Stand: 27. September 2026 · alle 16 Länder geprüft
Mietpreisbremse prüfen und zu viel gezahlte Miete zurückholen
Liegt Ihre Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse, darf die Miete bei Vertragsbeginn höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Mit dem Rechner sehen Sie in einer Minute, ob Ihre Miete darüber liegt und wie viel Sie zurückfordern können.
Das Wichtigste in Kürze
- Zulässig bei Mietbeginn: Vergleichsmiete + 10 % (§ 556d Abs. 1 BGB), sofern keine Ausnahme greift.
- Die Rüge braucht Textform – eine E-Mail mit Ihrem Namen genügt (§ 556g Abs. 4 BGB).
- Rüge binnen 30 Monaten nach Mietbeginn: Dann gibt es die Überschreitung ab Mietbeginn zurück, sonst erst ab der Rüge.
- Landesverordnungen gelten höchstens bis 31. Dezember 2029. In Baden-Württemberg und Hessen laufen sie 2026 aus; Anschlussregeln sind in Vorbereitung.
In vier Schritten prüfen
Gebiet: Galt in Ihrer Gemeinde bei Vertragsschluss eine Landesverordnung? Das zeigt die Länderübersicht.
Grenze: Mietspiegelwert bei Mietbeginn × Wohnfläche × 1,10 = zulässige Nettokaltmiete (§ 556d Abs. 1 BGB).
Ausnahmen: Vormiete, Modernisierung, Neubau – aber nur, wenn der Vermieter Sie vor Vertragsschluss darüber informiert hat.
Rüge: Verstoß in Textform rügen, Auskunft verlangen, Betrag zurückfordern (§ 556g BGB).
Mietpreisbremse-Rechner
Nur für Mietverträge in einem Gebiet mit Mietpreisbremse. Vergleichen Sie die Nettokaltmiete ohne Betriebskosten.
Mietspiegelwert bei Mietbeginn
Leer = heute
Nur wenn vor Vertragsschluss in Textform genannt
Geben Sie Miete, Fläche, Vergleichsmiete und Mietbeginn ein, um das Ergebnis zu sehen.
Unverbindliche Schätzung nach §§ 556d, 556e, 556g BGB:
- Monate vor der Rüge zählen ab dem Monat des Mietbeginns.
- Greift eine Ausnahme (Neubau, Modernisierung), stimmt das Ergebnis nicht – siehe Checkliste.
- Mietverhältnisse bis 31. März 2020: Rückforderung nur ab Rüge (Art. 229 § 51 EGBGB).
Wie viel bekommen Sie zurück?
Zurückfordern können Sie nur, was Sie gerügt haben (§ 556g Abs. 2 BGB). Wie weit die Rückforderung reicht, hängt vom Zeitpunkt der Rüge ab:
Rüge binnen 30 Monaten
ab Mietbeginn
Gilt, wenn die Rüge spätestens 30 Monate nach Mietbeginn zugeht und das Mietverhältnis noch läuft.
Später oder nach dem Auszug
ab Zugang der Rüge
Das gilt auch für alle Mietverhältnisse, die bis zum 31. März 2020 entstanden sind (Art. 229 § 51 EGBGB).
- Vorbehaltlos gezahlt? Das schadet nicht (§ 556g Abs. 1 Satz 4 BGB).
- Bei einer Staffelmiete wird jede Staffel geprüft (§ 557a Abs. 4 BGB).
- Bei einer Indexmiete zählt nur die Ausgangsmiete (§ 557b Abs. 4 BGB).
Checkliste: Greift eine Ausnahme?
Beruft sich der Vermieter auf eine Ausnahme, musste er Sie vor Ihrer Vertragserklärung unaufgefordert und in Textform informieren (§ 556g Abs. 1a, Abs. 4 BGB). Ohne diese Auskunft kann er sich nicht auf die Ausnahme berufen; holt er sie nach, frühestens zwei Jahre später.
Höhere Vormiete
Zulässig ist eine Miete bis zur Höhe dessen, was der Vormieter zuletzt schuldete. Mieterhöhungen im letzten Jahr vor dessen Auszug und Minderungen zählen nicht mit.
Modernisierung in den letzten drei Jahren
Die Grenze darf um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Modernisierungsmieterhöhung ergäbe.
Neubau: erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet
Für solche Wohnungen gilt die Mietpreisbremse gar nicht.
Erste Vermietung nach umfassender Modernisierung
Für die erste Vermietung danach gelten §§ 556d und 556e nicht.
Außerdem ausgenommen: Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch, möblierter Wohnraum in der Wohnung des Vermieters (unter Voraussetzungen) sowie Studenten- und Jugendwohnheime (§ 549 Abs. 2, 3 BGB).
Wo gilt die Mietpreisbremse 2026?
Der Bund hat die Mietpreisbremse 2025 verlängert (BGBl. 2025 I Nr. 163): Landesverordnungen dürfen höchstens bis zum 31. Dezember 2029 gelten (§ 556d Abs. 2 BGB). Welche Gemeinden erfasst sind, legt jedes Land selbst fest. Maßgeblich ist, ob bei Ihrem Vertragsschluss eine Verordnung galt (Art. 229 § 35 EGBGB).
Mietpreisbremse nach Bundesland
Stand 27. September 2026
| Land | Status | Gebiet und Quelle |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Läuft 2026 ausbis 31.12.2026 | 130 Städte und Gemeinden. Die Anschluss-Verordnung ab 2027 hat der Ministerrat am 22.09.2026 zur Anhörung freigegeben.Landesministerium |
| Bayern | Giltbis 31.12.2029 | Gemeinden der Mieterschutzverordnung (seit 01.01.2026).Mieterschutzverordnung |
| Berlin | Giltbis 31.12.2029 | Ganzes Stadtgebiet (seit 01.01.2026).Senatskanzlei |
| Brandenburg | Giltbis 31.12.2029 | Gemeinden der Mietpreisbegrenzungsverordnung (seit 01.01.2026).Verordnung |
| Bremen | Giltbis 31.12.2029 | Stadt Bremen (seit 01.12.2025), nicht Bremerhaven.Senatspressestelle |
| Hamburg | Giltbis 31.12.2029 | Ganzes Stadtgebiet (seit 01.01.2026).Senat |
| Hessen | Läuft 2026 ausbis 25.11.2026 | 49 Kommunen. Eine neue Verordnung für 71 Kommunen ist seit 24.09.2026 in der Anhörung.GVBl. 2025 Nr. 74Entwurf 2026 |
| Mecklenburg-Vorpommern | Giltbis 30.09.2028 | Rostock und Greifswald; seit 2026 auch Binz, Graal-Müritz, Heringsdorf, Kühlungsborn, Rerik, Sellin, Zingst und Zinnowitz.Landesregierung |
| Niedersachsen | Giltbis 31.12.2029 | Kommunen der Mieterschutzverordnung.Staatskanzlei |
| Nordrhein-Westfalen | Giltbis 31.12.2029 | Kommunen der Mieterschutzverordnung, z. B. Köln, Düsseldorf, Dortmund – nicht Essen.Mieterschutzverordnung |
| Rheinland-Pfalz | Giltbis 31.12.2029 | Landau, Ludwigshafen, Mainz, Speyer, Worms, Landkreise Alzey-Worms und Rhein-Pfalz-Kreis (seit 08.10.2025).Landesministerium |
| Saarland | Keine Bremsekeine Verordnung | Im amtlichen Landesrecht ist keine Verordnung zu finden.Landesrecht |
| Sachsen | Giltbis 30.06.2027 | Dresden und Leipzig (seit 01.01.2026).Verordnung |
| Sachsen-Anhalt | Keine Bremsekeine Verordnung | Im amtlichen Landesrecht ist keine Verordnung zu finden.Landesrecht |
| Schleswig-Holstein | Keine Bremsekeine Verordnung | Das Land hat die Mietpreisbremse 2019 abgeschafft.Landesregierung (2019) |
| Thüringen | Giltbis 31.12.2027 | Erfurt und Jena.Verordnung |
Baden-Württemberg
Läuft 2026 ausbis 31.12.2026
130 Städte und Gemeinden. Die Anschluss-Verordnung ab 2027 hat der Ministerrat am 22.09.2026 zur Anhörung freigegeben.
LandesministeriumBayern
Giltbis 31.12.2029
Gemeinden der Mieterschutzverordnung (seit 01.01.2026).
MieterschutzverordnungBerlin
Giltbis 31.12.2029
Ganzes Stadtgebiet (seit 01.01.2026).
SenatskanzleiBrandenburg
Giltbis 31.12.2029
Gemeinden der Mietpreisbegrenzungsverordnung (seit 01.01.2026).
VerordnungBremen
Giltbis 31.12.2029
Stadt Bremen (seit 01.12.2025), nicht Bremerhaven.
SenatspressestelleHamburg
Giltbis 31.12.2029
Ganzes Stadtgebiet (seit 01.01.2026).
SenatHessen
Läuft 2026 ausbis 25.11.2026
49 Kommunen. Eine neue Verordnung für 71 Kommunen ist seit 24.09.2026 in der Anhörung.
GVBl. 2025 Nr. 74Entwurf 2026Mecklenburg-Vorpommern
Giltbis 30.09.2028
Rostock und Greifswald; seit 2026 auch Binz, Graal-Müritz, Heringsdorf, Kühlungsborn, Rerik, Sellin, Zingst und Zinnowitz.
LandesregierungNiedersachsen
Giltbis 31.12.2029
Kommunen der Mieterschutzverordnung.
StaatskanzleiNordrhein-Westfalen
Giltbis 31.12.2029
Kommunen der Mieterschutzverordnung, z. B. Köln, Düsseldorf, Dortmund – nicht Essen.
MieterschutzverordnungRheinland-Pfalz
Giltbis 31.12.2029
Landau, Ludwigshafen, Mainz, Speyer, Worms, Landkreise Alzey-Worms und Rhein-Pfalz-Kreis (seit 08.10.2025).
LandesministeriumSaarland
Keine Bremsekeine Verordnung
Im amtlichen Landesrecht ist keine Verordnung zu finden.
LandesrechtSachsen
Giltbis 30.06.2027
Dresden und Leipzig (seit 01.01.2026).
VerordnungSachsen-Anhalt
Keine Bremsekeine Verordnung
Im amtlichen Landesrecht ist keine Verordnung zu finden.
LandesrechtSchleswig-Holstein
Keine Bremsekeine Verordnung
Das Land hat die Mietpreisbremse 2019 abgeschafft.
Landesregierung (2019)Thüringen
Giltbis 31.12.2027
Erfurt und Jena.
Verordnung
Ob Ihre Gemeinde erfasst ist, steht in der Anlage der jeweiligen Verordnung. Für einen Vertrag aus einem früheren Jahr kommt es auf die damals geltende Verordnung an.
Muster: Rüge mit Auskunftsverlangen
- Textform: Brief oder E-Mail mit Ihrem Namen genügt (§ 556g Abs. 4, § 126b BGB). Den Zugang sollten Sie beweisen können.
- Bezug auf die Auskunft: Hat der Vermieter vor Vertragsschluss eine Ausnahme mitgeteilt, muss die Rüge darauf eingehen (§ 556g Abs. 2 Satz 2 BGB).
- Auskunft: Der Vermieter muss auf Verlangen die Tatsachen nennen, die für die Miethöhe maßgeblich und nicht allgemein zugänglich sind (§ 556g Abs. 3 BGB).
Platzhalter in eckigen Klammern ersetzen, die Zahlen aus dem Rechner übernehmen und nicht zutreffende Teile streichen. Das Muster ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Keine Mietpreisbremse – Miete trotzdem zu hoch?
Außerhalb der Mietpreisbremse gibt es bei Vertragsbeginn keine feste 10-%-Grenze. Verlangt ein Vermieter unter Ausnutzung eines geringen Angebots mehr als 20 % über der ortsüblichen Miete, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 5 WiStG). Spätere Erhöhungen prüfen Sie mit unserem Mieterhöhungs-Rechner.
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Häufige Fragen zur Mietpreisbremse
Wie finde ich heraus, ob meine Miete zu hoch ist?
Liegt Ihre Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse, darf die Miete bei Vertragsbeginn höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Den Wert pro Quadratmeter finden Sie im Mietspiegel Ihrer Stadt für die Zeit des Mietbeginns. Vergleichsmiete × Wohnfläche × 1,1 ergibt die zulässige Nettokaltmiete – es sei denn, eine Ausnahme greift.
Muss die Rüge schriftlich sein?
Die Rüge braucht Textform (§ 556g Abs. 4 BGB): ein Brief oder eine E-Mail mit Ihrem Namen genügt, eine Unterschrift ist nicht nötig. Hat der Vermieter vor Vertragsschluss eine Auskunft zu einer Ausnahme erteilt, muss sich die Rüge auf diese Auskunft beziehen.
Wie viel Miete kann ich zurückfordern?
Rügen Sie spätestens 30 Monate nach Mietbeginn und läuft das Mietverhältnis noch, können Sie die zu viel gezahlte Miete ab Mietbeginn zurückverlangen. Später oder nach dem Ende des Mietverhältnisses bekommen Sie nur die Miete zurück, die nach Zugang der Rüge fällig wird (§ 556g Abs. 2 BGB). Für Mietverhältnisse, die bis zum 31. März 2020 entstanden sind, gilt nur die Rückforderung ab Rüge (Art. 229 § 51 EGBGB).
Was gilt, wenn die Verordnung in meinem Land ausläuft?
Entscheidend ist, ob bei Ihrem Vertragsschluss eine Verordnung galt (Art. 229 § 35 EGBGB). Ein Vertrag aus der Zeit, in der die Mietpreisbremse galt, bleibt erfasst, auch wenn die Verordnung später endet. Für Verträge in einer Lücke ohne Verordnung gilt sie nicht.
Darf mir der Vermieter kündigen, weil ich die Miete rüge?
Für eine ordentliche Kündigung braucht der Vermieter ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf oder erhebliche Pflichtverletzungen (§ 573 BGB). Dass Sie Ihre gesetzlichen Rechte geltend machen, ist kein solcher Grund. Zahlen Sie die Miete bis zur Klärung aber weiter voll, damit kein Zahlungsrückstand entsteht – Ihr Rückforderungsanspruch bleibt erhalten.
Gilt die Mietpreisbremse auch bei Staffel- und Indexmiete?
Ja. Bei einer Staffelmiete gilt sie für jede einzelne Staffel, maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt, zu dem die Staffel fällig wird (§ 557a Abs. 4 BGB). Bei einer Indexmiete gilt sie nur für die Ausgangsmiete (§ 557b Abs. 4 BGB).
Meine Miete ist hoch, aber es gibt keine Mietpreisbremse – was nun?
Dann bleibt die Grenze des Wirtschaftsstrafrechts: Eine Miete, die unter Ausnutzung eines geringen Angebots die ortsübliche Miete um mehr als 20 % übersteigt, ist nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz ordnungswidrig. Bei laufenden Verträgen schützen Sie außerdem die Regeln für Mieterhöhungen wie die Kappungsgrenze (§ 558 BGB).
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Amtliche QuellenGesetze im InternetBundesgesetzblatt
- § 556d BGB – Zulässige Miete bei Mietbeginn (höchstens 10 % über der Vergleichsmiete) und Landesverordnungen bis 31. Dezember 2029.
- § 556e BGB und § 556f BGB – Ausnahmen: Vormiete, Modernisierung, Neubau und umfassende Modernisierung.
- § 556g BGB – Auskunftspflichten, Rüge, 30-Monats-Regel für die Rückforderung und Textform.
- § 558 BGB – Definition der ortsüblichen Vergleichsmiete.
- § 557a BGB und § 557b BGB – Mietpreisbremse bei Staffel- und Indexmiete.
- § 126b BGB – Textform: lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger, z. B. Brief oder E-Mail.
- § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 – Mietpreisüberhöhung außerhalb der Mietpreisbremse.
- Art. 229 § 35 EGBGB und Art. 229 § 51 EGBGB – Übergangsregeln: Verträge vor Inkrafttreten der Landesverordnung und Mietverhältnisse bis 31. März 2020.
- Gesetz vom 17. Juli 2025, BGBl. 2025 I Nr. 163 – Verlängerung der Mietpreisbremse: Landesverordnungen dürfen bis längstens 31. Dezember 2029 gelten.

