Zapfpistole, Münzen und Tankquittung auf dunklem Holztisch

Tankrabatt ab 1. Oktober 2026: Weitergabe-Check & Rechner

Tankrabatt seit 1.10.2026 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 275): 14,04 ct/l weniger Energiesteuer bis 31.12., rund 16,7 ct brutto. Rechner: Soll-Preis und Ersparnis.

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  1. 1Fall schildern
  2. 2Prüfung mit § & Urteil
  3. 3Nächste Schritte & Muster
Von SpecterAI Redaktion

Tankrabatt Oktober 2026: Wird er an der Zapfsäule weitergegeben?

Die Fortsetzung des Tankrabatts ist am 30.09.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und seit dem 1.10.2026 in Kraft: Vom 1.10. bis 31.12.2026 sinkt die Energiesteuer auf Benzin und Diesel netto um 14,04 Cent je Liter. Ob und wie viel davon an Ihrer Tankstelle ankommt, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die beiden Rechner unten prüfen Ihren persönlichen Soll-Preis und Ihre Ersparnis bis Dezember.

Springen Sie direkt zum Weitergabe-Check, zum Ersparnis-Rechner oder zum aktuellen Stand des Verfahrens.

Auf einen Blick

Der Tankrabatt ist am 30.09.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 275) und seit dem 1.10.2026 in Kraft. Vom 1.10. bis 31.12.2026 sinkt die Energiesteuer auf schwefelarmes Benzin und Diesel netto um 14,04 Cent je Liter (§ 68 EnergieStG), brutto um bis zu rund 17 Cent. Eine gesetzliche Weitergabepflicht der Tankstellen gibt es nicht.

Zeitraum
1.10.–31.12.2026 (3 Monate)
§ 68 EnergieStG; Art. 13 Abs. 4 BT-Drs. 21/8157
Senkung netto
14,04 ct/l, für Benzin und Diesel identisch
§ 68 i. V. m. § 2 Abs. 1 EnergieStG
Bruttoeffekt
bis zu rund 17 ct/l (rechnerisch 16,71 ct)
14,04 ct × 1,19 (§ 12 Abs. 1 UStG)
Weitergabepflicht
keine gesetzliche Pflicht
Preisbeobachtung durch die MTS-K (§ 47k GWB)
Status
verkündet 30.09.2026, in Kraft seit 01.10.2026
BGBl. 2026 I Nr. 275 (Art. 11 und 12 VSAAG)
Weitergabe im Frühjahr 2026
82,6 % Diesel, 77,8 % Super E5
MTS-K-Quartalsbericht vom 10.07.2026

Stand: 2. Oktober 2026 · keine Rechtsberatung

Stand & Quellen (2. Oktober 2026)

  • Quelle der Zahlen: Zeitraum 01.10.–31.12.2026 und Inkrafttreten stammen aus dem verkündeten Gesetz (BGBl. 2026 I Nr. 275, Art. 11–13); die Beträge (14,04 ct/l netto, Steuersätze, Bruttoeffekt) aus der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum VSAAG (BT-Drucksache 21/8157) sowie aus § 68 und § 2 Abs. 1 EnergieStG auf gesetze-im-internet.de.
  • Verkündet und in Kraft: Das zweite (Herbst-)Gesetz wurde am 30.09.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 275, Art. 11 und 12 VSAAG) und ist seit dem 01.10.2026 in Kraft. Der Rabatt gilt bis zum 31.12.2026.

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1 Eigenen Preis am 30.09. eintragen
2 Soll-Preis ab 1.10. vergleichen
3 Ersparnis bis Dezember berechnen

Ab wann gilt der Tankrabatt? Stand: verkündet, in Kraft seit 1. Oktober 2026

Der Herbst-Tankrabatt ist kein eigenständiges Gesetz, sondern wurde als Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD in die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zum VSAAG (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz) eingefügt.

Art. 11 ändert das Energiesteuergesetz, Art. 12 die Energiesteuer-Durchführungsverordnung – BT-Drucksache 21/8157 vom 23.09.2026. Art. 13 Abs. 4 bestimmt zusätzlich ein eigenes Inkrafttreten: „Die Artikel 11 und 12 treten am 1. Oktober 2026 in Kraft“ – unabhängig vom übrigen VSAAG.

1Bundestag-Beschluss: 25.09.2026 – namentliche Abstimmung: 434 Ja, 128 Nein, keine Enthaltungen
2Bundesrat-Billigung: 25.09.2026 – Eilverfahren, 1068. Sitzung
3Ausfertigung / Verkündung im BGBl: ausgefertigt 25.09.2026, verkündet 30.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 275 – Inkrafttreten der Art. 11 und 12 am 01.10.2026

Nicht verwechseln: Der bereits verkündete erste Tankrabatt (Mai/Juni 2026, gleiche Beträge) ist ein klar getrenntes Gesetz – BGBl I 2026 Nr. 116 vom 29.04.2026. Der Herbst-Tankrabatt ergänzt dieselbe Sonderregelung in § 68 EnergieStG um einen zweiten Zeitraum, ist aber Teil des VSAAG (Art. 11 und 12), das separat verkündet wurde.

Wie stark sinkt die Energiesteuer auf Benzin und Diesel?

Der Grundsteuersatz in § 2 Abs. 1 EnergieStG bleibt unverändert – § 68 EnergieStG ordnet nur für den genannten Zeitraum eine abweichende, niedrigere Anwendung an. Ausdrücklich genannt sind schwefelarmes Benzin und schwefelarmer Diesel (Schwefelgehalt ≤ 10 mg/kg); nach der Gesetzesbegründung sind auch deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente (§ 2 Abs. 4 EnergieStG) erfasst.

Energiesteuersatz: bisher vs. 01.10.–31.12.2026 (netto, je 1.000 l bzw. ct/l)

Energiesteuersatz für Benzin und Diesel, bisher und im Zeitraum 01.10.–31.12.2026
KraftstoffBisher (netto)01.10.–31.12.2026 (netto)Differenz netto
Benzin (schwefelarm, § 2 Abs. 1 Nr. 1 b)654,50 €/1.000 l65,45 ct/l514,10 €/1.000 l51,41 ct/l−14,04 ct/l
Diesel / Gasöl (schwefelarm, § 2 Abs. 1 Nr. 4 b)470,40 €/1.000 l47,04 ct/l330,00 €/1.000 l33,00 ct/l−14,04 ct/l
§ 2 Abs. 1 EnergieStG bleibt unverändert; § 68 EnergieStG ordnet nur für den Zeitraum eine abweichende Anwendung an. Genannt: schwefelarmes Benzin und schwefelarmer Diesel (≤ 10 mg/kg); laut Gesetzesbegründung auch deren Äquivalente nach § 2 Abs. 4 EnergieStG.

Bruttoeffekt als Rechenweg

Netto-Senkung 14,04 ct × 1,19 (19 % USt, § 12 Abs. 1 UStG) = 16,71 ct brutto

Die Gesetzesbegründung selbst rundet amtlich auf „bis zu rund 17 Cent brutto“. Das ist eine theoretische Obergrenze bei vollständiger Weitergabe – keine Garantie.

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Weitergabe-Check: Was müsste der Liter an meiner Tankstelle kosten?

Der Rechner arbeitet ausschließlich in Ihrem Browser; es werden keine Daten übertragen oder gespeichert. Tragen Sie Ihren Literpreis vom 30.09.2026 ein – der Rechner zeigt den Soll-Preis ab 1.10. bei vollständiger Weitergabe. Optional: Tragen Sie zusätzlich den Preis nach dem 1.10. ein, um zu sehen, wie viel Prozent Ihre Tankstelle tatsächlich weitergegeben hat.

Die Cent-Senkung ist für beide Kraftstoffe identisch.

Vom Kassenbon oder der Tankstellen-App.

Zum Vergleich mit dem Soll-Preis.

Bitte Ihren Literpreis vom 30.09.2026 eintragen.

Keine Weitergabepflicht

Bundeskartellamt-Präsident Andreas Mundt: „Wie alle anderen, hat auch das Bundeskartellamt die klare Erwartungshaltung an die Unternehmen, dass die Steuersenkung weitergegeben wird. Aber es gibt dazu keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung.“

  • Aufsicht: Die MTS-K beim Bundeskartellamt überwacht laufend rund 15.000 Tankstellen und die „12-Uhr-Regel“ (Preiserhöhungen nur einmal täglich).
  • Diesel im Frühjahr 2026: durchschnittlich 82,6 % Weitergabe (13,8 von 16,7 Cent je Liter) laut MTS-K-Quartalsbericht zum ersten Tankrabatt.
  • Super E5 im Frühjahr 2026: durchschnittlich 77,8 % Weitergabe (13,0 von 16,7 Cent je Liter).

Das sind Referenzwerte, keine Garantie für den Herbst-Zeitraum.

Ersparnis-Rechner: Wie viel spare ich Oktober bis Dezember?

Tragen Sie Kilometer pro Monat und Verbrauch ein (oder direkt eine Tankfüllung in Litern), um Ihre Ersparnis pro Tankfüllung, pro Monat und für den gesamten Zeitraum 01.10.–31.12.2026 zu sehen.

Der Rechner nutzt standardmäßig den Bruttoeffekt bei 100 % Weitergabe als Obergrenze – passen Sie den Weitergabe-Anteil an, wenn Sie einen realistischeren Wert einsetzen möchten (z. B. den Frühjahrs-Erfahrungswert).

Für die Ersparnis „pro Tankfüllung“.

Frühjahr 2026:

Bitte km/Monat + Verbrauch oder eine Tankfüllung in Litern eintragen.

Pflichthinweis: Unverbindliche Schätzung, keine Rechtsberatung. Die tatsächliche Ersparnis hängt davon ab, wie viel Ihre eigene Tankstelle tatsächlich weitergibt – prüfen Sie das mit dem Weitergabe-Check oben.

Gilt der Tankrabatt auch für Gas, LPG oder Erdgas?

LPG/Autogas und Erdgas/CNG werden in § 68 nicht genannt. Das ist unsere Schlussfolgerung aus dem Gesetzestext, keine ausdrückliche Ausschlussklausel im Gesetz selbst – im Zweifel bei der eigenen Tankstelle oder dem Energieversorger nachfragen.

  • Erfasst: § 68 Abs. 1 EnergieStG nennt ausdrücklich nur Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gasöl/Diesel nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b – jeweils mit höchstens 10 mg/kg Schwefel.
  • Ebenfalls erfasst: nach der Gesetzesbegründung auch deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente (§ 2 Abs. 4 EnergieStG).
  • Eigene Steuersätze: Erdgas/CNG und LPG/Autogas (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 8 EnergieStG).

Welche Diesel-Entlastungen ruhen während des Tankrabatts?

Für den Zeitraum 01.10.–31.12.2026 ruhen zwei Diesel-Entlastungen, weil der abgesenkte Satz bereits am EU-Mindeststeuersatz liegt:

  • § 47a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG – Eigenverbrauch.
  • § 56 EnergieStG – ÖPNV.

Agrardiesel (§ 57 EnergieStG) ist davon nicht betroffen. Was das pro Liter für Verkehrsbetriebe und Eigenverbraucher bedeutet, rechnet unser Netto-Effekt-Rechner für ÖPNV, Eigenverbrauch und Landwirtschaft vor.

Gibt es eine individuelle Rückerstattung, wenn meine Tankstelle nicht weitergibt?

Ein Anspruch auf individuelle Rückerstattung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Einschätzung leiten wir aus der Steuersystematik ab, sie ist nicht wörtlich in einem amtlichen Dokument als Tatsachenbehauptung bestätigt.

  • Indirekte Verbrauchsteuer: Steuerschuldner ist in der Regel der Steuerlagerinhaber, der den Kraftstoff aus dem Steuerlager entnimmt (§ 8 Abs. 2 EnergieStG), nicht die Autofahrerin oder der Autofahrer an der Zapfsäule.
  • Aufsicht: Einzige Aufsichtsinstanz bleibt das Bundeskartellamt, das ausschließlich bei individuellem Marktmachtmissbrauch kartellrechtlich eingreifen kann – einen Individualanspruch auf Erstattung gibt das nicht her.

Häufige Fragen zum Tankrabatt Oktober 2026

Ab wann gilt der Tankrabatt – schon ab 1. Oktober 2026?

Ja, der Tankrabatt gilt seit dem 1. Oktober 2026. Der Bundestag hat ihn am 25.09.2026 beschlossen (434:128), der Bundesrat hat ihn am selben Tag im Eilverfahren gebilligt.

Das Gesetz wurde am 25.09.2026 ausgefertigt und am 30.09.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 275, Art. 11 und 12 VSAAG). Nach Art. 13 Abs. 4 sind die Energiesteuer-Artikel am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten; die Senkung gilt bis zum 31. Dezember 2026 (Stand: 2. Oktober 2026).

Wie lange gilt der Tankrabatt noch und wann läuft er aus?

Der Tankrabatt gilt vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2026, also drei Monate.

Ab 1.1.2027 gilt wieder der reguläre Steuersatz nach § 2 Abs. 1 EnergieStG, sofern der Gesetzgeber nicht erneut verlängert.

Die erste Absenkung lief vom 1. Mai bis 30. Juni 2026 (zwei Monate); vom 1. Juli bis 30. September 2026 galt wieder der reguläre Steuersatz, weil § 68 Abs. 1 EnergieStG in der Frühjahrsfassung nur für Mai und Juni 2026 galt.

Wie viel billiger werden Benzin und Diesel ab 1. Oktober 2026?

Die Energiesteuer sinkt für Benzin und Diesel identisch um netto 14,04 Cent je Liter; brutto inklusive 19 % Umsatzsteuer sind das laut Gesetzesbegründung „bis zu rund 17 Cent“ je Liter (rechnerisch 16,71 Cent).

Das ist die Obergrenze bei vollständiger Weitergabe. Der Energiesteuersatz für Benzin (schwefelarm) sinkt von 65,45 ct/l auf 51,41 ct/l, für Diesel (schwefelarm) von 47,04 ct/l auf 33,00 ct/l.

Muss die Tankstelle den Tankrabatt weitergeben?

Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe an der Zapfsäule.

Bundeskartellamt-Präsident Andreas Mundt dazu: „Wie alle anderen, hat auch das Bundeskartellamt die klare Erwartungshaltung an die Unternehmen, dass die Steuersenkung weitergegeben wird. Aber es gibt dazu keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung.“

Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt erfasst die Preise von rund 15.000 Tankstellen bundesweit (gesetzliche Meldepflicht nach § 47k GWB), kann eine Weitergabe aber nicht erzwingen – nur bei individuellem Marktmachtmissbrauch eingreifen.

Wann werden die Benzinpreise wieder günstiger?

Steuerlich seit dem 1. Oktober 2026 – der Tankrabatt ist am 30.09.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 275) und seit dem 1. Oktober 2026 in Kraft: Seitdem sinkt die Energiesteuer um 14,04 Cent netto je Liter, brutto entspricht das bis zu rund 17 Cent.

Ob und wie stark der Literpreis an Ihrer Tankstelle sinkt, ist nicht garantiert, weil es keine Weitergabepflicht gibt. Beim ersten Tankrabatt im Frühjahr 2026 ermittelte die MTS-K im Quartalsbericht durchschnittlich 82,6 % Weitergabe bei Diesel und 77,8 % bei Super E5.

Preisänderungen enthalten außerdem allgemeine Marktpreisbewegungen (Rohöl, Großhandel) und Restbestände, die noch zum alten Satz versteuert wurden.

Was müsste der Liter an meiner Tankstelle ab 1. Oktober 2026 kosten?

Bei vollständiger Weitergabe rund 16,71 Cent weniger als Ihr Preis am 30.09.2026 (14,04 Cent netto × 1,19).

Der Weitergabe-Check oben rechnet das mit Ihrem eigenen Ausgangspreis aus. Das Ergebnis ist keine Garantie, da es keine Weitergabepflicht gibt.

Wie viel spare ich mit dem Tankrabatt pro Tankfüllung?

Höchstens rund 16,71 Cent je Liter, bei einer 50-Liter-Tankfüllung also bis zu rund 8,35 € – vorausgesetzt, Ihre Tankstelle gibt den Bruttoeffekt vollständig weiter.

Der Ersparnis-Rechner oben rechnet Tankfüllung in Litern × effektive Cent-Ersparnis pro Liter. Wie viel tatsächlich ankommt, hängt vom Weitergabe-Anteil Ihrer eigenen Tankstelle ab – deshalb lässt sich der Anteil im Rechner anpassen.

Gilt der Tankrabatt auch für Autogas (LPG) oder Erdgas (CNG)?

Nach dem Wortlaut von § 68 Abs. 1 EnergieStG nein: Genannt sind nur schwefelarmes Benzin und schwefelarmer Diesel.

Konkret nennt die Vorschrift Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gasöl/Diesel nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, jeweils mit höchstens 10 mg/kg Schwefel. Nach der Gesetzesbegründung sind auch deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente (§ 2 Abs. 4 EnergieStG) erfasst.

Erdgas/CNG und LPG/Autogas haben eigene Steuersätze (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 8 EnergieStG) und werden in § 68 nicht genannt – das ist eine Schlussfolgerung aus dem Gesetzestext, keine ausdrückliche Ausschlussklausel.

Weiterführend

Tankrabatt mit Ihrer Situation kombinieren

Fragen Sie den Specter-Assistenten: Er prüft in einem kostenlosen Chat sofort, wie sich der Tankrabatt mit Ihrer individuellen Situation kombiniert (z. B. Pendlerpauschale, Dienstwagen-Abrechnung) oder was zu tun ist, wenn Ihre Tankstelle den Rabatt erkennbar nicht weitergibt.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Grundlage sind das am 30.09.2026 verkündete VSAAG (BGBl. 2026 I Nr. 275, Art. 11–13), die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucksache 21/8157), § 68 und § 2 Abs. 1 EnergieStG sowie § 12 Abs. 1 UStG (Stand: 2. Oktober 2026); maßgeblich ist im Einzelfall der verkündete Gesetzestext. Im Zweifel eine Verbraucherzentrale oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt einschalten.

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