Tankrabatt ab 1.10.2026: Weitergabe-Check & Ersparnis-Rechner

Tankrabatt 1.10.–31.12.2026: 14,04 ct/l weniger Energiesteuer, rund 16,7 ct brutto. Rechner: Was der Liter kosten müsste und wie viel Sie sparen.

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  1. 1Fall schildern
  2. 2Prüfung mit § & Urteil
  3. 3Nächste Schritte & Muster
Von SpecterAI Redaktion

Tankrabatt Oktober 2026: Wird er an der Zapfsäule weitergegeben?

Der Bundestag hat die Fortsetzung des Tankrabatts am 25.09.2026 beschlossen, der Bundesrat hat sie am selben Tag im Eilverfahren gebilligt: Vom 1.10. bis 31.12.2026 sinkt die Energiesteuer auf Benzin und Diesel netto um 14,04 Cent je Liter. Ob und wie viel davon an Ihrer Tankstelle ankommt, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die beiden Rechner unten prüfen Ihren persönlichen Soll-Preis und Ihre Ersparnis bis Dezember.

Springen Sie direkt zum Weitergabe-Check, zum Ersparnis-Rechner oder zum aktuellen Stand des Verfahrens.

Kurzantwort: Tankrabatt ab 1. Oktober 2026

Der Bundestag hat den Tankrabatt am 25.09.2026 beschlossen (434:128), der Bundesrat hat ihn am selben Tag im Eilverfahren gebilligt: Vom 1.10. bis 31.12.2026 sinkt die Energiesteuer auf Benzin und Diesel (jeweils schwefelarm) netto um 14,04 Cent je Liter – identischer Betrag für beide Kraftstoffe (§ 68 EnergieStG). Brutto inklusive 19 % USt sind das laut Gesetzesbegründung bis zu rund 17 Cent je Liter (rechnerisch 16,71 Cent). Eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe an der Zapfsäule gibt es nicht. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt stand zum 27. September 2026 noch aus – Status ist „beschlossen“, nicht „gilt bereits“.

Stand & Quellen (27. September 2026)

Alle Zahlen dieser Seite (14,04 ct/l netto, Zeitraum 01.10.–31.12.2026, Steuersätze, Bruttoeffekt) stammen aus der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum VSAAG (BT-Drucksache 21/8157) sowie aus § 68 und § 2 Abs. 1 EnergieStG auf gesetze-im-internet.de. Eine BGBl-Fundstelle für dieses zweite (Herbst-)Gesetz war bis 27. September 2026 nicht auffindbar. Prüfen Sie vor einer Entscheidung, ob inzwischen verkündet wurde.

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1 Eigenen Preis am 30.09. eintragen
2 Soll-Preis ab 1.10. vergleichen
3 Ersparnis bis Dezember berechnen

Stand des Verfahrens: beschlossen, noch nicht verkündet

Der Herbst-Tankrabatt ist kein eigenständiges Gesetz, sondern wurde als Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD in die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zum VSAAG (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz) eingefügt: Art. 11 ändert das Energiesteuergesetz, Art. 12 die Energiesteuer-Durchführungsverordnung – BT-Drucksache 21/8157 vom 23.09.2026. Art. 13 Abs. 4 bestimmt zusätzlich ein eigenes Inkrafttreten: „Die Artikel 11 und 12 treten am 1. Oktober 2026 in Kraft“ – unabhängig vom übrigen VSAAG.

1Bundestag-Beschluss: 25.09.2026 – namentliche Abstimmung: 434 Ja, 128 Nein, keine Enthaltungen
2Bundesrat-Billigung: 25.09.2026 – Eilverfahren, 1068. Sitzung
3Ausfertigung / Verkündung im BGBl: offen zum 27. September 2026 – keine Fundstelle auffindbar

Nicht verwechseln: Der bereits verkündete erste Tankrabatt (Mai/Juni 2026, gleiche Beträge) ist ein klar getrenntes Gesetz – BGBl I 2026 Nr. 116 vom 29.04.2026. Der Herbst-Tankrabatt ergänzt dieselbe Sonderregelung in § 68 EnergieStG um einen zweiten Zeitraum, ist aber Teil des separat zu verkündenden VSAAG (Art. 11 und 12).

Hinweis zur Aktualität: Ob das Gesetz inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, können Sie auf recht.bund.de prüfen.

Energiesteuersatz bisher vs. 01.10.–31.12.2026

Der Grundsteuersatz in § 2 Abs. 1 EnergieStG bleibt unverändert – § 68 EnergieStG ordnet nur für den genannten Zeitraum eine abweichende, niedrigere Anwendung an. Ausdrücklich genannt sind schwefelarmes Benzin und schwefelarmer Diesel (Schwefelgehalt ≤ 10 mg/kg); nach der Gesetzesbegründung sind auch deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente (§ 2 Abs. 4 EnergieStG) erfasst.

Energiesteuersatz: bisher vs. 01.10.–31.12.2026 (netto, je 1.000 l bzw. ct/l)

Energiesteuersatz für Benzin und Diesel, bisher und im Zeitraum 01.10.–31.12.2026
KraftstoffBisher (netto)01.10.–31.12.2026 (netto)Differenz netto
Benzin (schwefelarm, § 2 Abs. 1 Nr. 1 b)654,50 €/1.000 l65,45 ct/l514,10 €/1.000 l51,41 ct/l−14,04 ct/l
Diesel / Gasöl (schwefelarm, § 2 Abs. 1 Nr. 4 b)470,40 €/1.000 l47,04 ct/l330,00 €/1.000 l33,00 ct/l−14,04 ct/l
§ 2 Abs. 1 EnergieStG bleibt unverändert; § 68 EnergieStG ordnet nur für den Zeitraum eine abweichende Anwendung an. Genannt: schwefelarmes Benzin und schwefelarmer Diesel (≤ 10 mg/kg); laut Gesetzesbegründung auch deren Äquivalente nach § 2 Abs. 4 EnergieStG.

Bruttoeffekt als Rechenweg

Netto-Senkung 14,04 ct × 1,19 (19 % USt, § 12 Abs. 1 UStG) = 16,71 ct brutto

Die Gesetzesbegründung selbst rundet amtlich auf „bis zu rund 17 Cent brutto“. Das ist eine theoretische Obergrenze bei vollständiger Weitergabe – keine Garantie.

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Weitergabe-Check: Was müsste der Liter an meiner Tankstelle kosten?

Der Rechner arbeitet ausschließlich in Ihrem Browser; es werden keine Daten übertragen oder gespeichert. Tragen Sie Ihren Literpreis vom 30.09.2026 ein – der Rechner zeigt den Soll-Preis ab 1.10. bei vollständiger Weitergabe. Optional: Tragen Sie zusätzlich den Preis nach dem 1.10. ein, um zu sehen, wie viel Prozent Ihre Tankstelle tatsächlich weitergegeben hat.

Die Cent-Senkung ist für beide Kraftstoffe identisch.

Vom Kassenbon oder der Tankstellen-App.

Zum Vergleich mit dem Soll-Preis.

Bitte Ihren Literpreis vom 30.09.2026 eintragen.

Keine Weitergabepflicht: Bundeskartellamt-Präsident Andreas Mundt: „Wie alle anderen, hat auch das Bundeskartellamt die klare Erwartungshaltung an die Unternehmen, dass die Steuersenkung weitergegeben wird. Aber es gibt dazu keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung.“ Die MTS-K beim Bundeskartellamt überwacht laufend rund 15.000 Tankstellen und die „12-Uhr-Regel“ (Preiserhöhungen nur einmal täglich). Beim ersten Tankrabatt (Frühjahr 2026) ermittelte die MTS-K im Quartalsbericht durchschnittlich 82,6 % Weitergabe bei Diesel (13,8 von 16,7 Cent je Liter) und 77,8 % bei Super E5 (13,0 von 16,7 Cent je Liter) – ein Referenzwert, keine Garantie für den Herbst-Zeitraum.

Ersparnis-Rechner: Wie viel spare ich Oktober bis Dezember?

Tragen Sie Kilometer pro Monat und Verbrauch ein (oder direkt eine Tankfüllung in Litern), um Ihre Ersparnis pro Tankfüllung, pro Monat und für den gesamten Zeitraum 01.10.–31.12.2026 zu sehen. Der Rechner nutzt standardmäßig den Bruttoeffekt bei 100 % Weitergabe als Obergrenze – passen Sie den Weitergabe-Anteil an, wenn Sie einen realistischeren Wert einsetzen möchten (z. B. den Frühjahrs-Erfahrungswert).

Für die Ersparnis „pro Tankfüllung“.

Frühjahr 2026:

Bitte km/Monat + Verbrauch oder eine Tankfüllung in Litern eintragen.

Pflichthinweis: Unverbindliche Schätzung, keine Rechtsberatung. Die tatsächliche Ersparnis hängt davon ab, wie viel Ihre eigene Tankstelle tatsächlich weitergibt – prüfen Sie das mit dem Weitergabe-Check oben.

Gilt der Tankrabatt auch für Gas, LPG oder Erdgas?

§ 68 Abs. 1 EnergieStG nennt ausdrücklich nur Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gasöl/Diesel nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b – jeweils mit höchstens 10 mg/kg Schwefel. Nach der Gesetzesbegründung sind auch deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente (§ 2 Abs. 4 EnergieStG) erfasst. Erdgas/CNG und LPG/Autogas haben eigene Steuersätze (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 8 EnergieStG). LPG/Autogas und Erdgas/CNG werden in § 68 nicht genannt. Das ist unsere Schlussfolgerung aus dem Gesetzestext, keine ausdrückliche Ausschlussklausel im Gesetz selbst – im Zweifel bei der eigenen Tankstelle oder dem Energieversorger nachfragen.

Wichtig: ÖPNV- und Eigenverbrauchs-Entlastung für Diesel ausgesetzt

Für den Zeitraum 01.10.–31.12.2026 werden zwei Diesel-Entlastungen ausgesetzt: § 47a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG (Steuerentlastung für den Eigenverbrauch, bisher 14,04 ct/l) und § 56 EnergieStG (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr), jeweils nur für schwefelarmen Diesel nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b. Grund: Da der Grundsteuersatz für schwefelarmen Diesel durch § 68 EnergieStG bereits auf den EU-Mindeststeuersatz abgesenkt wird, wäre eine zusätzliche Entlastung obendrauf unionsrechtlich unzulässig.

Nicht verwechseln (Landwirte): Agrardiesel (§ 57 EnergieStG) ist nicht ausgesetzt: § 68 Abs. 2 und 3 EnergieStG setzen ausschließlich § 47a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 56 aus; § 57 wird dort nicht genannt. Ausgesetzt sind nur die ÖPNV-Entlastung (§ 56) und die Eigenverbrauchs-Entlastung (§ 47a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), jeweils für schwefelarmen Diesel. Ein gültiger Agrardiesel-Antrag bleibt vom Tankrabatt unberührt.

Gibt es eine individuelle Rückerstattung, wenn meine Tankstelle nicht weitergibt?

Die Energiesteuer ist eine indirekte Verbrauchsteuer: Steuerschuldner ist in der Regel der Steuerlagerinhaber, der den Kraftstoff aus dem Steuerlager entnimmt (§ 8 Abs. 2 EnergieStG), nicht die Autofahrerin oder der Autofahrer an der Zapfsäule. Daraus folgt: Ein Anspruch auf individuelle Rückerstattung ist gesetzlich nicht vorgesehen – diese Einschätzung leiten wir aus der Steuersystematik ab, sie ist nicht wörtlich in einem amtlichen Dokument als Tatsachenbehauptung bestätigt. Einzige Aufsichtsinstanz bleibt das Bundeskartellamt, das ausschließlich bei individuellem Marktmachtmissbrauch kartellrechtlich eingreifen kann – einen Individualanspruch auf Erstattung gibt das nicht her.

Häufige Fragen zum Tankrabatt Oktober 2026

Muss meine Tankstelle den Tankrabatt weitergeben?

Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe an der Zapfsäule. Bundeskartellamt-Präsident Andreas Mundt dazu: „Wie alle anderen, hat auch das Bundeskartellamt die klare Erwartungshaltung an die Unternehmen, dass die Steuersenkung weitergegeben wird. Aber es gibt dazu keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung.“ Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt erfasst die Preise von rund 15.000 Tankstellen bundesweit (gesetzliche Meldepflicht nach § 47k GWB), kann eine Weitergabe aber nicht erzwingen – nur bei individuellem Marktmachtmissbrauch eingreifen.

Was müsste der Liter an meiner Tankstelle ab 1. Oktober 2026 kosten?

Nutzen Sie den Weitergabe-Check oben: Soll-Preis ab 1.10. = Ihr Preis am 30.09.2026 minus 14,04 Cent × 1,19 (≈ 16,71 Cent brutto) bei vollständiger Weitergabe. Das Ergebnis hängt von Ihrem individuellen Ausgangspreis ab und ist keine Garantie, da es keine Weitergabepflicht gibt.

Wie viel spare ich mit dem Tankrabatt pro Tankfüllung?

Nutzen Sie den Ersparnis-Rechner oben: Tankfüllung in Litern × effektive Cent-Ersparnis pro Liter. Bei vollständiger Weitergabe sind das bis zu rund 16,71 Cent je Liter (Bruttoeffekt). Wie viel davon tatsächlich ankommt, hängt vom Weitergabe-Anteil Ihrer eigenen Tankstelle ab – deshalb lässt sich der Anteil im Rechner anpassen.

Tankrabatt Diesel oder Benzin: Wie viele Cent sind es genau?

Bei beiden Kraftstoffen identisch: netto 14,04 Cent je Liter Senkung. Benzin (schwefelarm) sinkt von 65,45 ct/l auf 51,41 ct/l, Diesel (schwefelarm) von 47,04 ct/l auf 33,00 ct/l. Brutto inklusive 19 % Umsatzsteuer sind das laut Gesetzesbegründung „bis zu rund 17 Cent“ je Liter (rechnerisch 16,71 Cent).

Gilt der Tankrabatt ab 1. Oktober 2026 schon oder ist er nur beschlossen?

Stand 27. September 2026: Der Bundestag hat den Tankrabatt am 25.09.2026 beschlossen (434:128), der Bundesrat hat ihn am selben Tag im Eilverfahren gebilligt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt stand aber noch aus. Das gesetzlich fixierte Inkrafttreten der Energiesteuer-Artikel bleibt zwar der 1.10.2026 (Art. 13 Abs. 4 der Beschlussempfehlung), „beschlossen“ ist jedoch nicht gleichbedeutend mit „bereits verkündet“. Prüfen Sie vor einer Entscheidung die aktuelle BGBl-Fundstelle.

Gilt der Tankrabatt auch für Autogas (LPG) oder Erdgas (CNG)?

Nein. § 68 Abs. 1 EnergieStG nennt ausdrücklich nur Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gasöl/Diesel nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, jeweils mit höchstens 10 mg/kg Schwefel. Nach der Gesetzesbegründung sind auch deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente (§ 2 Abs. 4 EnergieStG) erfasst. Erdgas/CNG und LPG/Autogas haben eigene Steuersätze (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 8 EnergieStG) und werden in § 68 nicht genannt – das ist eine Schlussfolgerung aus dem Gesetzestext, keine ausdrückliche Ausschlussklausel.

Welche Diesel-Entlastungen werden während des Tankrabatts ausgesetzt?

Für den Zeitraum 01.10.–31.12.2026 werden zwei Diesel-Entlastungen ausgesetzt: § 47a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG (Steuerentlastung für den Eigenverbrauch, bisher 14,04 ct/l) und § 56 EnergieStG (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr), jeweils nur für schwefelarmen Diesel nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b. Grund: Da der Grundsteuersatz für schwefelarmen Diesel durch § 68 EnergieStG bereits auf den EU-Mindeststeuersatz abgesenkt wird, würde eine zusätzliche Entlastung obendrauf unionsrechtlich unzulässig unter diesen Mindestsatz führen. Die Agrardiesel-Entlastung nach § 57 EnergieStG ist davon NICHT betroffen: § 68 Abs. 2 und 3 EnergieStG setzen ausschließlich § 47a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 56 für schwefelarmen Diesel aus; § 57 wird dort nicht genannt.

Wie lange gilt der Tankrabatt und wann läuft er aus?

Exakt vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026 (drei Monate). Die erste Absenkung lief vom 1. Mai bis 30. Juni 2026 (zwei Monate); vom 1. Juli bis 30. September 2026 galt wieder der reguläre Steuersatz nach § 2 Abs. 1 EnergieStG, weil § 68 Abs. 1 EnergieStG in der Frühjahrsfassung nur für Mai und Juni 2026 galt. Danach gilt ab 1.1.2027 wieder der reguläre Satz, sofern der Gesetzgeber nicht erneut verlängert.

Weiterführend

Tankrabatt mit Ihrer Situation kombinieren

Fragen Sie den Specter-Assistenten: Er prüft in einem kostenlosen Chat sofort, wie sich der Tankrabatt mit Ihrer individuellen Situation kombiniert (z. B. Pendlerpauschale, Dienstwagen-Abrechnung) oder was zu tun ist, wenn Ihre Tankstelle den Rabatt erkennbar nicht weitergibt.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Grundlage sind die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum VSAAG (BT-Drucksache 21/8157, Art. 11–13), § 68 und § 2 Abs. 1 EnergieStG sowie § 12 Abs. 1 UStG. Zum 27. September 2026 war die Verkündung im Bundesgesetzblatt noch nicht auffindbar; maßgeblich ist im Einzelfall der tatsächlich verkündete Gesetzestext. Im Zweifel eine Verbraucherzentrale oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt einschalten.

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