krankenkasse entscheidet anhand ihrer Unterlagen und ihres Verfahrens. Klären Sie deshalb vor der Zahlung die anerkannte Grenze, die benötigten Nachweise und ob eine spätere Erstattung möglich ist.
Muster: Antrag auf Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V
Ersetzen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern. Verwenden Sie für Einkommen, Chronikerstatus und Zuzahlungsbelege die Nachweise, die Ihre Krankenkasse verlangt.
Häufige Fragen zu Zuzahlungen 2027
Steigt 2027 auch meine Belastungsgrenze?
Nein, die Prozentsätze bleiben unverändert: grundsätzlich 2 Prozent der bereinigten jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und 1 Prozent für schwerwiegend chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die konkrete Euro-Grenze kann sich trotzdem ändern, weil Einkommen, Haushaltszusammensetzung, Kinderfreibeträge und die jährliche Bezugsgröße in die Berechnung einfließen.
Gilt der neue Mindestbetrag von 7,50 Euro auch bei einer Packung für 6 Euro?
Nein. § 61 Satz 1 SGB V begrenzt die Zuzahlung auf die Kosten des Mittels. Kostet die Packung 6 Euro, beträgt die Zuzahlung deshalb höchstens 6 Euro – auch wenn der reguläre Mindestbetrag ab 1. Januar 2027 bei 7,50 Euro liegt.
Was ändert sich 2027 für Kinder und Jugendliche?
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bleiben grundsätzlich von Zuzahlungen befreit. Die Ausnahme sind Fahrkosten. Die Erhöhung der allgemeinen Zuzahlungsbeträge ändert an dieser Befreiung nichts.
Ab wann gelten 7,50 Euro Mindest- und 15 Euro Höchstbetrag?
Die Neufassung des § 61 SGB V durch Art. 1 Nr. 23 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz tritt nach Art. 8 Abs. 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. Für Abgaben und Behandlungen bis 31. Dezember 2026 gelten noch die bisherigen Beträge.
Wie beantrage ich die Befreiung, und kann ich die Grenze vorauszahlen?
Sammeln Sie Zuzahlungsbelege und Einkommensnachweise und beantragen Sie die Befreiung bei Ihrer Krankenkasse. Nach Erreichen der Belastungsgrenze stellt die Kasse eine Bescheinigung für den Rest des Kalenderjahres aus (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Ob Ihre Krankenkasse bei voraussichtlich erreichter Grenze eine Vorauszahlung anbietet, sollten Sie dort vorab klären, weil Nachweise und Verfahren unterschiedlich sein können.
Was hilft bei verwandten Krankenkassen- und Sozialrechtsfragen?
- Aus derselben Reform, aber eigene Rechenlogik: Zahnersatz 2027: Festzuschuss sinkt, Eigenanteil-Rechner.
- Ebenfalls seit dem 30.07.2026 gestrichen: Homöopathie als Kassenleistung.
- Wenn die Kasse eine Behandlung ablehnt: Cannabis-Rezept und Widerspruch gegen die Krankenkasse.
- Bei längerer Arbeitsunfähigkeit: Krankengeld und AU.
- Vor einem Kassenwechsel: gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
- Bei einem abgelehnten Pflegegrad: Pflegegrad-Widerspruch mit Frist und Muster.
- Für die Leistungsübersicht: Pflegegrade und Leistungen.
Unterlagen für die Krankenkasse strukturiert prüfen
Sie möchten Einkommensnachweise, Zuzahlungsbelege oder eine Ablehnung Ihrer Krankenkasse einordnen? Specter hilft Ihnen, die relevanten Angaben und nächsten Schritte zu strukturieren.
Dieser Beitrag und der Rechner bieten allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Prüfung Ihrer Krankenkasse und die im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Rechengrößen. Stand: 19.08.2026.
Amtliche Quellen
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – BGBl. 2026 I Nr. 228
- Regelungstext des GKV-BStabG – Art. 1 Nr. 23 und Art. 8 Abs. 2
- § 61 SGB V – Zuzahlungen (noch bis 31.12.2026 geltende Beträge)
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze und Freibeträge
- § 39 Abs. 4 SGB V – höchstens 28 Krankenhaustage
- § 18 SGB IV – Berechnung der Bezugsgröße
- Anlage 1 SGB VI – vorläufiges Durchschnittsentgelt 2025
- § 32 Abs. 6 EStG – Kinderfreibeträge
- Fragen und Antworten zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- Zuzahlung und Erstattung von Arzneimitteln – Befreiung, Belege und Minderjährige
