Stand: 19. August 2026
Zahnersatz wird 2027 teurer: Was Ihre Bewilligung jetzt wert ist
Ab 1. Januar 2027 sinkt der befundbezogene Festzuschuss von 60 auf 50 Prozent. Mit Bonusheft gelten statt 70 und 75 Prozent künftig 60 und 65 Prozent. Für bereits 2026 bewilligte Festzuschüsse schützt § 55 Abs. 6 SGB V die alten Sätze – solange die Bewilligung noch gilt.
Bis 31.12.2026
60 / 70 / 75 %
Noch geltende Zuschussstufen
Ab 01.01.2027
50 / 60 / 65 %
Neue Zuschussstufen
Übergangsregel
Bewilligung zählt
Nicht allein der Behandlungstag
Was sich am Festzuschuss tatsächlich ändert
§ 55 SGB V berechnet den Zuschuss nicht als Anteil Ihrer frei gewählten Rechnung, sondern als Anteil der für den jeweiligen Befund festgesetzten Regelversorgung. Die derzeit konsolidierte Gesetzesseite zeigt noch 60, 70 und 75 Prozent. Die ab 2027 geltenden Werte stehen im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 228.
Bonusstufen: altes und neues Recht
Prozent der für den Befund festgesetzten Regelversorgung
| Bonusheft | Voraussetzung | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 | Änderung |
|---|---|---|---|---|
| Ohne Bonus | Kein lückenloser Nachweis | 60 % | 50 % | −10 Punkte |
| 5 Jahre | Vorsorge fünf Jahre lückenlos | 70 % | 60 % | −10 Punkte |
| 10 Jahre | Vorsorge zehn Jahre lückenlos | 75 % | 65 % | −10 Punkte |
Eigenanteil-Rechner: 2026 gegen 2027
Ihre Eingaben bleiben im Browser und werden nicht übertragen.
Gemeint sind die Kosten der Standardtherapie für den festgestellten Befund.
Wählen Sie die Jahre getrennt, falls Sie 2027 erstmals die Fünf- oder Zehn-Jahres-Stufe erreichen.
Voraussichtliche Mehrbelastung ab 2027
300,00 €
Bis 31.12.2026
Festzuschuss
1.800,00 €
Ihr Eigenanteil
1.200,00 €
Ab 01.01.2027
Festzuschuss
1.500,00 €
Ihr Eigenanteil
1.500,00 €
Vereinfachte Modellrechnung auf Basis der eingegebenen Regelversorgung. Der konkrete Festzuschuss wird befundbezogen festgesetzt und kann vom hier eingegebenen Kostenwert abweichen.
Ihre konkrete Situation
Heil- und Kostenplan verständlich einordnen.
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Die entscheidende Frist: Bewilligung noch 2026
Das Änderungsgesetz fügt § 55 Abs. 6 SGB V ein: Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gelten die Absätze 1 und 2 in der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. Der Wortlaut stellt damit auf die Bewilligung des Festzuschusses ab – nicht allein darauf, wann die Behandlung beginnt oder endet.
Was jetzt zu tun ist
- 1
Heil- und Kostenplan erstellen lassen
Die Praxis dokumentiert Befund, Regelversorgung, geplante Versorgung und voraussichtliche Kosten.
- 2
Elektronische Übermittlung freigeben
Seit 2023 übermittelt die Zahnarztpraxis den Plan nach Ihrem Einverständnis digital an die Krankenkasse.
- 3
Bewilligung vor dem 01.01.2027 anstreben
Die bloße Einreichung genügt dem Wortlaut des § 55 Abs. 6 SGB V nicht; maßgeblich ist der bewilligte Festzuschuss.
- 4
Datum und Gültigkeit schriftlich sichern
Die KZBV nennt grundsätzlich ein halbes Jahr Gültigkeit. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Zahnersatz eingegliedert sein.
Muster: Bitte um zeitnahe Bewilligung
Das Schreiben bittet um Prüfung und eine schriftliche Bestätigung des Bewilligungsdatums. Es behauptet keine gesetzliche Entscheidungsfrist und enthält keine Drohung.
Der häufigste Rechenfehler bei Implantat und Vollkeramik
Der Festzuschuss folgt dem Befund, nicht dem Preis der gewählten Ausführung. § 56 SGB V ordnet jedem Befund eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Regelversorgung zu. Wählen Sie eine gleichartige Versorgung mit zusätzlichen Leistungen oder eine andersartige Versorgung, bleibt der befundbezogene Zuschuss bestehen; die Mehrkosten tragen Sie selbst (§ 55 Abs. 4 und 5 SGB V).
1. Befund
Die Kasse ordnet dem zahnmedizinischen Befund eine Regelversorgung zu.
2. Festzuschuss
Der Prozentsatz wird auf die festgesetzten Beträge dieser Regelversorgung angewandt.
3. Mehrkosten
Komfort, Material oder eine andere Versorgungsart erhöhen den Zuschuss nicht.
Härtefall und gleitender Härtefall bleiben wichtig
Bei unzumutbarer Belastung übernimmt die Krankenkasse die Regelversorgung weiterhin vollständig. Bis Ende 2026 setzt sich das aus 60 Prozent Grundzuschuss und 40 Prozent Zusatzbetrag zusammen; ab 2027 aus 50 plus 50 Prozent. Wer eine höherwertige gleich- oder andersartige Versorgung wählt, trägt die darüber hinausgehenden Kosten selbst.
Einkommensgrenzen 2026
Die KZBV nennt monatlich 1.582 € für Alleinstehende, 2.175,25 € mit einem Angehörigen und weitere 395,50 € für jeden zusätzlichen Angehörigen. Die Krankenkasse prüft, welche Einnahmen und Angehörigen im konkreten Fall zählen.
Knapp über der Grenze?
§ 55 Abs. 3 SGB V sieht einen weiteren Betrag vor. Vereinfacht mindert das Dreifache der Differenz zwischen Einkommen und maßgeblicher Grenze den möglichen Gesamtzuschuss. Deshalb lohnt sich auch knapp oberhalb der Grenze ein Antrag mit Einkommensnachweisen.
Das Bonusheft bleibt relevant
Das Gesetz senkt die Prozentsätze, streicht aber den Bonus nicht. Für Erwachsene verlangt § 55 Abs. 1 SGB V grundsätzlich mindestens eine zahnärztliche Untersuchung in jedem Kalenderjahr. Vom vollendeten 6. bis vor das 18. Lebensjahr verweist die Vorschrift auf die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 SGB V in jedem Kalenderhalbjahr. Für den Zehn-Jahres-Bonus müssen diese Untersuchungen ohne Unterbrechung nachgewiesen sein; begründete Ausnahmen bei einer einmaligen Lücke kann die Krankenkasse prüfen.
Praktisch: Lassen Sie den Bonusstatus bereits im Heil- und Kostenplan korrekt erfassen. Eine alte Bewilligung mit falscher Bonusstufe hilft weniger als eine rechtzeitig geklärte, vollständige Dokumentation.
Häufige Fragen zum Festzuschuss 2027
Zählt für die Übergangsregel das Behandlungsdatum oder die Bewilligung?
Entscheidend ist die Bewilligung des Festzuschusses. Der neue § 55 Abs. 6 SGB V bestimmt, dass für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse die Absätze 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung gelten. Eine Behandlung im Jahr 2027 schließt die alten Sätze daher nicht automatisch aus. Die Zusage muss aber noch gültig sein.
Was passiert, wenn mein 2026 bewilligter Heil- und Kostenplan 2027 ausläuft?
Nach der Patienteninformation der KZBV ist die Zusage der Krankenkasse grundsätzlich ein halbes Jahr gültig; innerhalb dieser Zeit muss der Zahnersatz eingegliedert sein. Läuft die Zusage ab, sollte vor der Behandlung mit Praxis und Krankenkasse geklärt werden, ob eine Verlängerung möglich ist oder eine neue Bewilligung benötigt wird. Eine erst 2027 neu erteilte Bewilligung fällt dem Wortlaut nach nicht unter § 55 Abs. 6 SGB V.
Bleibt das Bonusheft ab 2027 etwas wert?
Ja. Das Bonusprinzip bleibt bestehen, nur das Niveau sinkt. Ohne Bonus sind ab 2027 50 Prozent vorgesehen, nach fünf lückenlosen Jahren 60 Prozent und nach zehn lückenlosen Jahren 65 Prozent der für die Regelversorgung festgesetzten Beträge. Erwachsene benötigen grundsätzlich eine Untersuchung je Kalenderjahr; vom vollendeten 6. bis vor das 18. Lebensjahr sind die Untersuchungen je Kalenderhalbjahr maßgeblich.
Ändert sich 2027 etwas für Härtefälle?
Die vollständige Kostenübernahme der Regelversorgung bleibt erhalten. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz passt den zusätzlichen Härtefallbetrag von 40 auf 50 Prozent an, weil der Grundzuschuss auf 50 Prozent sinkt. Mehrkosten einer gleich- oder andersartigen Versorgung bleiben auch im Härtefall selbst zu tragen. Die Krankenkasse prüft die persönlichen Voraussetzungen.
Lohnt sich jetzt noch eine Zahnzusatzversicherung?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten und ist keine Produktempfehlung. Entscheidend sind Beitrag, Leistungsstaffeln, Wartezeiten und Ausschlüsse im konkreten Tarif. Bei einer bereits angeratenen oder begonnenen Behandlung kann der Schutz eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Prüfen Sie deshalb die Versicherungsbedingungen und die bereits dokumentierte Behandlung, bevor Sie einen Vertrag abschließen.
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Rechtlicher Hinweis und Aktualität
Dieser Beitrag bietet allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 19.08.2026. Die konsolidierte Fassung von § 55 SGB V auf „Gesetze im Internet“ zeigt am Stichtag noch 60, 70 und 75 Prozent. Für die ab 01.01.2027 geltenden Werte und § 55 Abs. 6 ist das verkündete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) maßgeblich.
Amtliche Quellen
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 – BGBl. 2026 I Nr. 228
- § 55 SGB V – Festzuschuss, Bonus und Härtefall in der noch konsolidierten Fassung
- § 56 SGB V – Festsetzung der Regelversorgungen
- § 22 SGB V – halbjährliche Individualprophylaxe vom 6. bis vor das 18. Lebensjahr
- Fragen und Antworten zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- Zahnersatz: Antrag, Bewilligung und Gültigkeit des Heil- und Kostenplans
- Festzuschuss, Eigenanteil und Härtefall-Einkommensgrenzen 2026
