Midijob 2027: Übergangsbereich ab 633,01 € und neuer Faktor F – Vergleichsrechner 2026 gegen 2027
Ab 01.01.2027 beginnt der Übergangsbereich (Midijob) bei 633,01 € und endet weiter bei 2.000 € im Monat (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Außerdem ist der Faktor F neu definiert: Art. 2 Nr. 1 des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (im Folgenden kurz: BStabG; verkündet am 29.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228) ersetzt § 20 Abs. 2a Satz 2 SGB IV und tritt nach Art. 8 Abs. 2 am 01.01.2027 in Kraft. Ein höheres F erhöht praktisch nur den Arbeitgeberanteil, weil der paritätische Arbeitnehmeranteil nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV ohne F berechnet wird. Ausnahme: der allein vom Beschäftigten getragene Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung.
Der Zähler von F ist dann nicht mehr fest 28 %, sondern 14,6 % + durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz + 15 %. Der amtliche Faktor F 2027 ist am 01.10.2026 noch nicht bekannt; 0,7683 ist nur eine Illustration mit 2026er Sätzen.
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Auf einen Blick
Der Übergangsbereich (Midijob) reicht 2027 von 633,01 bis 2.000 € im Monat (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Ab 01.01.2027 ist der Faktor F neu definiert: Zähler 14,6 % + durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz + 15 % (Art. 2 Nr. 1 des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 228, verkündet 29.07.2026). Ein höheres F erhöht den paritätischen Arbeitnehmeranteil nicht; die Mehrbelastung trägt praktisch der Arbeitgeber (Ausnahme: allein vom Beschäftigten getragener Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung). Der amtliche Faktor F 2027 steht noch aus.
- Übergangsbereich 2027
- 633,01 bis 2.000 € im Monat
- § 20 Abs. 2, § 8 Abs. 1a SGB IV
- Neue Definition von F
- Zähler 14,6 % + Zusatzbeitragssatz + 15 %
- § 20 Abs. 2a Satz 2 SGB IV n. F.
- Gesetz
- verkündet 29.07.2026, wirkt ab 01.01.2027
- BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 8 Abs. 2
- Faktor F 2026 (amtlich)
- 0,6619
- BAnz AT 18.12.2025 B5
- Faktor F 2027
- amtlich noch nicht bekannt
- Bekanntgabe bis 31.12., § 20 Abs. 2a Satz 5 SGB IV
- Wer zahlt die Mehrbelastung
- der Arbeitgeber
- § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV
Stand: 01. Oktober 2026 · keine Rechtsberatung
Das Wichtigste in Kürze: Was ist beschlossen, was gilt wann?
Beschlossen ist die neue Definition von F und die Grenze 633 €; offen sind der Zahlenwert von F und der Zusatzbeitragssatz 2027. Stand: 01.10.2026.
Verkündet, tritt am 01.01.2027 in Kraft
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, ausgefertigt am 24.07.2026, verkündet am 29.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). Bundestag 2./3. Lesung am 10.07.2026 (318 zu 284 Stimmen), der Bundesrat billigte am 10.07.2026, der Vermittlungsausschuss wurde nicht angerufen.
- Art. 2 Nr. 1 tritt nach Art. 8 Abs. 2 am 01.01.2027 in Kraft. Das allgemeine Inkrafttreten nach Art. 8 Abs. 1 (30.07.2026) betrifft den Übergangsbereich nicht. Bis 31.12.2026 gilt § 20 Abs. 2a Satz 2 SGB IV alt (28 %).
- Aus dem Mindestlohn abgeleitet: 14,60 € ab 01.01.2027 (§ 1 MiLoV5) ergibt 14,60 × 130 ÷ 3 = 632,67 €, aufgerundet 633 € (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Der Übergangsbereich beginnt 2027 bei 633,01 € (2026: 603 €, also ab 603,01 €).
Stand 01.10.2026
- Faktor F 2027 und Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2027. Das BMAS gibt beides nach § 20 Abs. 2a Satz 5 SGB IV bis 31.12. im Bundesanzeiger bekannt (die 2026er Werte: BAnz AT 18.12.2025 B5).
- Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2027: folgt nach dem Schätzerkreis (Mitte Oktober), Bekanntgabe durch das BMG bis 1. November (§ 242a SGB V). Prognosewerte nennen wir hier nicht als Tatsache.
Nicht geltendes Recht
- Rentenkommission, Empfehlung 26 (Bericht übergeben am 23.06.2026): Minijobs ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen. In der Folge erübrige sich die gesonderte Berechnung im Übergangsbereich – das ist eine Folgewirkung einer empfohlenen Minijob-Reform, keine beschlossene Abschaffung des Midijobs.
- Pauschsteuer § 40a Abs. 2 EStG von 2 auf 5 % zum 01.01.2027: Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Kabinett 02.09.2026), Bundestag und Bundesrat stehen aus. Betrifft Minijobs.
- Pflegeneuordnungsgesetz: Kabinettsentwurf vom 30.09.2026, für F 2027 nicht relevant. Der Entwurf sieht aber vor, den Zähler von F ab 01.01.2028 zusätzlich um den Pflegeversicherungs-Beitragssatz (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) zu erhöhen (Art. 3 Nr. 1, Art. 11 Abs. 2 des Entwurfs) – noch nicht beschlossen.
- Sozialversicherungsrechengrößen 2027: bisher nur Referentenentwurf des BMAS vom 21.09.2026, für die Midijob-Formel ohne Bedeutung.
Zuletzt geprüft am 01.10.2026. Wir aktualisieren die Seite, sobald das BMAS den Faktor F 2027 im Bundesanzeiger bekanntgibt.
Faktor F ab 2027: alter und neuer Gesetzeswortlaut nebeneinander
Art. 2 Nr. 1 BStabG ersetzt ausschließlich Satz 2 des § 20 Abs. 2a SGB IV. Die geänderte Passage ist hervorgehoben.
Bis 31.12.2026: § 20 Abs. 2a Satz 2 SGB IV
Fassung auf gesetze-im-internet.de
„Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist.“
Ab 01.01.2027: Art. 2 Nr. 1 BStabG
BGBl. 2026 I Nr. 228 (S. 33 von 94)
„Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem die sich aus der Addition des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 des Fünften Buches, des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches und des in § 168 Absatz 1 Nummer 1b des Sechsten Buches festgelegten Prozentsatzes ergebende Summe geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist.“
Zähler fest 28 % (= 13 % KV-Pauschale nach § 249b SGB V + 15 % RV-Pauschale nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI).
Zähler = 14,6 % (§ 241 SGB V) + durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz (§ 242a SGB V) + 15 % (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI) = 29,6 % + Zusatzbeitragssatz.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (Satz 3) bleibt unverändert.
Zweck laut Gesetzesbegründung
BT-Drs. 21/6130 zu Art. 2 Nr. 1 (§ 20): Folgeänderung zur Neuregelung des Beitragssatzes bei geringfügiger Beschäftigung in § 249b SGB V. „Damit wird weiterhin sichergestellt, dass die Beitragsbelastung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Übergangsbereich nicht sprunghaft ansteigt.“
Was sich nicht ändert
- Satz 1: Formel der beitragspflichtigen Einnahme.
- Satz 3: Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz.
- Satz 6: Arbeitnehmer-Formel ohne F.
- Abs. 2: Obergrenze 2.000 €.
„Faktor F und Formel ändern sich jährlich“ ist ungenau: Bis 2026 änderte sich nur der Wert (2026: 0,6619 = 28 ÷ 42,3), ab 2027 ändert sich die Definition.
Illustration, ausdrücklich kein amtlicher Wert: mit 2026er Sätzen 32,5 ÷ 42,3 = 0,7683 statt 28 ÷ 42,3 = 0,6619.
Häufige Verwechslung: Einen § 20a SGB IV für den Übergangsbereich gibt es nicht; richtig sind § 20 Abs. 2 und § 20 Abs. 2a SGB IV.
Faktor F 2027 berechnen: Formel und Sensitivität
F = (14,6 % + z + 15 %) ÷ Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz, wobei z der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist.
F = (14,6 + z + 15) ÷ Gesamtsatz
Gesamtsatz = RV 18,6 + PV 3,6 + AV 2,6 + KV allgemein 14,6 + z = 39,4 + z
F = (29,6 + z) ÷ (39,4 + z)
Voraussetzung für Zeile 2: RV, PV und AV bleiben unverändert – für 2027 ist das amtlich nicht bestätigt.
Sensitivität: Faktor F neu gegen alte Definition je Zusatzbeitragssatz z
Tabelle seitwärts wischen, falls sie nicht ganz passt.
| z | F neu | F alte Definition: 28 ÷ (39,4 + z) |
|---|---|---|
| 2,9 % | 0,7683 | 0,6619 |
| 3,3 % | 0,7705 | 0,6557 |
| 3,7 % | 0,7726 | 0,6497 |
| 3,9 % | 0,7737 | 0,6467 |
Eigene Rechnung, kein amtlicher Wert; 2,9 % ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2026, die übrigen z-Werte sind reine Rechenwerte, keine Prognose.
Der große Sprung kommt aus der Definition, nicht aus z
F springt von rund 0,66 auf rund 0,77; innerhalb der Rechenwerte für z schwankt er nur zwischen 0,7683 und 0,7737.
- Rundung: F wird auf vier Dezimalstellen gerundet. Das folgt aus § 20 Abs. 2a Satz 8 SGB IV, der die §§ 121 und 123 SGB VI für anwendbar erklärt (vier Dezimalstellen und Rundung: § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI); Art. 2 Nr. 1 ändert das nicht. So wurde auch der Wert 2026 bekanntgegeben (BAnz AT 18.12.2025 B5).
- Bekanntmachung: Nach § 20 Abs. 2a Satz 5 SGB IV bis 31.12. für das Folgejahr im Bundesanzeiger. Für 2027 steht sie aus, die BMAS-Seite listet bis 2026.
- Zusatzbeitragssatz: Gesundheitsministerin Warken sagte am 10.07.2026 im Bundesrat, ohne Reform würde der durchschnittliche Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel von 2,9 auf 3,9 % steigen; Ziel des Gesetzes sei Stabilisierung. Welcher Satz 2027 gilt, steht damit nicht fest.
Vergleichsrechner: Midijob 2026 gegen 2027
Der paritätische Arbeitnehmeranteil hängt nicht von F ab (§ 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV). Ein höheres F erhöht praktisch nur die beitragspflichtige Einnahme nach Satz 1 und damit den Arbeitgeberanteil; Ausnahme ist der allein vom Beschäftigten getragene Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung (§ 2 Abs. 2 Satz 6 BVV), der um wenige Zehntel Euro im Monat steigt.
Die 2026-Spalte nutzt die amtlichen Werte (G = 603 €, F = 0,6619, Gesamtsatz 42,3 %). Die 2027-Spalte rechnet mit G = 633 € und F aus Ihren Sätzen – vorläufig, kein amtlicher Wert.
Übergangsbereich 2027: 633,01 bis 2.000 € im Monat.
Beispielwerte
Die Werte 650 bis 2.000 € entsprechen der Belastungstabelle unten.
Vorläufig: 2026er Werte, bis BMAS/BMG die 2027er Sätze bekanntgeben
2026: 2,9 %. Der Satz für 2027 steht noch nicht fest.
2026: 3,6 %. Für 2027 amtlich nicht bestätigt.
Erweitert: Rentenversicherung 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,6 %, Krankenversicherung allgemein 14,6 %
Vorgaben 2026; für 2027 amtlich nicht bestätigt.
Ergebnis bei 700,00 € brutto im Monat (€ pro Monat)
Tabelle seitwärts wischen, falls sie nicht ganz passt.
| Größe | 2026 (amtliche Rechenwerte) | 2027 (vorläufig) | 2027 minus 2026 |
|---|---|---|---|
| Geringfügigkeitsgrenze G | 603,00 € | 633,00 € | +30,00 € |
| Faktor F | 0,6619 | 0,7683 | +0,1064 |
| Gesamtsatz | 42,3 % | 42,3 % | – |
| Beitragspflichtige Einnahme (Satz 1) | 510,28 € | 560,52 € | +50,24 € |
| Gesamtbeitrag | 215,85 € | 237,10 € | +21,25 € |
| Arbeitnehmeranteil (Satz 6, ohne F) | 29,37 € | 20,73 € | −8,64 € |
| Arbeitgeberanteil | 186,48 € | 216,37 € | +29,89 € |
Woher kommt der Mehrbetrag beim Arbeitgeber?
- Höhere Untergrenze 633 €+2,80 €
- Neue F-Definition+27,09 €
- Arbeitgeber gesamt+29,89 €
Zwischenschritt: G = 633 € mit F nach alter Definition (28 ÷ Gesamtsatz).
Ergebniszeile
Midijob bei 700,00 € brutto im Monat (Näherung, kein amtlicher Wert; Faktor F 2027 = 0,7683 vorläufig mit 2,9 % Zusatzbeitragssatz): Arbeitgeberanteil 2026 186,48 €, 2027 216,37 € (+29,89 €); Arbeitnehmeranteil 2026 29,37 €, 2027 20,73 € (−8,64 €). Stand 01.10.2026, specterlaw.ai
Näherung. Nicht berücksichtigt: kassenindividueller Zusatzbeitrag (es wird der Durchschnittssatz angesetzt), Kinderlosenzuschlag Pflegeversicherung (trägt der Arbeitnehmer allein), Sachsen-Pflegeversicherung, Beitragsabschläge, Rundung nach § 2 BVV. Der amtliche Faktor F 2027 steht noch nicht fest. Kein Netto-Versprechen, keine Lohnsteuer.
Was bedeutet das für Sie?
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Rechenweg Gesamtbeitrag (Satz 1)
BE = F·G + (2.000/(2.000−G) − G/(2.000−G)·F)·(AE−G); Gesamtbeitrag = BE × Gesamtsatz.
Rechenweg Arbeitnehmeranteil (Satz 6)
BE_AN = 2.000/(2.000−G)·(AE−G), ohne F; Arbeitnehmeranteil = BE_AN × Gesamtsatz ÷ 2; Arbeitgeberanteil = Gesamtbeitrag − Arbeitnehmeranteil.
Logik nach § 2 Abs. 2 BVV, § 249 Abs. 3 SGB V und § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI. Die Formeln stehen auf gesetze-im-internet.de nur als Grafik; die Struktur mit 2.000 € bestätigt das Gemeinsame Rundschreiben vom 20.12.2022.
Wer zahlt die Mehrbelastung: Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?
Kurz: Eine Erhöhung von F erhöht praktisch nur den Arbeitgeberanteil
Der Arbeitnehmeranteil wird aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV berechnet (halber Beitragssatz, § 2 Abs. 2 Satz 3 BVV, § 249 Abs. 3 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI) – F kommt dort nicht vor. Ausnahme: Der allein vom Beschäftigten getragene Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung wird auf die Einnahme nach Satz 1 berechnet (§ 2 Abs. 2 Satz 6 BVV) und steigt mit F um wenige Zehntel Euro im Monat. Der Arbeitgeberanteil ist der Gesamtbeitrag aus der BE mit F minus Arbeitnehmeranteil (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BVV).
Arbeitgeberseite: Der Gesetzgeber rechnet mit Mehrbelastung
BT-Drs. 21/6130 (Vorblatt, Abschnitt F. Weitere Kosten) beziffert die jährliche Mehrbelastung der Arbeitgeber aus dem höheren Beitrag bei geringfügiger Beschäftigung auf 2,3 Mrd. € und nennt, dass die Belastungen für Beschäftigte im Übergangsbereich berücksichtigt sind. Die 2,3 Mrd. € entfallen nicht allein auf Midijobs.
Arbeitnehmerseite: 2027 eher Entlastung
Die Untergrenze steigt von 603 auf 633 €, und der Arbeitnehmeranteil hängt von G und AE ab. Beispiel 700 €: 29,37 € → 20,73 €, minus 8,64 € (Illustration mit 2026er Sätzen).
Sonderfälle
- Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung: trägt der Arbeitnehmer allein, gesondert auf die BE nach Satz 1 berechnet (§ 2 Abs. 2 Satz 6 BVV); er steigt daher mit F leicht (bei 700 € und G = 633 € mit dem derzeit geltenden Zuschlag von 0,6 % etwa +0,38 € im Monat).
- Sachsen: Beschäftigte tragen Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1 % allein (§ 58 Abs. 3 Satz 1 SGB XI); im Übergangsbereich wird der Arbeitgeberanteil deshalb mit einem um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatz berechnet (§ 58 Abs. 5 Satz 2 SGB XI).
- Mehrere Beschäftigungen: Maßgebend ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
Häufiges Missverständnis
Ein verbreitetes Missverständnis lautet, im Midijob teilten sich Arbeitgeber und Beschäftigte den KV-Beitrag nach den allgemeinen Regeln zur Hälfte und nur Minijob-Arbeitgeber seien betroffen. Das stimmt für den Übergangsbereich nicht: Der Arbeitnehmeranteil ist reduziert, und dasselbe Gesetz erhöht über den neuen F die Arbeitgeberlast.
Belastungstabelle: 650, 700, 1.000, 1.500 und 2.000 € im Vergleich
Mit den 2026er Sätzen als Illustration (kein amtlicher Wert) zahlen Arbeitgeber unterhalb von 2.000 € durchgehend mehr (von +11,50 € bei 1.500 € bis +31,04 € bei 650 €), Arbeitnehmer weniger (−3,32 € bei 1.500 € bis −8,97 € bei 650 €). Je näher an 2.000 €, desto kleiner beide Effekte.
Belastung im Übergangsbereich 2026 gegen 2027 – Beträge in € pro Monat
Tabelle seitwärts wischen: die erste Spalte bleibt stehen.
| Brutto | BE 2026 | BE 2027 | Arbeitnehmer 2026 | Arbeitnehmer 2027 | Differenz AN | Arbeitgeber 2026 | Arbeitgeber 2027 | Differenz AG |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 650 € | 452,98 | 505,16 | 14,23 | 5,26 | −8,97 | 177,38 | 208,42 | +31,04 |
| 700 € | 510,28 | 560,52 | 29,37 | 20,73 | −8,64 | 186,48 | 216,37 | +29,89 |
| 1.000 € | 854,06 | 892,71 | 120,21 | 113,56 | −6,65 | 241,06 | 264,06 | +23,00 |
| 1.500 € | 1.427,03 | 1.446,35 | 271,60 | 268,28 | −3,32 | 332,03 | 343,53 | +11,50 |
| 2.000 € | 2.000,00 | 2.000,00 | 423,00 | 423,00 | ±0,00 | 423,00 | 423,00 | ±0,00 |
Illustration mit 2026er Sätzen (Gesamtsatz 42,3 %, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %), F 2027 = 0,7683 vorläufig, G 603 gegen 633; keine amtlichen Werte; ohne kassenindividuellen Zusatzbeitrag, Kinderlosenzuschlag, Sachsen, Rundung nach § 2 BVV. BE = beitragspflichtige Einnahme nach Satz 1.
- Zeile 2.000 €: unverändert (Obergrenze § 20 Abs. 2 SGB IV); volle Beiträge, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je 423,00 €.
- Der Eckfall 633,01 € (2027: BE 486,34 €, Arbeitgeberanteil 205,72 €, Arbeitnehmeranteil praktisch 0) lässt sich im Rechner testen. Er steht nicht in der Tabelle, damit der Vergleich auf gleichen Bruttobeträgen beruht.
Minijob vs. Midijob 2027: Grenzen, Beiträge, Rentenansprüche
Bis 633 € gilt der Minijob, von 633,01 bis 2.000 € der Übergangsbereich. Beschäftigte unter der Grenze finden Details auf der Seite zur Minijob-Grenze 2027, Arbeitgeber auf der Seite zu den Minijob-Arbeitgeberkosten 2027.
Minijob gegen Midijob 2027
Tabelle seitwärts wischen: die erste Spalte bleibt stehen.
| Merkmal | Minijob 2027 | Midijob (Übergangsbereich) 2027 |
|---|---|---|
| Entgeltbereich | Bis 633 € im Monat (2026: 603 €) | 633,01 bis 2.000 € regelmäßig im Monat (2026: ab 603,01 €) |
| Rechtsgrundlage | § 8 Abs. 1a SGB IV | § 20 Abs. 2 und 2a SGB IV |
| Arbeitgeber-Krankenversicherung | Bis 31.12.2026 pauschal 13 %. Ab 01.01.2027 allgemeiner Beitragssatz (§ 241 SGB V) plus durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz (§ 242a SGB V) nach § 249b Satz 1 SGB V n. F.; mit 2026er Sätzen 14,6 + 2,9 = 17,5 %, der echte 2027er Wert hängt vom Zusatzbeitragssatz 2027 ab. Privathaushalte unverändert 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V). | Gesamtbeitrag minus Arbeitnehmeranteil (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BVV) |
| Arbeitgeber-Rentenversicherung | Pauschal 15 % (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI), Haushalt 5 % (Nr. 1c) | Gesamtbeitrag minus Arbeitnehmeranteil (§ 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI) |
| Arbeitnehmeranteil | Nicht Gegenstand dieser Seite | Halber Satz auf die reduzierte BE (Satz 6) in KV, PV, RV und AV |
| Rentenansprüche | Nicht Gegenstand dieser Seite | § 70 Abs. 1a SGB VI: Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (seit 01.07.2019), volle Rentenansprüche trotz reduziertem Arbeitnehmerbeitrag. § 163 Abs. 7 SGB VI: BE nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV. |
| Pauschsteuer § 40a Abs. 2 EStG | Derzeit 2 %. Anhebung auf 5 % nur Regierungsentwurf, nicht beschlossen. | Nicht einschlägig |
Zu Minijob-Eigenanteil, Opt-out und Krankenversicherungsschutz im Minijob trifft diese Seite keine Aussage.
Was heißt das für Arbeitgeber und Beschäftigte? Praxis-Checkliste
Für 2027 gilt das beschlossene Recht
- Lohnsoftware: Ab Januar 2027 auf die neue F-Definition prüfen und den im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Faktor F 2027 abwarten (die 2026er Werte kamen am 18.12.2025).
- Kosten: Für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem höheren Arbeitgeberanteil planen.
- Beschäftigte: Der Arbeitnehmeranteil sinkt tendenziell durch die höhere Untergrenze; die Rentenansprüche bleiben nach § 70 Abs. 1a SGB VI aus dem tatsächlichen Entgelt.
- Mehrere Jobs: Es zählt das Gesamtentgelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
- Knapp über 633 €: Entgelt knapp über 633 € kann sich für Arbeitgeber anders rechnen als knapp darunter; testen Sie den Eckfall im Rechner.
Der Rechner ersetzt keine Entgeltabrechnung. Für verbindliche Beträge Krankenkasse oder Lohnbüro und die BMAS-Bekanntmachung nutzen.
Ausblick: Die Rentenkommission empfiehlt (Empfehlung 26) die Einbeziehung der Minijobs in die Rentenversicherung. Das ist weder Gesetz noch Gesetzentwurf; für 2027 gilt das beschlossene Recht.
Weiterlesen im Sozialrecht
Häufige Fragen zum Midijob 2027 und zum Faktor F
Wie berechnet sich der Faktor F ab 2027?
Ab 01.01.2027 gilt: F = (14,6 % + durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz + 15 %) geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres (§ 20 Abs. 2a Satz 2 SGB IV in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 228).
Bis 31.12.2026 ist der Zähler fest 28 %. Der amtliche Wert für 2027 steht noch aus.
Wie hoch ist der Faktor F 2027?
Amtlich noch nicht bekannt (Stand 01.10.2026).
Das BMAS gibt Faktor F und Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz bis 31.12. im Bundesanzeiger bekannt (§ 20 Abs. 2a Satz 5 SGB IV); für 2026 lag F bei 0,6619. Eine Illustration mit 2026er Sätzen ergibt 32,5 ÷ 42,3 = 0,7683 – ausdrücklich kein amtlicher Wert.
Was ändert sich beim Midijob 2027?
Zwei Dinge: Die Untergrenze steigt auf 633,01 € und der Faktor F wird neu definiert.
Die Untergrenze folgt aus dem Mindestlohn von 14,60 € (14,60 × 130 ÷ 3 = 632,67 €, aufgerundet 633 €, § 8 Abs. 1a SGB IV). Obergrenze 2.000 €, Formelstruktur und Arbeitnehmerformel (Satz 6) bleiben unverändert.
Wie hoch ist die Midijob-Grenze 2027?
Der Übergangsbereich reicht 2027 von 633,01 bis 2.000 € im Monat (§ 20 Abs. 2 SGB IV); 2026 sind es 603,01 bis 2.000 €.
Bei mehreren Beschäftigungen zählt das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt.
Wer zahlt im Midijob 2027 mehr, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber. Der paritätische Arbeitnehmeranteil wird nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV ohne F berechnet (Ausnahme: der allein vom Beschäftigten getragene Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung, § 2 Abs. 2 Satz 6 BVV, steigt mit F um wenige Zehntel Euro), der Arbeitgeberanteil ist der Gesamtbeitrag (mit F) minus Arbeitnehmeranteil (§ 2 Abs. 2 BVV).
Beispiel mit 2026er Sätzen als Illustration, 700 € brutto: Arbeitgeber +29,89 €, Arbeitnehmer −8,64 € im Monat.
Was kostet ein Midijob 2027 den Arbeitgeber?
Eine Pauschalzahl gibt es nicht, der Betrag hängt von Entgelt, Zusatzbeitragssatz und F ab – der Rechner oben zeigt es für Ihren Fall.
Illustration bei 700 € brutto mit 2026er Sätzen: Arbeitgeberanteil rund 216,37 € statt 186,48 € (Näherung, ohne individuellen Zusatzbeitrag, Kinderlosenzuschlag, Sachsen und BVV-Rundung). Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/6130) geht von einer Mehrbelastung der Arbeitgeber aus.
Gibt es die Übergangsbereich-Formel 2027 noch in der alten Form?
Ja, die Struktur bleibt: Nur die Definition von F in Satz 2 ändert sich.
Satz 1 (BE = F·G + (2.000/(2.000−G) − G/(2.000−G)·F)·(AE−G)) und Satz 6 (BE_AN = 2.000/(2.000−G)·(AE−G)) bleiben bestehen. Auf gesetze-im-internet.de sind die Formeln nur als Grafik hinterlegt.
Verliere ich im Midijob Rentenansprüche?
Nein. Nach § 70 Abs. 1a SGB VI werden die Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt (seit 01.07.2019), trotz des reduzierten Arbeitnehmeranteils.
Die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV gilt für die Beitragsberechnung (§ 163 Abs. 7 SGB VI).
Ist der Midijob 2027 abgeschafft?
Nein. Es gibt nur die Empfehlung 26 der Rentenkommission (Bericht vom 23.06.2026), Minijobs in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen; in der Folge erübrige sich die gesonderte Berechnung im Übergangsbereich.
Das ist weder Gesetz noch Gesetzentwurf – bis zu einem Gesetz gilt das bisherige Recht, für 2027 das beschlossene Recht.
Gilt die Änderung beim Faktor F schon oder ist sie nur ein Entwurf?
Sie ist verkündet und beschlossen, wirkt aber erst ab 01.01.2027.
Der Bundestag hat das Gesetz am 10.07.2026 beschlossen, der Bundesrat hat es am selben Tag gebilligt (Vermittlungsausschuss nicht angerufen); die Ausfertigung erfolgte am 24.07.2026, die Verkündung am 29.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228).
Art. 2 Nr. 1 tritt nach Art. 8 Abs. 2 am 01.01.2027 in Kraft; bis 31.12.2026 gilt die alte Fassung.
Welcher Paragraph regelt den Faktor F im Übergangsbereich, § 20a SGB IV?
Nicht § 20a SGB IV – diesen Paragrafen gibt es in diesem Zusammenhang nicht.
Maßgeblich sind § 20 Abs. 2 SGB IV (Definition, Obergrenze 2.000 €) und § 20 Abs. 2a SGB IV (Formeln, Faktor F).
Steigt die Pauschsteuer im Minijob 2027 auf 5 %?
Noch nicht beschlossen: Es gibt bisher nur einen Regierungsentwurf.
Die Anhebung der Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG von 2 auf 5 % zum 01.01.2027 steht im Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Kabinett 02.09.2026); Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Sie betrifft Minijobs, nicht den Übergangsbereich.
Eigenen Fall mit Specter prüfen
Laden Sie Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnung oder den Bescheid der Krankenkasse oder Rentenversicherung zur Midijob-Einstufung hoch oder stellen Sie die Frage im Chat, etwa: „Wird mein Verdienst 2027 als Übergangsbereich berechnet?“ Specter gibt rechtliche Orientierung, keine anwaltliche Einzelfallprüfung.
Hinweis: SpecterAI liefert rechtliche Orientierung und keine Rechtsberatung.
Quellen, Fundstellen und Aktualisierungsstand
Was wir (noch) nicht wissen
- Faktor F 2027: und der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2027.
- Zusatzbeitragssatz 2027: durchschnittlich, nach dem Schätzerkreis.
- RV, PV und AV 2027: amtlich nicht bestätigt.
Die Formeln in § 20 Abs. 2a SGB IV sind auf gesetze-im-internet.de nur als Grafik hinterlegt; die Struktur mit 2.000 € ist über das Gemeinsame Rundschreiben bestätigt. Ein Rundschreiben der Spitzenorganisationen zur F-Änderung 2027 haben wir bis zum 01.10.2026 nicht gefunden.
Verkündungsdatum klargestellt
Verkündet am 29.07.2026 (Ausgabe des BGBl. 2026 I Nr. 228), ausgefertigt am 24.07.2026. Andere Portale nennen teils den 24.07.
Zuletzt geprüft: 01.10.2026. Wir aktualisieren die Seite, sobald der Faktor F 2027 im Bundesanzeiger steht.
Amtliche Quellen
- BGBl. 2026 I Nr. 228 – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Regelungstext (Art. 2 Nr. 1 auf S. 33, Art. 8 auf S. 45 von 94)
- BGBl. 2026 I Nr. 228 – Metadaten der Verkündung (ausgegeben am 29.07.2026)
- § 20 SGB IV – Beitragspflichtige Einnahmen, Übergangsbereich (Abs. 2 und 2a)
- § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung (Abs. 1a: Geringfügigkeitsgrenze)
- § 1 MiLoV5 – Mindestlohn 13,90 € ab 2026 und 14,60 € ab 2027
- § 241 SGB V – Allgemeiner Beitragssatz
- § 242a SGB V – Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
- § 249 SGB V – Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung (Abs. 3: Übergangsbereich)
- § 249b SGB V – Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung (bis 31.12.2026: 13 %)
- § 168 SGB VI – Beitragstragung bei Beschäftigten (Abs. 1 Nr. 1b und 1d)
- § 163 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter (Abs. 7: Übergangsbereich)
- § 70 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten (Abs. 1a: Übergangsbereich)
- § 2 BVV – Beitragsverfahrensverordnung, Berechnung im Übergangsbereich
- § 341 SGB III – Beitragssatz zur Arbeitsförderung
- BAnz AT 18.12.2025 B5 – Bekanntmachung Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und Faktor F 2026 (0,6619)
- BAnz AT 20.11.2025 B1 – Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze (BMAS)
- BMAS – Bekanntmachung des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Faktors F
- BT-Drs. 21/6130 – Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Begründung zu Art. 2 Nr. 1, Vorblatt)
- BMG – Bundestag beschließt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (10.07.2026)
- BMG – Rede von Bundesgesundheitsministerin Warken im Bundesrat zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (10.07.2026)
- BundesratKOMPAKT, 1067. Sitzung am 10.07.2026, TOP 86 – Bundesrat billigt Reform der gesetzlichen Krankenkassen
- Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, DRV Bund und BA vom 20.12.2022 – Beschäftigungen im Übergangsbereich (Ziff. 4.3.2.2, 4.3.2.3)
- Minijob-Zentrale – Aktuelle Minijob-Vorhaben (Stand der Gesetzesvorhaben)
- BMAS – Rentenkommission 2026 (Bericht vom 23.06.2026, Empfehlung 26)

