Zeitplan & Übergangsfristen
Der AI Act trat am 1. August 2024 in Kraft. Kapitel I und II gelten grundsätzlich seit 2. Februar 2025; die neuen Verbote nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb sowie die ergänzenden Absätze 1a und 1b gelten erst ab 2. Dezember 2026. Seit 2. August 2025 gelten Kapitel V mit den GPAI-Modellpflichten sowie die in Artikel 113 genannten Governance- und Sanktionskapitel; vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebrachte GPAI-Modelle haben nach Artikel 111 Absatz 3 bis 2. August 2027 Zeit. Die Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme nach Artikel 50 greifen grundsätzlich ab 2. August 2026; für vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte Systeme, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, gilt für Artikel 50 Absatz 2 die Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026. Die zentralen Hochrisiko-Pflichten gelten für Anhang III ab 2. Dezember 2027 und für Anhang I ab 2. August 2028. Bereits vorher in Verkehr gebrachte Hochrisiko-Systeme fallen nach Artikel 111 Absatz 2 grundsätzlich nur bei wesentlicher Änderung unter Kapitel III; für Systeme zur Verwendung durch Behörden gilt spätestens der 2. August 2030.
Risikoklassen verstehen
Die Einteilung in „minimal“, „begrenzt“, „hoch“ und „verboten“ dient hier nur als redaktionelle Orientierung. Der AI Act arbeitet mit konkreten Verboten, Transparenzpflichten, Hochrisiko-Kategorien und Regeln für GPAI-Modelle. Hochrisiko-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III umfassen beispielsweise bestimmte HR-Anwendungen und kritische Infrastruktur; Produkte oder Sicherheitsbauteile nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I können etwa Medizinprodukte betreffen. Für sie gelten die einschlägigen Kapitel-III-Pflichten nach den genannten Anwendungsdaten. GPAI-Modelle unterliegen dagegen den eigenständigen Pflichten des Kapitels V; das ist von den System-Transparenzpflichten nach Artikel 50 zu trennen.
Compliance-Checklist 2026
- Inventarisierung: Welche KI-Systeme laufen im Unternehmen? Welche Einordnung nach dem AI Act ist einschlägig? Die Begriffe „minimal“, „begrenzt“, „hoch“ und „verboten“ dienen hier nur als redaktionelle Orientierung.
- Daten-Governance bei Hochrisiko-KI: Trainings- und Evaluationsverfahren dokumentieren, Bias- und Qualitätsmetriken festhalten.
- Technische Doku & Logs: Die in Artikel 18 genannten Unterlagen zehn Jahre bereithalten; automatisch erzeugte Hochrisiko-Protokolle nach Artikel 19 grundsätzlich mindestens sechs Monate aufbewahren.
- Menschliche Aufsicht bei Hochrisiko-KI: Verantwortlichkeiten definieren, Schulungen dokumentieren und geeignete Eingriffs- oder Abschaltmöglichkeiten vorsehen.
- Vertragsupdate als Compliance-Empfehlung: Lieferanten- und Kundenverträge mit KI-spezifischen Garantien und Haftungsregeln ergänzen.
Technische Dokumentation & Logging
Hochrisiko-KI benötigt – soweit die einschlägigen Kapitel-III-Pflichten anwendbar sind – technische Unterlagen mit Zweckbeschreibung, Trainings- und Testverfahren, Modellarchitektur und Evaluierungsmetriken. Die in Artikel 18 genannten Unterlagen hält der Anbieter zehn Jahre bereit; automatisch erzeugte Protokolle bewahrt er nach Artikel 19 grundsätzlich mindestens sechs Monate auf, soweit sie seiner Kontrolle unterliegen. Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck müssen nach Artikel 53 unter anderem eine Urheberrechtsstrategie auf den Weg bringen und eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der Trainingsinhalte veröffentlichen; für Modelle mit systemischem Risiko gelten zusätzliche Pflichten nach Artikel 55. Ein zentrales Model-Register und konsequente Versionsdokumentation können dabei als interne Compliance-Maßnahmen sinnvoll sein.
Vertrags- und Haftungsfragen
Anbieter und Nutzer sollten Haftungsregelungen prüfen, etwa zu Trainingsdaten, Auditrechten, Notfallprozessen und Support-Leveln; konkrete Vertragsklauseln sind dabei eine Compliance-Empfehlung und keine pauschale Vertragsvorgabe des AI Act. Für Hochrisiko-KI gelten einschlägige Pflichten zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen und zur Überwachung. Bußgelder reichen bei Verstößen gegen die Verbote des Artikels 5 bis 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres; für andere Verstöße gelten nach Artikel 99 niedrigere Höchstgrenzen.
