Beitragsbemessungsgrenze 2027: Was die neuen Grenzen Sie im Monat kosten
Mehr zahlt 2027 nur, wer über 5.812,50 Euro brutto im Monat verdient. Bei 6.500 Euro sind es in unserer Rechnung 53,94 € mehr im Monat, über allen neuen Grenzen mit einem Kind rund 96 bis 102 Euro. Der Arbeitgeber zahlt jeweils etwa denselben Betrag zusätzlich.
Die Eurobeträge sind noch nicht beschlossen. Sie stehen im Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 21.09.2026; Kabinett und Bundesrat müssen zustimmen. Bis zum 31.12.2026 gelten die Grenzen von 2026.
Direkt zum Rechner, zur Tabelle aller Werte, zur Grenze für den Wechsel in die private Krankenversicherung oder zum Stand des Verfahrens. Zuletzt geprüft: 06.10.2026. Diese Seite behandelt deutsches Recht und ist keine Rechtsberatung.
Auf einen Blick
Laut Referentenentwurf vom 21.09.2026 steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2027 in der Krankenversicherung auf 6.375 Euro und in der Rentenversicherung auf 8.850 Euro im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 84.150 Euro im Jahr. Beschlossen ist die Verordnung noch nicht.
- Status
- Referentenentwurf, nicht beschlossen
- BMAS, 21.09.2026; Kabinett und Bundesrat offen
- Krankenversicherung
- 6.375 € statt 5.812,50 € im Monat
- § 223 Abs. 4 SGB V, Entwurf § 3
- Renten- und Arbeitslosenversicherung
- 8.850 € statt 8.450 € im Monat
- § 159 SGB VI, § 341 Abs. 4 SGB III
- Pflegeversicherung
- 6.075 € oder 6.375 € im Monat
- § 55 Abs. 2 SGB XI; höherer Wert nur nach Pflege-Entwurf
- Versicherungspflichtgrenze
- 84.150 € statt 77.400 € im Jahr
- § 6 Abs. 6 SGB V
- Bezugsgröße
- 4.130 € statt 3.955 € im Monat
- § 18 SGB IV
Stand: 6. Oktober 2026 · keine Rechtsberatung
Rechner: Mehrbelastung 2027 für Beschäftigte und Arbeitgeber
Der Rechner zieht die Sozialabgaben zweimal von Ihrem Brutto ab: mit den Grenzen von 2026 und mit den Grenzen laut Entwurf für 2027. Die Beitragssätze bleiben in beiden Spalten gleich, weil die Sätze für 2027 noch nicht feststehen. Er läuft nur in Ihrem Browser.
Regelmäßiges Monatsentgelt ohne Einmalzahlungen
Durchschnitt 2026: 2,9 Prozent
Bestimmt den Beitrag zur Pflegeversicherung
In Sachsen tragen Beschäftigte einen höheren Pflegeanteil
Pflegeversicherung 2027
Grenze 6.075 €, Zuschlag für Kinderlose 0,6
Werte für 2027 laut Entwurf, nicht beschlossen. Gerechnet mit den Beitragssätzen von 2026.
Sie zahlen 2027 mehr
+ 53,94 € / Monat
+ 647,28 € im Jahr
Ihr Arbeitgeber zahlt mehr
+ 53,94 € / Monat
+ 647,28 € im Jahr
Ihre Sozialabgaben 2027
1.356,16 € / Monat
2026: 1.302,22 €
Rechenweg je Versicherungszweig
Ihr Anteil im Monat, gerechnet mit denselben Beitragssätzen für beide Jahre.
| VersicherungZweig | 2027 laut Entwurf | Unterschied |
|---|---|---|
| RenteRentenversicherung | 604,50 € | 0,00 € |
| ArbeitslosenArbeitslosenversicherung | 84,50 € | 0,00 € |
| KrankenKrankenversicherung | 557,81 € | + 49,22 € |
| PflegePflegeversicherung | 109,35 € | + 4,72 € |
| Summe | 1.356,16 € | + 53,94 € |
Was der Rechner vereinfacht
Eigene Berechnung nach den Verordnungen, kein Lohnprogramm und keine Abrechnung.
- Beitragssätze: Beide Jahre laufen mit den Sätzen von 2026: Rente 18,6 Prozent, Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent, Krankenversicherung 14,6 Prozent plus Ihr Zusatzbeitrag, Pflege 3,6 Prozent. Steigt 2027 ein Satz, kommt das dazu.
- Einmalzahlungen: Weihnachtsgeld und Boni werden über die anteilige Jahresgrenze verbeitragt. Der Rechner betrachtet nur das laufende Monatsgehalt.
- Steuer: Höhere Sozialabgaben senken das zu versteuernde Einkommen. Netto fällt das Minus deshalb etwas kleiner aus als hier angezeigt.
Was bedeutet das für Sie?
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Alle Rechengrößen 2027 neben den Werten von 2026
Grundlage ist die Lohnentwicklung 2025: Die Bruttolöhne stiegen um 4,38 Prozent. Die Grenzen der Krankenversicherung steigen stärker, weil der Gesetzgeber sie für 2027 einmalig um 3.600 Euro im Jahr zusätzlich angehoben hat. Seit 2025 gelten in Ost und West dieselben Werte.
Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 und 2027
2026: Verordnung in Kraft. 2027: Referentenentwurf vom 21.09.2026, nicht beschlossen.
Seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Größe | 2026 Monat | 2027 Monat | 2026 Jahr | 2027 Jahr |
|---|---|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 8.850 € | 101.400 € | 106.200 € |
| Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung | 10.400 € | 10.900 € | 124.800 € | 130.800 € |
| Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung | 5.812,50 € | 6.375 € | 69.750 € | 76.500 € |
| Versicherungspflichtgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) | 6.450 € | 7.012,50 € | 77.400 € | 84.150 € |
| Versicherungspflichtgrenze für am 31.12.2026 privat Versicherte (§ 6 Abs. 8 SGB V) | – | 6.712,50 € | – | 80.550 € |
| Besondere Versicherungspflichtgrenze, privat versichert am 31.12.2002 (§ 6 Abs. 7 SGB V) | 5.812,50 € | 6.075 € | 69.750 € | 72.900 € |
| Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) | 3.955 € | 4.130 € | 47.460 € | 49.560 € |
Das vorläufige Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung für 2027 beträgt laut Entwurf 53.452 Euro, das endgültige für 2025 49.147 Euro. Quelle aller Werte: Referentenentwurf, §§ 1 bis 5.
Was das bei typischen Gehältern ausmacht
Unter 5.812,50 Euro brutto ändert sich durch die Grenzen nichts, zwischen 6.375 und 8.450 Euro bleibt die Mehrbelastung gleich. Erst über 8.450 Euro kommen Renten- und Arbeitslosenversicherung dazu. Gerechnet für gesetzlich Versicherte mit einem Kind, Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, außerhalb Sachsens.
Mehrbelastung 2027 nach Bruttogehalt
Beitragssätze 2026 in beiden Jahren; Pflege-Entwurf: Grenze 6.375 Euro.
Seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Brutto im Monat | Sie, je Monat | Sie, je Jahr | Arbeitgeber, je Monat | Sie, mit Pflege-Entwurf |
|---|---|---|---|---|
| 5.500 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 6.000 € | + 19,78 € | + 237,36 € | + 19,78 € | + 19,78 € |
| 6.500 € | + 53,94 € | + 647,28 € | + 53,94 € | + 59,34 € |
| 7.500 € | + 53,94 € | + 647,28 € | + 53,94 € | + 59,34 € |
| 9.000 € | + 96,34 € | + 1.156,08 € | + 96,34 € | + 101,74 € |
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Pflegeversicherung: zwei mögliche Grenzen für 2027
Bisher hatten Kranken- und Pflegeversicherung dieselbe Grenze. 2027 fallen sie nach geltendem Recht auseinander. Der Grund: Die Krankenversicherung bekommt den Sonderaufschlag von 3.600 Euro, die Pflegeversicherung verweist weiter auf die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.
6.075 Euro im Monat. § 55 Abs. 2 SGB XI verweist auf die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V, laut Entwurf 72.900 Euro im Jahr. Der Zuschlag für Kinderlose beträgt 0,6 Punkte.
6.375 Euro im Monat. Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (Kabinett 30.09.2026) stellt den Verweis auf die Grenze der Krankenversicherung um und hebt den Zuschlag für Kinderlose auf 0,9 Punkte.
Was das für Ihre Abrechnung heißt
Der Unterschied der Grenzen macht bei einem Kind rund 5 Euro im Monat aus, für Kinderlose bis rund 8 Euro. Der höhere Zuschlag wiegt schwerer.
- Grenze: Zwischen 6.075 und 6.375 Euro liegen 300 Euro. Bei 1,8 Prozent Arbeitnehmeranteil sind das 5,40 Euro im Monat.
- Zuschlag: Kinderlose ab 23 Jahren zahlten nach dem Entwurf 0,3 Punkte mehr auf ihr gesamtes beitragspflichtiges Entgelt. Bei 4.000 Euro brutto sind das 12 Euro im Monat.
- Veraltete Zahlen: Der Referentenentwurf des Pflegegesetzes sah für die Pflege noch 7.012,50 Euro vor. Dieser Wert ist überholt.
Private Krankenversicherung: drei Grenzen ab 2027
Neu in die private Krankenversicherung wechseln kann 2027 nur, wer regelmäßig mehr als 84.150 Euro im Jahr verdient. Das sind 6.750 Euro mehr als 2026. Für Beschäftigte, die schon privat versichert sind, gelten niedrigere Grenzen.
- 84.150 €Allgemeine Grenze für alle, die 2027 erstmals versicherungsfrei werden wollen (§ 6 Abs. 6 SGB V).
- 80.550 €Für Beschäftigte, die am 31.12.2026 wegen ihres Gehalts versicherungsfrei und privat versichert waren. Der Sonderaufschlag von 3.600 Euro gilt für sie nicht (§ 6 Abs. 8 SGB V in der ab 2027 geltenden Fassung).
- 72.900 €Für Beschäftigte, die schon am 31.12.2002 versicherungsfrei und privat versichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V).
Wenn Sie 2027 unter Ihre Grenze fallen
Sie werden zum 1. Januar 2027 versicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen.
- Antrag: Die Befreiung gibt es auf Antrag für privat Versicherte, die wegen der jährlichen Anpassung ihrer Grenze nach § 6 Abs. 7 oder 8 SGB V versicherungspflichtig werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung). Der Sonderaufschlag von 3.600 Euro allein begründet nach dem Wortlaut kein Befreiungsrecht.
- Frist: Drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht, zu stellen bei einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 8 Abs. 2 SGB V). Bei Beginn am 1. Januar 2027 endet die Frist am 31. März 2027.
- Bindung: Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Prüfen Sie vorher, ob die gesetzliche Kasse für Sie günstiger wäre.
- Zuschuss: Der Arbeitgeber zahlt höchstens den Betrag, den er als Arbeitgeberanteil für gesetzlich Versicherte an der Beitragsbemessungsgrenze zahlen würde, und nie mehr als die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags (§ 257 Abs. 2 SGB V). 2026 sind das höchstens 508,59 € im Monat. Bliebe der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 2,9 Prozent, wären es 2027 557,81 €; der Wert steht erst nach der Bekanntgabe bis 1. November fest.
Ob sich der Wechsel der Krankenkasse lohnt, wenn der Zusatzbeitrag steigt, zeigt der Ratgeber zum Wechsel der Krankenversicherung.
Was sonst an den Rechengrößen hängt
Mit den Grenzen steigen auch Leistungen und Freibeträge, die an sie gekoppelt sind. Die Werte für 2027 sind aus dem Entwurf gerechnet.
Höchstes Krankengeld
135,63 € je Tag → 148,75 € je Tag
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens gerechnet bis zur täglichen Beitragsbemessungsgrenze.
§ 47 Abs. 1 und 6 SGB V
Betriebliche Altersversorgung, steuerfrei
8.112 € im Jahr → 8.496 € im Jahr
Steuerfrei sind Beiträge bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
§ 3 Nr. 63 EStG
Betriebliche Altersversorgung, beitragsfrei
338 € im Monat → 354 € im Monat
Frei von Sozialabgaben sind 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
Einkommensgrenze der Familienversicherung
565 € im Monat → 590 € im Monat
Angehörige bleiben beitragsfrei mitversichert, solange ihr Gesamteinkommen ein Siebtel der Bezugsgröße nicht übersteigt. Für Minijobs gilt die Minijob-Grenze.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V
Mindesteinnahme freiwillig Versicherter
1.318,33 € im Monat → 1.376,67 € im Monat
Freiwillig Versicherte zahlen Beiträge mindestens aus einem Drittel der Bezugsgröße, auch wenn sie weniger verdienen.
§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V
Die Krankenversicherung ändert sich 2027 auch an anderen Stellen: beim Krankengeld nach einer Kündigung, bei den Zuzahlungen und ab 2028 beim Zuschlag für mitversicherte Ehepartner. Für kleine Einkommen gelten eigene Regeln, siehe Midijob 2027. Alle Änderungen zum Jahreswechsel stehen in der Übersicht Gesetzesänderungen 2027.
Stand des Verfahrens am 06.10.2026
Die Formel steht fest. Die Grenze der Krankenversicherung entspricht 2027 der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze plus 3.600 Euro (§ 223 Abs. 4 SGB V), die Versicherungspflichtgrenze steigt ebenfalls um 3.600 Euro zusätzlich (BGBl. 2026 I Nr. 228).
Die Eurobeträge stehen im Entwurf der Verordnung vom 21.09.2026. Das Bundesarbeitsministerium führt Kabinettsbeschluss und Abschluss als offen. Die Verordnung braucht die Zustimmung des Bundesrates.
- 29.07.2026Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228). Es legt fest, dass die Grenze der Krankenversicherung und die Versicherungspflichtgrenze 2027 einmalig um 3.600 Euro zusätzlich steigen.
- 21.09.2026Das Bundesarbeitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf der Verordnung mit den Eurobeträgen für 2027.
- 30.09.2026Das Kabinett beschließt den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. Er soll die Pflege-Grenze an die Krankenversicherung angleichen und den Zuschlag für Kinderlose auf 0,9 Punkte anheben.
- bis 01.11.2026Das Bundesgesundheitsministerium gibt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 bekannt (§ 242a Abs. 2 SGB V).
- offenKabinettsbeschluss der Verordnung und Zustimmung des Bundesrates. Erst danach wird sie im Bundesgesetzblatt verkündet.
- 01.01.2027Geplantes Inkrafttreten der neuen Rechengrößen.
Die Beträge folgen aus der Lohnstatistik und einer festen Rechenregel. Änderungen im weiteren Verfahren sind deshalb selten, aber möglich. Wir aktualisieren diese Seite, sobald Kabinett oder Bundesrat entschieden haben und der Zusatzbeitrag für 2027 bekannt ist.
Häufige Fragen zur Beitragsbemessungsgrenze 2027
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2027?
Nach dem Referentenentwurf vom 21.09.2026 liegt sie 2027 in der Krankenversicherung bei 6.375 Euro im Monat (76.500 Euro im Jahr) und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.850 Euro im Monat (106.200 Euro im Jahr). 2026 sind es 5.812,50 Euro und 8.450 Euro.
Die Verordnung ist noch nicht beschlossen: Kabinett und Bundesrat müssen zustimmen. Dass die Grenze der Krankenversicherung 2027 um 3.600 Euro zusätzlich steigt, steht dagegen schon im Gesetz (§ 223 Abs. 4 SGB V).
Wer zahlt 2027 wegen der neuen Grenzen mehr?
Nur wer mehr verdient als die alten Grenzen: in der Kranken- und Pflegeversicherung ab einem Monatsbrutto über 5.812,50 Euro, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung über 8.450 Euro.
Darunter ändern die Grenzen nichts. Bei 6.500 Euro brutto sind es in unserer Rechnung 53,94 € mehr im Monat für die Beschäftigte und 53,94 € für den Arbeitgeber, gerechnet mit den Beitragssätzen von 2026 und einem Kind.
Wer über allen neuen Grenzen verdient, zahlt so rund 96 bis 102 Euro mehr im Monat; Kinderlose kämen nach dem Entwurf zur Pflegeversicherung auf bis zu rund 124 Euro.
Gilt für die Pflegeversicherung 2027 dieselbe Grenze wie für die Krankenversicherung?
Nach geltendem Recht nicht. § 55 Abs. 2 SGB XI verweist auf die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die 2027 laut Entwurf 72.900 Euro beträgt; das ergibt 6.075 Euro im Monat.
Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 will den Verweis auf die Grenze der Krankenversicherung umstellen, dann wären es 6.375 Euro. Solange dieses Gesetz nicht verkündet ist, gilt für die Pflege die niedrigere Grenze. Der Rechner zeigt beide Varianten.
Ab welchem Gehalt kann ich 2027 in die private Krankenversicherung wechseln?
Laut Entwurf ab einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über 84.150 Euro, das sind 7.012,50 Euro im Monat. 2026 liegt die Grenze bei 77.400 Euro.
Wer am 31.12.2026 schon privat versichert und versicherungsfrei war, bleibt es 2027 mit mehr als 80.550 Euro (§ 6 Abs. 8 SGB V in der ab 2027 geltenden Fassung).
Die Versicherungspflicht endet außerdem erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Grenze überschritten wird, und nur, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V).
Ich bin privat versichert und verdiene 2027 weniger als 80.550 Euro. Muss ich zurück in die gesetzliche Kasse?
Sie werden versicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag befreien lassen.
Für Beschäftigte, die am 31.12.2026 privat versichert und versicherungsfrei waren, liegt die Grenze 2027 laut Entwurf bei 80.550 Euro, nicht bei 84.150 Euro; wer darüber liegt, bleibt versicherungsfrei. Wer darunter fällt, kann sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V in der ab 2027 geltenden Fassung befreien lassen.
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse eingehen (§ 8 Abs. 2 SGB V). Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; prüfen Sie deshalb vorher, ob die Rückkehr in die gesetzliche Kasse für Sie günstiger wäre.
Wie hoch ist die Bezugsgröße 2027?
Laut Referentenentwurf 4.130 Euro im Monat und 49.560 Euro im Jahr, nach 3.955 Euro und 47.460 Euro im Jahr 2026. Sie gilt 2027 einheitlich in ganz Deutschland.
An der Bezugsgröße hängen unter anderem die Einkommensgrenze der Familienversicherung (ein Siebtel, also 590 Euro im Monat) und die Mindesteinnahme für freiwillig Versicherte (ein Drittel, also 1.376,67 Euro).
Stehen die Beitragssätze für 2027 schon fest?
Nein. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen gibt das Bundesgesundheitsministerium bis zum 1. November 2026 bekannt, der Beitragssatz der Rentenversicherung für 2027 ist ebenfalls noch nicht festgesetzt.
Der Rechner vergleicht deshalb 2026 und 2027 mit denselben Sätzen und zeigt nur, was die höheren Grenzen ausmachen. Steigt zusätzlich ein Beitragssatz, kommt das für alle Besch äftigten oben drauf.
Fazit
Die neuen Grenzen treffen nur Gehälter über 5.812,50 Euro. Laut Entwurf sind es dort mit einem Kind bis zu rund 96 bis 102 Euro im Monat je Seite, für Kinderlose nach dem Pflege-Entwurf bis zu rund 124 Euro. Wer privat versichert ist und 2027 unter seine Grenze fällt, sollte die Dreimonatsfrist für den Befreiungsantrag im Blick behalten.
Eigene Frage zur Versicherungspflicht stellen
Specter ordnet Ihren Fall mit den einschlägigen Vorschriften ein und entwirft den Antrag auf Befreiung. Der Rechner oben funktioniert ohne Anmeldung.
Hinweis: Diese Seite liefert allgemeine rechtliche Information und Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 6. Oktober 2026.
Amtliche Quellen
- Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vom 21.09.2026 (nicht beschlossen)
- Stand des Verordnungsverfahrens
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (geltende Werte)
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228
- § 223 SGB V – Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit und Jahresarbeitsentgeltgrenze
- § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 159 SGB VI – Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung
- § 341 SGB III – Beitragssatz und Beitragsbemessung der Arbeitslosenversicherung
- § 55 SGB XI – Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung
- § 58 SGB XI – Tragung der Beiträge
- Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, Kabinettsfassung vom 30.09.2026 (nicht beschlossen)
- § 242a SGB V – Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
- § 18 SGB IV – Bezugsgröße
- § 257 SGB V – Beitragszuschuss des Arbeitgebers
- § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
- § 10 SGB V – Familienversicherung
- § 3 Nr. 63 EStG – Steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung

